Verordnung über die Interessenvertretungen nach dem Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz (Wohn- und Betreuungsgesetzinteressenvertretungsverordnung , WoBeGIntVO)
Verordnung über die Interessenvertretungen nach dem Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz (Wohn- und Betreuungsgesetzinteressenvertretungsverordnung, WoBeGIntVO) Vom 14. April 2022
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Auf Grund des
§ 13 Absatz 12 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 730 - 2161-b-1), welches durch das Gesetz vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 198) zuletzt geändert worden ist, wird verordnet:
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Wahl und der Zusammensetzung von Organen der Interessenvertretung und deren Rechte und Pflichten sowie die Pflichten des Leistungsanbieters im Zusammenhang mit der Interessenvertretung der Nutzerinnen und Nutzer nach Maßgabe des
§ 13 Absatz 12 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
.
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§ 2 Organe der Interessenvertretung
Die Organe der Interessenvertretung im Sinne dieser Verordnung sind
1.
allgemein
a)
der Nutzerinnen- und Nutzerbeirat nach
§ 13 Absatz 1 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
(Nutzerinnen- und Nutzerbeirat),
b)
das Vertretungsgremium nach
§ 13 Absatz 2 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
(Vertretungsgremium),
c)
die Nutzerfürsprecherin oder der Nutzerfürsprecher nach
§ 13 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
(Nutzerfürsprecherin oder Nutzerfürsprecher) und
d)
die Sprecherin oder der Sprecher der Versammlung der Nutzer- und Nutzerinnen nach
§ 13 Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
(Sprecherin oder der Sprecher der Versammlung);
2.
die Frauenbeauftragte nach
§ 13 Absatz 10 und 11 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
.
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§ 3 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
(1) Die Mitglieder der Organe der Interessenvertretung dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert werden. Nutzerinnen und Nutzer dürfen wegen ihrer Tätigkeit in einem Organ der Interessenvertretung nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) Eine Nutzerin oder ein Nutzer darf aufgrund der Tätigkeit von Angehörigen oder einer Vertrauensperson in einem Organ der Interessenvertretung nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
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§ 4 Ehrenamt
Die Mitglieder der Organe der Interessenvertretung üben ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich aus.
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§ 5 Verschwiegenheit
(1) Alle Mitglieder der Organe der Interessenvertretung haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes bekannt gewordenen vertraulichen, einrichtungsinternen Angelegenheiten oder Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Ende der Amtszeit.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht für Angelegenheiten, die offenkundig sind, wie beispielsweise offensichtliche Tatsachen in den Bereichen der Betreuung, der Verpflegung oder der Hauswirtschaft sowie für die Weitergabe von Informationen über Mängel an die zuständige Behörde.
(3) Nehmen Dritte an Sitzungen oder Besprechungen der Organe der Interessenvertretung teil oder werden Dritte zu Rate gezogen, sind diese von der Interessenvertretung zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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§ 6 Verständliche Sprache
Die Organe der Interessenvertretung können von dem Leistungsanbieter und von der zuständigen Behörde verlangen, alle für die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten relevanten Informationen in verständlicher Sprache und in einer für sie geeigneten Form zur Verfügung gestellt zu bekommen.
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§ 7 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Nutzerinnen und Nutzer einer Pflege- und Betreuungseinrichtung nach
§ 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
beziehungsweise einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft mit Unterstützungsleistungen nach
§ 8 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
, für die Wahl der Frauenbeauftragten nur die jeweiligen Nutzerinnen.
(2) Wählbar sind alle Nutzerinnen und Nutzer der jeweiligen Einrichtung oder Wohngemeinschaft. An ihrer oder seiner Stelle kann eine Nutzerin oder ein Nutzer eine Person zur Wahl vorschlagen, die sie oder er aufgrund eines Nähe- oder Vertrauensverhältnisses zu ihrer oder seiner Vertrauensperson erklärt. Wählbar zur Frauenbeauftragten sind alle Nutzerinnen.
(3) Nicht wählbar sind Personen,
1.
die bei dem Leistungsanbieter gegen Entgelt arbeiten,
2.
deren Funktion in der Überwachung oder Kontrolle der Einrichtung liegt,
3.
die Angehörige des Leistungsanbieters sind,
4.
die in einem Verband tätig sind,
a)
dem der Leistungsanbieter als Mitglied angehört oder
b)
der für die Finanzierung der Einrichtung unmittelbar zuständig ist,
5.
die bei
a)
einem anderen Leistungsanbieter oder
b)
einem Verband eines Leistungsanbieters
eine Leitungsfunktion innehaben.
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§ 8 Anzahl der Mitglieder der gewählten Interessenvertretung
(1) Die Anzahl der Mitglieder des Nutzerinnen- und Nutzerbeirates besteht
1.
bei einer Einrichtung mit bis zu 50 Plätzen aus drei Mitgliedern, davon ist mindestens ein Mitglied eine Nutzerin oder ein Nutzer,
2.
bei einer Einrichtung mit mehr als 50 Plätzen
a)
bei 51 bis zu 149 Plätzen aus fünf Mitgliedern, davon sind mindestens zwei Mitglieder Nutzerinnen oder Nutzer,
b)
ab 150 Plätzen aus sieben Mitgliedern, davon sind mindestens drei Mitglieder Nutzerinnen oder Nutzer.
(2) Das Amt der Frauenbeauftragten besteht unabhängig von der Größe der Einrichtung grundsätzlich aus einer Person. Auf ihren Wunsch kann sich die gewählte Frauenbeauftragte von der zweitplatzierten Bewerberin als Vertreterin unterstützen lassen, wenn diese damit einverstanden ist.
(3) Besteht eine Einrichtung, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, aus mehreren kleinteiligen Angeboten, sind die Plätze aller Angebote für die Berechnung der Anzahl der Mitglieder der Organe der Interessenvertretung zusammenzuzählen.
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§ 9 Wahlgrundsätze
(1) Die Organe der Interessenvertretung werden in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Die Wahlen des Nutzerinnen- und Nutzerbeirats und der Frauenbeauftragten können in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt werden.
(2) Wahlberechtigte oder ihre gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterinnen oder Vertreter können Wahlvorschläge machen.
(3) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Mitglieder zu wählen sind.
(4) Gewählt sind die Personen, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit sind die Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die Nutzerinnen oder Nutzer der Einrichtung sind. In allen anderen Fällen der Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Die Wahl darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.
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§ 10 Bestellung des Wahlausschusses
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt das noch amtierende Organ der Interessenvertretung drei Wahlberechtigte als Wahlausschuss. Dieser organisiert die Wahl und kann sich dabei von dem Leistungsanbieter unterstützen lassen.
(2) Besteht noch keine Interessenvertretung oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlausschuss, so hat der Leistungsanbieter die Wahl nach den Grundsätzen dieser Verordnung anstelle des Wahlausschusses zu organisieren.
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§ 11 Vorbereitung der Wahl
(1) Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeit der Wahl.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Art der Durchführung der Wahl. Die Durchführung der Wahl ist möglich
1.
grundsätzlich nach den in
§ 9
genannten Grundsätzen als Präsenzwahl in einer Wahlkabine,
2.
im Rahmen eines vereinfachten Wahlverfahrens nach
§ 13
auf einer Wahlversammlung,
3.
als reine Briefwahl für alle Wahlberechtigten, wenn eine Präsenzwahl aufgrund höherer Gewalt, zum Beispiel im Falle einer Pandemie, nicht nach den Grundsätzen einer demokratischen Wahl als Präsenzwahl in einer Wahlkabine durchführbar ist.
(3) Eine Briefwahl ist grundsätzlich unabhängig von der Art der Durchführung für alle Wahlberechtigten zu ermöglichen, die dieses beim Wahlausschuss beantragen.
(4) Ort, Zeit und Art der Durchführung der Wahl sind den Nutzerinnen und Nutzern und dem Leistungsanbieter mindestens vier Wochen vor der Wahl durch einen Aushang oder andere geeignete Mittel in geeigneter Weise bekanntzugeben. Der Wahlausschuss informiert in dieser Bekanntgabe über die Rechte und Aufgaben der Organe der Interessenvertretung. Im Falle der erstmaligen Wahl eines Organs der Interessenvertretung in einer Einrichtung lädt der Wahlausschuss alle Wahlberechtigten zu einer Veranstaltung ein, auf der er über die Rechte und Aufgaben der Interessenvertretung informiert.
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§ 12 Durchführung der Wahl, Anfechtung des Ergebnisses
(1) Bei der Durchführung der Wahl ist auf die besonderen Umstände, vor allem auf körperliche und geistige Beeinträchtigungen der Wahlberechtigten, aber auch Art, Größe, Zielsetzung und Ausstattung der Einrichtung Rücksicht zu nehmen mit dem Ziel, dass der Wahlvorgang von den Nutzerinnen und Nutzern so weitgehend wie möglich selbstständig durchgeführt werden kann. Eine Nutzerin oder ein Nutzer, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung im Sinne von § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer selbst bestimmten Vertrauensperson bedienen und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
(2) Der Wahlausschuss hat die Wahl zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis schriftlich festzuhalten. Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, die nicht gewählt wurden, kommen auf eine Nachrückerinnen- und Nachrückerliste.
(3) Der Wahlausschuss gibt das Ergebnis der Wahl in geeigneter Form allen Nutzerinnen und Nutzern bekannt.
(4) Der Wahlausschuss beruft binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses eine konstituierende Sitzung ein.
(5) Wahlberechtigte oder von ihnen dafür Bevollmächtigte können binnen einer Frist von zwei Wochen vom Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl bei der zuständigen Behörde anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren nach dieser Verordnung verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Die zuständige Behörde entscheidet über die Anfechtung.
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§ 13 Vereinfachtes Wahlverfahren
(1) In Einrichtungen mit bis zu 50 Nutzerinnen und Nutzern sowie bei der Wahl der Frauenbeauftragten kann das Organ der Interessenvertretung auf einer Versammlung der Nutzerinnen und Nutzer gewählt werden (vereinfachtes Verfahren). Der Wahlausschuss entscheidet, ob ein vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt wird. Nutzerinnen und Nutzern, die an der Versammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. Die Stimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt werden.
(2) Der Wahlausschuss hat mindestens vierzehn Tage vorher zur Wahlversammlung einzuladen.
(3) In der Wahlversammlung können noch Wahlvorschläge gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass keine Wahlberechtigten von der Möglichkeit zur Stimmabgabe nach Absatz 1 Satz 3 Gebrauch gemacht haben.
(4) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter kann an der Wahlversammlung teilnehmen, aber auch durch Beschluss des Wahlausschusses ausgeschlossen werden.
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§ 14 Abweichende Bestimmungen für die Bildung der Interessenvertretung
(1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen auf Antrag Abweichungen von dieser Verordnung, zum Beispiel von der Zahl der Mitglieder eines Organs der Interessenvertretung und den Fristen und der Zahl der Wahlberechtigten zulassen, wenn dadurch die Bildung eines Nutzerinnen- und Nutzerbeirats ermöglicht wird. Diese Abweichungen dürfen die Funktionsfähigkeit des Organs der Interessenvertretung nicht beeinträchtigen.
(2) Sofern die Mehrheit der betroffenen Nutzerinnen und Nutzer nach vorheriger Information durch einen Wahlausschuss im Rahmen einer Abstimmung diesem Vorgehen zustimmt, kann für sämtliche oder mehrere Einrichtungen eines Leistungsanbieters die Wahl einer einrichtungsübergreifenden Interessenvertretung erfolgen. Eine Zustimmung der zuständigen Behörde ist hierfür nicht erforderlich.
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§ 15 Amtszeit der Interessenvertretung, vorzeitiger Ablauf
(1) Die Amtszeit beträgt in Einrichtungen der Eingliederungshilfe vier Jahre, im Übrigen zwei Jahre. Bestehen Zweifel über die Zuordnung einer Einrichtung, legt die zuständige Behörde die Wahlzeit auf Antrag des Leistungsanbieters oder mindestens einer Nutzerin oder eines Nutzers fest. Sie kann die Wahlzeit auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe auf zwei Jahre verkürzen, wenn sich die längere Wahlzeit einrichtungsbezogen nicht als umsetzbar erwiesen hat.
(2) Die Amtszeit endet bereits vor Ablauf dieser Frist, wenn die Anzahl der Mitglieder in dem Organ der Interessenvertretung um mehr als die Hälfte gesunken ist, ohne dass Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen.
(3) Eine Wiederwahl ist möglich.
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§ 16 Ende der Mitgliedschaft, Nachrücken von Ersatzmitgliedern
(1) Die Mitgliedschaft endet außer durch Ablauf der Amtszeit durch
1.
Rücktritt vom Amt,
2.
Verlust der Wählbarkeit oder
3.
Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von
a)
zwei Dritteln der Mitglieder des Organs der Interessenvertretung oder
b)
mindestens drei Nutzerinnen oder Nutzern,
soweit ein Mitglied seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann.
(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Nutzerinnen- oder Nutzerbeirat aus, so rückt die Person mit der höchsten Stimmenzahl von der Nachrückerinnen- und Nachrückerliste nach.
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§ 17 Geschäftsführung der Interessenvertretung
(1) Der Nutzerinnen- und Nutzerbeirat wählt bei seiner ersten Sitzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Vorsitz und dessen Stellvertretung. Eine Nutzerin oder ein Nutzer soll den Vorsitz haben.
(2) Die oder der Vorsitzende lädt zu Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen. Sitzungen finden statt, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Nutzerinnen- und Nutzerbeirats dies beantragt.
(3) Der Leistungsanbieter ist rechtzeitig zu der Sitzung einzuladen, wenn seine oder ihre Teilnahme erforderlich ist.
(4) Der Nutzerinnen- und Nutzerbeirat entscheidet durch Beschlüsse, die mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Beschlüsse sollen in einer Sitzungsniederschrift festgehalten werden.
(5) Die oder der Vorsitzende vertritt den Nutzerinnen- und Nutzerbeirat im Rahmen der gefassten Beschlüsse, soweit dieser keine andere Vertretung bestimmt.
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§ 18 Vertretungsgremium
(1) Kommt die Wahl eines Nutzerinnen- und Nutzerbeirates nicht zustande, soll aus Angehörigen, rechtlichen Betreuerinnen oder Betreuern oder anderen Vertrauenspersonen der Nutzerinnen und Nutzer ein Vertretungsgremium nach Maßgabe des
§ 13 Absatz 2 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
gebildet werden.
(2) Um die Bildung eines Vertretungsgremiums zu unterstützen, fordert der Wahlausschuss, im Fall des
§ 10
Absatz 2 der Leistungsanbieter die Angehörigen, rechtlichen Betreuerinnen oder Betreuer oder andere Vertrauenspersonen durch einen öffentlichen Aushang in der Einrichtung oder auf andere geeignete Weise, zum Beispiel per Email, auf, sich bei Bereitschaft an einer Mitarbeit im Vertretungsgremium innerhalb von zwei Wochen zu melden. Den Interessierten steht die zuständige Behörde bei der Bildung des Vertretungsgremiums bei Bedarf unterstützend zur Seite.
(3) Mitglied des Vertretungsgremiums ist, wer seine Bereitschaft an einer Mitarbeit im Rahmen der Frist erklärt hat. Das Vertretungsgremium kommt zustande, wenn mindestens zwei Personen die Voraussetzungen erfüllen. Der Leistungsanbieter hat die Bildung des Vertretungsgremiums der zuständigen Behörde zum Zweck der Feststellung ihres Bestehens mitzuteilen.
(4) Für das Vertretungsgremium gilt die für den Nutzerinnen- und Nutzerbeirat vorgesehene Amtszeit. Die Amtszeit verkürzt sich, sobald ein Nutzerinnen- und Nutzerbeirat gewählt werden kann; in diesem Fall erlischt die Funktion des Vertretungsgremiums.
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§ 19 Bestellung von Nutzerfürsprecherin oder Nutzerfürsprecher, Bestellung der Frauenbeauftragten
(1) Die zuständige Behörde bestellt mindestens eine Nutzerfürsprecherin oder einen Nutzerfürsprecher, sobald die Voraussetzungen für seine Bestellung nach
§ 13 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
gegeben sind. Werden mehrere Nutzerfürsprecherinnen oder Nutzerfürsprecher bestellt, stimmen diese ihre Aufgaben untereinander ab und legen fest, wer die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer gegenüber der Einrichtungsleitung und außerhalb der Einrichtung vertritt.
(2) Für die Zeit, in der aus dem Kreis der Nutzerinnen keine Frauenbeauftragte gewählt werden kann, bestellt die zuständige Behörde eine Frauenbeauftragte. Die Nutzerinnen sowie die vom Leistungsanbieter beschäftigte Leitung des Wohn- und Unterstützungsangebotes können dazu Vorschläge machen und sind zu den Vorschlägen der zuständigen Behörde anzuhören.
(3) Bestellt werden kann, wer nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und den sonstigen Umständen des Einzelfalls zur Ausübung dieses Amts geeignet ist. Für das Amt der Frauenbeauftragten gilt diese Vorschrift mit der Maßgabe, dass eine Frau zu bestellen ist.
(4) Die Nutzerfürsprecherin beziehungsweise der Nutzerfürsprecher und die Frauenbeauftragte müssen von der zuständigen Behörde, dem Leistungsanbieter, den Kostenträgern und den Verbänden des Leistungsanbieters unabhängig sein. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des Bestellten.
(5) Die Bestellung der Nutzerfürsprecherin oder des Nutzerfürsprechers und der Frauenbeauftragten ist den bestellten Personen und dem Leistungsanbieter von der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
(6) Die Amtszeit von Nutzerfürsprecherin beziehungsweise Nutzerfürsprecher sowie der Frauenbeauftragten entspricht der Amtszeit der gewählten Interessenvertretung nach
§ 15
Absatz 1.
(7) Eine wiederholte Bestellung ist unter den Voraussetzungen des
§ 13 Absatz 6 Satz 2 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
zulässig.
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§ 20 Aufhebung und Beendigung der Bestellung
(1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
1.
die bestellte Person die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,
2.
die bestellte Person gegen ihre Amtspflichten verstößt,
3.
die bestellte Person ihr Amt niederlegt oder
4.
eine gewählte Interessenvertretung zustande kommt.
(2) Die Tätigkeit der bestellten Person endet durch Amtsablauf oder Aufhebung der Bestellung nach Absatz 1.
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§ 21 Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Die Organe der Interessenvertretung und der Leistungsanbieter sollen vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammenarbeiten. Das Organ der Interessenvertretung soll rechtzeitig und umfassend von dem Leistungsanbieter und der Einrichtungsleitung über seine Rechte und alle Dinge, die der Mitbestimmung und Mitwirkung unterliegen, informiert und auch fachlich beraten werden.
(2) Die Organe der Interessenvertretung können die zuständige Behörde um Unterstützung bitten, wenn der Leistungsanbieter diese nicht bietet oder nicht bieten kann.
(3) Alle Organe der Interessenvertretung können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben fach- und sachkundige sowie dritte Personen, die der Unterstützung der Arbeit der Interessenvertretung dienen, hinzuzuziehen und an Sitzungen oder Teilen von Sitzungen teilnehmen lassen.
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§ 22 Aufgaben der Interessenvertretung
(1) Ein Organ der Interessenvertretung nach
§ 2
Nummer 1 hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Maßnahmen der Einrichtung, die den Nutzerinnen und Nutzern dienen, bei dem Leistungsanbieter zu beantragen,
2.
Anregungen und Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit dem Leistungsanbieter auf ihre Erledigung hinzuwirken,
3.
Nutzerinnen und Nutzern darin zu unterstützen, sich in der Einrichtung zurechtzufinden,
4.
vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss für die folgende Wahl zu bestellen,
5.
mindestens einmal jährlich alle Nutzerinnen und Nutzer zu einer Informationsversammlung einzuladen und darin über ihre Arbeit zu berichten; die Nutzer und Nutzerinnen können zur Informationsversammlung Personen ihres Vertrauens mitbringen oder an ihrer Stelle teilnehmen lassen.
(2) Mitwirkung der Organe der Interessenvertretung umfasst Informations-, Mitsprache- und Beratungsrechte bei Entscheidungen des Leistungsanbieters, wobei die Entscheidung nicht von der Zustimmung des Organs der Interessenvertretung abhängig ist. Die Mitwirkung bezieht sich auf alle Angelegenheiten des Betriebs, insbesondere auf
1.
die Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Nutzerinnen und Nutzer,
2.
die Änderung der Entgelte der Einrichtung gemäß
§ 23 Absatz 2 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
,
3.
Maßnahmen der Erweiterung, Einschränkung oder sonstigen Änderung von Unterstützungsleistungen der Einrichtung oder von Art oder Zweck der Einrichtung,
4.
den beabsichtigten Zusammenschluss mit einer Einrichtung eines anderen Leistungsanbieters,
5.
Maßnahmen der umfassenden baulichen oder konzeptionellen Veränderung oder Instandsetzung der Einrichtung,
6.
die Gestaltung des Beschwerdeverfahrens gemäß
§ 10 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
und
7.
Maßnahmen der Gewaltprävention gemäß
§ 12 Absatz 1 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
.
(3) Mitbestimmung bezeichnet die Form der Mitwirkung, bei der Entscheidungen oder Maßnahmen des Leistungsanbieters erst durch Zustimmung des Organs der Interessenvertretung wirksam werden. Die Mitbestimmung bezieht sich auf
1.
die Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung,
2.
die Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung,
3.
die Gestaltung von Aufenthaltsräumen und Außenbereichen und
4.
die Gestaltung der Hausordnung.
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§ 23 Aufgaben der Frauenbeauftragten
Die Frauenbeauftragte hat als Organ der Interessenvertretung nach
§ 2
Nummer 2 insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Mitwirkung bei Maßnahmen der Gewaltprävention,
2.
Beratung und Information von Nutzerinnen bei psychischen oder physischen Gewalterfahrungen oder sexueller Belästigung und Hilfe bei der Vermittlung professioneller Beratungsangebote.
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§ 24 Pflichten des Leistungsanbieters
(1) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, unverzüglich, nach einer Betriebsneuaufnahme spätestens innerhalb von sechs Monaten auf die Bildung eines Organs einer Interessenvertretung hinzuwirken. Ist ihm oder ihr dieses nicht möglich, so hat der Leistungsanbieter dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Leistungsanbieter hat die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Organs der Interessenvertretung in dem erforderlichen Maße personell und sachlich zu unterstützen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Kosten der Wahl zu tragen.
(3) Der Leistungsanbieter teilt der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Wahl das Wahlergebnis und die Zusammensetzung des Organs mit; die Namen der gewählten Personen und die Kontaktmöglichkeiten sind im Eingangsbereich der Einrichtung sowie auf den Internetseiten des Leistungsanbieters unverzüglich nach der Wahl und nach Einholung des Einverständnisses der gewählten Personen zu veröffentlichen.
(4) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, die Kosten für Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für die Organe der Interessenvertretung bei einem von ihm unabhängigen Anbieter in angemessener Höhe zu übernehmen.
(5) Der Leistungsanbieter trägt alle durch die Tätigkeit der Organe der Interessenvertretung entstehenden angemessenen Kosten. Dazu gehören insbesondere Kosten für die Mitgliedschaft in einem Verband, der die Interessen des Organs der Interessenvertretung vertritt, für die Hinzuziehung fach- und sachkundiger Personen sowie für Kommunikation.
(6) Der Leistungsanbieter stellt den Organen der Interessenvertretung für ihre Arbeit die notwendigen Räumlichkeiten, einen abschließbaren Schrank sowie die für seine Arbeit notwendigen Kommunikationsmittel und -plätze, zum Beispiel ein Schwarzes Brett für Mitteilungen und Aushänge und ein Notebook zur Verfügung; er oder sie gewährleistet einen Zugang der Organe der Interessenvertretung zum Internet.
(7) Der Leistungsanbieter trägt die Auslagen der gemäß
§ 21
Absatz 3 hinzugezogenen fach- und sachkundigen sowie der dritten Personen in angemessenem Umfang.
(8) Der Leistungsanbieter trägt die Kosten der bedarfsgerechten Assistenz nach
§ 13 Absatz 5 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
.
(9) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, auf Wunsch der Organe der Interessenvertretung an der Informationsveranstaltung gemäß
§ 22
Absatz 1 Nummer 5 ganz oder teilweise teilzunehmen.
(10) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, Anträge und Beschwerden der Organe der Interessenvertretung schriftlich innerhalb von zwei Wochen, bei schwerwiegenden Beschwerden unverzüglich zu beantworten.
(11) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitwirkung mit den Organen der Interessenvertretung rechtzeitig, in der Regel bis spätestens vier Wochen vor der geplanten Entscheidung und mit dem Ziel der Verständigung zu erörtern und die dazu erforderlichen mündlichen und schriftlichen Informationen vollständig und in verständlicher Form zur Verfügung zu stellen. Anregungen der Organe der Interessenvertretung sind in die Vorbereitung der Entscheidungen einzubeziehen.
(12) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, in Angelegenheiten der Mitbestimmung die Organe der Interessenvertretung rechtzeitig, in der Regel mindestens vier Wochen schriftlich und in verständlicher Form vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahme zu informieren. Kann über Angelegenheiten der Mitbestimmung innerhalb von vier Wochen keine Einigung zwischen den Parteien erreicht werden, ist die zuständige Behörde um Vermittlung anzurufen. Kommt auch durch die Vermittlung keine Einigung zustande, entscheidet die Behörde unter Abwägung der Interessen der Parteien nach billigem Ermessen.
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§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 38 Absatz 2 Nummer 2 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 3
Absatz 1 Satz 2 eine Nutzerin oder einen Nutzer wegen seiner oder ihrer Tätigkeit in einem Organ der Interessensvertretung benachteiligt oder begünstigt,
2.
entgegen
§ 3
Absatz 2 eine Nutzerin oder einen Nutzer aufgrund der Tätigkeit einer Angehörigen oder eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson in einem Organ der Interessenvertretung benachteiligt oder begünstigt,
3.
entgegen
§ 9
Absatz 5 die Wahl behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,
4.
entgegen
§ 24
Absatz 1 nicht unverzüglich, bei einer Betriebsneuaufnahme nicht innerhalb von sechs Monaten auf die Bildung eines Organs einer Interessenvertretung hinwirkt,
5.
entgegen
§ 24
Absatz 11 dem zuständigen Organ der Interessenvertretung nicht die erforderlichen mündlichen und schriftlichen Informationen vollständig und in verständlicher Form zur Verfügung stellt,
6.
entgegen
§ 24
Absatz 12 das zuständige Organ der Interessenvertretung nicht rechtzeitig und in verständlicher Form vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahme informiert.
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§ 26 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.
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§ 27 Übergangsvorschrift
Ein Organ der Interessenvertretung, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewählt oder bestellt worden ist und dessen Amtszeit noch nicht beendet ist, muss nicht neu gewählt werden.
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§ 28 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
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