Verordnung zur Investitionsförderung der Krankenhäuser im Land Bremen nach dem Bremischen Krankenhausgesetz (Krankenhausinvestitionsförderungsverordnung - KrankenhauslnvestV)
Verordnung zur Investitionsförderung der Krankenhäuser im Land Bremen nach dem Bremischen Krankenhausgesetz (Krankenhausinvestitionsförderungsverordnung - KrankenhauslnvestV) Vom 4. Dezember 2020
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 16. März 2023 (Brem.GBl. S. 254) |
Auf Grund der
§ 9
Absatz 8,
§ 10
Absatz 1 Satz 5,
§ 11
Absatz 2 Satz 2,
§ 12
Absatz 4,
§ 13
Satz 3,
§ 14
Absatz 5 und § 20 Satz 2 des Bremischen Krankenhausgesetzes vom 4. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1444) wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Kapitel 1 Anzeige und Antragspflichten | |
§ 1 | Anzeige- und Antragspflichten im Rahmen der Pauschalförderung |
§ 2 | Antrag im Rahmen der Einzelförderung |
Kapitel 2 Berechnung der Investitionsförderung | |
§ 3 | Bemessungsgrundlage und Höhe der jährlichen Pauschalbeträge |
§ 4 | Auszahlung der jährlichen Pauschalbeträge |
§ 5 | Einzelförderung |
§ 6 | Antragsprüfung |
§ 7 | Investitionsförderung von Ausbildungsstätten |
Kapitel 3 Zuschlagsförderung | |
§ 8 | Zuschlagsförderung |
§ 9 | Planungsleistungen für Baumaßnahmen |
§ 10 | Erstellung und Inhalt von Planungsunterlagen für Baumaßnahmen |
§ 11 | Prüfung der Entwurfsplanung und Festsetzung der Höhe des Zuschlags |
§ 12 | Durchführung der Baumaßnahmen |
§ 13 | Auszahlung und Sicherung der Fördermittel, Zinsen, Abführungen an den Landeshaushalt |
Kapitel 4 Investitionsprogramm | |
§ 14 | Investitionsprogramm |
Kapitel 5 Schlussbestimmungen | |
§ 15 | Übergangsvorschriften |
§ 16 | Inkrafttreten |
Kapitel 1 Anzeige und Antragspflichten
§ 1 Anzeige- und Antragspflichten im Rahmen der Pauschalförderung
(1) Eine Anzeige oder ein Antrag bei der zuständigen Behörde für eine pauschale Förderung nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Krankenhausgesetzes
ist nicht erforderlich bei Investitionen für
1.
alle Gegenstände, die nicht Baumaßnahmen oder medizinisch-technische Großgeräte betreffen,
2.
für Baumaßnahmen oder medizinisch-technische Großgeräte, deren Kosten ohne Finanzierungskosten 100 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Übersteigt die Investitionssumme für Baumaßnahmen oder medizinisch-technische Großgeräte ohne Finanzierungskosten
1.
100 000 Euro, haben die Krankenhausträger ihre Investitionsprojekte der zuständigen Behörde jeweils zum 30. September des Vorjahres schriftlich anzuzeigen,
2.
250 000 Euro, haben die Krankenhausträger ihre Investitionsprojekte jeweils zum 30. September des Vorjahres bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.
(3) Medizinisch-technische Großgeräte im Sinne dieser Verordnung sind Computertomografen, Digitale Subtraktionsangiografiegeräte, Gammakameras, Herz-Lungen-Maschinen, Kernspintomografen, Koronarangiografische Arbeitsplätze, Linearbeschleuniger, Positronen-Emissions-Computertomografen, Stoßwellenlithotripter, Telekobalttherapiegeräte, Herzkatheter-Messplätze.
(4) Im Rahmen der Anzeige nach Absatz 2 Nummer 1 übermittelt das Krankenhaus der zuständigen Behörde den Titel sowie eine Kurzbeschreibung des geplanten Investitionsprojekts und gibt die erwarteten Kosten an.
(5) Im Rahmen des Antrags nach Absatz 2 Nummer 2 ist ein Erläuterungsbericht zu fertigen, der die Notwendigkeit der Investitionskosten zur Erfüllung der im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben des Krankenhauses sowie des Versorgungsauftrages nach
§ 6 Absatz 2 des Bremischen Krankenhausgesetzes
begründet.
(6) Soweit die Förderung einer Baumaßnahme beantragt wird, hat der Antrag nach Absatz 2 Nummer 2 insbesondere
1.
allgemeine Angaben zu der Baumaßnahme und
2.
eine Darstellung der Baumaßnahme sowie Baubeginn und geplantes Bauende (Zeitplan der Baumaßnahme)
zu enthalten.
(7) Der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln nach den Absätzen 2 bis 4 ist einmalig vor Beginn der Förderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn muss schriftlich und mit Begründung bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Ein Beginn der Maßnahme ist erst nach der Erteilung einer Genehmigung zulässig. Der Krankenhausträger muss die Übernahme der Vorfinanzierungskosten, insbesondere Planungskosten, für die beantragte Maßnahme auf eigenes Risiko schriftlich erklären.
(8) Übersteigen die tatsächlichen Kosten abweichend von den Plankosten eines Investitionsprojektes eine der Wertgrenzen nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und entsprechend aktualisierte Anzeigeunterlagen oder Antragsunterlagen nachzureichen.
(9) Die zuständige Behörde kann verbindliche Anzeige- und Antragsformulare vorgeben.
§ 2 Antrag im Rahmen der Einzelförderung
(1) Investitionsprojekte, die nach
§ 12 des Bremischen Krankenhausgesetzes
oder nach bundesrechtlichen Vorschriften einzeln gefördert werden, sind bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
§ 1
Absätze 5 bis 9 gelten entsprechend.
(2) Bei Bauvorhaben sind zudem durch die zuständige Behörde näher zu bestimmende Unterlagen nach der Richtlinie für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben einzureichen.
(3) Die zuständige Behörde kann verbindliche Antragsmuster vorgeben.
Kapitel 2 Berechnung der Investitionsförderung
§ 3 Bemessungsgrundlage und Höhe der jährlichen Pauschalbeträge
(1) Grundlage für die Bemessung der jährlichen Pauschalbeträge sind
1.
die im Jahr vor dem Vorjahr erbrachten Leistungen des jeweiligen Krankenhauses,
2.
der im Jahr vor dem Vorjahr vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für Zwecke nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entwickelte und veröffentlichte Katalog für die Investitionsbewertungsrelationen,
3.
der landesbezogene Investitionsfallwert
a)
für Leistungen des Fallpauschalensystems sowie
b)
für Leistungen des Pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sollen im Falle von Modellvorhaben nach § 64 SGB V die im Jahr vor dem Jahr, vor dem das Modellvorhaben beginnt, erbrachten Leistungen der jeweiligen Abteilung des Krankenhauses als Grundlage für die Bemessung der jährlichen Pauschalbeträge herangezogen werden. Ausgleichszahlungen zur Investitionsförderung können bis zu der nach Satz 2 ermittelten Höhe erfolgen. Erbrachte Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind alle entlassenen vollstationären und teilstationären Krankenhausfälle, die nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an die zuständige Behörde übermittelt werden. Die Investitionswerte nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b werden jährlich ermittelt. Dazu werden jeweils die Summen der Investitionsbewertungsrelationen
1.
für die Leistungen des Fallpauschalensystems mit den vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus errechneten mittleren Investitionskosten je Fall und
2.
für die Leistungen des Pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik mit den vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus errechneten mittleren Investitionskosten je Berechnungstag
multipliziert. Die nach
§ 11 des Bremischen Krankenhausgesetzes
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden nach Abzug der für die Förderungen nach den
§§ 13
,
15
,
16
und
20 des Bremischen Krankenhausgesetzes
, sowie der Fördergelder nach
§ 11 Absatz 5 des Bremischen Krankenhausgesetzes
im Verhältnis der nach Satz 6 berechneten Beträge auf die Leistungen des Fallpauschalensystems und des Pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik aufgeteilt. Der Investitionswert nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird bestimmt durch den für die Leistungen des Fallpauschalensystems zur Verfügung stehenden Anteil an Haushaltsmitteln, dividiert durch die Summe der Investitionsbewertungsrelationen für diese Leistungen. Der Investitionswert nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird bestimmt durch den für die Leistungen des Pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik zur Verfügung stehenden Anteil an Haushaltsmitteln, dividiert durch die Summe der Investitionsbewertungsrelationen für diese Leistungen. Mietförderungen zur Finanzierung der Anlagegüter nach
§ 11 des Bremischen Krankenhausgesetzes
aufgrund bestandskräftiger Förderbescheide werden mit den pauschalen Investitionsfördermitteln eines Krankenhauses verrechnet; höchstens jedoch bis zur Höhe der Pauschalbeträge.
(2) Solange der Katalog des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für teilstationäre somatische Fälle Investitionsbewertungsrelationen noch nicht enthält, gilt für diese Leistungen die fiktive Investitionsbewertungsrelation 0,5.
(3) Fördermittel im Rahmen der Einzelförderung werden nicht auf die Pauschalförderung des einzelnen Krankenhauses angerechnet.
(4) Erträge aus Vermietung, Veräußerung und Mitnutzung der für die geförderte stationäre Versorgung vorgehaltenen Einrichtungen für Zwecke außerhalb der stationären Versorgung werden nicht auf die Pauschalförderung angerechnet. Sie sind den pauschalen Investitionsmitteln des jeweiligen Krankenhauses zuzuführen.
(5) In Fällen, in denen sich das Jahr vor dem Vorjahr aufgrund einer besonderen Situation nicht als Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 eignet, kann die zuständige Behörde nach vorheriger Anhörung der unmittelbar Beteiligten nach
§ 7 Absatz 1 des Bremischen Krankenhausgesetzes
eine abweichende Regelung treffen.
§ 4 Auszahlung der jährlichen Pauschalbeträge
(1) Die Krankenhausträger erhalten die jährlichen Pauschalbeträge in Form von Abschlägen. Die Zahlung der Abschläge nach Satz 1 wird vierteljährlich geleistet. Die Höhe der Abschläge beträgt jeweils 25 Prozent der jährlichen Pauschalbeträge des Vorjahres. Im vierten Quartal eines Jahres erlässt die zuständige Behörde die Bewilligungsbescheide und zahlt dem jeweiligen Krankenhausträger die Differenz zwischen der Gesamtsumme der im laufenden Kalenderjahr gezahlten Abschläge und dem bewilligten jährlichen Pauschalbetrag oder fordert eine etwaige Differenz zurück.
(2) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde in Abstimmung mit dem Krankenhaus eine von Absatz 1 abweichende Regelung treffen.
§ 5 Einzelförderung
(1) Die Einzelförderung nach
§ 12 des Bremischen Krankenhausgesetzes
oder nach bundesrechtlichen Vorschriften erfolgt durch einen festen Betrag (Festbetrag). Erreichen die nachgewiesenen Kosten den Festbetrag nicht, hat der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag zurückzuzahlen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Einzelförderung nach Absatz 1 entsteht erst mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren beantragten Investitionsprojekten entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Investitionsprojekte können nach
§ 12 des Bremischen Krankenhausgesetzes
einzeln gefördert werden, wenn und soweit das Investitionsprogramm entsprechende Förderschwerpunkte ausweist und das Vorhaben die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Die zuständige Behörde wählt die zu fördernden Investitionsmaßnahmen im Rahmen der für die Einzelförderung separat zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aus. Sofern die förderfähigen Kosten der Fördermaßnahmen diese Haushaltsmittel übersteigen, legt die zuständige Behörde Kriterien fest, anhand derer eine Priorisierung der förderfähigen Maßnahmen durchzuführen ist. Hierdurch sollen die Fördermaßnahmen ausgewählt werden, die die ergänzenden Kriterien zum Zwecke einer zielgerichteten Verbesserung der Gesundheitsversorgung erfüllen. Nach der Priorisierung trifft die zuständige Behörde eine vorläufige Entscheidung über die Auswahl der Fördervorhaben und hört den Krankenhausplanungsausschuss an, bevor eine abschließende Auswahlentscheidung getroffen wird.
§ 6 Antragsprüfung
(1) Die zuständige Behörde prüft die Antragsunterlagen im Rahmen der Pauschalförderung nach
§ 1
dieser Verordnung auf die grundsätzliche Förderfähigkeit und Übereinstimmung mit dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses.
(2) Die zuständige Behörde prüft die Antragsunterlagen im Rahmen der Einzelförderung nach
§ 2
dieser Verordnung insbesondere nach den Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf die grundsätzliche Förderfähigkeit und Übereinstimmung mit dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses. Im Verfahren ist insbesondere zu prüfen, ob das beantragte Vorhaben im Rahmen der Krankenhausplanung bedarfsgerecht ist, ob und inwieweit es unter Einbeziehung der Betriebskosten den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht und ob die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Die zuständige Behörde kann im Fall von Bauvorhaben für die eingereichten Antragsunterlagen eine baufachliche Stellungnahme bezüglich
1.
der Zweckmäßigkeit der Konzeption in technischer, baugestalterischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie
2.
der Plausibilität der Kostenprognose und der voraussichtlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit der Baumaßnahme
einholen.
(3) Die zuständige Behörde erteilt dem Krankenhausträger nach Prüfung der grundsätzlichen Förderfähigkeit des beantragten Investitionsprojektes einen Bescheid.
(4) Inhaltliche und den Charakter der Baumaßnahme wesentlich verändernde Abweichungen von den eingereichten Antragsunterlagen sowie Kostensteigerungen von über 20 Prozent der prognostizierten Kosten sind der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die zuständige Behörde prüft die Abweichungen und teilt dem Krankenhausträger mit, ob die Abweichungen die grundsätzliche Förderfähigkeit beeinträchtigen.
§ 7 Investitionsförderung von Ausbildungsstätten
(1) Die Grundlage der Förderung ist die Zahl der Ausbildungsplätze, die zum Stichtag 1. November des Vorjahres im Bescheid nach
§ 6 Absatz 4 des Bremischen Krankenhausgesetzes
ausgewiesen waren oder, sofern diese nicht ausgewiesen werden, tatsächlich betrieben wurden (Ausbildungsplatzzahl). Die Anzahl der tatsächlich betriebenen Ausbildungsplätze ist der zuständigen Behörde jeweils zum 1. Dezember eines jeden Jahres zu melden.
(2) Zur Ermittlung der Höhe der Ausbildungsinvestitionsförderung einer Ausbildungsstätte ist die Ausbildungsplatzzahl gemäß Absatz 1 mit einem Betrag von 500 Euro zu multiplizieren.
(3) Auf Antrag kann in besonderen Ausnahmefällen der Betrag nach Absatz 2 auf bis zu 750 Euro erhöht werden. Dazu hat die Ausbildungsstätte die Gesamtinvestitionskosten für den Betrieb der Ausbildungsstätte offenzulegen und eine wirtschaftliche Mittelverwendung darzulegen.
(4) Vom Stichtag nach Absatz 1 Satz 1 kann abgewichen werden, wenn sich die Ausbildungsplatzzahl im Vergleich zum Vorjahr wesentlich verändert hat. Gleiches gilt in Fällen, in denen Ausbildungsstätten neu gegründet wurden oder ein Trägerwechsel stattgefunden hat.
(5) Die Krankenhausträger erhalten die jährlichen Pauschalbeträge in Form von Abschlägen. Die Zahlung der Abschläge nach Satz 1 wird vierteljährlich geleistet.
(6) Mietförderungen aufgrund bestandskräftiger Förderbescheide werden mit den Fördermitteln nach Absatz 2 oder 3 verrechnet; höchstens jedoch bis zur Höhe der Pauschalbeträge.
(7) Die zuständige Behörde kann verbindliche Antragsmuster vorgeben.
Kapitel 3 Zuschlagsförderung
§ 8 Zuschlagsförderung
(1) Krankenhäuser können zur Abwehr einer Betriebsgefährdung und zur Sicherstellung der bedarfsgerechten stationären Versorgung einen Zuschlag nach
§ 14 des Bremischen Krankenhausgesetzes
beantragen. Eine Betriebsgefährdung im Sinne des
§ 14 des Bremischen Krankenhausgesetzes
besteht, wenn das Krankenhaus den ihm vom Krankenhausplan zugewiesenen Aufgaben weder durch ausreichende Eigenmittel noch mit den nach den
§§ 11
und
12 des Bremischen Krankenhausgesetzes
bewilligten Fördermitteln nachkommen kann. Der Antrag hat den Inhalt des Investitionsprojektes und die prognostizierten Kosten zu beschreiben sowie zu begründen, weshalb der Zuschlag zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses und zur Sicherstellung der bedarfsgerechten stationären Versorgung oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. In dem Antrag ist außerdem nachzuweisen, dass eine vollständige Finanzierung der Investitionskosten mit den nach den
§§ 11
und
12 des Bremischen Krankenhausgesetzes
bewilligten Fördermitteln nicht möglich ist.
(2) Die zuständige Behörde kann verbindliche Antragsmuster vorgeben.
§ 9 Planungsleistungen für Baumaßnahmen
Der Krankenhausträger schließt im Rahmen des Antragsverfahrens auf Bewilligung eines Zuschlages nach
§ 14 des Bremischen Krankenhausgesetzes
auf eigenes Risiko Verträge über Planungsleistungen ab. Die Planungskosten werden in die aufzustellenden Planungsunterlagen aufgenommen und im Rahmen der Prüfung nach
§ 11
hinsichtlich der Höhe ihrer Förderfähigkeit abschließend festgestellt.
§ 10 Erstellung und Inhalt von Planungsunterlagen für Baumaßnahmen
(1) Der Krankenhausträger erstellt im Rahmen des Antrages auf einen Zuschlag nach
§ 14 des Bremischen Krankenhausgesetzes
für Baumaßnahmen auf der Grundlage des anerkannten Investitionsprogramms Planungsunterlagen für die unterschiedlichen Leistungsphasen.
(2) Die Planungsunterlagen haben zu enthalten
1.
einen Erläuterungsbericht zur Baumaßnahme,
2.
ein Kostenvorblatt und die Kostenberechnung nach DIN 276,
3.
eine Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte nach DIN 277, einschließlich eines Soll-Ist-Vergleichs der Nutzflächen zum Organisations-, Funktions- und Raumprogramm,
4.
eine Baubeschreibung und die Systembeschreibungen der betriebstechnischen Anlagen und Ausstattungen,
5.
die Entwurfszeichnungen unter Berücksichtigung ihrer Genehmigungsfähigkeit sowie
6.
eine Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, einschließlich einer Aussage über voraussichtliche Folgekosten.
(3) Die zuständige Behörde prüft die Planungsunterlagen, einschließlich der Bewertung anderer Lösungsvarianten. Auf der Grundlage des Prüfergebnisses gibt die zuständige Behörde die weiteren Planungsleistungen frei und setzt einen Termin zur Abgabe der Entwurfsplanung fest. Die Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Genehmigungsverfahren sind in die Entwurfsplanung einzuarbeiten.
§ 11 Prüfung der Entwurfsplanung und Festsetzung der Höhe des Zuschlags
(1) Die zuständige Behörde prüft die Entwurfsplanung baufachlich und stellt die Höhe der Gesamtkosten fest.
(2) Die zuständige Behörde erkennt die Entwurfsplanung an, stellt die förderungsfähigen Gesamtkosten auf der Grundlage der nach Absatz 1 geprüften Entwurfsplanung fest und bestimmt die Höhe des nach
§ 14 des Bremischen Krankenhausgesetzes
als Festbetrag zu gewährenden Zuschlags.
§ 12 Durchführung der Baumaßnahmen
Der Krankenhausträger darf mit der Durchführung der Baumaßnahme und mit der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen, ausgenommen Planungsleistungen, erst beginnen, wenn der Bescheid über die Bewilligung des Zuschlags nach
§ 14 des Bremischen Krankenhausgesetzes
bestandskräftig geworden ist. Ein vorzeitiger Baubeginn kann schriftlichen bei der zuständigen Behörde beantragt werden und ist erst nach erteilter Genehmigung zulässig. Aufgabenbezogene Abweichungen und den Charakter der Baumaßnahme wesentlich verändernde Abweichungen von der geprüften und anerkannten Planung sind nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Entstehende Mehrkosten, die den Rahmen des als Festbetrag gewährten Zuschlags übersteigen, gehen zu Lasten des Krankenhausträgers.
§ 13 Auszahlung und Sicherung der Fördermittel, Zinsen, Abführungen an den Landeshaushalt
Fördermittel, die als Zuschlag nach
§ 14 des Bremischen Krankenhausgesetzes
bewilligt werden, sind nur auf Anforderung und nur in der Höhe auszuzahlen, in der sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällig werdende Zahlungen im Rahmen des Förderzwecks benötigt werden. Nicht verwendete Fördermittel sind nach Ablauf von drei Monaten nach Auszahlung unverzüglich an den Landeshaushalt zurückzuführen. Zinserträge sind jährlich spätestens bis zum 31. Januar des auf die Erwirtschaftung folgenden Jahres an den Landeshaushalt abzuführen. Die zuständige Behörde kann vom Krankenhausträger verlangen, bis zur Höhe des bewilligten Zuschlags in geeigneter Weise Sicherheit zu leisten, in der Regel durch die Bestellung von Grundpfandrechten vor Auszahlung der ersten Rate.
Kapitel 4 Investitionsprogramm
§ 14 Investitionsprogramm
(1) Das Krankenhausinvestitionsprogramm beinhaltet Anträge und Anzeigen nach den
§§ 1
,
2
,
7
und
8
unabhängig von ihrer Genehmigung sowie die Haushaltsansätze für die Krankenhausinvestitionsförderung unter Berücksichtigung der
§§ 15
,
16
und
20 des Bremischen Krankenhausgesetzes
und deren Aufteilung.
(2) Sind Investitionsprojekte bereits in das Investitionsprogramm 2020 nach
§ 10 des Bremischen Krankenhausgesetzes
vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 252 - 2128-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. Oktober 2012 (Brem.GBl. S. 466) geändert worden ist, aufgenommen, müssen diese nicht erneut nach
§ 1
beantragt werden.
Kapitel 5 Schlussbestimmungen
§ 15 Übergangsvorschriften
(1) Auf Fördermittel, die im Jahr 2020 bewilligt worden sind, sind die Vorschriften der Verordnung über die pauschale Förderung nach
§ 11 Absatz 9 des Bremischen Krankenhausfinanzierungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 347), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 481) geändert worden ist, mit Ausnahme des
§ 7
weiterhin anzuwenden.
(2) Der dem Krankenhausträger nach der Pauschalverordnung für das Jahr 2020 ausgezahlte Betrag für die Ausbildungsinvestitionsförderung wird auf den Förderbetrag nach
§ 7
dieser Verordnung im Jahr 2020 angerechnet.
(3) Abweichend von
§ 1
Absatz 3 können Investitionsprojekte für das Jahr 2021 bis zum 28. Februar 2021 angezeigt oder beantragt werden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die pauschale Förderung nach
§ 11 Absatz 9 des Bremischen Krankenhausfinanzierungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 347 - 2128-b-3), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 481) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 4. Dezember 2020
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Feedback