Ortsgesetz der Stadt Bremerhaven über die Gestaltung von privater Möblierung im Bereich der Bgm.-Smidt-Straße (Bremerhavener Gestaltungsatzung Innenstadt)
Ortsgesetz der Stadt Bremerhaven über die Gestaltung von privater Möblierung im Bereich der Bgm.-Smidt-Straße (Bremerhavener Gestaltungsatzung Innenstadt) Vom 26. November 2020
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Inhaltsverzeichnis: | |
Vorbemerkung | |
§ 1 | Örtlicher und sachlicher Anwendungsbereich |
§ 2 | Warenausleger/Warenständer |
§ 3 | Stellschilder |
§ 4 | Automaten |
§ 5 | Verzehrflächen (Außengastronomie) |
§ 6 | Infostände |
§ 7 | Ausnahmen / Gestaltungsbeirat |
§ 8 | Übergangsregelung |
§ 9 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 10 | Inkrafttreten |
Anlage 1 | Übersichtskarte über den Geltungsbereich |
Anlage 2 | Aufstellflächen für Warenausleger/Warenständer, sowie Stellschilder |
Anlage 3 | Aufstellflächen für Stellschilder für Ladenlokale in Nebenstraßen |
Der Magistrat verkündet aufgrund des
§ 18 Absatz 9 der Bremischen Landesstraßengesetzes (BremLStrG)
vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 768), das nachstehend von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:
Vorbemerkung
Ziel dieser Satzung ist es, im Stadtzentrum mit zahlreichen Geschäften, öffentlichen und kulturellen Einrichtungen sowie der Fußgängerzone „Bgm.-Smidt-Straße“ die Qualität des Stadtbildes durch ein einheitliches Gestaltungskonzept für die private Möblierung im öffentlichen Verkehrsraum zu steigern sowie die Identität des Quartiers zu stärken.
Gleichzeitig soll das optimierte Erscheinungsbild in diesem Bereich durch eine verbesserte Aufenthaltsqualität zu einer höheren Verweildauer der einheimischen Kunden*innen und auswärtigen Besucher*innen führen.
§ 1 Örtlicher und sachlicher Anwendungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieses Ortsgesetz umschließt das Gebiet der Bgm.-Smidt-Straße zwischen der Lloydstraße und dem Theodor-Heuss-Platz, sowie den Theodor-Heuss-Platz und die Straße an der Karlsburg bis zur Deichstraße. Zum Geltungsbereich gehören auch die Preßburger Straße, Keilstraße, Mühlenstraße, Kirchenstraße, Mittelstraße und Linzer Straße, sowie der Erich-Koch-Weser-Platz, jeweils zwischen Schifferstraße und Grazer Straße bzw. der Straße ,Am Alten Hafen' und Schleswiger Straße. Der Geltungsbereich dieses Ortsgesetzes ergibt sich aus dem als
Anlage 1
beigefügten Lageplan. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Ortsgesetzes. Gestalterische Vorschriften oder Festsetzungen in Satzungen oder Bebauungsplänen, die auch für den Geltungsbereich dieses Ortsgesetzes gelten, bleiben unberührt.
(2) Dieses Ortsgesetz regelt
-
die Größe von Aufstellflächen für private Möblierung im öffentlichen Raum und
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die Gestaltung der privaten Möblierung innerhalb der Aufstellflächen.
Zur privaten Möblierung im Sinne dieser Satzung zählen
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Warenausleger/ Warenständer,
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Stellschilder,
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Automaten
-
Tische, Stühle, Bänke, Windschutze, sowie
-
sonstige private Möbel.
Bei wiederholten Übertretungen gegen die Bestimmungen des Ortsgesetzes kann einem Anlieger die Flächennutzung entschädigungslos versagt werden. Kontrollen der Einhaltung der genehmigten Regelungen, insbesondere die Größe der genutzten Flächen und des eingesetzten Materials erfolgen durch das Bürger- und Ordnungsamt.
§ 2 Warenausleger/Warenständer
(1) Warenausleger müssen hinsichtlich Größe, Material und Farbe einander entsprechen. Die Festsetzung gilt für Warenständer entsprechend. Als Material sind Holz, Metall und Glas, auch in Kombination, zulässig. Der Gestaltungsbeirat stellt Vorschläge zur Verfügung.
(2) Grundsätzlich sind für Ladenlokale im Erdgeschoss eines Gebäudes im Bereich der Bgm.-Smidt-Straße mit gläsernem Vordach Warenausleger und Warenständer nur gegen Entrichtung einer Gebühr innerhalb der wie folgt festgelegten Aufstellflächen zulässig:
a)
Flächen außerhalb des gläsernen Vordaches
Als jeweilige Aufstellfläche sind nur Flächen außerhalb des gläsernen Vordachs zulässig, der Bereich innerhalb der Säulen unter dem gläsernen Vordach ist als Aufstellfläche unzulässig und freizuhalten.
-
Die jeweilige Aufstellfläche beginnt ab Mittelachse der Säulen des gläsernen Vordachs, die Tiefe einer Aufstellfläche beträgt maximal 1,50 m. Die Länge einer Aufstellfläche beträgt 50 v. H. der Breite der Fassadenfront des jeweiligen Ladenlokals, mindestens 2,00 m, höchstens 5,00 m.
-
Die maximal nutzbare Höhe einer Aufstellfläche beträgt 1,50 m. Bei einzelnen Warenständern und Solitären (Kartenständer etc.) beträgt die maximal nutzbare Höhe 2,00 m.
-
Zu den Säulen des gläsernen Vordachs ist jeweils ein Abstand von 0,50 m einzuhalten. Der gleiche Abstand ist auch zur Begrenzung zu einem benachbarten Ladenlokal einzuhalten.
Die Aufstellflächen sind in
Anlage 2
dieser Satzung dargestellt.
b)
Flächen unterhalb des gläsernen Vordachs
Grundsätzlich gilt für diesen Bereich ein Nutzungsverbot. Tische und Stühle zur Bewirtung von Gästen sind nicht gestattet.
Auf Antrag beim Bauordnungsamt kann:
private Möblierung zu dekorativen Zwecken und zur Betonung der Eingangssituation eines Ladenlokals zugelassen werden (einzelne Blumenkübel, Postamente, kleine Tische, die als Blumenträger dienen etc.). Diese dürfen maximal eine Breite von 0,80 m und eine Tiefe von 0,60 m vor die Fassade des Ladengeschäfts und maximal 0,50 m links und rechts neben dem Eingangsbereich heraustreten.
(3) Um Anbietern hochwertigerer Warengruppen ebenfalls eine Möglichkeit zur Warenpräsentation zu geben, kann alternativ zu einer Fläche außerhalb der Glasüberdachung auch eine Fläche vor den eigenen Schaufenstern genehmigt werden. Diese Fläche darf in der Länge max. 50 v. H. der Breite der eigenen Fassadenfront, in der Tiefe max. 0,60 m betragen. Die max. Höhe der Warenträger darf. 0,80 m (Gesamthöhe mit Ware 1,00 m) nicht überschreiten. Bei einzelnen Kartenständern beträgt die maximal nutzbare Höhe 2,00 m. Die Gestaltungsvorschriften über Form und Material gelten entsprechend. Bei einzelnen Warenständern und Solitären (Kartenständer etc.) beträgt die maximal nutzbare Höhe 2,00 m.
(4) Für Ladenlokale in den Obergeschossen sind Warenausleger bzw. Warenständer grundsätzlich nicht zulässig.
§ 3 Stellschilder
(1) Stell- und Hinweisschilder (sog. Kundenstopper) sind nur innerhalb der unter
§ 2
Absatz 1 festgelegten Aufstellflächen zulässig. Grundsätzlich ist für jedes Ladenlokal im Erdgeschoss nur ein Stellschild zulässig. Für Ladenlokale in den Obergeschossen gilt: Pro Aufgang zu den Obergeschossen ist ein Stellschild innerhalb der Aufstellfläche gemäß Satz 1 zulässig. Mehrere Stellschilder innerhalb einer Aufstellfläche gemäß Satz 1 müssen im Hinblick auf Größe und Material identisch sein. Das Postermaß darf das Format DIN A0 hoch = (1189 x 841 mm) nicht übersteigen und muss für die Windlastzone 4+ geeignet sein.
(2) Für Ladenlokale in den Seitenstraße der Bgm.-Smidt-Straße im Geltungsbereich gemäß
§ 1
Absatz 1 sind Stell- und Hinweisschilder, die nicht vor dem Ladenlokal, sondern in der Bgm.-Smidt-Straße aufgestellt werden sollen, nur innerhalb einer Aufstellfläche, begrenzt durch die Einmündungen der jeweiligen Seitenstraße und die verlängerten Fluchtlinien des gläsernen Vordachs der Bgm.-Smidt- Straße und die Aufstellflächen gemäß
§ 2
Absatz 1 zulässig. Es darf maximal ein Stellschild pro Ladenlokal aufgestellt werden. Die Aufstellflächen sind in
Anlage 3
dieser Satzung dargestellt.
§ 4 Automaten
(1) Pro Ladenlokal im Erdgeschoss kann maximal ein Kinder-Fahrautomat, auf Antrag beim Bauordnungsamt, ausnahmsweise zugelassen werden.
(2) Die ausnahmsweise zulässigen Kinder-Fahrautomaten müssen zur Nachbargrenze einen Abstand von mindestens 0,50 m einhalten. Bei einem angrenzenden Aufgang zu einem Ladenlokal im OG ist ein Mindestabstand von 1,00 m einzuhalten.
§ 5 Verzehrflächen (Außengastronomie)
(1) Nur gastronomischen Betrieben ist die Freibewirtschaftung im öffentlichen Straßenraum erlaubt, nur auf Antrag und gegen Entrichtung einer Gebühr, sofern die „Sicherheit und Leichtigkeit“ des Fußgängerverkehrs und Rettungswege (für Feuerwehr und Krankentransporte) nicht beeinträchtigt werden. Verzehrflächen müssen einen direkten räumlichen Bezug zum gastronomischen Betrieb haben, als Breite der Verzehrfläche ist maximal die Breite der 80 v. H. Fassadenfront des Ladenlokals zulässig. Um die Wegebeziehung für Kunden und Gäste zu erhalten, ist mindestens ein Durchgang von 1,50 m zwischen den Stühlen als Mittelgang oder neben der Gastrofläche freizuhalten.
(2) Unter dem Glasvordach dürfen keine Tische, Stühle oder andere Sitzgelegenheiten platziert werden, auch nicht auf Antrag. Für die nachfolgend genannten Bereiche gelten im Einzelnen folgende Bestimmungen:
-
Bereich 1 (Bgm.-Smidt-Straße, zwischen Lloydstraße und Linzer Straße)
Verzehrflächen sind nur innerhalb der Bewegungsfläche parallel zum gläsernen Vordach ab Mitte der Stützpfeiler und nördlich der Keilstraße bis auf 1,00 m zur Bordsteinkante der Bgm.-Smidt-Straße, südlich der Keilstraße bis auf 1,00 m zur Entwässerungsrinne der Bgm.-Smidt-Straße, zwischen Mühlenstraße und Kirchenstraße bis zur angenommenen Fluchtlinie der Entwässerungsrinne der Bgm.-Smidt-Straße, zulässig.
-
Bereich 2 (Theodor-Heuss-Platz)
Verzehrflächen sind an der süd-westlichen Seite nur innerhalb der Bewegungsfläche ab 6,00 m vor der Erdgeschossfassade (ohne Arkaden) bis auf 5,00 m zur Entwässerungsrinne, an der süd-östlichen Seite und der nord-westlichen Seite nur innerhalb der Bewegungsfläche ab 2,50 m vor der Erdgeschossfassade bis zu einer Tiefe von 12,00 m zulässig. Der Gestaltungsbeirat stellt Vorschläge zur Verfügung.
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Bereich 3 (An der Karlsburg)
Verzehrflächen sind nur innerhalb der Bewegungsfläche ab 2,50 m vor der Erdgeschossfassade bis zur Abgrenzung zwischen Fußgängerfläche und Fahrbahnfläche zulässig.
(3) Sofern es sich bei der angrenzenden Fläche auch um eine Verzehrfläche handelt, muss zur Nachbargrenze beidseitig ein Abstand von mindestens 1,50 m eingehalten werden. Als Möblierung von Verzehrflächen sind nur Tische, Stühle, Bänke, Sonnenschirme, transparenter Windschutz, Heizstrahler zugelassen. Solitärpflanzgefäße zu Dekorationszwecken und eine Speisen- und Getränkekarte bis zu einer maximalen Größe eines Stellschildes gemäß
§ 3
Absatz 1 sind zulässig. Die Möblierung ist nur innerhalb der genehmigten Verzehrfläche erlaubt und muss jederzeit im Notfall kurzfristig zu entfernen sein.
(4) Als Material für Tische, Stühle, Bänke und transparente Windschutze sind Holz, Metall, Glas und Rattan(-optik) - auch in Kombination - zulässig. Es dürfen nur Sonnenschirme eingesetzt werden, die keine Bodenhülse benötigen. Bierzeltgarnituren sind grundsätzlich unzulässig. Temporär können sie aber für Sonderaktionen auf Antrag beim Bauordnungsamt genehmigt werden.
(5) Die jeweiligen Möblierungen innerhalb einer Verzehrfläche müssen im Hinblick auf Größe, Material und Farbe aufeinander abgestimmt sein. Tagesleuchtfarben sind nicht zulässig.
(6) Die Genehmigung einer Verzehrfläche oder Teilen einer Verzehrfläche auch innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Bereiche ist ausgeschlossen, wenn der Genehmigung andere schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere
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Aufstellflächen und Rettungswege der Feuerwehr,
-
Einrichtungen zur Bewässerung von Bäumen oder ähnlichen Bepflanzungen,
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Anlagen der Abfallentsorgung.
§ 6 Infostände
Für die Nutzung der öffentlichen Flächen zum Zwecke eines Informationsstandes ist eine Sondernutzungserlaubnis beim Bürger- und Ordnungsamt zu beantragen.
§ 7 Ausnahmen / Gestaltungsbeirat
(1) Sonstige private Möblierungen über die Regelungen der
§§ 2
bis
6
hinaus können ausnahmsweise auf Antrag zugelassen werden. Ausnahmen können im Einzelfall gestattet werden, wenn die Einhaltung der Satzung an den konstruktiven und räumlichen Gegebenheiten der Gebäude scheitert, die Architektur der Gebäude, des Glasvordaches und der Charakter des Straßenbildes dies zulassen und die Zielsetzungen der Satzung gewahrt bleiben.
(2) Über die Zulassung von Ausnahmen und die Aufnahme von Warenständern und -auslagen, sowie Gastronomieeinrichtungen entscheidet ein Gestaltungsbeirat, der aus jeweils
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1 Vertreterin oder Vertreter des Bauordnungsamts,
-
1 Vertreterin oder Vertreter des Bürger- und Ordnungsamtes,
-
1 Vertreterin oder Vertreter des CitySkipper Bremerhaven e.V.,
-
1 Vertreterin oder Vertreter der IG Immobilieneigentümer,
-
1 Vertreterin oder Vertreter der Erlebnis Bremerhaven sowie
-
1 Vertreterin oder Vertreter der BIS Bremerhaven
besetzt wird. Der Gestaltungsbeirat tritt anlassbezogen zusammen, mindestens aber einmal im Halbjahr. Der Gestaltungsbeirat entscheidet bei Streitfragen über die Zulässigkeit von privater Möblierung in Bezug auf die Einhaltung von Gestaltungsanforderungen an das äußere Erscheinungsbild und den Standort der privaten Möblierung. Die Entscheidungen des Gestaltungsbeirats erfolgen mit Mehrheit und sind bindend. Nähere Details regelt die Geschäftsordnung des Beirates.
§ 8 Übergangsregelung
Private Möblierung im Geltungsbereich dieser Satzung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung nicht den Regelungen zur Gestaltung von privater Möblierung entspricht, ist bis zum 30. Juni 2021 zu entfernen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 83 Absatz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
Warenausleger/Warenständer, Stell- und Hinweisschilder sowie Automaten entgegen den Bestimmungen der
§§ 2
,
3
und
4
errichtet oder aufstellt,
2.
Freibewirtschaftung außerhalb der Verzehrflächen oder der vorgegebenen Gestaltungsanforderungen gemäß
§ 5
errichtet oder aufstellt.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bremerhaven, den 26. November 2020
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Grantz Oberbürgermeister
Anlage 1
Geltungsbereich
Anlage 2
Fläche für Warenständer und Stellschilder vor Ladenlokalen
Anlage 3
Fläche für Stellschilder bei Seitenstraßen
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