Verordnung über die Einstufungsprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung (HfÖV-Einstufungsprüfungsverordnung - HfÖV-EinstufPrüfVO)
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Verordnung über die Einstufungsprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung (HfÖV-Einstufungsprüfungsverordnung - HfÖV-EinstufPrüfVO)

Verordnung über die Einstufungsprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung (HfÖV-Einstufungsprüfungsverordnung - HfÖV-EinstufPrüfVO) Vom 5. Oktober 2020
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Aufgrund des

§ 33 Absatz 5 Satz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes

in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 - 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 712) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 46 Absatz 5 Satz 1 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung

vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 233 - 221-c-1), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 331) geändert worden ist, wird verordnet:
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§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, die mit einer Einstufungsprüfung eine Hochschulzugangsberechtigung nach

§ 33 Absatz 5 des Bremischen Hochschulgesetzes

in Verbindung mit

§ 15 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung

erwerben wollen. Die Befugnis der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, für Bewerberinnen und Bewerber ohne diese Zielsetzung andere Regelungen zu treffen, bleibt unberührt.
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Bewerberinnen und Bewerber, welche die Zugangsberechtigung für das angestrebte Studium nach

§ 33 Absatz 1, 3, 3a, 3b und 4 des Bremischen Hochschulgesetzes

in Verbindung mit

§ 15 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung

nicht nachweisen können, können zu einer Einstufungsprüfung nach

§§ 33 Absatz 5, 57 des Bremischen Hochschulgesetzes

in Verbindung mit

§§ 15

,
47 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung
für einen Studiengang an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung zugelassen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerbung
1.
eine mindestens zweijährige
a)
Berufsausbildung in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,
b)
schulische Berufsausbildung oder
c)
Berufsausbildung in einem öffentlichen Dienstverhältnis
erfolgreich abgeschlossen haben,
2.
nach der abgeschlossenen Berufsausbildung mindestens drei Jahre eine dem erlernten Beruf entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt haben und
3.
sich innerhalb der der Bewerbung vorausgehenden drei Jahre nachweisbar fort- oder weitergebildet haben.
(2) An die Stelle der Berufsausbildung und der Berufstätigkeit im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 und 2 kann auch eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit treten, die mit den Anforderungen eines Ausbildungsberufs vergleichbar ist. Hierzu können auch Tätigkeiten zählen, die in der Regel keine einschlägige Berufsausbildung voraussetzen, zum Beispiel künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten, soziale Aktivitäten.
(3) Auf die Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 werden Zeiten für Tätigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung angerechnet.
(4) Tätigkeiten, die nicht auf Erwerb ausgerichtet sind, zählen als Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, wenn sie in der Regel nur gegen Entgelt geleistet werden. Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3, die in Teilzeit ausgeübt worden sind, werden auf die erforderlichen Ausübungszeiten anteilig angerechnet.
(5) Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen dienen dem Nachweis, dass Kompetenzen erworben worden sind, die in Bezug auf den angestrebten Studiengang die Qualifikation für das Studium erhöhen.
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§ 3 Antrag auf Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung ist schriftlich bei der Hochschule für Öffentliche Verwaltung zu stellen. In dem Antrag ist der bisherige Bildungsgang unter Berücksichtigung der schulischen und beruflichen Ausbildung, der Berufstätigkeit sowie der Fort- und Weiterbildung darzustellen. Ferner ist anzugeben, für welchen Studiengang eine Zugangsberechtigung erworben werden soll.
(2) Dem Antrag sind Nachweise über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach

§ 2

beizufügen. Einzelheiten über Form und Zeitpunkt der Antragstellung sowie über die Art der geforderten Nachweise regelt die Hochschule für Öffentliche Verwaltung in einer Prüfungsordnung nach

§ 4

.
(3) Bestehen für den angestrebten Studiengang Zulassungsbeschränkungen, teilt die Hochschule der Bewerberin oder dem Bewerber die Art der Zulassungsbeschränkungen, bezogen auf die einzelnen Fachsemester, rechtzeitig vor der Einstufungsprüfung mit.
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§ 4 Zulassung zur Einstufungsprüfung; Prüfungsordnung

(1) Über die Zulassung zur Einstufungsprüfung entscheidet die Hochschule für Öffentliche Verwaltung nach Maßgabe einer von ihr zu erlassenden Prüfungsordnung. In dieser Ordnung sind zugleich die Prüfungsanforderungen nach Art und Umfang, das Prüfungsverfahren, die Bewertung der Prüfungsergebnisse, die Zusammensetzung und das Entscheidungsverfahren des Prüfungsausschusses, Form und Frist der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und der Zuerkennung der fachgebundenen Hochschulreife, die Wiederholungsmöglichkeit sowie das Nähere zum Widerspruchsverfahren zu regeln.
(2) Für interne Studiengänge im Sinne von

§ 17 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung

kann die Prüfungsordnung nach Absatz 1 die Zulassung davon abhängig machen, dass die senatorische Behörde, der die Laufbahn zugeordnet ist, für welche in dem Studiengang ausgebildet wird, die Bewerberin oder den Bewerber der Hochschule für Öffentliche Verwaltung für die Zulassung zur Einstufungsprüfung benennt.
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§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie findet erstmalig Anwendung auf Bewerbungen für das Wintersemester 2021/2022.
Bremen, den 5. Oktober 2020
Der Senator für Finanzen
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