Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Applied Geosciences“ an der Universität Bremen
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Applied Geosciences“ an der Universität Bremen Vom 3. Februar 2021
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 5 (Geowissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 3. Februar 2021 gemäß
§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
i.V.m.
§ 62 BremHG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Applied Geosciences“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Science (abgekürzt M.Sc.)
verliehen.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Der Masterstudiengang „Applied Geosciences“ wird als Masterstudium gemäß
§ 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO
studiert. Der General Studies Bereich gemäß
§ 4 Absatz 4 AT MPO
umfasst 6 CP, die im Rahmen eines Moduls aus den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen frei wählbar sind, Näheres siehe Modulbeschreibung.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:
a)
Masterarbeit (Master Thesis) im Umfang von 30 CP.
b)
Pflichtmodule (ohne Module Master Thesis) im Umfang von 36 CP; davon sind 6 CP in „Professionalization and Complementary Competences“ und 30 CP in „Project Studies and Scientific Training“ verpflichtend zu absolvieren.
c)
Wahlpflichtbereich im Umfang von 54 CP; dieser unterteilt sich in „Core Subjects“ und „Professionalization and Complementary Competences“.
i.
Core Subjects: Die Wahlpflichtmodule in „Core Subjects“ (Kernfächer) sind in
Anlage 2.2
aufgeführt. Ein gewähltes „Core Subject“ muss vollständig absolviert werden. Es sind mindestens drei der ausgewiesenen Core Subjects im Umfang von 36 CP und maximal vier im Umfang von insgesamt 48 CP vollständig zu absolvieren. Durch Beschluss des Prüfungsausschusses kann das Angebot in „Core Subjects“ um weitere Kernfächer aus affinen Masterstudiengängen des Fachbereich 5 oder aus weiteren, fachlich affinen Studiengängen der Universität Bremen, mit denen eine Kooperationsvereinbarung besteht, ergänzt werden. Studierende können Module im Umfang eines „Core Subjects“ durch Angebote aus diesen anderen Masterprogrammen ersetzen.
ii.
Professionalization and Complementary Competences: Die Module in „Professionalization and Complementary Competences“ sind in der
Anlage 2.4
ausgewiesen. Neben einem Pflichtmodul (6 CP) sind in „Professionalization and Complementary Competences“ Wahlpflichtmodule im Umfang von 6 oder 18 CP zu absolvieren, also insgesamt entweder 12 CP oder 24 CP.
(3)
Anlage 1
stellt den empfohlenen Studienverlauf dar,
Anlage 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Pflichtmodule werden in englischer Sprache durchgeführt, Module im Wahlpflichtbereich in englischer und/oder deutscher Sprache.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Arten durchgeführt:
-
Projektübungen,
-
Geländeübungen.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anlage 3
aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.
(5) Englisch und/oder Deutsch sind die Prüfungssprachen.
(6) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT MPO
wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT MPO
in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen des
§ 6
Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)
(1) Das „Module Master Thesis“ (30 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit und einem Kolloquium im Umfang von 30 CP.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP inklusive des Moduls „Research Seminar“.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 6 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.
(5) Die Masterarbeit wird in englischer oder in deutscher Sprache angefertigt.
(6) Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Note der Masterarbeit fließt dabei mit 75% und die Note des Kolloquiums mit 25% in die gemeinsame Note ein.
§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung
Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2021/22 erstmals im Masterstudiengang „Applied Geosciences“ ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 22. Februar 2021
Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen
Anlage 1
: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Applied Geosciences“
Anlage 2
: Module und Prüfungsanforderungen
Anlage 3
: Weitere Prüfungsformen
Anlage 4
: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
Anlage 1:
Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Applied Geosciences“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Pflichtmodule (Compulsory Modules), 36 CP | Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 54 CP | Masterarbeit, 30 CP | ∑ 120 CP | |||||||
Project Studies and Scientific Training, 30 CP | Professionalization and Complementary Competences, 12 CP oder 24 CP | Core Subjects, 48 CP oder 36 CP | Master Thesis, 30 CP | |||||||
1. Jahr | 1. Sem. | MAG-PG1 Advanced Geological Mapping, 6 CP | 1 oder 3 Module à 6 CP gemäß § 2 Absatz 2, siehe auch Anlage 2.4 | 3 oder 4 „Core Subjects“ à 12 CP gemäß § 2 Absatz 2, siehe auch Anlage 2.2 | 60 | |||||
2. Sem. | ||||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | MAG-RS1 Research Seminar, 15 CP | 30 | |||||||
MAG-GP1 Geoscientific Project, 15 CP | ||||||||||
4. Sem. | MAG-MT1 Module Master Thesis (incl. Colloquium), 30 CP | 30 |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anlage 2:
Module und Prüfungsanforderungen
2.1:
Masterarbeit (Master Thesis), 30 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, engli- sche Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MAG- MT1 | Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) | Module Master Thesis (including Colloquium) | P | 30 | MP | PL: 2 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2:
Kernfächer (Core Subjects), Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 36 oder 48 CP
Es sind mindestens drei der ausgewiesenen Kernfächer im Umfang von 36 CP und maximal vier im Umfang von 48 CP vollständig zu absolvieren. Ein gewähltes Kernfach muss vollständig absolviert werden, so wird mit der Wahl des ersten Moduls in einem Kernfach das zweite Modul zu einem Pflichtmodul. Der Wechsel eines bereits angewählten Kernfachs kann nur auf Antrag an den Prüfungsausschuss erfolgen. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
2.2.1
Applied Geophysics, 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, engli- sche Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MAG- AG1 | Angewandte Geophysik - Methoden | Applied Geophysics - Methods | WP (P im Core Subject) | 6 | KP | PL: 3 SL: 0 | |
MAG- AG2 | Angewandte Geophysik - Projekte | Applied Geophysics - Projects | WP (P im Core Subject) | 6 | KP | PL: 3 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2.2
Applied Petrology, 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MAG- AP1 | Crustal Dynamics and Reservoir Formation | WP (P im Core Subject) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | ||
MAG- AP2 | Petrological Methods in Ore Geology | WP (P im Core Subject) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2.3
Angewandte Sedimentologie (Applied Sedimentology), 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, engli- sche Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MAG- AS1 | Angewandte Sedimentologie Grundlagen | Applied Sedimentology Fundamentals | WP (P im Core Subject) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
MAG- AS2 | Angewandte Sedimentologie Projekte | Applied Sedimentology Projects | WP (P im Core Subject) | 6 | KP | PL: 2 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2.4
Geohazards, 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MAG- GH1 | Hazard - Risk Assessment | WP (P im Core Subject) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | ||
MAG- GH2 | Environmental Hazards | WP (P im Core Subject) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2.5
Glaciology, 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MAG- GL1 | Glaciology I | WP (P im Core Subject) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | ||
MAG- GL2 | Glaciology II | WP (P im Core Subject) | 6 | KP | PL: 2 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2.6
Hydrogeologie (Hydrogeology), 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MAG- HG1 | Grundwasserbeschaffenheit | Groundwater Characteristics | WP (P im Core Subject) | 6 | KP | PL: 2 SL: 0 | |
MAG- HG2 | Grundwasseranalytik und hydraulische Modellierung | Groundwater Analysis and Hydraulic Modeling | WP (P im Core Subject) | 6 | KP | PL: 2 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2.7
Ingenieurgeologie (Engineering Geology), 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MAG- IG1 | Ingenieurgeologie - fortgeschrittene Methoden | Engineering Geology - Advanced Methods | WP (P im Core Subject) | 6 | KP | PL: 3 SL: 0 | |
MAG- IG2 | Ingenieurgeologie/Geotechnik - Wissenschaftsfelder und Ingenieurtechnische Bemessung | Engineering Geology/Geotechnics - Scientific Fields and Technical Engineering Calculation | WP (P im Core Subject) | 6 | KP | PL: 2 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2.8
Renewable Energy Resources, 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MAG- RE1 | Renewable Energy Resources I - Renewable Energy in the Earth System | WP (P im Core Subject) | 6 | KP | PL: 2 SL: 0 | ||
MAG- RE2 | Renewable Energy Resources II - Offshore Wind Energy | WP (P im Core Subject) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.3:
Projektstudium und wissenschaftliches Arbeiten (Project Studies and Scientific Training), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 30 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, engli- sche Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MPTP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MAG- GP1 | Geowissenschaftliche Projektübung | Geoscientific Project | P | 15 | KP | PL: 2 SL: 0 | |
MAG- RS1 | Forschungsseminar | Research Seminar | P | 15 | KP | PL: 3 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.4:
Professionalisierung und Zusatzkompetenzen (Professionalization and Complementary Competences), Pflicht- und Wahlpflichtmodule (Compulsory Modules and Compulsory Elective Modules), 12 oder 24 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung bzw. englischer Titel | Modultyp P/WP/W | CP | MPTP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MMG- PD1 | Advanced Digital Competences | WP | 6 | KP | PL: 2 SL: 0 | ||
MAG- PD2 | Zusatzqualifikationen | Complementary Competences | WP | 6 | KP | PL: 0 SL: i.d.R. 2 | |
MAG- PG1 | Fortgeschrittene Geologische Kartierung | Advanced Geological Mapping | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
MAG- PG2 | Gelände- und Laborpraxis | Field and Lab Practice | WP | 6 | KP | PL: 2 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3:
Weitere Prüfungsformen
a)
Exposé: die Darstellung von Stand des Wissens, wissenschaftlicher Motivation, Hypothesen und Zielen eines Forschungsprojekts verbunden mit dessen Umsetzung (Strategie, Methodik, Zeitplan).
b)
Portfolio in Form der Bearbeitung von Übungsaufgaben: schriftliche Bearbeitung mehrerer während der Veranstaltungszeit ausgegebener Übungsaufgaben. Die Übungsaufgaben müssen mehrheitlich bestanden sein, um die Prüfung zu bestehen. Die Leistung wird gemäß
§ 8 Absatz 8 AT MPO
zusammenfassend bewertet.
c)
Exkursionsbericht: ausführliches schriftliches Protokoll zu einer oder Teilen einer Geländeübung oder Exkursion. Es ist eine Abgabefrist vorzusehen. Ein Exkursionsbericht kann als Gruppenarbeit angefertigt werden.
d)
Bonusprüfungen: studienbegleitende, freiwillige Leistungen, die sich auf die Note der Modulprüfung ausschließlich positiv auswirken können. Nicht abgelegte Bonusprüfungen haben keine negative Auswirkung auf die Modulnote.
e)
Kartierbericht: ausführlicher schriftlicher Bericht zu einer geowissenschaftlichen Kartierung mit einer selbst erstellten geologischen Karte und ggf. mehreren geologischen Profilschnitten durch das Kartiergebiet. Ein Kartierbericht kann als Gruppenarbeit angefertigt werden. Es ist eine Abgabefrist vorzusehen.
Anlage 4:
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
§ 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß
§ 27 AT MPO
vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
-
die ausgewählten Fragen,
-
die Musterlösung und
-
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
„sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
„gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
„befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
„ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. |
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
§ 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des
§ 24 Absatz 6 AT MPO
die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
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