Verordnung über den Ausgleich von Vorgriffsstunden
Verordnung über den Ausgleich von Vorgriffsstunden Vom 23. September 2021
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund des
§ 6a Satz 3 des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes
vom 17. Juni 1997 (Brem.GBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2015 (Brem.GBl. S. 273) geändert worden ist, wird verordnet:
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§ 1 Allgemeines
Lehrerinnen und Lehrern, die auf Grund der mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft getretenen
Verordnung über die Festlegung abweichender Unterrichtsverpflichtungen
vom 8. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 249), die zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, zusätzliche Unterrichtsstunden (Vorgriffsstunden) erbracht haben, ist auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe der
§§ 2
und
3
zu gewähren, soweit ein zeitlicher Ausgleich der Vorgriffsstunden im Rahmen einer Altersermäßigung nach
§ 3 der Verordnung über die Festlegung abweichender Unterrichtsverpflichtungen
auf Grund des Außerkrafttretens der Vorschrift unterblieben ist.
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§ 2 Zeitausgleich
(1) Ein Ausgleich der Vorgriffstunden erfolgt in den beiden Schuljahren, die auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgen, durch Ermäßigung der in
§§ 2
bis
6 des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes
festgelegten wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung um bis zu einer Stunde. Andere Anrechnungs- oder Ermäßigungstatbestände bleiben davon unberührt.
(2) Reicht die Zeit im aktiven bremischen Schuldienst für einen Zeitausgleich nach Absatz 1 nicht aus, werden die verbleibenden Vorgriffstunden finanziell ausgeglichen.
(3) Begünstigte Lehrkräfte können anstelle eines Zeitausgleichs einen finanziellen Ausgleich nach
§ 3
oder eine Kombination aus Zeit- und Geldausgleich beantragen.
(4) Auf Antrag kann der Ausgleich nach Absatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt während des aktiven bremischen Schuldienstes erfolgen. Gleiches gilt für die Dauer des Ausgleiches, die auf ein Schuljahr beschränkt werden kann.
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§ 3 Finanzieller Ausgleich
(1) Soweit ein Zeitausgleich nach
§ 2
nicht oder nicht vollumfänglich möglich ist oder ein finanzieller Ausgleich beantragt wird, erfolgt ein Ausgleich in Geld.
(2) Maßgebend für die Höhe des finanziellen Ausgleichs für erbrachte Vorgriffsstunden nach Absatz 1 sind die Besoldungs- oder Entgeltgruppe, die Stufe und die Unterrichtsverpflichtung zum Zeitpunkt der Auszahlung. Für Anspruchsberechtigte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits aus dem aktiven bremischen Schuldienst ausgeschieden sind, ist abweichend von Satz 1 die Besoldungs- oder Entgeltgruppe, die Stufe und die Unterrichtsverpflichtung maßgebend, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestand.
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§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 23. September 2021
Senatorin für Kinder und Bildung
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