Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Kunst - Medien - Ästhetische Bildung“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Kunst - Medien - Ästhetische Bildung“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen Vom 2. Juni 2021
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 9 (Kulturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 2. Juni 2021 gemäß
§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
i.V.m.
§ 62 BremHG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad
(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Kunst - Medien - Ästhetische Bildung“ (Kurztitel: „KMB“) geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad
Bachelor of Arts (abgekürzt B.A.)
verliehen.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Fach „Kunst - Medien - Ästhetische Bildung“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß
§ 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO
studiert.
(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Kunst - Medien - Ästhetische Bildung“ als Profilfach, als Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studiert werden.
Anlage 1
stellt den Studienverlauf dar, wenn
a)
das Studienfach „KMB“ als Profilfach studiert wird, das heißt insgesamt 120 CP umfasst (
Anlage 1.1
),
b)
das Studienfach „KMB“ als Komplementärfach studiert wird, das heißt insgesamt 60 CP umfasst (
Anlage 1.2
),
c)
das Studienfach „KMB“ mit Lehramtsoption studiert wird (
Anlage 1.3
). Die Prüfungsleistungen für den bildungswissenschaftlichen Bereich werden in einer gesonderten Prüfungsordnung aufgeführt.
Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „KMB“ als Profil- bzw. Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studieren wollen.
(3) Das jeweilige Curriculum der Fachzuschnitte unterteilt sich wie folgt:
a)
Das Profilfach mit 120 CP unterteilt sich in:
-
Bachelorarbeit im Umfang von 15 CP,
-
Pflichtbereich im Umfang von 87 CP und
-
General Studies Bereich, Wahlbereich, im Umfang von 18 CP. Gewählt werden kann aus den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen und dem General-Studies-Angebot des Fachbereichs 9.
b)
Das Komplementärfach umfasst Pflichtmodule im Umfang von insgesamt 60 CP.
c)
Das Studienfach mit Lehramtsoption umfasst 72 CP, davon mindestens 12 CP Fachdidaktik. Der fachdidaktische Anteil beinhaltet einen schulpraktischen Teil und dessen wissenschaftliche Begleitung. In dem Studienfach mit Lehramtsoption wird das Modul Bachelorarbeit regulär als Wahlpflichtmodul angeboten. Der Umfang des Studienfachs erhöht sich um 12 CP, wenn die Bachelorarbeit in „KMB“ geschrieben wird.
(4)
Anlage 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht-, als Wahlpflicht- oder als Wahlmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT BPO
durchgeführt.
(10) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach ein obligatorisches Modul „Praktikum“ im Umfang von 12 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung in Verbindung mit der Modulbeschreibung. Die Praktika für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO
durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anlage 3
aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT BPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT BPO
in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module, außer denen, die in
§ 6
Absatz 3 genannt sind.
§ 6 Modul Bachelorarbeit
(1) Das Modul Bachelorarbeit muss im Studienfach „KMB“ absolviert werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird. Es ist nicht möglich, im Komplementärfach ein Modul Bachelorarbeit zu absolvieren. Wird das Studienfach mit Lehramtsoption studiert, kann die Bachelorarbeit im Studienfach „KMB“ absolviert werden.
(2) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) setzt sich sowohl im Profilfach als auch in der Lehramtsoption zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden, unbenoteten Seminar im Umfang von 3 CP. Das Modul wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen.
(3) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 51 CP im Profilfach und 45 CP in der Lehramtsoption.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(6) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.
§ 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung
(1) Die Gesamtnote im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten.
(2) Die Fachnote für das Fach „KMB“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2021/22 erstmals im Studienfach „Kunst - Medien - Ästhetische Bildung“ im Zwei-Fächer-Bachelor ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2021/22 begonnen haben, können auf Antrag in die vorliegende Ordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2021 an den Prüfungsausschuss zu stellen. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die Prüfungsordnung vom 1. Dezember 2010, zuletzt geändert am 19. April 2017, tritt am 30. September 2027 außer Kraft. Studierende, die ihr Studium nicht bis zum 30. September 2027 beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Genehmigt, Bremen, den 29. Juni 2021
Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen:
Anlage 1: | Studienverlaufspläne | ||
1.1. | „KMB“ als Profilfach (120 CP) | ||
1.2. | „KMB“ als Komplementärfach (60 CP) | ||
1.3. | „KMB“ mit Lehramtsoption | ||
Anlage 2: | Module und Prüfungsanforderungen | ||
2.1 | Bachelorarbeit | ||
2.2 | Pflichtmodule im Profil- und Komplementärfach | ||
2.3 | Module des Studienfachs mit Lehramtsoption | ||
Anlage 3: | Weitere Prüfungsformen | ||
Anlage 4: | Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ |
Anlage 1:
Anlage 1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Kunst - Medien - Ästhetische Bildung“
Die Studienverlaufspläne stellen eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
1.1
„KMB“ als Profilfach (120 CP)
Pflichtbereich, 87 CP | General Studies Bereich (Wahlbereich), 18 CP | Bachelorarbeit, 15 CP | ∑ 120 CP, Verlauf Studienjahr | |||||||
1. Jahr | 1. Sem. | M1a Einführung, 6 CP | M2 Grundlagen, 12 CP | M3c Forschungspraxis, 12 CP | siehe § 2 Absatz 3 Buchstabe a, 18 CP | 36 | ||||
2. Sem. | ||||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | M4 Geschichte - Theorien - Institutionen, 15 CP | M5a Projektarbeit und Forschungspraxis, 15 CP | M9 Praktikum, 12 CP | 39 | |||||
4. Sem. | ||||||||||
3. Jahr | 5. Sem. | M12 Vertiefung, 15 CP | 45 | |||||||
6. Sem. | M14 Bachelorarbeit 15 CP |
CP: Credit Points, Sem. = Semester
1.2
„KMB“ als Komplementärfach (60 CP)
Pflichtbereich, 60 CP | ∑ 60 CP, Verlauf Studienjahr | |||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | M1a Einführung, 6 CP | M3c Forschungspraxis, 12 CP | 24 | ||||||
2. Sem. | M2 Grundlagen, 12 CP | |||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | M5a Projektarbeit und Forschungspraxis, 15 CP | 21 | |||||||
4. Sem. | ||||||||||
3. Jahr | 5. Sem. | M4c Geschichte - Theorien - Institutionen I, 9 CP | 15 | |||||||
6. Sem. | M4d Geschichte - Theorien - Institutionen II, 6 CP |
CP: Credit Points, Sem. = Semester
1.3
„KMB“ als Lehramtsoption (72 CP, plus gegebenenfalls 12 CP)
Die Prüfungsanforderungen für die erziehungswissenschaftlichen Studienanteile (inklusive Schlüsselqualifikationen) sind in der Bachelorprüfungsordnung „Erziehungswissenschaft“ aufgeführt.
1.3.a
Studienverlauf mit Modul Bachelorarbeit
Fachwissenschaft, 54 CP | Fachdidaktik, 15 CP | Bachelorarbeit, 15 CP | ∑ 84 CP, Verlauf Studienjahr | |||||||
1. Jahr | 1. Sem. | M1a Einführung, 6 CP | M2 Grundlagen, 12 CP | M3 Künstlerische Praxis I, 9 CP | 27 | |||||
2. Sem. | ||||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | M5d Projektarbeit und Forschungspraxis, 12 CP | M7 Künstlerische Praxis II, 9 CP | 27 | ||||||
4. Sem. | M4e Geschichte - Theorien - Institutionen, 6 CP | M10 Fachdidaktik mit POE, 9 CP | ||||||||
3. Jahr | 5. Sem. | 15 (+ 15) | ||||||||
6. Sem. | M11 Fachdidaktik und künstlerische Praxis, 6 CP | M14 Modul Bachelorarbeit, 15 CP |
CP: Credit Points, Sem. = Semester
1.3.b
Studienverlauf ohne Modul Bachelorarbeit (72 CP)
Fachwissenschaft, 54 CP | Fachdidaktik, 18 CP | ∑ 72 CP, Verlauf Studienjahr | |||||||
1. Jahr | 1. Sem. | M1a Einführung, 6 CP | M2 Grundlagen, 12 CP | M3 Künstlerische Praxis I, 9 CP | 27 | ||||
2. Sem. | |||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | M5d Projektarbeit und Forschungspraxis, 12 CP | M7 Künstlerische Praxis II, 9 CP | 27 | |||||
4. Sem. | M4e Geschichte - Theorien - Institutionen, 6 CP | M10 Fachdidaktik mit POE, 9 CP | |||||||
3. Jahr | 5. Sem. | 18 | |||||||
6. Sem. | M11b Fachdidaktik und künstlerische Praxis, 9 CP |
CP: Credit Points, Sem. = Semester
Anlage 2:
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
2.1
Bachelorarbeit, (Modul Bachelorarbeit, Module Bachelor Thesis), Profilfach bzw. Studienfach mit Lehramtsoption
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
M14 | Modul Bachelorarbeit | Module Bachelor Thesis | P im Profilfach; WP im Lehramt; | 15 | TP | Bachelorarbeit, 12 CP | PL: 1 SL: 0 |
Studienleistung, 3 CP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Pflichtmodule (Compulsory Modules) im Profil- und Komplementärfach
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
M1a | Einführung | Introduction to Art Education | P | 6 | KP | PL: 0 SL: 3 | |
M2 | Grundlagen | Basics | P | 12 | KP | PL: 0 SL: 3 | |
M3c | Forschungspraxis | Research Practice | P | 12 | KP | PL: 0 SL: 2 | |
M4 | Geschichte - Theorien - Institutionen | History - Theories - Institutions | P | 15 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
M4c | Geschichte - Theorien - Institutionen I | History - Theory - Institutions I | P | 9 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
M4d | Geschichte - Theorien - Institutionen II | History - Theory - Institutions II | P | 6 | MP | PL: 0 SL: 1 | |
M5a | Projektarbeit und Forschungspraxis | Project Work and Research Practice | P | 15 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
M9 | Praktikum | Internship | P | 12 | KP | PL: 0 SL: 2 | |
M12 | Vertiefung | Specialization | P | 15 | KP | PL: 1 SL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Module des Studienfachs mit Lehramtsoption, Fachwissenschaft (Subject Area) und Fachdidaktik (Subject Didactics)
2.3.a
Fachwissenschaft (Subject Area), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 54 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
M1a | Einführung | Introduction to Art Education | P | 6 | KP | PL: 0 SL: 3 | |
M2 | Grundlagen | Basics | P | 12 | KP | PL: 0 SL: 3 | |
M3 | Künstlerische Praxis I | Art Practice I | P | 9 | KP | PL: 0 SL: 2 | |
M4e | Geschichte - Theorien - Institutionen | History - Theory - Institutions | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
M5d | Projektarbeit und Forschungspraxis | Project Work and Research Practice | P | 12 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
M7 | Künstlerische Praxis II | Art Practice II | P | 9 | KP | PL: 1 SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.3.b
Fachdidaktik (Subject Didactics), 15 oder 18 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL (Anzahl) |
M10 | Fachdidaktik mit POE | Subject Didactics | P | 9 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
M11 | Fachdidaktik und künstlerische Praxis | Subject Didactics and Art Practice | WP | 6 | KP | Fachdidaktik (3CP) und künstlerische Praxis (3CP) | PL: 1 SL: 1 |
M11b | Fachdidaktik und künstlerische Praxis | Subject Didactics and Art Practice | WP | 9 | KP | Fachdidaktik (6CP) und künstlerische Praxis (3CP) | PL: 1 SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3:
Anlage 3: Weitere Prüfungsformen
-
Projekt zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 10-15 Seiten).
-
Künstlerisches oder mediales Projekt mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 10-15 Seiten).
Anlage 4:
Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
§ 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß
§ 27 AT BPO
vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
-
die ausgewählten Fragen,
-
die Musterlösung und
-
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
„sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
„gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
„befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
„ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
§ 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des
§ 24 Absatz 6 AT BPO
die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
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