Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen Vom 9. Februar 2021
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 18.01.2023 (Brem.ABl. S. 118)¹)

Fußnoten

¹)
[Gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Änderungsordnung vom 18.01.2023 gilt folgende Regelung: ,,(1) ... Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2023/24 ihr Studium begonnen haben, können auf Antrag in die geänderte Ordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2023 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.”]
Der Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung hat auf seiner Sitzung am 9. Februar 2021 im Rahmen seiner Aufgaben gemäß

§ 68a

und i.V.m.

§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

sowie i.V.m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172), folgenden zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
Anlagen und deren Anhänge zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß

§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 548), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172) sowie i.V.m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172) von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen.
Zentraler Teil

§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) (Kurztitel: M.Ed. IP GyOS) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Education (abgekürzt M.Ed.)
verliehen. Die beiden im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ absolvierten Förderschwerpunkte werden im Zeugnis ausgewiesen.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ wird als Masterstudium gemäß

§ 4 AT MPO

studiert.
(2) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Wissenschaft, und Gesundheit und Verbraucherschutz über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Studium gliedert sich wie folgt in:
a)
Das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ gemäß der
Anlage 1.1
im Gesamtumfang von 24 CP (inklusive der zwei zu absolvierenden Förderschwerpunkte).
b)
Ein weiteres Studienfach als allgemeinbildendes Unterrichtsfach gemäß den
Anlagen 1.2
ff. im Gesamtumfang von 24 CP (12 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik).
c)
Den Bereich Erziehungswissenschaft gemäß der
Anlage 2
im Gesamtumfang von 36 CP. Hier eingeschlossen sind fachdidaktische Module mit einem Gesamtumfang von 12 CP in den beiden nicht-studierten Fächern (jeweils im Umfang von 6 CP pro nicht belegtem Studienfach).
d)
Das Modul Masterarbeit im Umfang von 21 CP.
e)
Ein Praxissemester mit einem schulpraktischen Teil im Umfang von 15 CP.
(4) Der Studienverlauf für Studierende, die auf der Grundlage von

§ 3 Absatz 4 der Zugangsordnung zum Master of Education „Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen

zugelassen wurden, weicht von dem gemäß

§ 2

Absatz 3 regulär vorgesehenen Studienverlauf ab:
a)
Das Studienfach Inklusive Pädagogik umfasst verpflichtend 24 CP (inkl. zwei zu absolvierende Förderschwerpunkte).
b)
Das Studienfach mit dem allgemeinbildenden Unterrichtsfach umfasst in der Fachwissenschaft bis maximal 24 CP und in der Fachdidaktik (inkl. Praxisbegleitung) 12 CP.
c)
Der Bereich Erziehungswissenschaft umfasst verpflichtend:
-
„Umgang mit Heterogenität“ im Umfang von 6 CP,
-
fachdidaktische Basiskompetenzen in den nicht-studierten Unterrichtsfächern im Gesamtumfang von 12 CP, jeweils im Umfang von 6 CP pro nicht belegten Studienfach
-
und Erziehungswissenschaften im Mindestumfang von 6 CP (davon 3 CP Begleitung Praxissemester).
-
Sollten gemäß der verpflichtenden Studienberatung weniger als 24 CP fachwissenschaftliche Module im allgemeinbildenden Unterrichtsfach absolviert werden müssen, umfasst in diesem Fall der Bereich Erziehungswissenschaft weitere erziehungswissenschaftliche Module.
d)
Der schulpraktische Teil, der Bestandteil eines praktischen Semesters ist, umfasst 15 CP.
e)
Das Mastermodul mit Masterarbeit, Kolloquium und Forschungstätigkeit umfasst 21 CP und gemäß

§ 6

absolviert.
Diese Studierenden sind verpflichtet zur Teilnahme an einer Studienverlaufsberatung mit den verantwortlichen Beraterinnen bzw. Beratern des allgemeinbildenden Unterrichtsfaches sowie des Bereichs Erziehungswissenschaft. In diesen Gesprächen dokumentieren die Beraterinnen bzw. die Berater ihre Empfehlungen zur Ausgestaltung der fachwissenschaftlichen und erziehungswissenschaftlichen Studienanteile gemäß Absatz 4 Buchstaben b und c in der dafür vorgesehenen Form. Die Form des Nachweises wird durch das Zentrum für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB) festgelegt:
-
Der Nachweis an der Teilnahme dieser Beratung ist dem Sekretariat für Studierende für die Rückmeldung zum zweiten Studiensemester vorzulegen (Kopie Formblatt).
-
Der Nachweis über das Ergebnis der Beratung ist dem Zentralen Prüfungsamt zur Anmeldung der Masterarbeit vorzulegen (Formblatt).
(5) In den Anhängen der Fachanlagen (
Anlagen 1
und
2
) zu dieser Ordnung sind der empfohlene Studienverlauf des jeweiligen Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(6) Module werden als Pflicht-, und Wahlpflichtmodule durchgeführt. Konkrete Angaben hierzu sind den
Anlagen 1
und
2
und deren Anhängen zu entnehmen.
(7) Die in den Studienverlaufsplänen vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(8) In den
Anlagen 1
und
2
wird jeweils unter

§ 2

Absatz 6 geregelt, in welcher Sprache Module im Pflichtbereich sowie im Wahlpflichtbereich durchgeführt werden.
(9) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(10) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

durchgeführt. Die fachspezifischen Anlagen (
Anlagen 1
und
2
) regeln jeweils unter

§ 2

Absatz 8, ob darüber hinaus weitere Arten von Lehrveranstaltungen vorgesehen sind.
(11) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praxissemester. Das Praxissemester besteht aus einem schulpraktischen Teil im Umfang von 15 CP sowie Begleitveranstaltungen in der Inklusiven Pädagogik, dem weiteren Studienfach sowie in den Erziehungswissenschaften im Umfang von jeweils 3 CP. Das Studium beinhaltet eine individuelle Fallarbeit. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Studiengangs.
(12) Regelungen zu obligatorischen Auslandssemestern oder Empfehlungen für ein fakultatives Auslandsstudium innerhalb des Studienverlaufs sind in den jeweiligen Anlagen der Studienfächer aufgenommen.
(13) Die im Bachelorstudium absolvierten Förderschwerpunkte sind im Masterstudiengang fortzusetzen.

§ 3 Prüfungen

Prüfungen werden in der Regel in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

durchgeführt. Die
Anlagen 1
und
2
zu den Studienfächern enthalten konkrete und ggf. weiterführende Regelungen.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung und Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des

§ 6

Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit und Forschungstätigkeit (inklusive Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit ist im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ zu absolvieren. Nähere Angaben zum Modul Masterarbeit sind dem

§ 6 der Anlage 1.1 „Inklusive Pädagogik“

zu entnehmen.
(2) Die Voraussetzungen zur Anmeldung der Masterarbeit werden in

§ 6 der Anlage 1.1 „Inklusive Pädagogik“

definiert. Studierende nach

§ 2

Absatz 4 reichen darüber hinaus das schriftliche Ergebnis der verpflichtenden Studienberatungen ein (Formblatt gemäß

§ 2

Absatz 4).

§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. Die Berechnung der Fachnoten wird im

§ 7 in den fachspezifischen Anlagen 1.1

ff. und
2
zu dieser Prüfungsordnung dargelegt. Unbenotete Module werden nicht in die Berechnung einbezogen.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2021/22 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 4. März 2021
Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen:
Anlage 1: Fachspezifische Regelungen der Fächer
Anlage 1.1 „Inklusive Pädagogik“
Anlage 1.2 „Germanistik/Deutsch“ (inklusive fachdidaktischer Anteile)
Anlage 1.3 „Mathematik“ (inklusive fachdidaktischer Anteile)
Anlage 1.4 „English-Speaking Cultures/Englisch“ (inklusive fachdidaktischer Anteile)
Anlage 2: Prüfungsanforderungen für den Bereich „Erziehungswissenschaft“
Anlage 3: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
Anlage 1.1

Anlage 1.1 für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 17. Februar 2021

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Die im Studienfach absolvierten Förderschwerpunkte werden im Zeugnis ausgewiesen.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Inklusive Pädagogik“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: „M.Ed. IP GyOS“).
(2) Das Studium des Studienfaches „Inklusive Pädagogik“ gliedert sich wie folgt:
-
Masterarbeit mit dem Modul Masterarbeit und Forschungstätigkeit im Umfang von 21 CP (Pflichtmodul),
-
Pflichtmodule im Gesamtumfang von 18 CP und
-
Wahlpflichtmodule im Gesamtumfang von 6 CP mit den Modulen zu den Förderschwerpunkten, von denen zwei Module zu absolvieren sind. Inhaltlich sind die im Bachelorstudium absolvierten Förderschwerpunkte fortzusetzen. Es sind nur die Förderschwerpunkte wählbar, die im Bachelorstudium absolviert und nicht als freiwillige Zusatzleistung im Bachelorstudium ausgewiesen wurden.
(3) In den
Anhängen 1
und
2
sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

durchgeführt.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
a)
Fallarbeitsbericht: Der Fallarbeitsbericht umfasst diagnostische Erkenntnisse, deren Auswertung, einen Förderplan sowie die Reflexion der Förderung.
b)
Studien-Praxis-Projekt (SPP): Präsentation des SPP-Projekts und Anfertigung eines Reflexionsberichts.
c)
Projektarbeit: Auf Grundlage einer mit den Lehrenden abgestimmten Projektkonzeption können Studierende ein selbstverantwortetes Projekt durchführen. Sie dokumentieren die Durchführung in einer abgestimmten Art und Weise und präsentieren diese Dokumentation im Seminar.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT MPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 3
.
(5) entfällt.
(6) Das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT MPO 2010

wird nicht angewendet.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung und die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des

§ 6

Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit

(1) Das Modul Masterarbeit muss im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ absolviert werden.
(2) Das Modul Masterarbeit (21 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit und einem Kolloquium. Ein begleitendes Seminar wird angeboten, ist aber nicht obligatorisch.
(3) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ ist der Nachweis des schulpraktischen Teils des Praxissemesters.
(4) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(5) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(6) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(7) Zur Masterarbeit im Studienfach findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein.

§ 7 Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die
Anlage 1.1
für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2021/22 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ immatrikuliert werden.
Genehmigt, Bremen, den 4. März 2021
Der Rektor der Universität Bremen
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Pflichtmodule (18 CP) Wahlpflichtmodule (6 CP), 2 der angebotenen Module sind zu wählen; inhaltlich sind die im Bachelorstudium absolvierten Förderschwerpunkte fortzusetzen. Modul Masterarbeit (21 CP) ∑ 45 CP Semes terver- lauf ∑ 45 CP Verlauf Studien -jahr
1. Jahr 1. Sem. IP-GO-10 Vertiefung Inklusive Didaktik, 6 CP IP-GO-9A Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung - Diagnostik und Förderung im Unterricht, 3 CP IP-GO-9B Förderschwerpunkt geistige Entwicklung - Diagnostik und Förderung im Unterricht, 3 CP IP-GO-9C Förderschwerpunkt Lernen - Diagnostik und Förderung im Unterricht, 3 CP IP-GO-9D Förderschwerpunkt Sprache - Diagnostik und Förderung im Unterricht, 3 CP (Schulpraktischer Teil, 15 CP) 9 12
2. Sem. 3
2. Jahr 3. Sem. IP-GO-11 Förderplanung und Fallarbeit, 6 CP 6 33
4. Sem. IP-GO-12 Teamentwicklung und Innovation, 6 CP IP-GO-13 Modul Masterarbeit, 21 CP 27
CP: Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/ Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.)

2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
IP-GO-13 Modul Masterarbeit Module Master Thesis P 21 MP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Pflichtmodule (Compulsory Modules), 18 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
IP-GO-10 Vertiefung Inklusive Didaktik Inclusive teaching and learning P 6 MP PL: 0 SL: 1
IP-GO-11 Förderplanung und Fallarbeit Developing individual education plans and working with case studies P 6 MP PL: 1 SL: 0
IP-GO-12 Teamentwicklung und Innovation Team development and innovation P 6 MP PL: 0 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), Förderschwerpunkte (Special Educational Needs), 6 CP
Zwei der angebotenen Module sind zu wählen. Inhaltlich sind die im Bachelorstudium absolvierten Förderschwerpunkte fortzusetzen.
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/ TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anza hl)
IP- GO- 9A Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung - Diagnostik und Förderung im Unterricht Special Needs Education: Socialemotional (behavioral) development - diagnostic and support/intervention at school WP 3 MP PL: 1 SL: 0
IP- GO- 9B Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Diagnostik und Förderung im Unterricht Special needs education for children categorized as having cognitive impairments - diagnostic and support/intervention at school WP 3 MP PL: 1 SL: 0
IP- GO- 9C Förderschwerpunkt Lernen - Diagnostik und Förderung im Unterricht Special needs education for children categorized as having learning difficulties - diagnostic and support/intervention at school WP 3 MP PL: 1 SL: 0
IP- GO- 9D Förderschwerpunkt Sprache - Diagnostik und Förderung im Unterricht Special needs education: speech and language - diagnostic and support/intervention at school WP 3 MP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.2

Anlage 1.2 für das Studienfach „Deutsch“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaft) am 8. Februar 2021

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Deutsch“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: „M.Ed. IP GyOS“).
(2) Das Studium des Studienfaches „Deutsch“ gliedert sich wie folgt:
-
Fachwissenschaft (12 CP),
-
Fachdidaktik (12 CP).
(3) In den
Anhängen 1
und
2
sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

durchgeführt.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anhang 3
aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT MPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 3
.
(5) entfällt.
(6) Das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT MPO 2010

wird nicht angewendet.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt im Studienfach Deutsch keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit

Das Modul Masterarbeit kann in dem Studienfach „Deutsch“ nicht absolviert werden.

§ 7 Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Studienfach „Deutsch“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die
Anlage 1.1
für das Studienfach „Deutsch“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2021/22 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen im Studienfach „Deutsch“ immatrikuliert werden.
Genehmigt, Bremen, den 4. März 2021
Der Rektor der Universität Bremen
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Deutsch“
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anhang 3: Prüfungsformen
Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Deutsch“ im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft (12 CP) Fachdidaktik (12 CP) ∑ 24 CP Semester- verlauf ∑ 24 CP Verlauf Studien- jahr
Pflichtmodul (6 CP) Wahlpflichtmodul (6 CP) Pflichtmodule (12 CP)
1. Jahr 1. Sem. A15 Kinder- und Jugend-Literatur und -Medien, 6 CP FD3 Planung und Reflexion schulischer Praxis im Fach Deutsch, 3 CP FD4 Ausbaukompetenzen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik, 9 CP [3 CP im 1., 6 CP im 3. Sem.] (Schulpraktischer Teil, 15 CP) 6 + 3 12 CP
2. Sem. 3
2. Jahr 3. Sem. Siehe Anhang 2.1.b, 6 CP; (ein Modul der angebotenen Module gemäß Anhang 2.1.b ist zu absolvieren) 6 + 6 12 CP
4. Sem.
CP: Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach „Deutsch“ im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.)

2.1
Fachwissenschaft (German Studies), 12 CP
2.1.a
Pflichtmodule (Compulsory Modules), 6 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/ TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
A15 Kinder- und Jugend-Literatur und -Medien Children’s and Young Adult Literature and Media P 6 KP PL: 1 SL: 2
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.1.b
Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 6 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
A11 Literatur und Interkulturalität Literature and Interculturality WP 6 KP PL: 1 SL: 2
A12 Literatur und Medien Literature and Media WP 6 KP PL: 1 SL: 2
A13 Literaturwissenschaft: Projekt Literary Studies: Project WP 6 KP PL: 1 SL: 2
A14 Literatur des Mittelalters und der Frühen Neuzeit Literature of the Middle Ages and the Early Modern Period WP 6 KP PL: 1 SL: 2
A16 Neuere deutsche Literaturwissenschaft - vertieft Literary Studies (In-Depth Study) WP 6 KP PL: 1 SL: 2
A17 Ältere deutsche Literaturwissenschaft - vertieft Medieval and Early Modern German Studies (In-Depth Study) WP 6 KP PL: 1 SL: 2
B12 Sprache und Gesellschaft Language and Society WP 6 KP PL: 1 SL: 2
B13 Deutsche Sprachwissenschaft - vertieft German Linguistics (In-Depth Study) WP 6 KP PL: 1 SL: 2
C Niederdeutsche Sprache, Literatur und Kultur Lower German Language, Literature and Culture WP 6 KP PL: 1 SL: 2
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Fachdidaktik (Teaching German), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 12 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
FD3 Planung und Reflexion schulischer Praxis im Fach Deutsch Planning and Reflection of Teaching German P 3 MP PL: 1 SL: 0
FD4 Ausbaukompetenzen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik Advanced German Pedagogy (Language, Literature and Media) P 9 KP PL: 2 SL: 3
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anhang 3

Anhang 3: Prüfungsformen

Die von diesem Anhang vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der

§ §8 ff. AT MPO

, konkretisieren und erweitern diese aber zum Teil, so dass sie hier noch einmal komplett aufgeführt werden:
a)
Klausur mit einer Dauer von 45, 60 oder 90 Minuten. Alle Klausuren können ggf. auch als Multiple-Choice- bzw. E-Klausuren (s.
Anlage 3
) durchgeführt werden.
b)
Mündliche Prüfung, als Einzelprüfung mit einer Dauer von 15 bis 30 Minuten. Wenn Gruppenprüfungen für das betreffende Modul geeignet sind, können diese mit einer Gesamtdauer, die für jeden an der Prüfung teilnehmenden Prüfling anteilig etwa 15 Minuten Prüfungsdauer ergeben, durchgeführt werden.
c)
Schriftliche Hausarbeit mit einem Umfang, der von den laut Modulbeschreibung zugrunde gelegten Arbeitsstunden wie folgt abhängt:
-
100 oder mehr Arbeitsstunden: 30 000 bis 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): große Hausarbeit,
-
60 bis 99 Arbeitsstunden: 20 000 bis 30 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): mittlere Hausarbeit,
-
40 bis 59 Arbeitsstunden: 15 000 bis 25 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): kleine Hausarbeit.
Die Arbeit ist als ausgedrucktes Exemplar und als Datei (in einem üblichen Format) einzureichen.
d)
Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 12 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).
e)
Portfolio, bestehend aus mehreren Aufgaben. Diese, die Anforderungen und Erwartungen an sie, werden von der jeweiligen Prüferin bzw. vom jeweiligen Prüfer zu Beginn der Lehrveranstaltung festgelegt und mitgeteilt. Die Leistung wird gemäß

§ 8 Absatz 8 AT MPO

zusammenfassend bewertet.
f)
Portfolio im Sinne eines Lerntagebuchs, bestehend aus einer Sammlung von in der Regel schriftlichen Unterlagen, die eine individuelle gegenstandsbezogene Lernentwicklung dokumentieren.
g)
Dokumentation einer Unterrichtseinheit.
h)
Projekt, d.h. eine produktorientierte praktische Arbeit mit mündlicher Prüfung.
Anlage 1.3

Anlage 1.3 für das Studienfach „Mathematik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 17. Februar 2021

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Mathematik“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: „M.Ed. IP GyOS“).
(2) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:
-
Fachwissenschaften im Umfang von 12 CP,
-
Fachdidaktik im Umfang von 12 CP.
(3) In den
Anhängen 1
und
2
sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht-, und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher und englischer Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

durchgeführt.
(9) Das Studium beinhaltet keinen obligatorischen Auslandsaufenthalt.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT MPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 3
.
(5) entfällt.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung und Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt im Studienfach „Mathematik“ keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit

Das Modul Masterarbeit kann in dem Studienfach „Mathematik“ nicht absolviert werden.

§ 7 Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Studienfach „Mathematik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die
Anlage 1.3
für das Studienfach „Mathematik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik für Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2021/22 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik für Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen im Studienfach „Mathematik“ immatrikuliert werden.
Genehmigt, Bremen, den 4. März 2021
Der Rektor der Universität Bremen
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Mathematik“
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Mathematik“ im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik für Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft (12 CP) Fachdidaktik (12 CP) ∑ 24 CP Semes- terver- lauf ∑ 24 CP Verlauf Studien jahr
Pflichtmodule (24 CP)
1. Jahr 1. Sem. MGY4b Funktionentheorie, 9 CP D3 Stoffdidaktisch denken lernen, 3 CP (Schulpraktischer Teil, 15 CP) 12 15
2. Sem. D4 Lernprozesse in Mathematik analysieren und gestalten, 3 CP 3
2. Jahr 3. Sem. MGY8b Vertiefung Algebra/Zahlentheorie, 3 CP D5 Mathematisch denken und handeln, 6 CP 9 9
4. Sem.
CP: Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach „Mathematik“ im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik für Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.)

2.1
Fachwissenschaft (Studies in Mathematics), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 12 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
MGY4 b Funktionentheorie Complex Analysis P 9 KP PL: 1 SL: 1
MGY8 b Vertiefung Algebra/Zahlentheorie Specialization Algebra/Number theory P 3 KP PL: 1 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Fachdidaktik (Teaching Mathematics), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 12 CP
K.- Ziff er Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/ TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
D3 Stoffdidaktisch denken lernen Content analysis for planning mathematics lessons P 3 KP PL: 1 SL: 1
D4 Lernprozesse in Mathematik analysieren und gestalten Analysing and arranging mathematical learning processes (incl. Coaching teaching practice) P 3 KP PL: 1 SL: 1
D5 Mathematisch denken und handeln Thinking and acting mathematically P 6 KP PL: 1 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.4

Anlage 1.4 für das Studienfach „Englisch“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaft) am 8. Februar 2021

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Englisch“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: „M.Ed. IP GyOS“).
(2) Das Studium des Studienfaches „Englisch“ gliedert sich wie folgt:
-
Fachwissenschaft (12 CP),
-
Fachdidaktik (12 CP).
Fachwissenschaft und Fachdidaktik können integriert in einem Modul angeboten werden.
(3)
Anhang 1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Pflichtmodule werden in englischer Sprache durchgeführt. Abweichend davon können die Module der Fachdidaktik auch in deutscher Sprache durchgeführt werden.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(9) entfällt.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweiligen Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT MPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Englisch und Deutsch können Prüfungssprachen sein, die Prüfungssprache wird den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT MPO 2010

wird nicht angewendet.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung und die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt im Studienfach „Englisch“ keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit

Das Modul Masterarbeit kann in dem Studienfach „Englisch“ nicht absolviert werden.

§ 7 Berechnung der Fachnote

(1) Die Fachnote für das Studienfach „Englisch“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
(2) Bei der Modulnotenberechnung im Modul FD - 3 gehen die beiden Prüfungsleistungen zu jeweils 50 % in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die
Anlage 1.4
für das Studienfach „Englisch“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2021/22 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen im Studienfach „Englisch“ immatrikuliert werden.
Genehmigt, Bremen, den 4. März 2021
Der Rektor der Universität Bremen
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Englisch“
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Englisch“ im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft (15 CP), vgl. § 2 Absatz 2 Fachdidaktik (9 CP), vgl. § 2 Absatz 2 ∑ 24 CP Semester verlauf ∑ 24 CP Verlauf Studienjahr
Pflichtmodule
1. Jahr 1. Sem. SP-3, Sprachpraxis, 3 CP FD-3-a, Transfermodul Fachdidaktik, 9 CP 9 12 CP (+ 15 CP)
2. Sem. (Schulpraktischer Teil, 15 CP) 3
2. Jahr 3. Sem. FaMo, Subject Specific Module Master of Education, 6 CPLINK, Fachdidaktisch-fachwissenschaftliches Vernetzungsmodul, 6 CP 12 12
4. Sem.
CP: Credit Points, Sem. = Semester, vgl. = vergleiche
Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1
Fachwissenschaft (Literature, Culture, Linguistics and Practical Language Studies), 15 CP, inklusive 3 CP integrierte Fachdidaktik, vgl.

§ 2

Absatz 2
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung bzw. englischer Modultitel Modultyp P/WP/W CP MP/TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
SP-3 Sprachpraxis Practical Language Module P 3 MP PL: 1 SL: 0
FaMo Subject Specific Module Master of Education P 6 TP Teil A, 3 CP PL: 0 SL: 1
Teil B, 3 CP PL: 1 SL: 0
LINK Fachdidaktisch-fachwissenschaftliches Vernetzungsmodul Module Linking Educational and Subject-content Knowledge P 6 TP Vernetzung Fachwissenschaft, 3 CP PL: 1 SL: 0
Vernetzung Fachdidaktik, 3 CP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Fachdidaktik (English Language Education), 9 CP (weitere 3 CP fachdidaktischer Anteile integriert in der Fachwissenschaft, vgl.

§ 2

Absatz 2)
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
FD-3-a Transfermodul Fachdidaktik Transfer Module English Language Education P 9 TP Handlungskompetenzen A, 3 CP PL: 1 SL: 0
Handlungskompetenzen B, 3 CP PL: 0 SL: 1
Begleitung Fachpraktikum, 3 CP PL: 0 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2

Anlage 2 für den „Bereich Erziehungswissenschaft“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 17. Februar 2021

Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) entfällt.
(2) Das Studium des Bereichs Erziehungswissenschaft im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: „M.Ed. IP GyOS“) umfasst Pflicht- und Wahlpflichtmodule im Umfang von 24 CP und gliedert sich wie folgt:
-
Erziehungswissenschaften im Umfang von 18 CP,
-
Umgang mit Heterogenität im Umfang von 6 CP.
Fachdidaktische Basiskompetenzen im Umfang von 12 CP, es sind zwei Module zur Fachdidaktik der Unterrichtsfächer zu absolvieren, die nicht als zweites Studienfach studiert werden.
(3) In den
Anhängen 1
und
2
sind der empfohlene Studienverlauf sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

durchgeführt.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
Portfolio mit digital gestützten Modulbausteinen: In dem Portfolio werden selbständig bearbeitete Modulbausteine dokumentiert.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT MPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 3
.
(5) entfällt.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Im Bereich Erziehungswissenschaft gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit

Die Masterarbeit kann nicht im Bereich Erziehungswissenschaft geschrieben werden.

§ 7 Note für den Bereich Erziehungswissenschaft

Die Fachnote für den Bereich Erziehungswissenschaft wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die
Anlage 2
für den Bereich Erziehungswissenschaft zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2021/22 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen immatrikuliert werden.
Genehmigt, Bremen, den 4. März 2021
Der Rektor der Universität Bremen
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Bereich Erziehungswissenschaft“
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Erziehungswissenschaften, 18 CP Umgang mit Heterogenität, 6 CP Fachdidaktische Basiskompetenzen, 12 CP ∑ 24 CP Semester- verlauf ∑ 24 CP Verlauf Studien- jahr
Pflichtmodule (24 CP) Wahlpflichtmodule (12 CP) (2 Module aus den nicht- studierten Fächer)
1. Jahr 1. Sem. EW-L GO-IP 3 Schule und Unterricht gestalten - Schwerpunkt: Digitale Medien in der inklusiven Schule, 9 CP EW-L GO-IP-FDM Fachdidaktische Basiskompetenzen Mathematik oder EW-L GO-IP-FDE Englischdidaktische Basiskompetenzen oder EW-L GO-IP-FDD Deutschdidaktische Basiskompetenzen, jeweils 6 CP (Schulpraktischer Teil, 15 CP) 11 CP 20 CP
2. Sem. EW-L GO-IP 3 P Lehrer*innenhandeln analysieren und erproben - Erziehungswissenschaftliche Begleitung des Praxissemesters, 3 CP MA-UM-HET-IP-GO* Umgang mit Heterogenität in der Schule (2 von 6 CP) 9 CP
2. Jahr 3. Sem. EW-L GO-IP—GO 4 Bildung in Gesellschaft reflektieren - Grundlagen der Bildungstheorie und Bildungsforschung, 6 CP 12 CP 16 CP
4. Sem. Fortsetzung MA-UM-HET-IP-GO (4 von 6 CP) 4 CP
CP: Credit Points, Sem. = Semester

Fußnoten

*
Das Modul MA-UM-HET-IP-GO ist ein Modul im Umfang von 6 CP, dessen Veranstaltungen in der Regel im 1., 3. und 4. Semester (optional 2. Semester) belegt werden. Es kann individuell entschieden werden, in welchem Semester eines der zwei Seminare studiert wird. Aus kapazitären Gründen ist die Belegung von mehr als einem Seminar pro Semester nicht möglich.
Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderung für den „Bereich Erziehungswissenschaft“ im Masterstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.)

2.1
Pflichtmodule (24 CP) (Compulsory Modules)
2.1.a
Erziehungswissenschaften (Educational Sciences), 18 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP /KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
EW-L GO-IP3 Schule und Unterricht gestalten - Schwerpunkt: Digitale Medien in der inklusiven Schule Creating learning environments - Focus: Digital media in inclusive schools P 9 MP PL: 0 SL: 1
EW-L GO-IP3P Lehrer*innenhandeln analysieren und erproben - Erziehungswissenschaftliche Begleitung des Praxissemesters Analysing and practicing how to act as a teacher - Pedagogical supervision of half-term work experiences P 3 MP PL: 0 SL: 1
EW-L GO-IP4 Bildung in Gesellschaft reflektieren - Grundlagen der Bildungstheorie und Bildungsforschung Education and society: theoretical concepts, research methods and methodology of ,Bildung‘ P 6 MP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.1.b
Umgang mit Heterogenität (Addressing Heterogeneity), 6 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
MA-UM-HET-IP-GO Umgang mit Heterogenität in der Schule Addressing heterogeneity in school P 6 MP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Fachdidaktische Basiskompetenzen (12 CP), Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules)
Es sind zwei der aufgeführten Module zu absolvieren. Die Wahl ist so zu treffen, dass die fachdidaktischen Module der beiden nicht-studierten Fächer absolviert werden.
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
EW-L GO-IP-FDM Mathematikdidaktische Basiskompetenzen (im nicht studierten Fach) Basics of pedagogical content knowledge in mathematics WP 6 KP PL: 1 SL: 1
EW-L GO-IP-FDE Englischdidaktische Basiskompetenzen (im nicht studierten Fach) Fundamental competences for teaching English outside of the subject area WP 6 TP Prüfungsleistung (benotet), 3 CP PL: 1 SL: 0
Studienleistung (unbenotet), 3 CP PL: 0 SL: 1
EW-L GO-IP-FDD Deutschdidaktische Basiskompetenzen (im nicht studierten Fach) Basic skills for teaching German WP 6 MP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3
Anlage 3
: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ im Masterstudiengang „Master of Education für das Lehramt Inklusive Pädagogik / Sonderpädagogik an Gymnasien/ Oberschulen“ (M. Ed.) an der Universität Bremen

§ 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß

§ 27 AT MPO

vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
-
die ausgewählten Fragen,
-
die Musterlösung und
-
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
„sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent,
„gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“, wenn keine oder weniger als 25 Prozent
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin bzw. der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin bzw. Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin bzw. des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen/Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des

§ 24 Absatz 6 AT MPO

die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
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