Verordnung zur Ausführung des Hebammenausführungsgesetzes (Hebammenausführungsverordnung - HebAusfV)
Verordnung zur Ausführung des Hebammenausführungsgesetzes (Hebammenausführungsverordnung - HebAusfV) Vom 30. September 2021
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund des
§ 2 Nummer 3 und 4 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen und der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (Hebammenausführungsgesetz - HebAusfG)
vom 1. März 2022 (Brem.GBl S. 147) wird verordnet:
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§ 1 Geeignetheit von Einrichtungen
(1) Krankenhäuser sind im Sinne des § 13 Absatz 3 des Hebammengesetzes für die Durchführung von Praxiseinsätzen im Hebammenstudium geeignet, sofern das jeweilige Krankenhaus über eine krankenhausplanerisch ausgewiesene Fachabteilung für Geburtshilfe verfügt. Der Anteil vaginaler Geburten sollte dort nicht erheblich vom Bundesdurchschnitt der Krankenhäuser im entsprechenden Versorgungslevel abweichen.
(2) Ambulante hebammengeleitete Einrichtungen, die nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Hebammenleistungen erbringen, sind nach § 13 Absatz 3 des Hebammengesetzes als Einsatzort geeignet.
(3) Freiberufliche Hebammen, die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes haben, sind nach § 13 Absatz 3 des Hebammengesetzes als Einsatzort geeignet.
(4) Weitere Einrichtungen sind geeignet, sofern Sie mindestens der Vermittlung von Kompetenzen im Kompetenzbereiche I.1 bis I.3 der
Anlage 1 zur Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
dienen und eine Praxisanleitung im erforderlichen Umfang gewährleisten.
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§ 2 Qualifikation der praxisanleitenden Personen
(1) Als berufspädagogische Zusatzqualifikation nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Studien- und Prüfungsordnung für Hebammen werden Weiterbildungslehrgänge von mindestens 300 Stunden Umfang mit dem Ziel Praxisanleitung anerkannt. Abschlüsse von Studiengängen oder von Modulen innerhalb von Studiengängen mit berufspädagogischer Ausrichtung können auf Antrag bei der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz auf die berufspädagogische Zusatzqualifikation nach § 10 der Studien- und Prüfungsordnung für Hebammen angerechnet werden.
(2) Der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach § 10 Satz 1 Nummer 4 der Studien- und Prüfungsordnung für Hebammen zu absolvieren sind, wird auf drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen. Bei längerer Unterbrechung der Berufstätigkeit sind im Durchschnitt 24 Stunden pro aktives Berufsjahr nachzuweisen.
(3) Höchstens ein Drittel der Fortbildungsstunden innerhalb des Zeitraums nach Absatz 2 mit einem rein fachlichen Geburtshilfe-Bezug können auf die Fortbildungsverpflichtung angerechnet werden.
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§ 3 Umfang der Praxisanleitung
Für die Einsätze im Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“ in Krankenhäusern ist es abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes bis zum Jahr 2030 zulässig, einen Umfang der Praxisanleitung unter 25 Prozent, jedoch nicht unter 15 Prozent vorzusehen.
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§ 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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