Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Physik“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption an der Universität Bremen
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Physik“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption an der Universität Bremen Vom 22. April 2020
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Fachbereichsrat 1 (Physik/Elektrotechnik) hat auf seiner Sitzung am 22. April 2020 gemäß
§ 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
i.V.m.
§ 62 BremHG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO)
der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad
(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption wird der Abschlussgrad
Bachelor of Arts (abgekürzt B.A.)
vergeben. Soweit im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption neben dem Fach Physik ein weiteres naturwissenschaftliches Fach oder das Fach Mathematik absolviert wird, wird der Abschlussgrad
Bachelor of Science (abgekürzt B.Sc.)
vergeben.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Fach „Physik“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß
§ 4 Absatz 1 Ziffer 3 AT BPO
mit Lehramtsoption studiert.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:
-
Fachwissenschaft im Umfang von 60 CP, bestehend aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen. Die Auswahl der Wahlpflichtmodule ist abhängig von der Entscheidung, ob die Bachelorarbeit im Fach Physik oder in einem anderen Studienfach geschrieben wird; siehe dazu die
Anlagen 2.2.2.a und 2.2.2.b
.
-
Fachdidaktik (Pflichtmodule) im Umfang von 12 CP. Der fachdidaktische Anteil beinhaltet einen schulpraktischen Teil und dessen wissenschaftliche Begleitung.
-
In dem Studienfach mit Lehramtsoption wird das Modul Bachelorarbeit regulär als Wahlpflichtmodul im Umfang von 12 CP angeboten.
(3) Die
Anlage 1
stellt den empfohlenen Studienverlauf,
Anlage 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(5) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Module im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt; sie können in englischer Sprache durchgeführt werden, wenn ein alternatives deutschsprachiges Angebot wählbar ist.
(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT BPO
durchgeführt.
(8) Die Praktika für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung für Schulpraktische Studien.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO
durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
-
Portfolio in Form einer Durchführung von Versuchen mit Protokollen, die Bewertung erfolgt gemäß
§ 8 Absatz 8 AT BPO
;
-
Portfolio in Form von Übungsaufgaben, die Bewertung erfolgt gemäß
§ 8 Absatz 8 AT BPO
;
-
Poster mit Präsentation;
-
Versuchsdurchführung: Durchführung eines Versuchs und Bericht über die Ergebnisse.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT BPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. Die Wiederholung ist auf die nicht bestandenen Prüfungs- und Studienleistungen beschränkt.
(3) Laborpraktika und Übungen können nur in dem Semester absolviert bzw. wiederholt werden, in dem das entsprechende Modul angeboten wird.
(4) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungs- und Studienleistungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(5) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.
(6) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT BPO
wird nicht angewendet.
(7) Für das Modul „Grundpraktikum 1 (Mechanik)“ ist es aus didaktischen und sicherheitstechnischen Gründen erforderlich, dass vor Beginn der Laborpraxis eine Prüfungsvorleistung in Form einer Studienleistung erfolgreich absolviert wird. Die Prüfungsvorleistung muss vor Beginn der praktischen Laborarbeiten erfolgreich absolviert werden. Die Termine sind den Veranstaltungshinweisen zum Modul zu entnehmen.
§ 4 Anrechnung und Anerkennung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT BPO
in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Bachelorarbeit (inklusive Kolloquium)
(1) Das Modul Bachelorarbeit umfasst 12 CP und besteht aus der Bachelorarbeit und einem Kolloquium.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 45 CP in der Lehramtsoption. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:
a)
Die Module Experimentalphysik 1 bis 4,
b)
das Modul „Theoretische Physik 1“.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen.
(4) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei zu 2/3 und das Kolloquium zu 1/3 in die gemeinsame Note ein.
§ 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung
Die Fachnote Physik wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 ihr Studium im Fach „Physik“ des Zwei-Fächer-Bachelorstudiums aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2020/21 ihr Zwei-Fächer-Bachelorstudium im Fach „Physik“ begonnen haben, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss in die geänderte Ordnung wechseln. Der Antrag muss bis zum 15. November 2020 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die Prüfungsordnung vom 10. Juni 2015 tritt zum 30. September 2025 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2025 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Genehmigt, Bremen, den 29. April 2020
Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen:
-
Anlage 1
: Studienverlaufsplan Physik im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption (60-CP-Fach zzgl. 12 CP Fachdidaktik)
-
Anlage 2
: Modullisten und Prüfungsanforderungen
-
Anlage 3
: Weitere Prüfungsformen (entfällt)
-
Anlage 4
: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
Anlage 1:
Anlage 1: Studienverlaufsplan Physik im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption (60-CP-Fach zzgl. 12 CP Fachdidaktik)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft, 60 CP | Fachdidaktik, 12 CP | Bachelorarbeit, 12 CP | Z 72 + ggf. 12CP: Semesterverlauf | Z 72 + ggf. 12 CP: Jahresverlauf | ||||||||
Pflichtmodule, 54 CP | Wahlpflichtmodul, 6 CP | Pflichtmodule, 12 CP | ||||||||||
1. Jahr | 1.Sem. | EP1aExperimentalphysik 1 (Mechanik), 6 CP | GP1Grundpraktikum 1(Mechanik), 3 CP | TP1aTheoretische Physik 1 (Mathematische Grundlagen), 6 CP | 15 CP | 27 CP | ||||||
2. Sem. | EP2aExperimentalphysik 2 (Elektrodynamik undOptik), 9 CP | GP2Grundpraktikum 2 (Elektrodynamik und Optik), 3 CP | 12 CP | |||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | EP3LExperimentalphysik 3 (Lehramt) (Atom- und Quantenphysik), 6 CP | GP3Grundpraktikum 3 (Atom- und Quantenphysik),3 CP | PD1a Physikdidaktik 1: Grundlagen, 6 CP | 12 CP | 24 CP | ||||||
4. Sem. | EP4aExperimentalphysik 4 (Thermodynamik und Weiche Materie), 6 CP | GP4Grundpraktikum 4(Thermodynamik),3 CP | 12 CP | |||||||||
3. Jahr | 5. Sem. | EP5LExperimentalphysik 5 (Lehramt) (KondensierteMaterie), 6 CP | Wahlpflichtmodul gemäß Anlage 2.2.2.a + b, 6 CP | PD2a Physikdidaktik 2: Planung und Analyse von Physikunterricht (mit POE), 6 CP | 14 CP | 21 CP + ggf.12 CP | ||||||
6. Sem. | EP6Experimentalphysik 6 (Kern- und Elementarteilchenphysik), 3 CP | Ggf. Modul Bachelorarbeit (mitKolloquium), 12 CP, siehe auchRegelungen inAnlage 2.2.2.a + b | 7 CP ggf.+ 12 CP |
Anlage 2:
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
2.1 Bachelorarbeit (Bachelor Thesis)
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
ABLBA | ModulBachelorarbeit inklusiveKolloquium | ModuleBachelor Thesis including colloquium | WP | 12 | MP | Bachelorarbeit und Kolloquium | PL: 2SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2 Fachwissenschaft (Physics), 60 CP
2.2.1 Pflichtmodule (Compulsory Modules), 54 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/ TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
EP1a | Experimentalphysik 1 (Mechanik) | Experimental Physics 1 (Mechanics) | P | 6 | TP | Studienleistung 1, 3 CP | PL:0 SL:1 |
Studienleistung 2, 3 CP | PL:0 SL:1 | ||||||
EP2a | Experimentalphysik 2 (Elektrodynamik und Optik) | Experimental Physics 2 (Electrodynamics and Optics) | P | 9 | TP | Prüfungsleistung, 6 CP | PL:1 SL:0 |
Studienleistung 3 CP | PL:0 SL:1 | ||||||
EP3L | Experimentalphysik 3 (Lehramt) (Atom- und Quantenphysik) | Experimental Physics 3 (Teaching Degree) (Atomic- and Quantum Physics) | P | 6 | TP | Prüfungsleistung, 3 CP | PL:1 SL:0 |
Studienleistung, 3 CP | PL:0 SL:1 | ||||||
EP4a | Experimentalphysik 4 (Thermodynamik und Weiche Materie) | Experimental Physics 4 (Thermodynamics and Soft Matter) | P | 6 | TP | Prüfungsleistung, 3 CP | PL:1 SL:0 |
Studienleistung, 3 CP | PL:0 SL:1 | ||||||
EP5L | Experimentalphysik 5 (Lehramt) (Kondensierte Materie) | Experimental Physics 5 (Teaching Degree) (Condensed Matter Physics) | P | 6 | TP | Prüfungsleistung, 3 CP | PL:1 SL:0 |
Studienleistung, 3 CP | PL:0 SL:1 | ||||||
EP6 | Experimentalphysik 6 (Kern- und Elementarteilchenphysik) | Experimental Physics 6 (Cores and Elementary Particles) | P | 3 | MP | PL:1 SL:0 | |
GP1 | Grundpraktikum 1 (Mechanik) | Introductory Laboratory Course 1 (Mechanics) | P | 3 | KP (mit PVL) | PL:0 SL:2 | |
GP2 | Grundpraktikum 2 (Elektrodynamik und Optik) | Introductory Laboratory Course 2 (Electrodynamics and Optics) | P | 3 | KP | PL:0 SL:2 | |
GP3 | Grundpraktikum 3 (Atom- und Quantenphysik) | Introductory Laboratory Course 3 (Atomic- and Quantum Physics) | P | 3 | KP | PL:0 SL:2 | |
GP4 | Grundpraktikum 4 (Thermodynamik) | Introductory Laboratory Course 4 (Thermodynamics) | P | 3 | KP | PL:0 SL:2 | |
TP1a | Theoretische Physik 1 (Mathematische Grundlagen) | Theoretical Physics 1 (Mathematical Methods) | P | 6 | TP | Studienleistung 1, 3 CP | PL: 0 SL: 1 |
Studienleistung 2, 3 CP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2.2 Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 6 CP
Eines der unten aufgeführten Module muss belegt werden. Die Wahl ist abhängig von der Entscheidung, in welchem Studienfach des Zwei-Fächer-Bachelorstudiums die Bachelorarbeit verfasst wird.
2.2.2.a Wird die Bachelorarbeit im Studienfach „Physik“ geschrieben, ist folgendes Modul zu absolvieren:
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
WFLa | Physikalisches Wahlfach (Lehramt) | PhysicalElective Module (teaching degree) | WP | 6 | MP | PL: 0SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2.2.b Wird die Bachelorarbeit in einem anderen Studienfach geschrieben, ist folgendes Modul zu absolvieren:
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
PPa | Physikalisches Praktikum | Advanced Physics Laboratory | WP | 6 | TP | Fortgeschrittenenpraktikum, 2 CP | PL: 0SL: 1 |
Projektpraktikum,4 CP | PL: 0SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.3 Fachdidaktik (Physics Education), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modul typP/WP/W | CP | MP/T P/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
PD1a | Physikdidaktik 1: Grundlagen | Physics Education 1: Fundamentals Course | P | 6 | TP | Prüfungsleistung,4 CP | PL: 1 SL: 0 |
Studienleistung,2 CP | PL: 0SL: 1 | ||||||
PD2a | Physikdidaktik 2: Planung und Analyse von Physikunterricht (mit praxisorientierten Elementen) | Physics Education 2: Planning and Analysis of Physics Lessons(with practice- oriented elements) | P | 6 | TP | Planung und Analyse von Physikunterricht, 4 CP | PL: 1 SL: 0 |
Schulorientiertes Experimentieren, 2 CP | PL: 0SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3:
- entfällt -
Anlage 4:
Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
§ 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
-
die ausgewählten Fragen,
-
die Musterlösung und
-
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
-
„sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent,
-
„gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
-
„befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
-
„ausreichend“, wenn keine oder weniger als 25 Prozent
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
§ 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
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