Verordnung zu Prüfungen in digitalisierten Formaten an den Bremischen Hochschulen (Digitalprüfungsverordnung)
Verordnung zu Prüfungen in digitalisierten Formaten an den Bremischen Hochschulen (Digitalprüfungsverordnung) Vom 25. Februar 2021
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 68, 98) |
Aufgrund des
§ 62 Absatz 1 Satz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 - 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216) geändert worden ist, verordnet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Durchführung von mündlichen und schriftlichen Prüfungen (Klausuren), Abschlussprüfungen und Prüfungsteilen in digitalisierten Formaten an allen staatlichen Hochschulen, soweit sie nicht in Präsenz der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in den Hochschulgebäuden an Rechnern der Hochschulen erfolgen. Die Entscheidung über das Angebot eines digitalisierten Formats trifft das in der Hochschule zuständige Organ oder Gremium. Es bestimmt zugleich, in welchen Studienangeboten für welche Prüfungsarten digitalisierte Formate vorgesehen werden. Die Einzelheiten sind im Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen oder im sonstigen Satzungsrecht der Hochschulen festzulegen.
§ 2 Prüfungsmodalitäten
(1) Die Grundsätze der Vergleichbarkeit der Prüfungsanforderungen und -bedingungen sind zu wahren. Prüfungsdurchführung und Prüfungsorganisation müssen die Chancengleichheit gewährleisten. Das gilt auch für die vorgesehene Zeitdauer einer zu erbringenden Prüfungsleistung.
(2) Schriftliche Prüfungen im Sinne von
§ 1
werden nach näherer Bestimmung der Hochschulen unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen und nach näherer Bestimmung zur Videoaufsicht, wenn eine solche vorgesehen wird, durchgeführt. Mündliche Prüfungen im Sinne von
§ 1
werden nach näherer Bestimmung der Hochschulen als Videokonferenz durchgeführt. Es sollen dafür auf Hochschulservern installierte Systeme eingesetzt werden; andere Systeme dürfen nur verwendet werden, wenn sie von der Hochschule lizensiert sind und die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich nach
§ 31 des Bremischen Hochschulgesetzes
sind zu berücksichtigen. Die Hochschulen tragen Sorge dafür, dass Prüfungen im Sinne von
§ 1
, soweit wie technisch möglich, selbständig und barrierefrei von behinderten Studierenden und Studierenden mit chronischen Erkrankungen in Anspruch genommen werden können.
(3) Insbesondere cloudbasierte Fernprüfungsdienste oder auf Servern in einem Drittland außerhalb der Europäischen Union laufende Videokonferenzdienste sollen nur eingesetzt werden, wenn es aufgrund besonderer persönlicher Umstände des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin erforderlich ist oder das europäische Datenschutzniveau nach den Feststellungen der Hochschule erfüllt wird.
(4) Die Festlegung, dass ein digitales Prüfungsformat vorgesehen wird, soll in einem angemessenen Zeitraum vor der Prüfung erfolgen und die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind über die Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechend der geltenden Informationspflicht nach Artikel 13 DSGVO in Verbindung mit Artikel 12 DSGVO, die technischen Anforderungen an die einzusetzenden Kommunikationseinrichtungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erfüllt sein müssen, und über die Art der Videoaufsicht und Authentifizierung rechtzeitig zu informieren.
(5) Die Einzelheiten dazu bestimmen die Hochschulen in ihrem Satzungsrecht. Sie bestimmen zugleich, wie die Barrierefreiheit bei der Planung und Durchführung digitaler Prüfungsformate Berücksichtigung findet.
§ 3 Datenverarbeitung
(1) Es ist sicherzustellen, dass im Einklang mit
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Bremischen Hochschulgesetzes
nur die personenbezogenen Daten der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zum Zwecke der Teilnahme an Prüfungen in digitalisierten Formaten verarbeitet werden, die erforderlich sind, und auch im Übrigen die Verarbeitung der anfallenden personenbezogenen Daten den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 entspricht.
(2) Die Vertraulichkeit der auf der elektronischen Kommunikationseinrichtung befindlichen Informationen wird zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt.
§ 4 Authentifizierung
(1) Die Authentifizierung erfolgt vor Beginn der Prüfung mittels geeigneter gültiger Ausweisdokumente. Diese sind nach Aufforderung vorzuzeigen und gegebenenfalls zu bewegen. Die Authentifizierung muss in Echtzeit und ohne Unterbrechung und bei ausreichender Bild- und Tonqualität erfolgen. Andere gleich geeignete Authentifizierungen sind möglich. Das Nähere, insbesondere die zugelassenen Ausweisdokumente und zu anderen gleich geeigneten Authentifizierungen, regeln die Hochschulen in ihrem Satzungsrecht.
(2) Eine Speicherung der im Zusammenhang mit der Authentifizierung verarbeiteten Daten über die technisch notwendige Zwischenspeicherung hinaus ist unzulässig.
§ 5 Aufsicht und Täuschungshandlungen
(1) Zur Verhinderung von Täuschungshandlungen während einer Prüfung im Sinne von
§ 1
in digitalisiertem Format soll eine geeignete Form der Videoaufsicht, gegebenenfalls durch Aufsichtspersonal der Hochschulen, oder eine andere gleich geeignete Maßnahme zur Verhinderung von Täuschungshandlungen vorgesehen werden.
(2) Eine automatisierte Videoaufsicht findet nicht statt. Eine Aufzeichnung der Prüfung im Sinne von
§ 1
oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. Die Pflicht zur Protokollierung nach den allgemeinen Prüfungsbestimmungen bleibt unberührt.
(3) Weitere Vorgaben zur Verhinderung von Täuschungshandlungen durch Nutzung unerlaubter Hilfsmittel einschließlich elektronischer Informations- und Kommunikationsmittel können die Hochschulen vorsehen.
(4) Die Einzelheiten legen die Hochschulen in ihrem Satzungsrecht fest.
§ 6 Wahlrecht
(1) Die Teilnahme an Prüfungen im Sinne von
§ 1
in digitalisiertem Format ist für die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten freiwillig.
(2) Die Hochschulen regeln in ihrem Satzungsrecht die Einzelheiten für den Fall, dass Präsenzprüfungsangebote aufgrund besonderer Umstände nicht in ausreichendem Maße für alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vorgehalten werden können und deshalb die Wahlmöglichkeit nach Absatz 1 entfällt. Prüfungsrechtliche Nachteile dürfen dadurch nicht entstehen.
§ 7 Technische Störungen
(1) Ist eine Prüfung im Sinne von
§ 1
aufgrund einer technischen Störung nicht möglich oder so beeinträchtigt, dass die Prüfungsleistung nicht vollständig erbracht werden kann, wird die Prüfung nicht durchgeführt oder abgebrochen. Der Prüfungsversuch gilt als nicht vorgenommen, es sei denn, die technische Störung wurde nachweislich absichtlich von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten herbeigeführt. Ist die technische Störung nur vorübergehend und ist kurzfristig behoben, kann die Prüfungsleistung nach Behebung der Störung fortgesetzt werden.
(2) Die Einzelheiten zu den möglichen Folgen technischer Störungen und zur Bewertung von schon erbrachten Leistungen oder Teilleistungen regeln die Hochschulen in ihrem Satzungsrecht.
§ 8 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 25. Februar 2021
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
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