Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Entsiegelung von Flächen im Land Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Entsiegelung von Flächen im Land Bremen

Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Entsiegelung von Flächen im Land Bremen

Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Entsiegelung von Flächen im Land Bremen

Vom 9. November 2023
1.

Zweck der Förderung

Ziel der Förderung ist eine dezentrale Rückhaltung von Niederschlagswasser. Hierdurch soll ein Beitrag zur Minderung der Gefahren bei Starkregen durch Rückstau und Überflutungen sowie zur Reduzierung von Schmutzwasser-Überläufen aus der Kanalisation in Gewässer geleistet werden. Das gewässerprogrammatische Ziel dient der Entlastung der Regenwasserkanalisation sowie der Oberflächengewässer. Neben der zunehmenden Häufigkeit und Intensität von Starkregen kommt es infolge des Klimawandels besonders in Innenbereichen zu stärkerer sommerlicher Hitze und damit einhergehender gesundheitlicher Belastung der Menschen. Mit entsiegelten Flächen sollen eine Entlastung überhitzter Bereiche und weitere Vorteile für das lokale Klima sowie für den Wasser- und Naturhaushalt in der Stadt erreicht und die Lebensqualität verbessert werden.
Neben der Entlastung von Kanalisation und Gewässern trägt die Entsiegelung von wasserundurchlässigen Flächen zusätzlich zur Herstellung der natürlichen Bodenfunktion bei und unterstützt einen naturnahen Wasserhaushalt durch eine Erhöhung der Verdunstung und der Versickerung (Grundwasserneubildung).
Die Förderung soll zur Eigeninitiative anregen und zu einer umfangreicheren Verbreitung der Entsiegelung von Flächen im Land Bremen beitragen.
Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. Muss eine Entsiegelungsmaßnahme entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden, z. B. durch eine Auflage in der Baugenehmigung, entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.
2.

Fördergegenstand

Gefördert wird die Entsiegelung von versiegelten (z.B. überbauten oder wasserundurchlässig befestigten) Flächen und deren Umwandlung in unversiegelte Flächen (Vegetationsfläche) oder wasserdurchlässig befestigte Flächen (Teilentsiegelung bzw. Belagsänderung). Die entsiegelte Fläche darf nicht an die Kanalisation angeschlossen werden. Das gesamte auf der entsiegelten Fläche anfallende Niederschlagswasser ist dezentral vor Ort zu versickern.
3.

Zuschussempfänger

Antragsberechtigt sind nichtöffentliche Grundstücks- und Gebäudeeigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte bzw. Mieter mit Einverständniserklärung des Eigentümers).
4.

Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft prüft, ob die Maßnahme technisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die förderfähigen Kosten (Baukosten einschließlich technischer Nebenkosten) fest. Die zu entsiegelnde Fläche kann vor und nach Durchführung der Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde bzw. durch eine von ihr beauftragte Stelle besichtigt werden.
Gefördert werden bis zu einem Drittel der förderfähigen Kosten einer Maßnahme, höchstens jedoch 5 000 Euro. Die Förderhöhe pro m
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entsiegelter Fläche beträgt maximal 25 Euro.
Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die Gesamtförderung von 5 000 Euro darf nicht überschritten werden.
Eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Entsiegelung muss ausgeschlossen sein. Das Niederschlagswasser muss bei der Versickerung unbelastet sein, um eine Gefährdung von Boden, Vegetation und Grundwasser auszuschließen. Maßgebend hierfür ist das Bremische Wassergesetz (BremWG) sowie die auf dessen Grundlage erfolgte Bekanntmachung der Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 1. August 2014 in Verbindung mit den §§ 4 und 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 1. März 1999.
Es muss ggf. ein Nachweis über die fachgerechte Entsorgung der entfernten Materialien erbracht werden.
Die Entsiegelung von Flächen unter 20 m
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wird nicht gefördert.
Es ist keine Voraussetzung der Förderung, dass zu entsiegelnde Flächen an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind.
Entsiegelungsmaßnahmen werden nur dann gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschließlich Zinsen zurückgefordert werden. Werden entsiegelte Flächen innerhalb von 10 Jahren erneut versiegelt, können ausgezahlte Fördermittel zurückverlangt werden. Die Bewilligungsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt entsprechende Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen.
Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein.
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag.
Die Zuschüsse werden durch eine Förderzusage bewilligt.
Der Anspruch auf Förderung erlischt nach zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit Datum der Förderzusage. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig um sechs Monate verlängert werden.
5.

Genehmigungs- und Anzeigeverfahren

Die Förderung einer Maßnahme durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft schließt eventuell erforderliche rechtliche Genehmigungen nicht ein.
Bei einer vollständigen Entkoppelung des Grundstücks sind die für die Abwasserbeseitigung zuständigen Unternehmen in Bremen bzw. Bremerhaven hierüber in Kenntnis zu setzen.
6.

Antragstellung

Die Antragstellung für Bremen und Bremerhaven erfolgt bei der
Bremer Umwelt Beratung e.V. Am Dobben 43 a 28203 Bremen
Dem Antrag sind ein Grundstücksplan (z.B. 1:500) bzw. eine Skizze mit den Abmessungen der zu entsiegelnden Fläche, Fotos des Istzustands sowie ein Kostenvoranschlag beizufügen.
7.

Datenschutz

Der Zuwendungsgeber verpflichtet sich, die Belange des Bremischen Datenschutzgesetzes zu wahren.
8.

Auszahlung der Zuschüsse

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Fertigstellung der Entsiegelungsmaßnahme sowie nach Vorlage der Kostenbelege und nach Bestätigung der mängelfreien Abnahme durch die Bewilligungsbehörde bzw. einer von ihr beauftragten Stelle.
9.

Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet und tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Vorhergehende Regelungen
werden hiermit aufgehoben.
Bremen, den 7. Dezember 2023
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
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