Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB XII
Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB XII
Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB XII
Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB XII
1
Fallkonstellationen, in denen § 22 Abs. 1 nicht anzuwenden ist
1.1
Auszubildende, die auf Grund von § 2 Abs. 1 a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben
1.2
Auszubildende, die auf Grund von § 60 Abs. 1 und 2 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben
1.3
Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst
1.4
Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 62 Abs. 1 SGB III bemisst
1.5
Auszubildenden die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben
2
Anwendung des § 22 Abs. 1
2.1
Allgemeines
2.2
Ausgeschlossene Leistungen
2.3
Nicht ausgeschlossene Leistungen
3
Härtefallregelung § 22 Abs. 1 Satz 2
3.1
Allgemein
3.2
Regelmäßig keine besondere Härte
3.2.1
Unterschreitung des sozialhilferechtlichen Bedarfs
3.2.2
Abbruch der Ausbildung
3.2.3
Überschreitung der Förderungshöchstdauer
3.2.4
Ausländer
3.3
Beispiele für Härtefälle
3.3.1
Examenssemester
3.3.2
Gewährung von Eingliederungshilfe gem. § 112 SGB IX/ Hilfe für den Personenkreis gem. § 67 SGB XII
3.3.3
Übergang von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe zur Wirtschaftlichen Sozialhilfe
Leistungsumfang
Inkrafttreten
Gesetzestext: § 22 Sonderregelungen für Auszubildende
(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungs-gesetzes oder der §§
51
,
57
und
58
des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen geleistet werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
1.
die auf Grund von
§ 2
Abs. 1 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von
§ 60
Absatz 1 und 2 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
2.
deren Bedarf sich nach
§ 12
Abs. 1 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach
$ 62
Absatz 1 des Dritten Buches bemisst oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von
§ 10
Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
1
Fallkonstellationen, in denen § 22 Abs. 1 nicht anzuwenden ist
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die staatlich zu fördernde Ausbildung durch BAföG und SGB III abschließend geregelt sein. In den in § 22 Abs. 2 genannten Fallkonstellationen ist § 22 Abs. 1 nicht anzuwenden. Das heißt, ein Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel ist grundsätzlich gegeben. Die Leistung ist nicht auf den Höchstsatz nach BAföG bzw. BAB zu begrenzen. Vorrangige Ansprüche wie z. B. Kindergeld, Unterhaltsansprüche und die Leistungen nach den o.g. Bestimmungen des BAföG bzw. SGB III sind zu berücksichtigen.
1.1
Auszubildende, die auf Grund von § 2 Abs. 1 a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben
Dies betrifft den Personenkreis der außerhalb des Elternhauses lebenden Schüler/innen von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt.
Diese Schüler/innen haben nach
§ 2 Abs. 1a BAföG
nur dann einen Anspruch, wenn
–
sie einen eigenen Haushalt führen, weil von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist oder
–
sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren oder
–
sie einen eigenen Haushalt führen und mindestens mit einem Kind zusammenleben.
1.2
Auszubildende, die auf Grund von § 60 Abs. 1 und 2 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben
Ein Anspruch auf BAB nach
§ 60 Abs. 1 SGB III
SGB III besteht nur, wenn der/die Auszubildende
1.
außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht ist
und
2.
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
Die Voraussetzung nach Nr. 2 gilt gem. Abs. 2 nicht, wenn der/die
Auszubildende
–
18 Jahre oder älter ist,
–
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
–
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
–
eine Verweisung auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.
1.3
Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst
Das sind Schüler/innen von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Für diese Schüler/innen wird eine Förderung nach
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG
gewährt, wenn sie bei den Eltern leben bzw. nicht bei den Eltern leben und die Voraussetzungen des
§ 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG
nicht vorliegen.
1.4
Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 62 Abs. 1 SGB III bemisst
Das sind Teilnehmer/innen an berufsvorbereitenden Maßnahmen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt und in der Regel das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und im Haushalt der Eltern leben. Diese Auszubildenden erhalten eine Förderung analog zu
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG
(siehe oben Nr. 1.3).
1.5
Auszubildenden die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben
Gem.
§ 10 Abs. 3 BAföG
wird Ausbildungsförderung für diesen Personenkreis in der Regel nicht gewährt, wenn der Auszubildende bei Beginn das 45. Lebensjahr vollendet hat.
2
Anwendung des § 22 Abs. 1
2.1
Allgemeines
§ 22 Abs. 1 findet Anwendung auf alle Auszubildenden, die nicht unter 1. genannt sind und die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen im Rahmen des BAföG oder der §§
51
,
57
und
58
SGB III haben. Ggf. bestehende vorrangige Ansprüche nach dem SGB II (
§ 21
) sind zu beachten.
Nicht dem Grunde nach förderungsfähig und damit von der Ausschlusswirkung des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfasst sind Ausbildungsgänge, die in der Aufzählung des
§ 2 Abs. 1 BAföG
nicht enthalten sind und auch nicht durch Verordnung gem.
§ 2 Abs. 3 BAföG
den dort genannten gleichgestellt worden sind. Dasselbe gilt für Ausbildungsgänge, die die sonstigen Voraussetzungen der §§ 2–6 BAföG nicht erfüllen.
Nicht BAföG-berechtigt und damit ebenfalls von der Ausschlusswirkung des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfasst sind Studenten, die vom Studium beurlaubt sind.
Ebenso haben sonstige Förderungsmöglichkeiten nach SGB III keine anspruchsausschließende Wirkung, wie z. B. berufliche Weiterbildung (§ 81 ff SGB III), Ausbildungsgeld für behinderte Menschen (§ 122 SGB III), denn diese Rechtsgrundlagen sind in § 22 Abs. 1 Satz 1 nicht benannt.
Ein Anspruch besteht auch dann nicht, wenn sie konkret keine Leistungen nach BAföG oder SGB III erhalten. Zur Versagung von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel reicht es aus, dass ein Anspruch dem Grunde nach gegeben ist.
2.2
Ausgeschlossene Leistungen
Der Anspruchsausschluss ist auf die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherungsleistungen im Alter und Erwerbsminderung beschränkt und zwar allein auf den ausbildungsgeprägten Bedarf. Hierzu gehört neben dem speziellen Bedarf an Ausbildungskosten und –material auch der allgemeine Lebensunterhalt. Darüber hinaus bleiben Leistungen möglich (s. Nr. 2.3.). Für bestimmte Konstellationen fehlender oder unzureichender Ausbildungsförderung (Abs. 2) oder bei Härtefällen (Abs. 1 S. 2) sind ungeschmälerte Leistungen zum Lebensunterhalt möglich.
Ausgeschlossen sind auch aufstockende Leistungen sofern die Ausbildungsförderung nach BAföG oder SGB II keine volle sozialhilferechtliche Bedarfsdeckung gewährleistet.
Es besteht auch kein Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Überbrückungsleistung. Wird eine Überbrückungsleistung beantragt, ist auf die Möglichkeit der Vorschusszahlungen zu verweisen. Rechtsgrundlage dafür ist bei BAB-Ansprüchen
§ 42 SGB I
, bei BAföG-Ansprüchen
§ 51 Abs. 2 BAföG
.
2.3
Nicht ausgeschlossene Leistungen
Auf Leistungen für einen besonderen, nicht mit der Ausbildung zusammenhängenden Bedarf, wie z. B.
*
Mehrbedarf wegen Schwangerschaft (
§ 30
Abs. 2),
*
Mehrbedarf wegen Alleinerziehung
§ 30
Abs. 3)
*
Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung
§ 30
Abs. 5)
*
Einmalige Bedarfe nach
§ 31
besteht auch für die Personen, die unter die Ausschlussvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 fallen, grundsätzlich ein Anspruch. Die Gewährung entsprechender Leistungen ist nicht davon abhängig, dass ein besonderer Härtefall im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 vorliegt (s. Nr. 3.), sie ist jedoch wie jede Leistung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel einkommens- und vermögensabhängig. Auf diese Sonderbedarfe sind BAföG-Leistungen nicht anzurechnen. Wird kein BAföG gewährt, weil andere Einnahmen vorhanden sind, sind diese Einnahmen in Höhe des BAföG-Höchstsatzes freizulassen.
Nicht ausgeschlossen nach Absatz 1 Satz 1 sind Ansprüche von Dritten, insbesondere den Mitgliedern der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft, welcher der Auszubildende angehört
3
Härtefallregelung § 22 Abs. 1 Satz 2
3.1
Allgemein
In den Fällen, in denen § 22 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet und deshalb grundsätzlich keine Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gewährt werden,
können
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 in
besonderen Härtefällen
Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden. § 22 Abs. 1 Satz 2 ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen, sodass nicht nur eine Härte, sondern eine
besondere Härte
gegeben sein muss.
Ein besonderer Härtefall liegt erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Anspruchsausschluss als übermäßig hart und deshalb als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lassen.
3.2
Regelmäßig keine besondere Härte
3.2.1
Unterschreitung des sozialhilferechtlichen Bedarfs
Es stellt für den Auszubildenden noch keine
besondere
Härte dar, wenn die BAföG-/BAB-Leistungen unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es vor allem Auszubildenden an Hochschulen grundsätzlich zumutbar, durch gelegentliche Nebentätigkeiten einen Verdienst zu erzielen, der ausreicht, den sozialhilferechtlichen Lebensunterhalt mit abzudecken. Die Rechtsprechung geht vom Regelfall eines „jungen belastbaren Menschen ohne einengende persönliche Verpflichtungen“ aus.
3.2.2
Abbruch der Ausbildung
Allein die Aussicht, bei einem erfolgreichen Ausbildungsabschluss durch Aufnahme einer qualifizierten Erwerbstätigkeit von Sozialhilfe unabhängig zu werden, bzw. die Gefahr nach Abbruch der Ausbildung geringere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben und möglicherweise weiterhin und ggf. dauerhalft auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, begründet keine besondere Härte.
3.2.3
Überschreitung der Förderungshöchstdauer
Wenn die maßgebliche Förderungshöchstdauer nach
§ 15a BAföG
überschritten ist und allein deshalb keine Ausbildungsförderung gewährt wird (
§ 15 Abs. 2 BAföG
), rechtfertigt die Überschreitung für sich genommen nicht die Annahme eines besonderen Härtefalles. Darüber hinaus sind gem.
§ 15 Abs. 3, 3a BAföG
diverse Ausnahmen der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus abschließend geregelt.
3.2.4
Ausländer
Ausländer/-innen, die aufgrund ihres Status nach
§ 8 BAföG
keine Ansprüche auf Ausbildungsförderung haben, unterliegen dem Anspruchsausschluss. Auf die Verwaltungsanweisung zu § 2 AsylbLG Nr. 2.2 wird verwiesen.
3.3
Beispiele für Härtefälle
3.3.1
Examenssemester
Ist nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer (s. Nr. 3.2.3) ein (erfolgreicher) Abschluss konkret absehbar, lässt sich die Annahme eines besonderen Härtefalls rechtfertigen, weil ein Abbruch des Studiums nicht mehr zumutbar und die Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch Nebentätigkeit nicht mehr möglich ist (nur Studenten, die nicht unter SGB II fallen). Konkret absehbar ist ein Abschluss, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Der/die Student/in ist zum Examensabschluss zugelassen.
2.
Der Abschluss kann spätestens in 6 Monaten erreicht werden.
3.
der/die Student/in verfügt bislang nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. in dem erlernten Beruf besteht in absehbarer Zeit keine Vermittlungschance.
3.3.2
Gewährung von Eingliederungshilfe gem. § 112 SGB IX/ Hilfe für den Personenkreis gem. § 67 SGB XII
Werden im Rahmen der Eingliederungshilfe Auszubildenden mit Behinderung, die dem Personenkreis des SGB XII zuzuordnen sind, Leistungen nach
§ 112 SGB IX
gewährt, kann das Vorliegen eines besonderen Härtefalls angenommen werden.
Menschen mit Behinderungen sind Arbeitsplätze für studentische Nebentätigkeiten häufig verschlossen, so dass eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium regelmäßig nicht möglich ist.
Gleiches gilt, wenn Leistungen für Personen gewährt werden, die zum Personenkreis nach
§ 67 SGB XII
gehören.
Insbesondere kann eine Ausbildung für Menschen mit Behinderung oder Personen, bei denen besondere Lebensumstände mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, einen besonderen Stellenwert haben, weil sie gleichsam eine stabilisierende Wirkung auf die Lebenssituation hat und eine Grundlage für eine zukünftige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt darstellt. Der für die Ausbildung benötigte Lebensunterhalt ließe sich dann als nicht ausbildungsgeprägt deuten, wenn nämlich das Ziel der Leistung der Eingliederungshilfe bzw. der Zweck, die sozialen Schwierigkeiten zu überwinden, im Vordergrund steht.
3.3.3
Übergang von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe zur Wirtschaftlichen Sozialhilfe
Es bestehen ebenfalls keine Bedenken das Vorliegen eines Härtefalls anzunehmen, wenn vor dem Übergang von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe zur Wirtschaftlichen Sozialhilfe von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe der Lebensunterhalt im Rahmen des SGB VIII oder des SGB XII sichergestellt wird und eine Ausbildung bereits begonnen hat bzw. eingeleitet worden ist.
Leistungsumfang
Wird das Vorliegen einer besonderen Härte anerkannt sind bis zum Abschluss der jeweiligen Ausbildung Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel zu gewähren.
Die Leistung kann in diesen Fällen als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden. Ist das Ziel der Leistungsgewährung, einen qualifizierten Ausbildungsabschluss zu erlangen und dadurch die Chancen zu erhöhen, von Sozialhilfe unabhängig zu leben, soll die Leistung in der Regel als Darlehen gewährt werden. Besteht nach Ausbildungsabschluss langfristig ununterbrochen ein Anspruch auf laufende Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel, kann das Darlehen, sofern ein Ende des Leistungsbezuges nach einem Jahr nicht konkret absehbar ist, in eine Beihilfe umgewandelt werden.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsanweisung tritt ab 01.09.2023 in Kraft.
Die Verwaltungsanweisung vom 07.03.2019 tritt zum 31.08,2023 außer Kraft.
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