Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Stadt- und Regionalentwicklung“ an der Universität Bremen
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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Stadt- und Regionalentwicklung“ an der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Stadt- und Regionalentwicklung“ an der Universität Bremen Vom 27. Mai 2020
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 27. Mai 2020 gemäß

§ 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i.V.m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl.S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Stadt- und Regionalentwicklung“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts (abgekürzt M.A.)
verliehen.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Stadt- und Regionalentwicklung“ wird als Masterstudium gemäß

§ 4 Absatz 1 AT MPO

studiert. Der General Studies Bereich gemäß

§ 4 Absatz 4 AT MPO

umfasst 21 CP.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:
-
Masterarbeit (Modul Masterarbeit) im Umfang von 30 CP,
-
Pflichtbereich im Umfang von 57 CP,
-
Wahlpflichtbereich im Umfang von 12 CP,
-
General Studies Bereich im Umfang von 21 CP (Wahlmodule).
(3)
Anlage 1
stellt den Studienverlauf dar,
Anlage 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Sie können in englischer Sprache durchgeführt werden, wenn ein alternatives deutschsprachiges Angebot wählbar ist.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

durchgeführt.
(9) Das Studium beinhaltet ein fakultatives Praktikum, das im Umfang von 6 CP im General Studies Bereich angerechnet werden kann. Näheres regelt eine Praktikumsrichtlinie.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

durchgeführt.
Darüber hinaus können Prüfungen in der im Folgenden aufgeführten Form erfolgen:
-
Portfolio in Form der schriftlichen Bearbeitung von Übungsaufgaben, bewertet gemäß

§ 8 Absatz 8 AT MPO

.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.

§ 4 Anrechnung und Anerkennung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des

§ 6

Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit umfasst 30 CP und besteht aus der Masterarbeit und einem Kolloquium.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu zwei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag eine Masterarbeit in englischer Sprache zulassen.
(6) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 24 CP und das Kolloquium mit 6 CP in die gemeinsame Note ein.

§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Stadt- und Regionalentwicklung“ aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2020/2021 aufgenommen haben, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag muss bis zum 15. November 2020 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die Prüfungsordnung vom 13. September 2013 tritt am 30. September 2023 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2023 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Genehmigt, Bremen, den 5. Juni 2020
Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen
Anlage 1: Studienverlaufsplan für den Masterstudiengang „Stadt- und Regionalentwicklung“
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anlage 3: Weitere Prüfungsformen (entfällt)
Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
Anlage 1:
Studienverlaufsplan für den Masterstudiengang „Stadt- und Regionalentwicklung“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Pflichtmodule, 57 CP Wahlpflichtmodule, 12 CP Wahlbereich, 21 CP Masterarbeit, 30 CP ∑ 120 CP Semesterverlauf
1.Jahr 1. Sem. SuR-G1 Stadt und Region: Grundlagen und Anwendungsfelder, 15 CP SuR-M3 Empirische Sozialforschung für Fortgeschrittene, 9 CP Fachergänzende Studien, 6 CP 30
2. Sem. SuR-M4 Räumliche Analysen mit GIS, 9 CP SuR-F Aktuelle Forschungsfelder, 3 CP Wahlpflichtmodule gemäß Anlage 2.3, 12 CP Fachergänzende Studien, 6 CP 30
2. Jahr 3. Sem. SuR-K2 Forschungslogiken, 9 CP SuR-P-1 Projekt, 12 CP Fachergänzende Studien, 9 CP 30
4. Sem. SuR-A-1 Modul Masterarbeit, 30 CP 30
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anlage 2:
Module und Prüfungsanforderungen
2.1: Masterarbeit (Master Thesis), 30 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
SuR- A-1 Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium) Module Master Thesis (incl. colloquium) 30 MP Masterarbeit und Kolloquium PL: 2 SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2: Pflichtmodule (Compulsory Modules), 57 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
SuR- G1 Stadt und Region: Grundlagen und Anwendungsfelder City and Region: Basic Knowledge on Theory and Practice P 15 TP Grundlagen- und Lektüreseminar Stadt- und Regionalentwicklung, 9 CP PL: 1 SL: 1
Anwendungsfelder Stadt- und Regionalentwicklung, 6 CP PL: 1 SL: 1
SuR- M3 Empirische Sozialforschung für Fortgeschrittene Empirical Social Research, Advanced Course P 9 TP Angewandte Statistik für Fortgeschrittene, 5 CP PL: 1 SL: 1
Qualitative Forschungsmethoden, 4 CP PL: 1 SL: 3
SuR- M4 Räumliche Analysen mit GIS Spatial Analysis with GIS P 9 KP PL: 1 SL: 1
SuR-F Aktuelle Forschungsfelder Topical Research Fields P 3 KP PL: 1 SL: 1
SuR- K2 Forschungslogiken Rationalities of Research in Urban and Regional Studies P 9 KP PL: 1 SL: 1
SuR- P-1 Projekt Project P 12 KP PL: 1 SL: 2
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.3: Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 12 CP
Zwei der angebotenen Module müssen erfolgreich absolviert werden.
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
SuR- W1 Migration und Stadtstruktur Migration and Urban Structure WP 6 KP PL: 1 SL: 1
SuR- W2 Stadt-Naturen Urban Natures WP 6 KP PL: 1 SL: 1
SuR- W3 Stadt und Kultur Culture and the City WP 6 KP PL: 1 SL: 1
SuR- W4 Stadt und Ökonomie Urban Economics WP 6 KP PL: 1 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3:
Weitere Prüfungsformen - entfällt -
Anlage 4:
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß

§ 27 AT MPO

vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
-
die ausgewählten Fragen,
-
die Musterlösung und
-
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- „sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent,
- „gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
- „befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
- „ausreichend“, wenn keine oder weniger als 25 Prozent
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des

§ 24 Absatz 6 AT MPO

die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
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