Zeichnungsrichtlinie des Eigenbetriebs Performa Nord
DE - Landesrecht Bremen

Zeichnungsrichtlinie des Eigenbetriebs Performa Nord

Zeichnungsrichtlinie des Eigenbetriebs Performa Nord

Zeichnungsrichtlinie des Eigenbetriebs Performa Nord

Vorbemerkung

Gemäß

§ 6 Absatz 2 Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG)

ist die Vertretung der Betriebsleitung durch eine Zeichnungsrichtlinie zu regeln. Diese ist nach

§ 6 Absatz 3 BremSVG

im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Bremen, den 23. September 2022
Der Senator für Finanzen

Zeichnungsrichtlinie Performa Nord – Eigenbetrieb des Landes Bremen - Eigenbetrieb des Landes Bremen - gemäß

§ 6 Absatz 2 BremSVG

1.
Übertragung der Vertretungsmacht auf die stellvertretende Geschäftsführerin Frau Marie-Jo Fasse zusammen mit einer der in den folgenden Ziffern genannten Personen.
2.
Übertragung der Vertretungsmacht auf die Leitungen von Geschäftsbereichen Herrn Jens-Uwe Nindel (A), Herrn Thomas Elsner (B), Herrn Dr. Peer Koch (P), Herrn Dr. Jan Neumann (F1), Herrn Reinhard Gronau (F2) und Frau Brigit Sprecher (F3) jeweils für sich, zusammen mit
a)
der Leitung des Personalreferats, Herrn Martin Albert (Z3), oder
b)
der Leitung des Rechnungswesens, Frau Susanne Utikal (Z2), oder
c)
der Leitung eines anderen Geschäftsbereiches.
Die Vertretungsmacht zu Nummer 1 gilt uneingeschränkt für den Fall der Abwesenheit oder Verhinderung der Geschäftsleitung.
Die Vertretungsmacht zu Nummer 2 gilt jeweils in der Reihenfolge der jeweiligen Aufzählung eingeschränkt während in der Regel unvorhersehbarer Abwesenheiten der Geschäftsleitung und der stellvertretenden Geschäftsführerin nur für zwingend in diesem Zeitraum zu zeichnende Vorgänge und für unaufschiebbare Entscheidungen. Die getroffenen Entscheidungen und das Vertretungserfordernis sind von den jeweils Handelnden zu dokumentieren.
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