Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) an der Universität Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) an der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) an der Universität Bremen Vom 28. April 2020
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 6. Dezember 2023 (Brem.ABl. S. 1421)
Der Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB) hat auf seiner Sitzung am 28. April 2020 gemäß

§ 68a

i.V.m.

§ 87 Satz 1 Nummer 2

und

§ 88 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

sowie i.V.m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), den folgenden zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen.
Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) besteht aus einem zentralen Teil, der übergreifende Regelungen enthält, und Fachanlagen (i.F. Anlagen) mit Anhängen, in denen spezifische Regelungen für das jeweilige Studienfach (Erst- und Zweitfach) ergänzt und/oder konkretisiert werden sowie einer Anlage zur Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und E-Klausuren. Erziehungswissenschaftliche Studienanteile werden im Erstfach ausgewiesen.
Die Anlagen zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß

§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i.V.m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen.
Diese fachspezifische Prüfungsordnung inkl. ihrer Anlagen gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teilen der Prüfungsordnungen für Bachelor- und Masterstudiengänge (
AT BPO
und
AT MPO
) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
Zentraler Teil

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (Kurztitel: „LbS Technik“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Education (abgekürzt M.Ed.)
verliehen.
(3) Die jeweils absolvierte berufliche Fachrichtung (im Folgenden: Erstfach) „Elektrotechnik“, „Informationstechnik“, „Fahrzeugtechnik“ oder „Metalltechnik“ wird im Zeugnis ausgewiesen. Voraussetzung für die Ausweisung des Erstfachs im Zeugnis ist das erfolgreiche Bestehen aller fachdidaktischen Module sowie des Moduls Masterarbeit im gewählten Erstfach.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „LbS Technik“ wird als Masterstudium gemäß

§ 4 Absatz 1 Satz 2 AT BPO

und
AT MPO
studiert.
(2) Studierende, die gemäß

§ 2

Absatz 2 der Zugangsordnung ohne bildungswissenschaftliche Anteile von bis zu 20 CP zum Studium zugelassen wurden, müssen diese zusätzlich zum regulären Curriculum bis zur Anmeldung zur Masterarbeit nachweisen. Diese Leistungen werden als zusätzliche Leistungen in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ohne die Angabe des CP-Umfangs ausgewiesen. Die CP und die erbrachten Noten dieser zusätzlichen Leistungen fließen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein. Zuvor sind alle Studierenden dieses Masterstudiengangs zur Teilnahme an einer Studienberatung im jeweiligen Erstfach verpflichtet. In der Beratung wird geprüft, inwieweit die bildungswissenschaftlichen Anteile bereits in ausreichendem Umfang erworben wurden bzw. in welchem Umfang diese noch zu studieren sind. Die Dokumentation des Ergebnisses dieser Prüfung wird dem Studierenden ausgehändigt und muss zur Anmeldung zur Masterarbeit unaufgefordert vorgelegt werden.
(3) Der Studiengang gliedert sich wie folgt in:
-
Die Masterarbeit (Modul Masterarbeit inkl. Kolloquium in der jeweiligen Fachrichtung) im Umfang von 15 CP,
-
ein Erstfach im Umfang von insgesamt 60 CP inklusive fachdidaktischer Module des Erstfachs, berufspädagogischer Module und dem Modul „Umgang mit Heterogenität“ sowie
-
ein allgemeinbildendes Unterrichtsfach (Zweitfach) im Gesamtumfang von 60 CP bestehend aus 45 CP fachwissenschaftlichen und 15 CP fachdidaktischen Modulen.
(4) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Rechtsverordnung der Senatorin für Kinder und Bildung über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) In den Anhängen der
Anlagen 1
(Erstfächer) und
2
(Zweitfächer) werden der jeweils empfohlene Studienverlauf dargelegt und die in den Modulen zu erbringenden Prüfungsleistungen geregelt.
(6) Module werden gemäß den Angaben in den
Anlagen 1
und
2
als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.
(7) Die in den Studienverlaufsplänen vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. Angaben zu eventuell vorgesehenen Wahlmodulen sind den
Anlagen 1
und
2
zu entnehmen.
(8) Module werden in der Regel in deutscher Sprache angeboten.
(9) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(10) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT BPO

und
AT MPO
durchgeführt. Darüber hinausgehende Formen werden in den
Anlagen 1
und
2
geregelt.
(11) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches fachdidaktisches Projekt im Umfang von 12 CP, das Praxisanteile in der Schule vorsieht. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§ 8 ff. AT BPO

und
AT MPO
durchgeführt, darüber hinausgehende Angaben sind den
Anlagen 1
und
2
aufgeführt.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT BPO

und
AT MPO
in einer anderen als ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 3
dieser fachspezifischen Prüfungsordnung.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT BPO

und
AT MPO
in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module, außer denen, die in

§ 6 der Anlage 1

angegeben sind.

§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

Das Modul Masterarbeit muss in der gewählten beruflichen Fachrichtung (Erstfach) absolviert werden. Entsprechende Regelungen für dieses Modul sind in

§ 6 der Anlage 1

aufgeführt.

§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung

(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.
(2) Die Berechnung der Fachnoten für die jeweils gewählte berufliche Fachrichtung im Erstfach und für das Zweitfach sind im jeweiligen

§ 7 der Anlagen 1

und
2
geregelt.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) mit ihrem zentralen Teil und ihren Anlagen in den jeweils geltenden Fassungen tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2020
Der Rektor der Universität Bremen

Anlagen:

Anlage 1:
Regelungen für das Erstfach (gewählte berufliche Fachrichtung)
Anlage 2:
Regelungen für das Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach)
2.1
Regelungen für das Zweitfach „Deutsch“ (inkl. der fachdidaktischen Anteile)
2.2
Regelungen für das Zweitfach „Mathematik“ (inkl. der fachdidaktischen Anteile)
2.3
Regelungen für das Zweitfach „Englisch“ (inkl. der fachdidaktischen Anteile)
2.4
Regelungen für das Zweitfach „Physik“ (inkl. der fachdidaktischen Anteile)
2.5
Regelungen für das Zweitfach „Chemie“ (inkl. der fachdidaktischen Anteile)
2.6
Regelungen für das Zweitfach „Politik“ (inkl. der fachdidaktischen Anteile)
Anlage 3:
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
Anlage 1

Anlage 1: Regelungen für das Erstfach (gewählte berufliche Fachrichtung), beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 12. April 2023 sowie von den Fachbereichsräten des Fachbereichs 1 (Physik/Elektrotechnik) am 26. April 2023 und des Fachbereichs 4 (Produktionstechnik) am 15. März 2023 – vom 12. April 2023

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Im Erstfach des Masterstudiengangs „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) (Kurztitel: „LbS Technik“) besteht die Wahl zwischen den beruflichen Fachrichtungen „Elektrotechnik“, „Informationstechnik“, „Fahrzeugtechnik“ oder „Metalltechnik“. In den fachdidaktischen Modulen sowie bei der Wahl des Moduls „Masterarbeit (inklusive Kolloquium)“ sind die Module des gewählten Erstfachs durchgängig zu absolvieren.
(2) Das Studium des Erstfachs gliedert sich wie folgt:
-
Masterarbeit des gewählten Erstfachs im Umfang von 15 CP,
-
Fachdidaktik des gewählten Erstfachs im Umfang von 24 CP,
-
Berufspädagogik im Umfang von 12 CP,
-
Umgang mit Heterogenität im Umfang von 9 CP.
(3)
Anhang 1.1
stellt den jeweiligen Studienverlauf dar,
Anhang 1.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module im Erstfach werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder parallel auch in englischer Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß

§ 6 Absatz 1 AT BPO

und
AT MPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches fachdidaktisches Projekt im Umfang von 12 CP, das Praxisanteile in der Schule vorsieht. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweiligen Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
-
Portfolio in Form eines Lerntagebuchs,
-
Portfolio in Form der Planung und Durchführung einer didaktischen Unterrichtseinheit sowie Erstellung eines Handouts,
-
Portfolio in analoger oder digitaler Form, bestehend aus unterschiedlichen Dokumenten (z.B. Reflexionen, Datenerhebungen, Beobachtungen oder auch Literaturlisten) und/oder ggf. anderen multicodierten Materialien (z.B. Videos, digitale Fotos, Audio-Dateien o.Ä.), welche je nach dem Ziel des Portfolios (z.B. als Entwicklungs-, Dokumentations-, Reflexions- oder Präsentationsportfolio) und gemäß

§ 8 Absatz 8 AT BPO

und
AT MPO
bewertet werden,
-
Durchführung von Unterrichtseinheiten und Hospitationen (Praxisphasen).
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT BPO

und
AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine abweichenden Regelungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des

§ 6

Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) umfasst 15 CP.
(2) Die Masterarbeit muss im gewählten Erstfach geschrieben werden.
(3) Zur Anmeldung der Masterarbeit sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a)
Nachweis von mindestens 60 CP, davon mindestens 30 CP im jeweiligen Erstfach.
b)
Inhaltliche Voraussetzungen zur Anmeldung sind der erfolgreiche Abschluss der fachdidaktischen Module im Erstfach und das Modul „Grundlagen der Berufspädagogik“.
c)
Nachweis über die bildungswissenschaftlichen Studienanteile und ggf. Nachweis über die zusätzlich zum regulären Studium erfolgreich bestandenen bildungswissenschaftlichen Anteile im Gesamtumfang von bis zu maximal 20 CP gemäß

§ 2

Absatz 2 des zentralen Teils der vorliegenden Ordnung.
d)
Nachweis einer fachpraktischen Tätigkeit im Gesamtumfang von 52 Wochen. Der Charakter und der Umfang dieser Tätigkeit muss der „Richtlinie fachpraktischer Tätigkeiten“ in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen, die Tätigkeit kann auch außerhalb der Studienzeiten erbracht worden sein. Die Entsprechung wird im Fach von der oder dem zuständigen Beauftragten gegenüber dem Prüfungsamt bescheinigt.
e)
Wurde als Zweitfach das Fach „Englisch“ absolviert, ist der Nachweis eines mindestens dreimonatigen sprachbezogenen Auslandsaufenthalts (auch in Teilabschnitten) oder Auslandsstudiums bei der Anmeldung zur Masterarbeit nachzuweisen. Auslandsaufenthalte aus einem Bachelorstudium oder bis zu drei Jahren vor Beginn des Masterstudiums werden anerkannt.
(4) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen. Die Mindestbearbeitungszeit nach der Ausgabe des Themas durch den Prüfungsausschuss beträgt 8 Wochen.
(5) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit von bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag beider Gruppenmitglieder klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(6) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Die Masterarbeit fließt mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein.

§ 7 Berechnung der Fachnote

Die Fachnote des Erstfachs wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. Leistungen, die gemäß

§ 2

Absatz 2 des zentralen Teils zusätzlich zum regulären Studium erbracht wurden, fließen ebenfalls nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die
Anlage 1
„Regelungen für das Erstfach (gewählte berufliche Fachrichtung)“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 im „LbS Technik“ ihr Studium an der Universität Bremen aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2020
Der Rektor der Universität Bremen

Anhang 1.1

:
Studienverlaufsplan des Erstfachs

Anhang 1.2

:
Module und Prüfungsanforderungen des Erstfachs
-
1.2.1 Masterarbeit
-
1.2.2 Fachdidaktik Elektrotechnik (ET)
-
1.2.3 Informationstechnik (IT)
-
1.2.4 Fahrzeugtechnik (FT)
-
1.2.5 Metalltechnik (MT)
-
1.2.6 Berufspädagogik
-
1.2.7 Umgang mit Heterogenität
Anhang 1.1

Anhang 1.1: Studienverlaufsplan des Erstfachs im „LbS - Technik“ (60 CP)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge absolviert werden. Voraussetzung für die Ausweisung des Erstfaches im Zeugnis ist das erfolgreiche Bestehen aller fachdidaktischen Module im jeweiligen Erstfach sowie das Bestehen des Moduls Masterarbeit im Erstfach.
Berufs- pädagogik (12 CP) Fachdidaktik des gewählten Erstfaches (24 CP) Umgang mit Heterogenität (9 CP) Masterarbeit (15 CP) CP Verlauf Semes- ter CP Ver- lauf Studien jahr
Pflichtmodule Wahlpflichtmodule (Pflichtmodule im gewählten Erstfach) Pflicht- modul Wahlpflichtmodule (Pflichtmodule im gewählten Erstfach)
1. Jahr 1. Sem. L19-BP1 Grundlagen der Berufspädagogik, 6 CP Gewähltes Erstfach: L19-ET-FD1a bzw. L19-IT-FD1a bzw. L19-FT-FD1a bzw. L19-MT-FD1a, jeweils 6 CP UMH Umgang mit Heterogenität in berufsbildenden Schulen, 9 CP 12 30
2. Sem. Gewähltes Erstfach: L19-ET-FD2a bzw. L19-IT-FD2a bzw. L19-FT-FD2a bzw. L19-MT-FD2a, jeweils 6 CP Gewähltes Erstfach: L19-ET-FD3 bzw. L19-IT-FD3 bzw. L19-FT-FD3 bzw. L19-MT-FD3, jeweils 12 CP 18
2. Jahr 3. Sem. L19-BP-2 Lernen, Entwicklung und Sozialisation, 6 CP 6 21 + 9 UMH (gesamt 30)
4. Sem. Gewähltes Erstfach: L19-MA-ET bzw. L19-MA-IT bzw. L19-MA-FT bzw. L19-MA-MT Modul Masterarbeit, jeweils 15 CP 15 + 9 UMH (gesamt 24)
CP = Credit Points, Sem. = Semester;
ET: Elektrotechnik, IT: Informationstechnik, FT: Fahrzeugtechnik, MT: Metalltechnik.
Anhang 1.2

Anhang 1.2: Module und Prüfungsanforderungen des Erstfachs im „LbS - Technik“

1.2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 15 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/ TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
L19-MA-ET Modul Masterarbeit Elektrotechnik (inklusive Kolloquium) Module Master Thesis Electrical Engineering (including Colloquium) WP (P im gewählten Erstfach) 15 MP (Masterarbeit und Kolloquium) PL: 2 SL: 0
L19-MA-IT Modul Masterarbeit Informationstechnik (inklusive Kolloquium) Module Master Thesis Information Technology (including Colloquium) WP (P im gewählten Erstfach) 15 MP (Masterarbeit und Kolloquium) PL: 2 SL: 0
L19-MA-FT Modul Masterarbeit Fahrzeugtechnik (inklusive Kolloquium) Module Master Thesis Automotive Technology (including Colloquium) WP (P im gewählten Erstfach) 15 MP (Masterarbeit und Kolloquium) PL: 2 SL: 0
L19-MA-MT Modul Masterarbeit Metalltechnik (inklusive Kolloquium) Module Master Thesis Metalworking (including Colloquium) WP (P im gewählten Erstfach) 15 MP (Masterarbeit und Kolloquium) PL: 2 SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
1.2.2
Fachdidaktik Elektrotechnik (ET) (Didactics Electrical Engineering), 24 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl)
L19-ET- FD1a Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik 1 Electrical Engineering: Didactics 1 WP (P im gewählten Erstfach) 6 MP PL: 1 SL: 0
L19-ET- FD2a Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik 2 Electrical Engineering: Didactics 2 WP (P im gewählten Erstfach) 6 MP PL: 1 SL: 0
L19-ET- FD3 Fachdidaktisches Projekt Elektrotechnik Electrical Engineering: Didactical Project WP (P im gewählten Erstfach) 12 KP PL: 1 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
1.2.3
Fachdidaktik Informationstechnik (IT) (Didactics Information Technology), 24 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl)
L19-IT- FD1a Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Informationstechnik 1 Information Technology: Didactics 1 WP (P im gewählten Erstfach) 6 MP PL: 1 SL: 0
L19-IT- FD2a Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Informationstechnik 2 Information Technology: Didactics 2 WP (P im gewählten Erstfach) 6 MP PL: 1 SL: 0
L19-IT- FD3 Fachdidaktisches Projekt Informationstechnik Information Technology: Didactical Project WP (P im gewählten Erstfach) 12 KP PL: 1 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
1.2.4
Fachdidaktik Fahrzeugtechnik (FT) (Didactics Automotive Technology), 24 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl)
L19-FT- FD1a Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Fahrzeugtechnik 1 Automotive Technology: Didactics 1 WP (P im gewählten Erstfach) 6 MP PL: 1 SL: 0
L19-FT- FD2a Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Fahrzeugtechnik 2 Automotive Technology: Didactics 2 WP (P im gewählten Erstfach) 6 MP PL: 1 SL: 0
L19-FT- FD3 Fachdidaktisches Projekt Fahrzeugtechnik Automotive Technology: Didactical Project WP (P im gewählten Erstfach) 12 KP PL: 1 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
1.2.5
Fachdidaktik Metalltechnik (MT) (Didactics Metalworking), 24 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl)
L19-MT- FD1a Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Metalltechnik 1 Metalworking: Didactics 1 WP (P im gewählten Erstfach) 6 MP PL: 1 SL: 0
L19-MT- FD2a Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Metalltechnik 2 Metalworking: Didactics 2 WP (P im gewählten Erstfach) 6 MP PL: 1 SL: 0
L19-MT- FD3 Fachdidaktisches Projekt Metalltechnik Metalworking: Didactical Project WP (P im gewählten Erstfach) 12 KP PL: 1 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
1.2.6
Berufspädagogik (Vocational Education and Training), 12 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl)
L19- BP1 Grundlagen der Berufspädagogik Foundations of Vocational Education and Training P 6 MP PL: 1 SL: 0
L19- BP2 Lernen, Entwicklung und Sozialisation Learning, Development and Socialization P 6 MP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
1.2.7
Umgang mit Heterogenität (englische Übersetzung), 9 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl)
L19- UMH Umgang mit Heterogenität in berufsbildenden Schulen Dealing with Heterogeneity in Vocational Schools P 9 KP PL: 1 SL: 3
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.1

Anlage 2.1: Regelungen für das Zweitfach „Deutsch“ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 6. Mai 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Deutsch“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (Kurztitel: „LbS Technik“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Deutsch“ umfasst insgesamt 60 CP und gliedert sich wie folgt:
-
in Fachwissenschaft im Umfang von 45 CP und
-
in Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.
(3)
Anhang 2.1.1
stellt den jeweiligen Studienverlauf dar,
Anhang 2.1.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (
AT BPO
und
AT MPO
) durchgeführt.

§ 3 Prüfungen

(1) Die vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der

§§ 8 ff. AT BPO

und
AT MPO
. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT BPO

und
AT MPO
in einer anderen als ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 3
dieser fachspezifischen Prüfungsordnung.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT BPO

bzw.
AT MPO
wird nicht angewendet.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine abweichenden Regelungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module außer den in

§ 6 der Anlage 1

des Erstfachs genannten.

§ 6 Modul Masterarbeit

Das Modul Masterarbeit kann nur im Erstfach absolviert werden.

§ 7 Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Zweitfach „Deutsch“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die
Anlage 2.1
für das Zweitfach „Deutsch“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2020
Der Rektor der Universität Bremen

Anhang 2.1.1

:
Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Deutsch“

Anhang 2.1.2

:
Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Deutsch“
Anhang 2.1.1

Anhang 2.1.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Deutsch“ im LbS Technik (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)

Fachwissenschaft Fachdidaktik ∑ CP Semes- terver- lauf ∑ CP- Studien- jahr
Pflichtmodule (39 CP) Wahlpflichtm odul (6 CP) Pflichtmodule (15 CP)
1. Jahr 1. Sem. A1 Grundlagen Literaturwissenschaft I, 6 CP B1 Grundlagen Sprachwissenschaft, 6 CP Wahlpflichtmodul gemäß 2.1.2.b, 6 CP: im Wintersemester: A11, A12, A15, B12, D1; im Sommersemester: A13, B11, D2; in Winter- u. Sommersemester: A14 und C FD1 Fachdidaktische Basiskompetenzen, 9 CP LFD Lernfelddidaktik, 3 CP 12 36
2. Sem. A2 Grundlagen Literaturwissenschaft II, 9 CP B2 Grammatische Theorie und Analyse, 6 CP FD2 Praxisorientierte Elemente Deutsch, 3 CP 24
2. Jahr 3. Sem. A3 Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie, 6 CP B3 Sprache in Denken und Handeln, 6 CP 24 24
4. Sem.
CP= Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2.1.2

Anhang 2.1.2: Module und Prüfungsanforderungen im Zweitfach „Deutsch“

2.1.2.a
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (German Studies, Compulsory Modules), 39 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Angaben zu TP PL/SL Anzahl
A1 Grundlagen Literaturwissenschaft I Literary Studies. Basis I P 6 TP Einführungskurs neuere deutsche Literaturwissenschaft, 3 CP PL: 1 SL: 0
Einführungskurs ältere deutsche Literaturwissenschaft, 3 CP PL: 1 SL: 0
A2 Grundlagen Literaturwissenschaft II Literary Studies. Basis II P 9 KP PL: 1 SL: 2
A3 Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie Literary Theory and Methodology in Literary Studies P 6 KP PL: 1 SL: 2
B1 Grundlagen Sprachwissenschaft Basics of Linguistics P 6 TP Einführung Sprachwissenschaft, 3 CP PL: 1 SL: 0
Einführungskurs ältere Sprachstufen, 3 CP PL: 1 SL: 0
B2 Grammatische Theorie und Analyse Grammatical Theory and Analysis P 6 TP Einführungskurs Phonologie/Morphologie, 3 CP PL: 1 SL: 0
Einführungskurs Syntax, 3 CP PL: 1 SL: 0
B3 Sprache in Denken und Handeln Language in Thought and Action P 6 KP PL: 1 SL: 2
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.1.2.b
Fachwissenschaft, Wahlpflichtmodule (German Studies, Compulsory Elective Modules), 6 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/TP/ KP Aufteilung CP bei TP PL/SL Anzahl
A11 Literatur und Interkulturalität Literature and Interculturality 6 WP KP PL: 1 SL: 2
A12 Literatur und Medien Literature and Media 6 WP KP PL: 1 SL: 2
A13 Literaturwissenschaft: Projekt Literary Studies: Project 6 WP KP PL: 1 SL: 2
A14 Literatur des Mittelalters und der Frühen Neuzeit Literature of the Middle Ages and the Early Modern Period 6 WP KP PL: 1 SL: 2
A15 Kinder- und Jugend-Literatur und -Medien Children’s and Young Adult Literature and Media 6 WP KP PL: 1 SL: 2
B11 Historische Sprachwissenschaft History of German 6 WP KP PL: 1 SL: 2
B12 Sprache und Gesellschaft Language and Society 6 WP KP PL: 1 SL: 2
C Niederdeutsche Sprache, Literatur und Kultur Lower German Language, Literature and Culture 6 WP KP PL: 1 SL: 2
D1 Psycholinguistische Grundlagen der Mehrsprachigkeit (DaZ/DaF) Psycholinguistic Bases of Multilingualism 6 WP KP PL: 1 SL: 2
D2 Mehrsprachigkeit in Theorie und Praxis (DaZ/DaF) Multilingualism: Theory and Praxis 6 WP KP PL: 1 SL: 2
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.1.2.c
Fachdidaktik, Pflichtmodule (Teaching German, Compulsory Modules), 15 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/ TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL Anzahl
FD1 Fachdidaktische Basiskompetenzen Deutsch Basic Competences of Didactics German 9 P TP Einführungskurs Sprach- und Literaturdidaktik, 3 CP PL: 1 SL: 0
Einführungskurs Mediendidaktik, 3 CP PL: 1 SL: 0
Einführungskurs Lese- und Schreibdidaktik, 3 CP PL: 1 SL: 1
FD2 Praxisorientierte Elemente Deutsch Practice oriented Essentials of Teaching German 3 P KP PL: 0 SL: 3
FD4- Pf Fachdidaktische Ausbaukompetenzen Deutsch Advanced German Pedagogy (Language, Literature, or Media) P 3 KP PL: 1 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.2

Anlage 2.2: Regelungen für das Zweitfach „Mathematik“ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 3. Mai 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ an der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Mathematik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (Kurztitel: „LbS Technik“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Mathematik“ umfasst insgesamt 60 CP und gliedert sich wie folgt:
-
in Fachwissenschaft im Umfang von 45 CP und
-
in Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.
(3)
Anhang 2.2.1
stellt den jeweiligen Studienverlauf dar,
Anhang 2.2.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (
AT BPO
und
AT MPO
) durchgeführt.

§ 3 Prüfungen

(1) Die vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der

§§ 8 ff. AT BPO

und
AT MPO
. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT BPO

und
AT MPO
in einer anderen als ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 3
dieser fachspezifischen Prüfungsordnung.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT BPO

bzw.
AT MPO
wird nicht angewendet.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine abweichenden Regelungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module außer den in

§ 6 der Anlage 1

des Erstfachs genannten.

§ 6 Modul Masterarbeit

Das Modul Masterarbeit kann nur im Erstfach absolviert werden.

§ 7 Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Zweitfach „Mathematik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die
Anlage 2.2
für das Zweitfach „Mathematik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ ihr Studium im Zweitfach „Mathematik“ an der Universität Bremen aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2020
Der Rektor der Universität Bremen

Anhang 2.2.1

:
Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Mathematik“

Anhang 2.2.2

:
Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Mathematik“
Anhang 2.2.1

Anhang 2.2.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Mathematik“ im LbS Technik (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)

Fachwissenschaft, Pflichtmodule (45 CP) Fachdidaktik, Pflichtmodule (15 CP) ∑ 60 CP Semester- verlauf ∑ 60 CP Studien- jahr
1. Jahr 1. Sem. MGY1 Lineare Algebra, 18 CP D1 Grundzüge der Mathematikdidaktik, 6 CP 12 30
2. Sem. MGY2 Geometrie, 6 CP 18
2. Jahr 3. Sem. MGY8a Proseminar zur Zahlentheorie, 3 CP MBS Wahlpflichtmodul, 9 CP D2 Diagnostizieren und Fördern mit Praxisanteilen (POE), 6 CP D3 Stoffdidaktisch denken lernen, 3 CP 12 30
4. Sem. MGY7 Stochastik, 9 CP 18
CP= Credit Points, Sem. = Semester, POE = Praxisorientierte Elemente
Anhang 2.2.2

Anhang 2.2.2: Module und Prüfungsanforderungen

2.2.2.a
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Studies in Mathematics, Compulsory Modules), 45 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP Anzahl PL/SL
MGY1 Lineare Algebra Linear Algebra P 18 KP PL: 1 SL: 1
MGY2 Geometrie Geometry P 6 KP PL: 1 SL: 1
MBS Wahlpflichtmodul Optional Module P 9 KP PL: 1 SL: 1
MGY7 Stochastik Stochastics P 9 KP PL: 1 SL: 1
MGY8a Proseminar zur Zahlentheorie Number Theory P 3 KP PL: 1 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2.2.b
Fachdidaktik, Pflichtmodule (Teaching Mathematics, Compulsory Elective Modules), 15 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP Anzahl PL/SL
D1 Grundzüge der Mathematikdidaktik Main Features of Mathematics Education P 6 KP PL: 1 SL: 1
D2 Diagnostizieren und Fördern mit Praxisanteilen (POE) Diagnosing and Support with School Practice (POE) P 6 MP PL: 0 SL: 1
D3 Stoffdidaktisch denken lernen Content analysis for planning mathematics lessons P 3 KP SL: 1 PL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.3

Anlage 2.3: Regelungen für das Zweitfach „Englisch“ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 6. Mai 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ an der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Englisch“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (Kurztitel: „LbS Technik“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Englisch“ umfasst insgesamt 60 CP und gliedert sich wie folgt:
-
in Fachwissenschaft im Umfang von 45 CP und
-
in Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.
(3)
Anhang 2.3.1
stellt den jeweiligen Studienverlauf dar,
Anhang 2.3.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- und Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in englischer Sprache gehalten.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (
AT BPO
und
AT MPO
) durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(9) Zusätzlich zu den in
Anhang 2.3.1
aufgeführten Anforderungen müssen die Vorgaben in

§ 6 Absatz 3 Buchstabe e der Anlage 1

„Regelungen für das Erstfach“ erfüllt werden. Gemäß dieser Vorgabe wird ein dreimonatiger Auslandsaufenthalt (auch in Teilabschnitten) bzw. ein dreimonatiges Auslandsstudium vorgegeben und als Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit definiert.

§ 3 Prüfungen

(1) Die vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der

§§ 8 ff. AT BPO

und
AT MPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DiGiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweiligen Fassung. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT BPO

und
AT MPO
in einer anderen als ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT BPO

bzw.
AT MPO
wird nicht angewendet.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine abweichenden Regelungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module außer den in

§ 6 der Anlage 1

des Erstfachs genannten.

§ 6 Modul Masterarbeit

Das Modul Masterarbeit kann nur im Erstfach absolviert werden.

§ 7 Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Zweitfach „Englisch“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die
Anlage 2.3
für das Zweitfach „Englisch“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen-Technik“ ihr Studium im Zweitfach „Englisch“ an der Universität Bremen aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2020
Der Rektor der Universität Bremen

Anhang 2.3.1

:
Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Englisch“

Anhang 2.3.2

:
Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Englisch“
Anhang 2.3.1

Anhang 2.3.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Englisch“ im LbS Technik (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)

Fachwissenschaft (33 CP) Fachwissenschaft (12 CP) Fachdidaktik (15 CP) ∑ 60 CP Semester- verlauf ∑ 60 CP Studien- jahr
Pflichtmodule Module Wahlpflichtbereich(e) Pflichtmodule
1. Jahr 1. Sem. A Basismodul Englischsprachige Literaturwissenschaft, 6 CP B Basismodul Englische Sprachwissenschaft, 6 CP C Basismodul Kultur- und Sprachgeschichte der englischsprachigen Welt, 6 CP SP-1 Basismodul Englische Sprachpraxis, 9 CP 12 27
2. Sem. 15
2. Jahr 3. Sem. SP-2 Aufbaumodul Englische Sprachpraxis, 6 CP D-1 Aufbaumodul, 6 CP, Siehe 2.3.2.b FD1k Basismodul Fachdidaktik, 3 CP 9 33
4. Sem. D-2 Aufbaumodul, 6 CP, Siehe 2.3.2.b FD2 Aufbaumodul Fachdidaktik, 6 CP FD3 Transfermodul Fachdidaktik, 6 CP 24
CP= Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2.3.2

Anhang 2.3.2: Module und Prüfungsanforderungen im Zweitfach „Englisch“, 60 CP

2.3.2.a
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Literature, Culture, Linguistics and Practical Language Studies, Compulsory Modules) 33 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP /KP Aufteilung der CP bei TP Anzahl PL/SL
A Basismodul Englischsprachige Literaturwissenschaft Introduction to English Literatures P 6 TP Introduction to Literature 1, 3 CP PL: 1 SL: 0
Introduction to Literature 2, 3 CP PL: 1 SL: 0
B Basismodul Englische Sprachwissenschaft Introduction to English Linguistics P 6 TP Introduction to Linguistics 2, 3 CP PL: 1 SL: 0
Introduction to Linguistics 2, 3 CP PL: 1 SL: 0
C Basismodul Kultur- und Sprachgeschichte der englischsprachigen Welt Linguistics and Cultural History of the English-Speaking World P 6 TP Key Moments in the Cultural History of the English-Speaking World, 3 CP PL: 1 SL: 0
Key Moments in the Linguistic History of the English-Speaking World, 3 CP PL: 1 SL: 0
SP-1 Basismodul Englische Sprachpraxis Practical Language Foundation P 9 MP PL: 1 SL: 0
SP-2 Aufbaumodul Englische Sprachpraxis Advanced Module Practical Language P 6 MP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.3.2.b
Fachwissenschaft, Wahlpflichtmodule (Literature, Culture, Linguistics and Practical Language Studies, Compulsory Elective Modules), 12 CP
Im Rahmen der Aufbaumodule D-1 und D-2 müssen alle drei Fachdisziplinen (Literature, Linguistics and Practical Language Studies, Cultural History) studiert werden; die Studierenden wählen eine der folgenden Varianten: (D-1a und D-2a) oder (D-1b und D-2b) oder (D-1c und D-2c).
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/ KP Aufteilung der CP bei TP Anzahl PL/SL
Wahlpflichtbereich D 1
D-1a Aufbaumodul Literatur- und Sprachwissenschaft Advanced Module Literature and English Linguistics WP 6 KP PL: 1 SL: 1
D-1b Aufbaumodul Literatur- und Kulturgeschichte Advanced Module Literature and Cultural History WP 6 KP PL: 1 SL: 1
D-1c Aufbaumodul Sprachwissenschaft und Kulturgeschichte Advanced Module Literature and Cultural History WP 6 KP PL: 1 SL: 1
Wahlpflichtbereich D 2
D-2a Aufbaumodul Kulturgeschichte Advanced Module Cultural History WP 6 KP PL: 1 SL: 1
D-2b Aufbaumodul Sprachwissenschaft Advanced Module English Linguistics WP 6 KP PL: 1 SL: 1
D-2c Aufbaumodul Literatur Advanced Module Literature WP 6 KP PL: 1 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.3.2.c
Fachdidaktik, Pflichtmodule (English Language Education, Compulsory Modules), 15 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modulty p P/WP/ W CP MP/TP/ KP Aufteilung der CP bei TP Anzahl PL/SL
FD1k Basismodul Fachdidaktik Foundation Module „English Language Education“ P 3 MP PL: 1 SL: 0
FD2 Aufbaumodul Fachdidaktik Advanced Module „English Language Education“ P 6 KP PL: 1 SL: 1
FD3k-a Transfermodul Fachdidaktik Transfer Module English Language Education P 6 TP Handlungskompetenzen A, 3 CPHandlungskompetenzen B, 3 CP PL: 1 SL: 0PL: 0 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.4

Anlage 2.4: Regelungen für das Zweitfach „Physik“ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 1 (Physik/Elektrotechnik) am 22. April 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Physik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (Kurztitel: „LbS Technik“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Physik“ umfasst insgesamt 60 CP und gliedert sich wie folgt:
-
in Fachwissenschaft im Umfang von 45 CP und
-
in Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.
(3)
Anhang 2.4.1
stellt den jeweiligen Studienverlauf dar,
Anhang 2.4.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (
AT BPO
und
AT MPO
) durchgeführt.

§ 3 Prüfungen

(1) Die vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der

§§ 8 ff. AT BPO

und
AT MPO
. Darüber hinaus können Prüfungen in der im Folgenden aufgeführten Form erfolgen:
-
Portfolio in Form der Durchführung von Versuchen und Protokollen, die Bewertung erfolgt gemäß

§ 8 Absatz 8 AT BPO

bzw.
AT MPO
;
-
Portfolio in Form von Übungsaufgaben, die Bewertung erfolgt gemäß

§ 8 Absatz 8 AT BPO

bzw.
AT MPO
;
-
Poster mit Präsentation.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT BPO

und
AT MPO
in einer anderen als ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 3
dieser fachspezifischen Prüfungsordnung.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT BPO

bzw.
AT MPO
wird nicht angewendet.
(6) Für das Modul „Grundpraktikum 1 (Mechanik)“ ist es aus didaktischen und sicherheitstechnischen Gründen erforderlich, dass vor Beginn der Laborpraxis eine Prüfungsvorleistung in Form einer Studienleistung erfolgreich absolviert wird. Die Termine sind den Veranstaltungshinweisen zum Modul zu entnehmen.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine abweichenden Regelungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module, außer den in

§ 6 der Anlage 1

des Erstfachs genannten.

§ 6 Modul Masterarbeit

Das Modul Masterarbeit kann nur im Erstfach absolviert werden.

§ 7 Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Zweitfach „Physik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die
Anlage 2.4
für das Zweitfach „Physik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ ihr Studium im Zweitfach „Physik“ an der Universität Bremen aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2020
Der Rektor der Universität Bremen

Anhang 2.4.1

:
Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Physik“

Anhang 2.4.2

:
Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Physik“
Anhang 2.4.1

Anhang 2.4.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Physik“ im LbS Technik (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Pflichtmodule ∑ 60 CP Semester verlauf ∑ 60 CP Studien- jahr
Fachwissenschaft (45 CP) Fachdidaktik (15 CP)
1. Jahr 1. Sem. EP1a Experimentalphysik 1 (Mechanik), 6 CP GP1 Grundpraktikum 1 (Mechanik), 3 CP PD1 Physikdidaktik 1: Grundlagen, 6 CP 12 27
2. Sem. EP2a Experimentalphysik 2 (Elektrodynamik und Optik), 9 CP GP2 Grundpraktikum 2 (Elektrodynamik und Optik), 3 CP 15
2. Jahr 3. Sem. EP3L Experimentalphysik 3 (Lehramt) (Atom- und Quantenphysik), 6 CP EP5L Experimentalphysik 5 (Lehramt) (Kondensierte Materie), 6 CP GP3 Grundpraktikum 3 (Atom- und Quantenphysik), 3 CP PD2LbS Physikdidaktik 2 (Lehramt berufsbildende Schulen): Planung und Analyse von Physikunterricht (mit POE), 9 CP 20 33
4. Sem. EP4a Experimentalphysik 4 (Thermodynamik und Weiche Materie), 6 CP GP4 Grundpraktikum 4 (Thermodynamik), 3 CP 13
CP= Credit Points, Sem. = Semester, POE = Praxisorientierte Elemente
Anhang 2.4.2

Anhang 2.4.2: Module und Prüfungsanforderungen im Zweitfach „Physik“

2.4.2.a
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Physics, Compulsory Modules), 45 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL Anzahl
EP1a Experimentalphysik 1 (Mechanik) Experimental Physics 1 (Mechanics) P 6 TP Studienleistung 1, 3 CP PL: 0 SL: 1
Studienleistung 2, 3 CP PL: 0 SL: 1
EP2a Experimentalphysik 2 (Elektrodynamik und Optik) Experimental Physics 2 (Electrodynamics and Optics) P 9 TP Prüfungsleistung, 6 CP PL: 1 SL: 0
Studienleistung, 3 CP PL: 0 SL: 1
EP3L Experimentalphysik 3 (Lehramt) (Atom- und Quantenphysik) Experimental Physics 3 (Teaching Degree) (Atomic- and Quantum Physics) P 6 TP Prüfungsleistung, 3 CP PL: 1 SL: 0
Studienleistung, 3 CP PL: 0 SL: 1
EP4a Experimentalphysik 4 (Thermodynamik und Weiche Materie) Experimental Physics 4 (Thermodynamics) P 6 TP Prüfungsleistung, 3 CP PL: 1 SL: 0
Studienleistung, 3 CP PL: 0 SL: 1
EP5L Experimentalphysik 5 (Lehramt) (Kondensierte Materie) Experimental Physics (Teaching Degree) (Condensed Matter Physics) P 6 TP Prüfungsleistung, 3 CP PL: 1 SL: 0
Studienleistung, 3 CP PL: 0 SL: 1
GP1 Grundpraktikum 1 (Mechanik) Introductory Laboratory Course 1 (Mechanics) P 3 KP (mit PVL) PL: 0 SL: 2
GP2 Grundpraktikum 2 (Elektrodynamik und Optik) Introductory Laboratory Course 2 (Electrodynamics and Optics) P 3 KP PL: 0 SL: 2
GP3 Grundpraktikum 3 (Atom- und Quantenphysik) Introductory Laboratory Course 3 (Atomic- and Quantum Physics) P 3 KP PL: 0 SL: 2
GP4 Grundpraktikum 4 (Thermodynamik) Introductory Laboratory Course 4 (Thermodynamics) P 3 KP PL: 0 SL: 2
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.4.2.b
Fachdidaktik, Pflichtmodule (Physics Education, Compulsory Modules), 15 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
PD1a Physikdidaktik 1: Grundlagen Physics Education 1: Fundamentals Course P 6 TP Prüfungsleistung, 4 CP PL: 1 SL: 0
Studienleistung, 2 CP PL: 0 SL: 1
PD2- LbSa Physikdidaktik 2 (Lehramt berufsbildende Schulen): Planung und Analyse von Physikunterricht (mit praxisorientierten Elementen) Physics Education 2 (Vocational Schools): Planning and Analysis of Physics Lessons (with Practiceoriented Elements) P 9 TP Planung und Analyse von Physikunterricht, 4 CP PL: 1 SL: 0
Curriculare Konzeptionen, 3 CP PL: 1 SL: 0
Schulorientiertes Experimentieren, 2 CP PL: 0 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.5

Anlage 2.5: Regelungen für das Zweitfach „Chemie“ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) am 22. April 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Chemie“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (Kurztitel: „LbS Technik“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Chemie“ umfasst insgesamt 60 CP und gliedert sich wie folgt:
-
in Fachwissenschaft im Umfang von 45 CP und
-
in Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.
(3)
Anhang 2.5.1
stellt den jeweiligen Studienverlauf dar,
Anhang 2.5.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (
AT BPO
und
AT MPO
) durchgeführt.

§ 3 Prüfungen

(1) Die von diesem Anhang vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der

§§ 8 ff. AT BPO

und
AT MPO
. Darüber hinaus können Prüfungen in der im Folgenden aufgeführten Form erfolgen:
-
Experimentalpraktikum: Konzeption und Anleitung einer Lernumgebung aus mehreren Versuchen aus der fachdidaktischen Literatur.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT BPO

und
AT MPO
in einer anderen als ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. Für das Modul „Organisch-chemisches Praktikum für Lehramt“ ist es aus didaktischen und sicherheitstechnischen Gründen erforderlich, dass vor Beginn der praktischen Laborarbeiten eine Prüfungsvorleistung gemäß

§ 5 Absatz 10 AT BPO

in Form einer Studienleistung erfolgreich absolviert wird. Die Termine sind den Veranstaltungshinweisen zum Modul zu entnehmen.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 3
dieser fachspezifischen Prüfungsordnung.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT BPO

bzw.
MPO
wird nicht angewendet.

§ 4 Anerkennung und Anerkennung

Es gibt keine abweichenden Regelungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module außer den in

§ 6 der Anlage 1

des Erstfachs genannten.

§ 6 Modul Masterarbeit

Das Modul Masterarbeit kann nur im Erstfach belegt werden.

§ 7 Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Zweitfach „Chemie“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die
Anlage 2.5
für das Zweitfach „Chemie“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ ihr Studium im Zweitfach „Chemie“ an der Universität Bremen aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2020
Der Rektor der Universität Bremen

Anhang 2.5.1

:
Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Chemie“

Anhang 2.5.2

:
Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Chemie“
Anhang 2.5.1

Anhang 2.5.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach Chemie im LbS Technik (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)

Fachwissenschaft (45 CP) Fachdidaktik (15 CP) ∑ 60 Semester- verlauf ∑ 60 Studienjahr
Pflichtmodule Pflichtmodule
1. Jahr 1. Sem. ALC, Allgemeine Chemie, 9 CP AC-L, Anorganische Chemie für Lehramt, 12 CP CD1, Chemiedidaktik 1, 6 CP 15 30
2. Sem. PC-L, Physikalische Chemie für Lehramt, 9 CP 15
2. Jahr 3. Sem. OC-L, Organische Chemie für Lehramt, 6 CP CD2 BS, Chemiedidaktik 2 für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, 9 CP 21 30
4. Sem. OCP-L, Organisch-chemisches Praktikum für Lehramt, 6 CP RECHT-1, Rechtskunde in der Chemie, 3 CP 9
CP= Credit Points, Sem.= Semester
Anhang 2.5.2

Anhang 2.5.2: Module und Prüfungsanforderungen im Zweitfach Chemie

2.5.2.a
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Discipline Study, Compulsory Modules), 45 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL Anzahl
ALC Allgemeine Chemie General Chemistry P 9 KP PL: 2 SL: 0
AC-L Anorganische Chemie für Lehramt Inorganic Chemistry for Teacher Education P 12 KP PL: 2 SL: 0
OC-L Organische Chemie für Lehramt Organic Chemistry for Teacher Education P 6 MP PL: 1
OCP-L Organisch-chemisches Praktikum für Lehramt Organic Chemistry Laboratory for Teacher Education P 6 KP + eine PVL PL: 1 SL: 1
PC-L Physikalische Chemie für Lehramt Physical Chemistry for Teacher Education P 9 KP PL: 1 SL: 1
Recht-1 Rechtskunde in der Chemie Legal Requirements P 3 MP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.5.2.b
Fachdidaktik, Pflichtmodule (Subject Didactics, Compulsory Modules), 15 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL Anzahl
CD1 Chemiedidaktik 1 Chemistry Education 1 P 6 MP PL: 1 SL: 0
CD2 BBS Chemiedidaktik 2 für das Lehramt an berufsbildenden Schulen Chemistry Education 2 P 9 KP PL: 1 SL: 2
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.6

Anlage 2.6: Regelungen für das Zweitfach „Politik“ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) am 22. April 2020

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Politik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (Kurztitel: „LbS Technik“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Politik“ umfasst insgesamt 60 CP und gliedert sich wie folgt:
-
in Fachwissenschaft im Umfang von 45 CP und
-
in Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.
(3)
Anhang 2.6.1
stellt den jeweiligen Studienverlauf dar,
Anhang 2.6.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (
AT BPO
und
AT MPO
) durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT BPO

und
AT MPO
und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (
DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung
) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT BPO

und
AT MPO
in einer anderen als ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT BPO

bzw.
AT MPO
wird nicht angewendet.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Es gibt keine abweichenden Regelungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module, außer den in

§ 6 der Anlage 1

des Erstfachs genannten.

§ 6 Modul Masterarbeit

Das Modul Masterarbeit kann nur im Erstfach absolviert werden.

§ 7 Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Zweitfach „Politik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die
Anlage 2.6
für das Zweitfach „Politik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ ihr Studium im Zweitfach „Politik“ an der Universität Bremen aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2020
Der Rektor der Universität Bremen

Anhang 2.6.1

:
Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Politik“

Anhang 2.6.2

:
Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Politik“
Anhang 2.6.1

Anhang 2.6.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Politik“ im LbS Technik (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Pflichtmodule ∑ 60 CP Semesterverlauf ∑ 60 CP Studienjahr
Fachwissenschaft (45 CP) Fachwissenschaft (15 CP)
1. Jahr 1. Sem. Pol-M1, Sozialwissenschaftliches Grundstudium, 9 CP Pol-M8.1, Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten, 6 CP Pol-Ar-Wi-FD1a-LbS, Grundlagen des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“, 6 CP 18 30
2. Sem. Pol-M2, Politische Theorie und Philosophie, 9 CP 12
2. Jahr 3. Sem. Pol-M3, Internationale Beziehungen und Außenpolitik, 9 CP Pol-M5, Politikfeldanalyse, 6 CP Pol-Ar-Wi-FD2-LbS, Theorie und Praxis des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ (POE), 6 CP Pol-FD3-LbS, Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext, 3 CP 22 30
4. Sem. Pol-M4, Europäische Integration, 6 CP 8
CP: Credit Points, Sem. : Semester, POE : Praxisorientierte Elemente
Anhang 2.6.2

Anhang 2.6.2: Module und Prüfungsanforderungen im Zweitfach „Politik“

2.6.2.a
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Political Science, Compulsory Modules), 45 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP Anzahl PL/SL
Pol- M1 Sozialwissenschaftliches Grundstudium Introduction to Social Sciences 9 P TP Teilprüfung 1, 6 CP PL: 1 SL: 0
Teilprüfung 2, 3 CP PL: 1 SL: 0
Pol- M2 Politische Theorie und Philosophie Political Theory and Philosophy 9 P TP Teilprüfung 1, 6 CP PL: 1 SL: 0
Teilprüfung 2, 3 CP PL: 1 SL: 0
Pol- M3 Internationale Beziehungen und Außenpolitik International Relations and Foreign Policy 9 P TP Teilprüfung 1, 6 CP PL: 1 SL: 0
Teilprüfung 2, 3 CP PL: 1 SL: 0
Pol- M4 Europäische Integration European Integration 6 P MP PL: 1 SL: 0
Pol- M5 Politikfeldanalyse Policy Analysis 6 P MP PL: 1 SL: 0
Pol- M8.1 Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten Introduction to Academic Work for Political Science 6 P KP PL: 1 SL: 2
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.6.2.b
Fachdidaktik, Pflichtmodule (Didactics of Political Science, Compulsory Modules), 15 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
Pol- Ar-Wi- FD1a- LbS Grundlagen des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ Introduction to Teaching Politics-Labour-Economics 6 P KP PL: 1 SL: 1
Pol- Ar-Wi- FD2- LbS Theorie und Praxis des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ (mit POE) Introduction into Teaching-practice Politics-Labour-Economics 6 P MP PL: 0 SL: 1
Pol- FD3- LbS Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext Social Science Education in Context 3 P MP PL: 0 SL: 1
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet); POE: Praxisorientierte Elemente
Anlage 3

Anlage 3: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß

§ 27 AT MPO

bzw.
AT BPO
vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
-
die ausgewählten Fragen,
-
die Musterlösung und
-
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- „sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent,
- „gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
- „befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
- „ausreichend“, wenn keine oder weniger als 25 Prozent
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des

§ 24 Absatz 6 AT MPO

bzw.
AT BPO
die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
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