Polizeiverordnung über das Verbot des Führens und Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen
DE - Landesrecht Bremen

Polizeiverordnung über das Verbot des Führens und Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen

Polizeiverordnung über das Verbot des Führens und Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen Vom 19. November 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.11.2021 bis 30.11.2026
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Auf Grund des

§ 110

in Verbindung mit

§ 111 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002, S. 47 - 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1568) geändert worden ist, wird für die Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft verordnet:
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§ 1 Verbot

(1) Innerhalb des in der
Anlage
zu dieser Polizeiverordnung orange markierten Gebiets ist das Mitführen und das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 auf öffentlich zugänglichen Straßen, Wegen oder Plätzen in der Zeit vom 31. Dezember (Silvester), 18.00 Uhr, bis zum 1. Januar (Neujahr), 3.00 Uhr, verboten, soweit in

§ 2

nichts anderes bestimmt ist.
(2) Innerhalb des in der
Anlage
zu dieser Polizeiverordnung blau markierten Gebiets ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 auf öffentlich zugänglichen Straßen, Wegen oder Plätzen in der Zeit vom 31. Dezember (Silvester), 18.00 Uhr, bis zum 1. Januar (Neujahr), 3.00 Uhr, verboten, soweit in

§ 2

nichts anderes bestimmt ist.
(3) Mitführen im Sinne des Absatzes 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums.
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§ 2 Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach

§ 1

Absatz 1 und 2 sind das Mitführen und das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände als Leuchtzeichen in der Schifffahrt, im Flugverkehr oder zum Zwecke der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben.
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§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des

§ 115 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Polizeigesetzes

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

§ 1

Absatz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie F2 mitführt oder abbrennt oder entgegen

§ 1

Absatz 2 einen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie F2 abbrennt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können nach

§ 115 Absatz 3 des Bremischen Polizeigesetzes

eingezogen werden.
(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist das Ordnungsamt Bremen.
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§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. November 2026 außer Kraft.
Bremen, den 19. November 2021
Ordnungsamt Bremen
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