Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Ecology“ an der Universität Bremen
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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Ecology“ an der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Ecology“ an der Universität Bremen Vom 18. Mai 2022
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) hat auf seiner Sitzung am 18. Mai 2022 gemäß

§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i.V.m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 159), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Ecology“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Science (abgekürzt M.Sc.)
verliehen.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Ecology“ wird als Masterstudium gemäß

§ 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO

studiert.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:
a)
Masterarbeit (Master Thesis) im Umfang von 30 CP;
b)
Pflichtmodule (ohne Modul Masterarbeit) im Umfang von 63 CP;
c)
Wahlmodule (Specialization) im Umfang von 27 CP. Neben den in der
Anlage 2.3
ausgewiesenen Wahlmodulen können in diesem Bereich nach Absprache mit dem Prüfungsausschuss weitere Module und Angebote im maximalen Umfang von 9 CP absolviert werden. Diese 9 CP können sowohl andere fachliche Module des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) als auch Module aus dem fächerübergreifenden Angebot der Fachergänzenden Studien der Universität Bremen oder weitere vom Prüfungsausschuss anerkannte Angebote umfassen.
(3)
Anlage 1
stellt den empfohlenen Studienverlauf dar,
Anlage 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlmodule durchgeführt. Es können 12 CP mehr als erforderlich erbracht werden, gemäß

§ 5 Absatz 3 AT MPO

fließen Wahlmodule ausschließlich im Umfang von 27 CP in die Masterprüfung ein.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in englischer Sprache, Module im Wahlbereich in englischer oder deutscher oder einer anderen Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

durchgeführt. Die Lehre in diesem Studiengang erfolgt überwiegend in Form von Blockveranstaltungen.
(9) Der Studiengang enthält Module mit der Wahlpflichtoption eines praktischen Anteils. Studierende können diesen praktischen Anteil per Antrag an den Prüfungsausschuss als Praktikantin oder Praktikant, eingebunden in eine externe Forschungsgruppe, durchführen. Dabei sind die in der Modulbeschreibung aufgeführten Lernziele und -inhalte umzusetzen. Details regelt die entsprechende Modulbeschreibung, die darin definierten Prüfungsformen sind unbenommen. Die hiervon betroffenen Module sind „Master Thesis“ (MasThes) und „Research Project“ (ResProj).

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweiligen Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anlage 3
aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT MPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungssprache ist Englisch.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT MPO

wird mit Ausnahme der Module „Advances in Biodiversity“ (Biodiv), „Experimental Ecology“ (ExpEcol) und „Environmental Risks and Ecotoxicology (Ecotox) nicht angewendet.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des

§ 6

Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) besteht aus der Masterarbeit im Umfang von 30 CP inkl. eines Kolloquiums.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit (inkl. Kolloquium) ist der Nachweis von mindestens 60 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache angefertigt.
(6) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 75 % und das Kolloquium mit 25 % in die gemeinsame Note ein.

§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den Noten der Modulprüfungen und dem Modul Masterarbeit gebildet. Die Note des Moduls Masterarbeit (inkl. Kolloquium) macht 40 % der Gesamtnote aus. Die übrigen 60 % werden aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module werden bei der Notenbildung nicht berücksichtigt.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2022 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2022/23 im Masterstudiengang „Ecology“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2022/23 begonnen haben, können auf Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2022 an den Prüfungsausschuss zu stellen. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Ecology“ vom 25. Juni 2017 tritt zum 30. September 2028 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2028 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anlagen:
Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Ecology“
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anlage 3: Weitere Prüfungsformen
Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Ecology“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Compulsory Modules (63 CP) Master Thesis (30 CP) Specialization (27 CP) ∑ 120 CP
Pflichtmodule (93 CP) Wahlmodule (27 CP)
1. Jahr 1. Sem. ConcEcol, Concepts of Ecology, 6 CP DataAnal, Experimental Design and Data Analysis, 9 CP SciWri, Scientific Writing, 6 CP MolEcol, Molecular Techniques of Ecology, 9 CP 30
2. Sem. PopEcol, Population Ecology, 9 CP CommEcol, Community Ecology, 9 CP Elective Modules gemäß Anlage 2.3 und § 2 Absatz 2 Buchstabe c, 27 CP 30
2. Jahr 3. Sem. ResProj, Research Project, 15 CP 30
4. Sem. MasThes, Module Master Thesis, 30 CP 30
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1
Master Thesis (Masterarbeit), 30 CP
K.-Ziffer Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
MasThes Module Master Thesis (and Colloquium) P 30 MP Thesis and Colloquium PL: 2 SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Compulsory Modules (Pflichtmodule), 63 CP
K.-Ziffer Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
ConcEcol Concepts of Ecology P 6 KP PL: 1 SL: 1
DataAnal Experimental Design and Data Analysis P 9 KP PL: 1 SL: 1
SciWri Scientific Writing P 6 MP PL: 1 SL: 0
MolEcol Molecular Techniques of Ecology P 9 KP PL: 1 SL: 1
PopEcol Population Ecology P 9 KP PL: 1 SL: 1
CommEcol Community Ecology P 9 KP PL: 1 SL: 1
ResProj Research Project P 15 MP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Specialization, Elective Modules (Wahlmodule), 27 CP
Im Folgenden wird eine Auswahl von Wahlmodulen ausgewiesen. Das Angebot an Wahlmodulen kann mittels Beschluss des Prüfungsausschusses ergänzt werden.
Im Bereich „Specialization“ können neben den im Folgenden ausgewiesenen Modulen nach Absprache mit dem Prüfungsausschuss weitere Module und Angebote im maximalen Umfang von 9 CP gewählt und absolviert werden. Dies beinhaltet sowohl fachliche Module des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) als auch Module aus dem fächerübergreifenden Angebot der Fachergänzenden Studien der Universität Bremen sowie weitere, vom Prüfungsausschuss anerkannte Angebote.
K.-Ziffer Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
Biodiv Advances in Biodiversity W 6 KP PL: 3 SL: 0
Ecotox Environmental Risks and Ecotoxicology W 6 KP PL: 3 SL: 0
ExpEcol Experimental Ecology W 6 KP PL: 2 SL: 0
FunctEcol Functional Ecology: From Biodiversity Patterns to Ecosystem Functioning W 6 KP PL: 1 SL: 1
GisAppl GIS Applications in Ecology W 3 MP PL: 1 SL: 0
InsEco Insect Ecology and Biodiversity W 6 MP PL: 1 SL: 0
LongExc Long Ecological Excursion and Field Course W 6 MP PL: 0 SL: 1
MarEcol Marine Ecology Excursion W 6 MP PL: 1 SL: 0
SoilEco Soil and Ecosystem Ecology W 6 KP PL: 1 SL: 2
BaT Be a Tutor W 3 MP PL: 0 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3

Anlage 3: Weitere Prüfungsformen

Neben den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

können Prüfungen in den hier aufgeführten Formen erfolgen:
-
Poster-Präsentation (poster presentation): Zu einem wissenschaftlichen Thema wird ein einseitiges Poster erstellt, so wie es auf einer Fachkonferenz präsentiert werden würde. Das Poster ist in einer Präsentation (inkl. Diskussion) vorzustellen.
-
Schriftlicher Bericht (written report): Basierend auf Experimenten und Untersuchungen im Labor oder Freiland werden Ergebnisse in Einzelarbeit in einem Bericht (mit Einleitung, Methoden, Resultaten und Diskussion) zusammengefasst.
-
Wissenschaftlicher Aufsatz (scientific paper): Basierend auf Experimenten und Untersuchungen im Labor oder Freiland werden Ergebnisse in Einzelarbeit in einem kurzen Aufsatz, der in seiner Form und Struktur dem Standard eines englischsprachigen scientific paper entspricht, zusammengefasst.
-
Exkursionsbericht (excursion report): In einem schriftlichen Bericht werden die Exkursionsziele, biologisch-ökologische Phänomene des Exkursionsgebietes und die häufigen und bzw. oder bedrohten Arten aufgeführt und erläutert.
-
Review (review paper): Basierend auf der Lektüre von alten und neuen Einzelartikeln wird der Stand des Wissens (historische Entwicklung und moderne Erkenntnisse) zu einem definierten Thema in knapper übersichtlicher Form zusammengefasst.
-
Essay (essay): Ein wissenschaftlicher Aufsatz wird in einem kurzen schriftlichen Artikel in möglichst populärwissenschaftlicher Form wiedergegeben.
-
Projektantrag (grant proposal): Schriftliche Beschreibung einer Projektidee und deren methodischer Umsetzung vor dem Hintergrund des aktuellen Forschungsstandes.
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