Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (Digitalprüfungsordnung ; DigiPrüfO UB)
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Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (Digitalprüfungsordnung ; DigiPrüfO UB)

Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (Digitalprüfungsordnung; DigiPrüfO UB) Vom 23. Juni 2021
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Rektor der Universität Bremen hat am 30. Juni 2021 gemäß

§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetztes (BremHG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216), die auf Grund von

§ 80 Absatz 1 Satz 3

und

§ 62 BremHG

sowie der
Verordnung zu Prüfungen in digitalisierten Formaten an den Bremischen Hochschulen (Digitalprüfungsverordnung)
vom 25. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 219) durch den Akademischen Senat der Universität Bremen am 23. Juni 2021 beschlossene Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der nachstehenden Fassung genehmigt:
Diese Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelor- und Masterstudiengänge (
AT BPO
und
MPO
sowie
AT WB
) an der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Ordnung gilt für alle Prüfungen der Bachelor- und Masterstudiengänge einschließlich Weiterbildung der Universität Bremen, die in elektronischen Formaten (im Folgenden: digital gestützte Prüfungsformen) durchgeführt werden. Die Regelungen der
Allgemeinen Teile der Bachelorprüfungsordnung (AT BPO)
und der
Masterprüfungsordnung (AT MPO)
sowie des
Allgemeinen Teils für Prüfungsordnungen im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung (AT WB)
und der fachspezifischen Prüfungsordnungen bleiben im Übrigen unberührt, soweit sich nicht aus dieser Ordnung etwas anderes ergibt.
Des Weiteren sind ergänzend in den
Anlagen 2
,
3
und
4
zu dieser Ordnung Regelungen zu digital gestützten Prüfungsformen aufgenommen, die hauptsächlich in Räumlichkeiten der Universität Bremen durchgeführt werden.

§ 2 Vergleichbarkeit der Prüfungsanforderungen

Digital gestützte Prüfungen ergänzen die in den Allgemeinen Teilen genannten Prüfungsformen, ihre Anforderungen müssen, vor allem im Hinblick auf Vergleichbarkeit und Chancengleichheit, denen hergebrachter Formen entsprechen.

§ 3 Prüfungsmodalitäten

(1) Wird eine Prüfung in digital gestützter Form angeboten, muss dies vor Beginn der Lehrveranstaltungszeit oder falls dies aus besonderen Gründen nicht möglich ist in einem angemessenen Zeitraum vor der Prüfung bekannt gegeben werden. Die Studierenden sind auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie die nach Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 12 der EU-Datenschutzgrundverordnung zu erteilenden Informationen hinzuweisen. Sie werden in diesem Zusammenhang neben den organisatorischen Bedingungen insbesondere über die technischen Anforderungen an die einzusetzenden Kommunikationseinrichtungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erfüllt sein müssen, über die Art der Authentifizierung und gegebenenfalls einer Videoaufsicht informiert.
(2) Den Studierenden wird vor der Prüfung die Gelegenheit gegeben, sich mit der technischen Prüfungsumgebung vertraut zu machen.
(3) Digitale Prüfungen sind nicht öffentlich. Auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten kann bei mündlichen Prüfungen die Öffentlichkeit in Einzelfällen zugelassen werden.

§ 4 Digital gestützte Prüfungsformen

(1) In der
Anlage 1
zu dieser Ordnung werden die an der Universität Bremen verwendeten digital gestützten Prüfungsformen ergänzend zu den vorliegenden Ausführungen erläutert und systematisiert.
(2) Die Systematisierung der Prüfungsformen in
Anlage 1
erfolgt im Wesentlichen unter dem Aspekt der synchronen, d.h. zeitlich eng begrenzten und in der Regel für alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zeitgleich erfolgenden Prüfungsdurchführung, und der asynchronen Gestaltung von Prüfungsformen, bei denen die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens den Zeitpunkt der konkreten Erbringung der Leistung individuell entscheiden können. Des Weiteren werden Kriterien der erlaubten Hilfsmittelverwendung, Prüfungsdauer und der Frage der Beaufsichtigung mit herangezogen.
(3) Digital gestützte mündliche Prüfungsformen sind in der Regel mittels Videokonferenzsystemen durchgeführte Prüfungen.
(4) Portfolios sind gemäß § 8 Absatz 8 Allgemeiner Teil der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen (
AT BPO
und
MPO
) bzw.

§ 5 Absatz 8 Allgemeiner Teil für Prüfungsordnungen im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung (AT WB)

eine Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird. Es kann vollständig oder in Teilen digital gestützt zu bearbeitende Aufgaben beinhalten.

§ 5 Einsatz von Videokonferenzsystemen bei mündlichen und schriftlichen Prüfungen

(1) Für die Beaufsichtigung von in
Anlage 1
genannten Prüfungen und für mündliche Prüfungen in digitalisierter Form werden Videokonferenzsysteme eingesetzt. Es sollen dafür auf Hochschulservern installierte Systeme eingesetzt werden. Andere Systeme dürfen nur verwendet werden, wenn sie von der Universität lizenziert sind und die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen. Die lizensierten Systeme werden von der Hochschulleitung hochschulöffentlich bekannt gegeben.
(2) Bei einer beaufsichtigten Prüfung sind die Kandidatinnen und Kandidaten zur Verhinderung von Täuschungshandlungen verpflichtet, die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Prüfung eingesetzten Kommunikationseinrichtungen nach Aufforderung zu aktivieren (Videoaufsicht). Die Videoaufsicht ist so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden. Die Einrichtung eines Bildschirmhintergrundes ist zulässig, sofern der Kontrollzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Videoaufsicht erfolgt durch die Prüfenden bzw. durch Aufsichtspersonal der Universität. Eine automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten der Videoaufsicht ist unzulässig. Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. Personenbezogene Daten aus der technisch notwendigen Zwischenspeicherung sind unverzüglich automatisiert zu löschen.
(4) Für die Durchführung einer mündlichen Prüfung in einem digitalisierten Format gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3 entsprechend. Der Ablauf und die wesentlichen Inhalte der mündlichen Prüfung werden nach Maßgabe der Allgemeinen Teile der Prüfungsordnungen protokolliert.
(5) Schriftliche Prüfungen mit unterschiedlicher zeitlicher Begrenzung sind auch ohne Videoaufsicht möglich.

§ 6 Authentifizierung

(1) Die an digital gestützten Prüfungen teilnehmenden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten müssen sich vor Beginn oder während der Prüfung bei der oder dem Prüfenden bzw. der Aufsichtsperson authentifizieren.
(2) Die Authentifizierung erfolgt mithilfe eines gültigen Lichtbildausweises (amtlicher Lichtbildausweis), der auf Aufforderung mittels der Kamera des verwendeten Rechners vorgezeigt werden muss. Nicht relevante Daten des Identifikationsdokuments (z.B. Ausweisnummer) können bei der Sichtung verdeckt oder zuvor abgeklebt werden. Ist eine eindeutige Authentifizierung aufgrund nicht ausreichender Bild- und Tonqualität bzw. fehlender Erkennbarkeit nicht möglich, ist die Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen und der Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen.
(3) Eine Speicherung der im Zusammenhang mit der Authentifizierung verarbeiteten Daten über eine technisch notwendige Zwischenspeicherung hinaus ist unzulässig. Personenbezogene Daten aus der Zwischenspeicherung werden unverzüglich gelöscht.
(4) Die Authentifizierung kann auch mittels anderer zur einwandfreien Identifizierung entsprechend geeigneter Verfahren erfolgen.

§ 7 Eigenständigkeitserklärung

(1) Die Teilnahme an einer digital gestützten schriftlichen Prüfung kann die Abgabe einer Eigenständigkeitserklärung voraussetzen. In ihr ist zu versichern, dass die Prüfung von der Kandidatin oder dem Kandidaten selbstständig und ohne fremde Hilfe sowie ohne Heranziehung nicht zugelassener Hilfsmittel bearbeitet wurde. In der Erklärung erfolgt der Hinweis, dass die Hilfe einer fremden Person, die gemeinsame Bearbeitung der Prüfungsaufgaben mit anderen in einem Raum oder mithilfe sonstiger Medien eine unzulässige fremde Hilfe darstellt und auch die nicht gekennzeichnete Übernahme von Inhalten aus dem Internet ein nicht zugelassenes Hilfsmittel ist.
(2) Für die Abgabe der Eigenständigkeitserklärung ist das von der Universität dazu bereitgestellte Formular zu verwenden. In Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschuss zusätzlich die Übersendung der unterzeichneten Erklärung im Original mit Unterschrift verlangen.
(3) Im Falle der Vorgabe einer Eigenständigkeitserklärung wird eine schriftliche Prüfung ohne zugehörige Eigenständigkeitserklärung nicht bewertet.

§ 8 Technische Störungen

(1) Die zu Prüfenden müssen sich vor einer Prüfung über die technischen Anforderungen informieren und müssen sicherstellen, dass die technischen Voraussetzungen, die in ihrer Zuständigkeit liegen, erfüllt sind. Wird eine Prüfung begonnen, kann die Prüferin oder der Prüfer davon ausgehen, dass die technischen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Ist die elektronische Übermittlung oder die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe, die digitale Übermittlung der Prüfungsleistung oder die Videoaufsicht zum Zeitpunkt der Prüfung bei einer digital gestützten schriftlichen Prüfung technisch nicht durchführbar, wird die Prüfung im jeweiligen Stadium beendet und die Leistung nicht gewertet. Betroffene Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind entsprechend den allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen dazu verpflichtet, die technische Störung unverzüglich gegenüber der Prüferin oder dem Prüfer oder der Aufsichtsperson geltend zu machen, soweit es sich nicht um einen offensichtlichen, von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel handelt. Die Störung ist zu protokollieren.
(3) Ist eine digital gestützte mündliche Prüfung aufgrund einer technischen Störung nicht möglich oder so stark beeinträchtigt, dass die Prüfungsleistung nicht vollständig erbracht werden kann, wird diese nicht durchgeführt oder abgebrochen. Der Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen.

§ 8

Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine technische Störung nach den Absätzen 2 und 3 nur vorübergehend und kann kurzfristig behoben werden, kann die Prüfung nach Behebung der Störung fortgesetzt werden. Die Bearbeitungszeit kann entsprechend verlängert werden. Bei einer Störung, die nicht innerhalb von 15 Minuten beseitigt werden kann, soll die Prüfung in der Regel nicht fortgesetzt werden.
(5) Wird eine technische Störung von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten absichtlich herbeigeführt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 9 Datenverarbeitung

(1) Im Rahmen von digital gestützten Prüfungen dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Zwecke der Authentifizierung nach

§ 6

und für die Videoaufsicht nach

§ 5

. Die Universität stellt sicher, dass die bei der Durchführung einer digital gestützten Prüfung anfallenden personenbezogenen Daten im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verarbeitet werden. Davon unberührt sind die Anforderungen an Protokollierung und Archivierung von Prüfungen.
(2) Bei digital gestützten Prüfungen sind Lernmanagementsysteme, Prüfungsplattformen, Videokonferenzsysteme und andere technische Hilfsmittel so zu verwenden, dass notwendige Installationen auf den elektronischen Kommunikationseinrichtungen der Studierenden nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:
a)
Die Funktionsfähigkeit der elektronischen Kommunikationseinrichtung wird außerhalb der Prüfung nicht und währenddessen nur in dem zur Sicherstellung der Authentifizierung sowie der Unterbindung von Täuschungshandlungen notwendigen Maße beeinträchtigt,
b)
die Informationssicherheit der elektronischen Kommunikationseinrichtung wird zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt,
c)
die Vertraulichkeit der auf der elektronischen Kommunikationseinrichtung befindlichen Informationen wird zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt und
d)
gegebenenfalls für die Prüfung notwendige Installationen können nach der Prüfung vollständig deinstalliert werden.

§ 10 Alternative Prüfungsangebote

(1) Die Teilnahme an digital gestützten Prüfungen, die nicht in den Räumen der Universität stattfinden, ist für die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten freiwillig.
(2) Die Freiwilligkeit der Teilnahme ist grundsätzlich auch dadurch sicherzustellen, dass ein den Grundsätzen der Chancengleichheit entsprechendes Präsenzprüfungsangebot als Alternative angeboten wird.
(3) Können infolge von Einschränkungen und Hindernissen erheblichen Ausmaßes Präsenzprüfungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angeboten werden, entfällt die Verpflichtung eines alternativen Angebots.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 30. Juni 2021
Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen
Anlage 1: Digital-gestützte Prüfungsformen
Anlage 2: Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
Anlage 3: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren
Anlage 4: Durchführung von Prüfungen als „schriftliche Reflexion“
Anlage 1
Anlage 1: Digital gestützte Prüfungsformen
Weitere, im Folgenden nicht aufgeführte digital gestützte Prüfungsformen sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung aufzuführen und in der Modulbeschreibung hinsichtlich der Bewertung und des Umfangs zu erläutern.

1.1.

Schriftliche und m

ündliche Prüfungsformen

Die im Folgenden aufgestellte Tabelle beinhaltet Beispiele gängiger Prüfungsformen an der Universität Bremen. Sie kann erweitert werden durch das oben geschilderte Verfahren (Ergänzung in der fachspezifischen Prüfungsordnung und Erläuterung in der Modulbeschreibung).
Bezeichnung Gleichzeitigkeit der Bearbeitung Ort der Durchführung Authentifizierung Aufsicht Hilfsmittel¹ Format
E-Klausur in Präsenz siehe auch Anlage 2 synchron an von der Hochschule oder kooperierenden Einrichtungen zur Verfügung gestellten Orten nur zugelassene Hilfsmittel Bereitstellung, Bearbeitung und Abgabe der Prüfung erfolgt mit Hilfe digitaler Werkzeuge
Closed-Book-Prüfung in Distanz synchron von den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten selbst gewählter Ort gemäß § 6 gemäß § 5 nur zugelassene Hilfsmittel Bereitstellung und Abgabe der Prüfung erfolgt mit Hilfe digitaler Werkzeuge; die Bearbeitung kann je nach Anforderung digital oder handschriftlich erfolgen
Open-Book-Prüfung in Distanz synchron von den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten selbst gewählter Ort an die Person gebundene Zugangsdaten keine Verwendung beliebiger Hilfsmittel Bereitstellung und Abgabe der Prüfung erfolgt mit Hilfe digitaler Werkzeuge; die Bearbeitung kann je nach Anforderung digital oder handschriftlich erfolgen
Take-Home-Prüfung asynchron Bearbeitung und Abgabe erfolgen in der Regel in einem Zeitfenster von 6 bis 48 Stunden von den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten selbst gewählter Ort an die Person gebundene Zugangsdaten keine Verwendung beliebiger Hilfsmittel Bereitstellung und Abgabe der Prüfung erfolgt mit Hilfe digitaler Werkzeuge; die Bearbeitung kann je nach Anforderung digital oder handschriftlich erfolgen.
Mündliche Prüfungsformen synchron von den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten selbst gewählter Ort gemäß § 6 gemäß § 5 nur zugelassene Hilfsmittel in der Regel Videokonferenz

1.2.

Weitere digital gest

ützte oder digitalisierte Prüfungsformen, insbesondere (forschungs-)praktische (Demonstration, Produktion)

Diese Formen können synchron oder asynchron durchgeführte Formen oder eine Mischung dieser sein.
a)
Simulationen: hierunter fallen Virtuelle Labore, digital gestützte Planspiele, Parcours/Diagnostikaufgaben; digital gestützte Praxis-Übungen
b)
Erstellung und Präsentation digitaler Produkte wie Erklär-Videos, Audiodateien (Podcasts), Fotojournale, Softwareprogramme, virtuelle Modelle und Videoinstallationen
c)
Debattenbeiträge (im Rahmen von Blogs oder ähnlichem)
d)
Quizze im Rahmen von Portfolioprüfungen gemäß

§ 4

Fußnoten

¹
Unter Beachtung der Eigenständigkeitserklärung und der guten wissenschaftlichen Praxis.
Anlage 2
Anlage 2: Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des

§ 24 Absatz 6 AT BPO

und
MPO
bzw.

§ 7 Absatz 2

und

§ 23 Absatz 6 AT WB

die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
Anlage 3
Anlage 3: Durchführung von Prüfungen im digitalen Antwort-Wahl-Verfahren
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß

§ 27 AT BPO

und
MPO
bzw.

§ 28 AT WB

vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
-
die ausgewählten Fragen,
-
die Musterlösung und
-
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
„sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent,
„gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“, wenn keine oder weniger als 25 Prozent
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
Anlage 4
Anlage 4: Durchführung von Prüfungen als „schriftliche Reflexion“
(1) Eine „schriftliche Reflexion“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung möglichst digital gestützt im Veranstaltungsblog oder, falls dies nicht zu realisieren ist, in Form von schriftlich gegebenen Aufgaben, die von den Studierenden bearbeitet werden und nachfolgend von den Prüfern ausgewertet werden, erfolgt. Eine „schriftliche Reflexion“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Voraussetzung für das Bestehen der Prüfung ist die regelmäßige aktive Teilnahme an dem Veranstaltungsblog, der an die Lektüre von wissenschaftlichen Texten zu jeder Veranstaltungssitzung geknüpft ist. Mindestens 70 % der Sitzungen müssen dementsprechend reflektiert werden, um die Prüfung zu bestehen.
(2) Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des

§ 24 Absatz 6 AT BPO

und
MPO
bzw.

§ 7 Absatz 2

und

§ 23 Absatz 6 AT WB

die Möglichkeit der Einsichtnahme in die digital gestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
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