Katalog der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Fächerkatalog Staatsprüfung)
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Katalog der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Fächerkatalog Staatsprüfung)

Katalog der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Fächerkatalog Staatsprüfung) Vom 18. Juli 2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.08.2023 bis 26.11.2023
vgl. Neufassung vom 20.10.2023 (Brem.ABl. S. 1287)
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Gemäß

§ 2 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter (APV-L)

vom 13. Oktober 2016 (Brem.GBl. S. 645), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2023 (Brem.GBl. S. 359) werden die Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufsbildenden Fachrichtungen und sonderpädagogischen Förderschwerpunkte festgelegt.

1.

Lehramt an Grundschulen (Lehramtstyp

¹

1)

1.1.

Unterrichtsfächer

Pflichtfächer:

Deutsch
Mathematik
Grundschulbildung

Wahlfächer:

Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache
²
Englisch
Inklusive Pädagogik
Lernbereich Sachunterricht
Lernbereich Ästhetik mit den Vertiefungsfächern
-
Kunst
-
Musik
-
Sport
Religion
³
Türkisch

Anmerkung:

Das Fach Grundschulbildung umfasst Deutsch und Mathematik. Es wird ausschließlich im Rahmen einer Sondermaßnahme zur Gewinnung von Lehrkräften gemäß

§ 6a Absatz 3 Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter

ausgebildet.

1.2.

Kombinationen

-
Es wird die Kombination der beiden Pflichtfächer mit einem Wahlfach ausgebildet. Zwei der genannten Fächer werden vertieft, das dritte Fach wird grundlegend ausgebildet.
-
Im Rahmen einer Sondermaßnahme zur Gewinnung von Lehrkräften wird gemäß

§ 6a Absatz 3 Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter

in zwei Fächern ausgebildet, wovon eines das Fach Grundschulbildung sein kann. Das Fach Grundschulbildung kann mit einem Pflicht- oder mit einem Wahlfach kombiniert werden. Es können gemäß

§ 6a Absatz 6 Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter

weitere Sondermaßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften für das Lehramt an Grundschulen erprobt werden, für die kein Anspruch auf Anerkennung der Ausbildung durch andere Bundesländer besteht.
-
Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache kann im Vorbereitungsdienst aufgrund der im Zeugnis ausgewiesenen wissenschaftlichen Fach-Qualifizierung das dritte Fach ersetzen und wird dann grundlegend ausgebildet. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Anerkennung der Ausbildung durch andere Bundesländer.
-
Sofern eine Studiumsabsolventin oder ein Studiumsabsolvent nur zwei Unterrichtsfächer im universitären Abschlusszeugnis nachweist, wird sie oder er in diesen vertieft ausgebildet. Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache kann aufgrund der im Zeugnis ausgewiesenen wissenschaftlichen Fach-Qualifizierung eines der zwei Fächer ersetzen. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Anerkennung der Ausbildung durch andere Bundesländer. Dabei ist die Kombination der Unterrichtsfächer Deutsch und Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache nicht zulässig.

1.3.

Pädagogische Zusatzqualifikationen

In Verbindung mit dem Unterrichtsfach Deutsch: Deutsch als Zweitsprache
In Verbindung mit einem Unterrichtsfach in einer Fremdsprache: Bilingualer Fachunterricht

Anmerkung:

Die pädagogische Zusatzqualifikation entspricht nicht einer Fachqualifikation. Sie kann im Vorbereitungsdienst erweitert werden und wird entsprechend im Zeugnis ausgewiesen.

2.

Lehramt an Gymnasien/Oberschulen (Lehramtstyp 4)

2.1.

Unterrichtsfächer

Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Geografie
Geschichte
Griechisch
Informatik
Kunst
Latein
Mathematik
Musik
Pädagogik
Philosophie
Physik
Politik
Psychologie
Religion
³
Russisch
Soziologie
Spanisch
Sport
Türkisch
Wirtschaftslehre

Ergänzungsfach:

Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache
²

Anmerkung:

Ein weiteres Unterrichtsfach kann im besonderen Ausnahmefall nach Entscheidung der Senatorin für Kinder und Bildung zugelassen werden.

2.2

Kombinationen

-
Es sind zwei Unterrichtsfächer zu kombinieren.
-
Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache kann im Vorbereitungsdienst regulär als zusätzliches Ergänzungsfach ausgebildet werden, sofern eine wissenschaftliche Fach-Qualifizierung dafür nachgewiesen wird.
-
Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache kann im Vorbereitungsdienst aufgrund der im Zeugnis ausgewiesenen wissenschaftlichen Fach-Qualifizierung eines der zwei Unterrichtsfächer ersetzen. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Anerkennung der Ausbildung durch andere Bundesländer.
-
Die Kombination aus zwei der Unterrichtsfächer Geschichte, Politik und Geografie ist nicht zulässig.
-
Die Kombination der Unterrichtsfächer Deutsch und Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache ist nicht zulässig.

2.3

Pädagogische Zusatzqualifikationen

In Verbindung mit dem Unterrichtsfach Deutsch: Deutsch als Zweitsprache
In Verbindung mit einem Unterrichtsfach in einer Fremdsprache: Bilingualer Fachunterricht

Anmerkung:

Die pädagogische Zusatzqualifikation entspricht nicht einer Fachqualifikation. Sie kann im Vorbereitungsdienst erweitert werden und wird entsprechend im Zeugnis ausgewiesen.

3.

Lehramt an berufsbildenden Schulen (Lehramtstyp 5)

3.1.

Berufsbildende Fachrichtungen

Agrarwirtschaft
Bautechnik
Elektrotechnik
Ernährung und Hauswirtschaft
Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik
Gesundheit
Holztechnik
Informationstechnik
Körperpflege
Labortechnik/Prozesstechnik
Medientechnik
Metalltechnik
Pflege
Sozialpädagogik
Textiltechnik und -gestaltung
Wirtschaft und Verwaltung

3.2.

Unterrichtsfächer

Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Informatik
Kunst
Mathematik
Pädagogik
Physik
Politik
Psychologie
Religion
³
Soziologie
Spanisch
Sport
Wirtschaftsinformatik
Wirtschaftslehre

Ergänzungsfach:

Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache
²

Anmerkung:

Ein weiteres Unterrichtsfach kann im besonderen Ausnahmefall nach Entscheidung der Senatorin für Kinder und Bildung zugelassen werden.

3.3.

Kombinationen

-
Es ist eine berufsbildende Fachrichtung mit einem Unterrichtsfach zu kombinieren. An die Stelle des Unterrichtsfaches kann eine weitere berufsbildende Fachrichtung oder die als Fach zu behandelnde Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen treten.
-
Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache kann im Vorbereitungsdienst regulär als zusätzliches Ergänzungsfach ausgebildet werden, sofern eine wissenschaftliche Fach-Qualifizierung dafür nachgewiesen wird.
-
Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache kann im Vorbereitungsdienst aufgrund der im Zeugnis ausgewiesenen wissenschaftlichen Fach-Qualifizierung das Unterrichtsfach ersetzen. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Anerkennung der Ausbildung durch andere Bundesländer.
-
Die Kombination zweier Unterrichtsfächer ist nicht zulässig.
-
Die Kombination der berufsbildenden Fachrichtung Informationstechnik mit den Unterrichtsfächern Informatik oder Wirtschaftsinformatik ist nicht zulässig.
-
Die Kombination der berufsbildenden Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung mit dem Unterrichtsfach Wirtschaftslehre ist nicht zulässig.
-
Die Kombination der berufsbildenden Fachrichtung Labortechnik/Prozesstechnik (Chemietechnik) mit dem Unterrichtsfach Chemie ist nicht zulässig.
-
Die Kombination der berufsbildenden Fachrichtung Labortechnik/Prozesstechnik (Biotechnik) mit dem Unterrichtsfach Biologie ist nicht zulässig.
-
Die Kombination der berufsbildenden Fachrichtung Pflege mit der berufsbildenden Fachrichtung Gesundheit ist nicht zulässig.
-
Die berufsbildende Fachrichtung Pflege kann nur kombiniert werden mit den Unterrichtsfächern
-
Biologie
-
Chemie
-
Deutsch
-
Englisch
-
Kunst
-
Politik
-
Psychologie
-
Religion
³
-
Soziologie
-
Sport

3.4.

Pädagogische Zusatzqualifikationen

In Verbindung mit dem Unterrichtsfach Deutsch: Deutsch als Zweitsprache
In Verbindung mit einem Unterrichtsfach in einer Fremdsprache: Bilingualer Fachunterricht

Anmerkung:

Die pädagogische Zusatzqualifikation entspricht nicht einer Fachqualifikation. Sie kann im Vorbereitungsdienst erweitert werden und wird entsprechend im Zeugnis ausgewiesen.

4.

Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik (Lehramtstyp 6)

4.1.

Inklusive Pädagogik mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten:

-
Sehen
-
Hören
-
Geistige Entwicklung
-
Körperliche und motorische Entwicklung
-
Lernen
-
Sprache
-
Emotionale und soziale Entwicklung

Anmerkung:

Es wird in den zwei sonderpädagogischen Förderschwerpunkten oder in einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit zwei Fachrichtungen ausgebildet, die im universitären Abschlusszeugnis ausgewiesen sind.

4.2.

Unterrichtsfächer nach den Standards der Kultusministerkonferenz für den Lehramtstyp 1

Deutsch
Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache
²
Englisch
Lernbereich Sachunterricht
Lernbereich Ästhetik mit den Vertiefungsfächern
-
Kunst
-
Musik
-
Sport
Mathematik
Religion
³
Türkisch
Grundschulbildung

Anmerkung:

Das Fach Grundschulbildung umfasst Deutsch und Mathematik. Es wird ausschließlich im Rahmen einer Sondermaßnahme zur Gewinnung von sonderpädagogischen Lehrkräften ausgebildet, um die Fächer Deutsch und Mathematik im Gesamtumfang eines Faches gemäß

§ 6a Absatz 3 Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter

abzubilden.

4.2.1.

Kombinationen:

-
Es werden vertieft zwei sonderpädagogische Förderschwerpunkte oder ein sonderpädagogischer Förderschwerpunkt mit zwei Fachrichtungen in Kombination mit zwei Unterrichtsfächern ausgebildet, von denen eines Deutsch oder Mathematik ist. Eines der zwei Unterrichtsfächer wird vertieft, eines wird grundlegend ausgebildet.
-
Hiervon abweichend kann das Fach Grundschulbildung im Rahmen einer Sondermaßnahme zur Gewinnung von Lehrkräften die zwei Unterrichtsfächer ersetzen.
-
Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache kann im Vorbereitungsdienst aufgrund der im Zeugnis ausgewiesenen wissenschaftlichen Fach-Qualifizierung das zweite Fach ersetzen und wird dann grundlegend ausgebildet. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Anerkennung der Ausbildung durch andere Bundesländer.
-
Sofern eine Studienabsolventin oder ein Studienabsolvent zusätzlich zu den zwei sonderpädagogischen Förderschwerpunkten oder dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit zwei Fachrichtungen nur ein Unterrichtsfach im universitären Abschlusszeugnis nachweist, wird sie oder er hierin ausgebildet.

4.3.

Unterrichtsfächer der Sekundarstufe I nach den Standards der Kultusministerkonferenz für den Lehramtstyp 3

Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Geografie
Geschichte
Griechisch
Kunst
Latein
Mathematik
Musik
Philosophie
Physik
Politik
Religion
³
Russisch
Spanisch
Sport
Türkisch
Wirtschaft/Arbeit/Technik

Ergänzungsfach:

Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache
²

4.3.1.

Kombination:

-
Es werden zwei sonderpädagogische Förderschwerpunkte oder ein sonderpädagogischer Förderschwerpunkt mit zwei Fachrichtungen in Kombination mit einem Unterrichtsfach ausgebildet.
-
Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache kann im Vorbereitungsdienst regulär als zusätzliches Ergänzungsfach ausgebildet werden, sofern eine wissenschaftliche Fach-Qualifizierung dafür nachgewiesen wird.
-
Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache kann im Vorbereitungsdienst aufgrund der im Zeugnis ausgewiesenen wissenschaftlichen Fach-Qualifizierung das Unterrichtsfach ersetzen. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Anerkennung der Ausbildung durch andere Bundesländer.

4.4.

Unterrichtsfächer nach den Standards der Kultusministerkonferenz für den Lehramtstyp 4

Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Geografie
Geschichte
Griechisch
Informatik
Kunst
Latein
Mathematik
Musik
Pädagogik
Philosophie
Physik
Politik
Psychologie
Religion
³
Russisch
Soziologie
Spanisch
Sport
Türkisch
Wirtschaftslehre

Ergänzungsfach:

Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache
²

4.4.1.

Kombination:

-
Es werden zwei sonderpädagogische Förderschwerpunkte oder ein sonderpädagogischer Förderschwerpunkt mit zwei Fachrichtungen in Kombination mit einem Unterrichtsfach ausgebildet.
-
Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache kann im Vorbereitungsdienst regulär als zusätzliches Ergänzungsfach ausgebildet werden, sofern eine wissenschaftliche Fach-Qualifizierung dafür nachgewiesen wird.
-
Deutsch als Zweitsprache bzw. Deutsch als Fremdsprache kann im Vorbereitungsdienst aufgrund der im Zeugnis ausgewiesenen wissenschaftlichen Fach-Qualifizierung das Unterrichtsfach ersetzen. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Anerkennung der Ausbildung durch andere Bundesländer.

4.5.

Pädagogische Zusatzqualifikationen

In Verbindung mit dem Unterrichtsfach Deutsch: Deutsch als Zweitsprache
In Verbindung mit einem Unterrichtsfach in einer Fremdsprache: Bilingualer Fachunterricht

Anmerkung:

Die pädagogische Zusatzqualifikation aus der universitären Ausbildung kann im Vorbereitungsdienst erweitert werden und wird entsprechend im Zeugnis ausgewiesen.

5.

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Außer-Kraft-Treten

5.1.
Dieser Katalog der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Fächerkatalog) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
5.2.
Der Katalog der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 7. März 2012 (Brem.ABl. S. 103) in der Fassung vom 15. April 2014 (Brem.ABl. S. 252) bleibt nur für die auslaufende Lehramtsausbildung im Lehramtstyp 2 in Kraft und wird ansonsten aufgehoben.
5.3.
Studierende können ihre Lehramtsausbildung gemäß

§ 3 Absätze 3 und 4

in Verbindung mit

§ 13 Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter

vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259), in der Fassung vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 323), beenden und die damit verbundenen Prüfungen in den Fächern ablegen, für die sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Festlegung immatrikuliert gewesen sind. Die Fach- und Lehramtsbezeichnungen richten sich nach den im jeweils zu Beginn des Studiums geltenden Fächerkatalog für das Zweite Staatsexamen aufgeführten Bezeichnungen.

Fußnoten

¹
„Lehramtstypen“ gemäß den ländergemeinsamen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz
²
Dieses Fach kann nur von Lehrkräften in Ausgleichsmaßnahmen nach dem
BremBQFG
belegt werden.
²
Dieses Fach kann nur von Lehrkräften in Ausgleichsmaßnahmen nach dem
BremBQFG
belegt werden.
²
Dieses Fach kann nur von Lehrkräften in Ausgleichsmaßnahmen nach dem
BremBQFG
belegt werden.
²
Dieses Fach kann nur von Lehrkräften in Ausgleichsmaßnahmen nach dem
BremBQFG
belegt werden.
²
Dieses Fach kann nur von Lehrkräften in Ausgleichsmaßnahmen nach dem
BremBQFG
belegt werden.
²
Dieses Fach kann nur von Lehrkräften in Ausgleichsmaßnahmen nach dem
BremBQFG
belegt werden.
³
Religion als konfessionsübergreifendes und religionskundliches Fach
³
Religion als konfessionsübergreifendes und religionskundliches Fach
³
Religion als konfessionsübergreifendes und religionskundliches Fach
³
Religion als konfessionsübergreifendes und religionskundliches Fach
³
Religion als konfessionsübergreifendes und religionskundliches Fach
³
Religion als konfessionsübergreifendes und religionskundliches Fach
³
Religion als konfessionsübergreifendes und religionskundliches Fach
Zum Wintersemester 2019/2020 wurde für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption (Gymnasien/Oberschulen) die Bezeichnung des Studienfachs „Politik“ in „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ geändert. Für den Master of Education-Studiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ gilt die Änderung der Studienfachbezeichnung für das Zulassungsverfahren ab dem Wintersemester 2022/2023. Im Vorbereitungsdienst in Bremen ist das Fach dem schulbezogenen Unterrichtsfach „Politik“ zuzuordnen.
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