Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den weiterbildenden Studiengang Offshore Wind Energy MBA (Fachspezifischer Teil)
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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den weiterbildenden Studiengang Offshore Wind Energy MBA (Fachspezifischer Teil)

Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den weiterbildenden Studiengang Offshore Wind Energy MBA (Fachspezifischer Teil) Vom 7. Juli 2020
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 23. August 2021 gemäß

§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216), den vom Fachbereichsrat auf der Grundlage von

§ 87 Satz 1 Nummer 2

sowie

§ 62 Absatz 1 BremHG

unter Berücksichtigung der Kooperationsvereinbarung beschlossenen fachspezifischen Teil der gemeinsamen Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven und der Business Academy SouthWest für den weiterbildenden Studiengang Offshore Wind Energy MBA in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts Abweichendes geregelt ist, findet der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 28. März 2017 (Brem.ABl. S. 677), der zuletzt durch Ordnung vom 13. Juli 2021 (Brem.ABl. S. 872) geändert wurde (AT-MPO), in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 1 Studienaufbau und Studienumfang

(1) Das Studium des weiterbildenden Studiengangs Offshore Wind Energy MBA ist für ein Teilzeitstudium eingerichtet, das berufsbegleitendend durchgeführt wird.
(2) Das Studium umfasst den Abschluss von 9 Modulen sowie die Masterarbeit.
(3) Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester.
(4) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 60 Leistungspunkte zu erbringen. Im Durchschnitt sollen 10 Leistungspunkte pro Semester erbracht werden.

§ 2 Prüfungsleistungen

(1) Anzahl, Form und Gewichtung der abzulegenden Modulprüfungen regelt
Anlage 1
. Die Modulprüfungen werden in englischer Sprache abgelegt.
(2) Mit der Anmeldung zum Modul sind die Studierenden gleichzeitig zur Prüfung angemeldet.
(3) Von einer angemeldeten Prüfung kann nur nach den Bedingungen für Versäumnis und Rücktritt nach

§ 15 Absätze 1, 2 und 3 AT-MPO

zurückgetreten werden.
(4) Die Prüfungen und ggf. notwendigen Wiederholungsprüfungen müssen innerhalb eines Jahres nach Modulanmeldung angetreten werden. Für Module, die nicht innerhalb dieses Zeitraumes erfolgreich abgeschlossen werden können, entfällt der Prüfungsanspruch;

§ 14 Absatz 7 AT-MPO

gilt entsprechend.

§ 3 Masterarbeit

(1) Die Masterprüfung besteht aus der Masterarbeit und dem Kolloquium, in dem die Masterarbeit zu verteidigen ist, sowie den übrigen Modulprüfungen gemäß
Anlage 1
.
(2) Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 35 Leistungspunkte erreicht hat.
(3) Die Frist zur Bearbeitung der Masterarbeit beträgt 22 Wochen. Die Masterarbeit soll in einem Unternehmen bzw. einer Forschungseinrichtung durchgeführt werden.
(4) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache abgefasst.
(5) Es ist ein gedrucktes Exemplar abzugeben, dass zugleich auch digital bereitgestellt werden muss.

§ 4 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
A = exzellent, herausragende Leistung mit nur minimalen Fehlern,
B = sehr gut, überdurchschnittliche Leistungen mit nur wenigen Fehlern,
C = gut, gute Leistung mit einer Anzahl Fehlern,
D = befriedigend, in Ordnung, mit einer signifikanten Anzahl von fehlenden Inhalten,
E = ausreichend, die Minimalanforderung wurde erreicht,
F = mangelhaft, weitere Arbeit ist erforderlich.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Zwischenwerte C+, C-, D+, D- und E+ gebildet werden.
Die Anforderung des

§ 14 Absatz 1 Satz 1 AT-MPO

ist erfüllt, wenn mindestens die Note E erreicht wurde.
(2) Die Ermittlung von Noten aus prozentualen Ergebnissen von Prüfungsleistungen erfolgt nach folgender Zuordnung:
Ab 50 %: E, ab 55 %: E+, ab 60 %: D-, ab 65 %: D, ab 70 %: D+, ab 75 %: C-, ab 80 %: C, ab 85 %: C+, ab 90 %: B, ab 95 %: A.
(3) Die Gesamtnote wird wie folgt ermittelt:
1.
Jede Note eines Moduls wird mit folgendem quantitativen Berechnungswert verwendet:
2.
E 52,5 %, E+ 57,5 %, D- 62,5 %, D 67,5 %, D+ 72,5 %, C- 77,5 %, C 82,5 %, C+ 87,5 %, B 92,5 %, A 97,5 %.
3.
Jedes Modul fließt mit einer Gewichtung von 1/60 pro Credit Point in die Gesamtnote ein.
4.
Die Abschlussnote wird ermittelt durch die Multiplikation des Berechnungswerts mit der Gewichtung und anschließender Aufsummierung der neun Module und der Masterthesis. Die Vergabe der Abschlussnote erfolgt nach dem Notenschema in

§ 4

Absatz 1.

§ 5 Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Business Administration“.

§ 6 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Lehrenden der beteiligten Hochschulen, die anteilig von den jeweiligen Rektoraten für eine Amtszeit von drei Jahren bestimmt werden und die Anforderungen des

§ 62 Absatz 3 Satz 1 BremHG

erfüllen. Die vom Rektorat der Hochschule Bremerhaven bestimmten Mitglieder gehören der Gruppe der Professorinnen und Professoren an.

§ 7 Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremerhaven aufnehmen.
(2) Zertifizierte Leistungen und Abschlüsse, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung im Rahmen des gemeinsamen Programms mit der Business Academy SouthWest erbracht wurden, werden anerkannt.
Bremerhaven, den 23. August 2021
Der Rektor der Hochschule Bremerhaven
Anlage 1

Anlage 1: Prüfungsleistungen der Masterprüfung

Prüf.-nr. Modul / Lehrveranstaltungen Präsenzzeit in h PL GF CP
01 Future Scenarios in Strategy Development 30 P 5
02 Operational Leadership 30 P 5
03 Innovative Project Management 30 P 5
04 Operational Risk and Safety Management 30 P 5
05 Economics of Offshore Wind Farms 30 P 5
06 People Management 30 P 5
07 Innovation through Collaboration 30 P 5
08 Logistics and Supply Chain Management 30 P 5
09 Global Business 30 P 5
99 Masterarbeit 0 15
Masterarbeit H 0,8
Master Kolloquium MP 0,2
Abkürzungen:
Prüf.-nr.: Prüfungsnummer (für Prüfungsverwaltung),
PL: Prüfungsleistung (benotet),
CP: Leistungspunkte (Credit-Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS),
GF: Gewichtungsfaktor zur Ermittlung der Modulnote, wenn das Modul mehrere Prüfungsleistungen enthält,
P: Modulportfolio (im Zusammenhang stehende unselbständige Leistungen zur Lösung einer einheitlichen Aufgabenstellung, die insgesamt bewertet werden),
H: Hausarbeit (schriftlicher Teil der Masterarbeit),
MP: Mündliche Prüfung (Kolloquium zur Masterarbeit).
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