39. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
39. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen Vom 19. Juli 2022
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund des
§ 17 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, verordnet der Senat:
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§ 1
(1) Der Geltungsbereich der
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), die zuletzt durch die
38. Verordnung
vom 2. März 2019 (Brem.GBl. S. 36) geändert worden ist, wird für den in der
39. Änderungskarte
zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil im Stadtteil Hemelingen, Ortsteil Mahndorf und Arbergen, aufgehoben.
(2) Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsbereichs ist mit einer schwarzen Linie in der dieser Verordnung beigefügten
Änderungskarte
, Maßstab 1 : 15.000 (Grundlage: Deutsche Grundkarte 1 : 5 000), eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die
Karte
ist Bestandteil der Verordnung.
(3) Das verbleibende Landschaftsschutzgebiet befindet sich im Stadtteil Hemelingen im Ortsteil Arbergen und liegt zwischen der A 1 im Norden und der Weser im Süden. Im Norden verläuft die Grenze beginnend von Westen an der A 1 im Wesentlichen entlang der bereits bestehenden Hemelinger Gewerbegebiete zwischen der A 1 und der Weser und des durch den Bebauungsplan 2516 neu entstehenden östlichen Gewerbegebietes im Gebiet, zwischen der A 1 im Norden und dem Arberger Deichabzugsgraben im Süden, und weiter entlang der Grenze der mit Windkraftanlagen bebauten Grundstücke am Arberger Kanal und am Lienertgraben. Im Westen erstreckt sich die Grenze entlang der A 1 zwischen dem bestehenden Hemelinger Gewerbegebiet und der Weser. Im Süden verläuft die Grenze beginnend von der A 1 im Westen entlang der Weser nach Osten bis zum Beginn der Landesgrenze zu Niedersachsen an der Weser. Im Osten verläuft die Grenze beginnend von der A 1 im Norden bis zur Weser im Süden entlang der Landesgrenze zu Niedersachsen.
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§ 2
(1) Diese Verordnung und die beigefügte
Karte
werden bei der obersten Naturschutzbehörde nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Natur- und Landschaftspflege
aufbewahrt. Sie kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
(2) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen
Karte
wird beim Ortsamt Hemelingen aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen
Karte
wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
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§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Anlage
[Red. Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik] Die Karte stellt die genaue Abgrenzung des Aufhebungsbereichs dar. Das verbleibende Landschaftsschutzgebiet befindet sich im Stadtteil Hemelingen im Ortsteil Arbergen und liegt zwischen der A 1 im Norden und der Weser im Süden. Im Norden verläuft die Grenze beginnend von Westen an der A 1 im Wesentlichen entlang der bestehenden Hemelinger Gewerbegebiete zwischen der A 1 und der Weser und des durch den Bebauungsplan 2516 neu entstehenden östlichen Gewerbegebietes im Gebiet, zwischen der A 1 im Norden und dem Arberger Deichabzugsgraben im Süden, und weiter entlang der Grenze der mit Windkraftanlagen bebauten Grundstücke am Arberger Kanal und am Lienertgraben. Im Westen erstreckt sich die Grenze entlang der A 1 zwischen dem bestehenden Hemelinger Gewerbegebiet und der Weser. Im Süden verläuft die Grenze beginnend von der A 1 im Westen entlang der Weser nach Osten bis zum Beginn der Landesgrenze zu Niedersachsen an der Weser. Im Osten verläuft die Grenze beginnend von der A 1 im Norden bis zur Weser im Süden entlang der Landesgrenze zu Niedersachsen.
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