Kostenverordnung der Häfenverwaltung (HKostV)
DE - Landesrecht Bremen

Kostenverordnung der Häfenverwaltung (HKostV)

Kostenverordnung der Häfenverwaltung (HKostV) Vom 26. Januar 2021
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 12.03.2024 (BremGBl. S. 145)
Aufgrund des

§ 3 Absatz 1 und 2

in Verbindung mit

§ 31 Absatz 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes

vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 394) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushaltsund Finanzausschusses:

§ 1 Kosten

Von der Behörde der Häfenverwaltung werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als
Anlage
beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Dies gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2 Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3 Verordnungsermächtigung für die Senatorin oder den Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation

Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Deputation für Wirtschaft und Häfen ändern
1.
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
2.
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 26. Januar 2021
Der Senat
Anlage
(zu

§ 1

)

Kostenverzeichnis Häfen

Nr. Kostentatbestand Kostensatz in Euro
12 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
122 Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten
122.09 Genehmigung zum Gebrauch von offenem Feuer im Hafengebiet 25,00 bis 150,00
143 Fischereiwesen
143.00 Fischereischein mit Fischereiprüfung gemäß § 34 Abs. 1 Fischereigesetz 64,00
143.01 Fischereischein nach § 9 Fischereigesetz (Stockangler) 32,00
143.02 Zweitausfertigung eines Fischereischeines 20,00
143.03 Bestellung eines Fischereiaufsehers gebührenfrei
143.04 Aufhebung der Bestellung eines Fischereiaufsehers gebührenfrei
143.05 Maßnahmen zur Durchsetzung der Hegeverpflichtung gemäß § 18 Fischereigesetz 32,00 bis 97,00
143.06 Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Fischereigesetz gebührenfrei
143.07 Genehmigung oder Versagung von Veranstaltungen gemäß § 19 Abs. 3 Fischereigesetz 64,00 bis 193,00
143.08 Ausnahmen gemäß § 21 Fischereigesetz (Fangmethoden) 64,00 bis 193,00
143.09 Anerkennung, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung von Fischereivereinen gemäß § 29 Fischereigesetz 129,00 bis 322,00
143.10 Versagung, Widerruf und Rücknahme von Fischereischeinen nach § 37 Fischereigesetz 64,00 bis 129,00
143.11 Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Fischereigesetz gebührenfrei
80 Häfen
800 Allgemeine Hafenfragen, Ordnung u. Sicherheit in den Häfen
800.00 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere Amtshandlungen in Hafenangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist 7,25 bis 3 585,00
800.01 Bescheinigungen in Hafenangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist 5,75 bis 145,00
Anmerkung zu 800.00 und 800.01:
Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 des BremGebBeitrG ist unter Berücksichtigung der sächlichen Verwaltungskosten und der Zeitgebühren nach den Vorgaben des Senators für Finanzen zu ermitteln. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen.
800.02 Bestallung eines Hafenlotsen gem. § 6 ff. der Lotsenordnung für das Hafenlotswesen in Bremerhaven vom 28. Nov. 1979 100,00 bis 500,00
800.03 Nutzung eines behördlichen Sicherstellungsplatzes im Anschluss an die für Sicherungsmaßnahmen eingeräumte Zeit von 14 Tagen:
vom 15. bis einschl. 30. Tag:
Je begonnenem Tag 1 Kanister bis 60 l 15,00
1 Fass bis 450 l 60,00
1 IBC bis 3.000 l 80,00
1 Container 575,00
ab dem 31. Tag:
Jede weitere begonnene Woche 1 Kanister bis 60 l 175,00
1 Fass bis 450 l 630,00
1 IBC bis 3.000 l 840,00
1 Container 6 055,00
800.04 Nutzung eines Bergungsfasses bis 30 Tage je begonnenem Tag 10,00
Jede weitere begonnene Woche 100,00
800.05 Nutzung eines Begasungsplatzes für einen Container für einen Zeitraum von bis zu 3 Tagen 20,00
800.06 Bearbeitung einer Zuverlässigkeitsbescheinigung nach § 16 Bremisches Hafenbetriebsgesetz
Erstellung eines positiven Bescheides 90,00
Erstellung eines negativen Bescheides 111,00
Kosten bei Zurückziehung des Antrags 59,00
811 Bezeichnung der Fischereifahrzeuge
811.00 Eintragungsscheine nach der Verordnung betreffend die Eintragung und Bezeichnung der zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge vom 1. Juni 1884 (SaBremR 9510-a-1) 34,50
82 Schifffahrt - Binnenschifffahrt
820 Maßnahmen nach der Polizeiverordnung über den Verkehr auf dem Binnenschifffahrtsweg Elbe-Weser vom 31. August 1995 (SaBremR 950-c-1)
820.00 Ausnahmegenehmigung nach § 12 23,00 bis 173,00
Markierungen
Leseansicht