Bremische Bauvorlagenverordnung (BremBauVorlV)
Bremische Bauvorlagenverordnung (BremBauVorlV) Vom 1. September 2022
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund des
§ 84 Absatz 3
in Verbindung mit
§ 57 Absatz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung
vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 603 - 2130-d-1a),
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Inhaltsverzeichnis | |
Teil 1 Allgemeines | |
§ 1 | Begriff |
§ 2 | Einreichung von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen |
Teil 2 Vorzulegende Bauvorlagen | |
§ 3 | Bauliche Anlagen |
§ 4 | Werbeanlagen |
§ 5 | Vorbescheid, Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen |
§ 6 | Beseitigung von Anlagen |
Teil 3 Inhalt der Bauvorlagen | |
§ 7 | Lageplan |
§ 8 | Bauzeichnungen |
§ 9 | Bau- und Betriebsbeschreibung, Berechnungen |
§ 10 | Standsicherheitsnachweis |
§ 11 | Brandschutznachweis |
§ 12 | Nachweise für Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz |
§ 13 | Übereinstimmungsgebot |
Teil 4 Datenschutz | |
§ 14 | Übermittlung personenbezogener Daten |
Teil 5 Aufbewahrungspflicht | |
§ 15 | Aufbewahrungspflicht |
Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 16 | Übergangsvorschriften |
§ 17 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
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Teil 1 Allgemeines
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§ 1 Begriff
(1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens in bauaufsichtlichen Verfahren und die Bearbeitung des Bauantrags (
§ 68 Absatz 2 Satz 1 Bremische Landesbauordnung
), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (
§ 61 Absatz 3 Satz 2 Bremische Landesbauordnung
) oder für die Genehmigungsfreistellung (
§ 62 Absatz 3 Satz 1 Bremische Landesbauordnung
) erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
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§ 2 Einreichung von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen
(1) Der Antrag oder die Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen sind einschließlich der Bauzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen elektronisch in Textform über ein Online-Portal bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann Vorgaben zur elektronischen Einreichung und zur Identifizierung der Antragstellerin oder des Antragstellers machen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Verwendung einheitlicher Vordrucke und die Einreichung der Bauvorlagen in einer bestimmten Ordnung verlangen. Die zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden geben im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen den Zeitpunkt bekannt, ab wann und für welche Verfahren eine elektronische Einreichung nach Satz 1 bis 3 wahlweise möglich ist oder verpflichtend erfolgen muss.
*)
Bis dahin ist jeweils entsprechend Absatz 7 Satz 1 die Einreichung der Unterlagen in Papierform weiterhin zulässig.
(2) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Formulare veröffentlicht, sind diese bei der Übermittlung in Papierform zu verwenden sowie die dortigen Angaben als notwendige Daten im Rahmen der elektronischen Übermittlung zu berücksichtigen.
(3) Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage muss als Einzeldatei erstellt und abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (PDF/-A-2a nach ISO 19005-2) übermittelt werden. Bei Dateien mit nicht digitalem Ursprung muss eine automatisierte Text- und Zeichenerkennung durchgeführt worden sein. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) enthalten, wobei das Datum im Dateinamen voranzustellen ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigrößen und die Länge des Dateinamens aus technischen Gründen beschränken.
(4) Sofern die Bauaufsichtsbehörde im Ausnahmefall eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende elektronische Übermittlung für zulässig erklärt, sind die Bauvorlagen mit Bezeichnung des Bauvorhabens entsprechend Absatz 1 Satz 3 ohne weitere Unterordner einzureichen. Werden Datenträger zugelassen, dürfen die einzelnen Dateien sowie der Datenträger keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann andere Dateistrukturen, Bezeichnungen der Dateien, Strukturierungen der Antragsunterlagen, Dateigrößen und Dateitypen zur Übermittlung der Daten zulassen.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann ergänzend Papierexemplare der Bauvorlagen nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist. Papierexemplare müssen
1.
dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein,
2.
aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und
3.
von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
(7) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde die Einreichung des Antrages in Papierform zulassen, wenn
1.
die Einreichung in elektronischer Form für die Bauherrin oder den Bauherrn unzumutbar ist oder
2.
seitens der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde die verfahrenstechnischen Voraussetzungen noch nicht in dem erforderlichen Umfang vorliegen.
Bei Einreichung in Papierform sind die Bauvorlagen zweifach einzureichen. Abweichend von Satz 2 sind die Bauvorlagen nach
§ 62 Absatz 3 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung
einfach einzureichen. Ist die Prüfung bautechnischer Nachweise durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlich, ist jeweils eine Mehrfertigung der übrigen Bauvorlagen einzureichen. Die Absätze 2, 6, 8 und 9 gelten entsprechend.
(8) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(9) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
(10) Die Anzeigen, Genehmigungen, Zulassungen, Bestätigungen, Bescheinigungen und die dazugehörigen Bauvorlagen müssen während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle als elektronisches Dokument mit der qualifizierten Signatur oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel der Bauaufsichtsbehörde oder in Papierform vorgelegt werden können.
Fußnoten
*)
vgl. Bekanntmachung vom 28. November 2022 (Brem.ABl. S. 992)
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Teil 2 Vorzulegende Bauvorlagen
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§ 3 Bauliche Anlagen
(1) Vorzulegen sind:
1.
der Lageplan (
§ 7
),
2.
ein Auszug aus dem Bebauungsplan einschließlich Legende,
3.
die Bauzeichnungen (
§ 8
),
4.
die Bau- und Betriebsbeschreibung mit Berechnungen (
§ 9
),
5.
der Nachweis der Standsicherheit (
§ 10
); soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft wird, mit der Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges der
Anlage 2
; die Vorlage der Tragwerksplanererklärung ist für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 nicht erforderlich,
6.
der Nachweis des Brandschutzes (
§ 11
), soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
7.
die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
8.
die Anträge auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen (
§ 67 Absatz 2 Bremische Landesbauordnung
) mit den zur Beurteilung erforderlichen Angaben,
9.
Angaben über die Beantragung der für das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungsentscheidungen,
10.
eine Baumbestandserklärung mit allen nach der
Baumschutzverordnung
erforderlichen Angaben, die mit Einreichung des Bauantrages von der Bauherrin oder dem Bauherrn auch direkt an die untere Naturschutzbehörde zu übermitteln ist.
Bei Vorhaben der Genehmigungsfreistellung nach
§ 62 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung
sind die Bautechnischen Nachweise nach Nummer 5 und 6 bauaufsichtlich geprüft vorzulegen, sofern dies nach § 66 der Bremischen Landesbauordnung erforderlich ist.
(2) Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabes zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Die Maßketten nach Satz 1 sind mit den gemessenen Strecken der Geländeoberflächen im Mittel zu beschriften.
(3) Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser enthalten.
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§ 4 Werbeanlagen
(1) Vorzulegende Bauvorlagen bei Werbeanlagen sind:
1.
ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Einzeichnung des Standortes,
2.
ein Auszug aus dem Bebauungsplan einschließlich Legende,
3.
eine Zeichnung (Absatz 2) und eine Beschreibung (Absatz 3),
4.
ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage,
5.
der Nachweis der Standsicherheit (
§ 10
); soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft wird, mit der Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges der
Anlage 2
,
6.
die Angabe der Herstellungs- und Anbringungskosten,
7.
eine Baumbestandserklärung mit allen nach der
Baumschutzverordnung
erforderlichen Angaben, die mit Einreichung des Bauantrages von der Bauherrin oder dem Bauherrn auch direkt an die untere Naturschutzbehörde zu übermitteln ist.
(2) Die Zeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.
(3) In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage, sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.
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§ 5 Vorbescheid, Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
Vorzulegen sind diejenigen Bauvorlagen, die zur Beurteilung
1.
der durch den Vorbescheid nach
§ 75 der Bremischen Landesbauordnung
zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens, oder
2.
der Anträge auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach
§ 67 Absatz 2 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung
bei verfahrensfreien Vorhaben und für die Genehmigungsfreistellung
erforderlich sind.
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§ 6 Beseitigung von Anlagen
Vorzulegende Bauvorlagen für die Beseitigung von Anlagen sind:
1.
ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Liegenschaftskataster sowie nach Straße und Hausnummer darstellt,
2.
in den Fällen des
§ 61 Absatz 3 Satz 4 der Bremischen Landesbauordnung
eine Bestätigung der Standsicherheit durch die Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners,
3.
in den Fällen des
§ 61 Absatz 3 Satz 6 der Bremischen Landesbauordnung
der Prüfbericht der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs,
4.
ein Lichtbild der Ansicht der baulichen Anlage,
5.
Name und Anschrift des Beseitigungsunternehmers,
6.
eine Beschreibung des Beseitigungsverfahrens mit Angaben über den Geräteeinsatz und Schutzmaßnahmen,
7.
Angaben über schadstoffhaltige Verunreinigungen des Abbruchmaterials sowie dessen Entsorgung,
8.
eine Baumbestandserklärung mit allen nach der
Baumschutzverordnung
erforderlichen Angaben, die mit Einreichung der Beseitigungsanzeige von der Bauherrin oder dem Bauherrn auch direkt an die untere Naturschutzbehörde zu übermitteln ist,
9.
Angaben über andere Bestandteile von Natur und Landschaft nach §§ 23 bis 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, „Natura 2000“-Gebiete nach § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie Lebensstätten besonders geschützter Arten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes und streng geschützter Arten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 14 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie Wald im Sinne des
Bremischen Waldgesetzes
,
10.
Angaben über die Beantragung der für die Beseitigung der Anlage nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, insbesondere nach denkmalschutzrechtlichen Vorschriften,
11.
Angaben über die Beseitigungskosten.
Sofern durch die Baustelle öffentliche Verkehrsflächen des Vorbehaltsnetzes entsprechend der aufgeführten Straßenliste gemäß der
Anlage zu § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung
betroffen sind, ist frühzeitig, spätestens jedoch sechs Wochen vor Baubeginn in Verbindung mit dem Antrag auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis nach
§ 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes
die Baubeginnanzeige sowie ein Baustelleneinrichtungs- und -ablaufplan bei der zuständigen Verkehrsbehörde einzureichen.
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Teil 3 Inhalt der Bauvorlagen
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§ 7 Lageplan
(1) Der Lageplan ist auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters durch das Landesamt GeoInformation Bremen, das Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven oder im Land Bremen zugelassene Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure mit den Angaben nach Absatz 3 zu erstellen (qualifizierter Lageplan) und durch die Angaben der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers nach Absatz 4 zu ergänzen. Ein kleinerer Maßstab als 1:500 ist zulässig, wenn er mit dem Maßstab der amtlichen Liegenschaftskarte übereinstimmt. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Der Lageplan muss das Baugrundstück und mindestens die unmittelbar angrenzenden sowie die straßenseitig gegenüberliegenden Grundstücke (Nachbargrundstücke) in einer für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Tiefe darstellen. Ist der Grenzverlauf des Baugrundstücks örtlich nicht erkennbar oder weicht dieser erheblich vom Katasternachweis ab, ist der Verlauf der rechtmäßigen Grenzen des Baugrundstücks durch eine amtliche Grenzfeststellung nachzuweisen, wenn eine Grenzüberbauung oder die Nichteinhaltung erforderlicher Abstände gegenüber Grundstücksgrenzen zu befürchten ist. Der Lageplan ist mit dem Namen der Bauherrin oder des Bauherrn, der Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Datum des dazugehörigen Bauantrags oder der Unterlagen nach
§ 62 Absatz 3 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung
zu beschriften.
(2) Der Lageplan kann vollständig durch die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser auf einem beglaubigten Auszug aus der Liegenschaftskarte mit den Angaben nach Absatz 3 und 4 für
1.
die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2.
Nutzungsänderungen ohne Änderungen der Gebäudeabmessungen oder
3.
Vorhaben von untergeordneter Bedeutung
erstellt werden (einfacher Lageplan). Die Bauaufsichtsbehörde kann auch bei Vorhaben nach Satz 1 einen qualifizierten Lageplan verlangen, wenn dies die besonderen Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse erfordern.
(3) Der qualifizierte Lageplan muss folgende Angaben enthalten:
1.
den Maßstab und die Nordrichtung,
2.
die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Bezeichnungen der Flurstücke des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Grenzen und Flächengrößen, die Angaben zu einem nahegelegenen geeigneten Höhenpunkt und die darauf bezogene Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks,
3.
die im Grundbuch geführte Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Eigentümerangaben,
4.
die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhen und der Dachform,
5.
Bau- und Kulturdenkmale auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken,
6.
die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Straßenklasse und der Höhenlage mit Bezug auf den in Nummer 2 bezeichneten Höhenpunkt,
7.
die Festsetzungen eines Bebauungsplans für das Baugrundstück über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Baulinien, Baugrenzen und die Bauweise,
8.
die Flächen des Baugrundstücks, die innerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre (§ 14 Baugesetzbuch), eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes (§ 142 Baugesetzbuch), eines förmlich festgelegten Entwicklungsbereiches (§ 165 Baugesetzbuch) sowie einer Erhaltungssatzung (§ 172 Baugesetzbuch) liegen,
9.
den nach der
Baumschutzverordnung
geschützten Baumbestand auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken in einem Grenzabstand von bis zu 5 Metern mit Angaben zur Baumart und Stammumfang in Verbindung mit der Baumbestandserklärung nach
§ 3
Absatz 1 Nummer 10,
10.
Angaben über andere Bestandteile von Natur und Landschaft nach §§ 23 bis 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, „Natura 2000“-Gebiete nach § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie Lebensstätten besonders geschützter Arten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes und streng geschützter Arten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 14 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie Wald im Sinne des
Bremischen Waldgesetzes
.
(4) Auf dem Lageplan nach den Absätzen 2 oder 3 hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser zusätzlich folgende Angaben einzutragen:
1.
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation und Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,
2.
Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr,
3.
Flächen, die von Baulasten und öffentlichen Grundlasten betroffen sind,
4.
die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Zahl der Vollgeschosse,
5.
die Höhenlage der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage sowie die Höhenlage der rohbaufertigen Fußbodenoberkante des Erdgeschossfußbodens zur Straßenhöhe und zur Geländeoberfläche mit Bezug auf den in Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Höhenpunkt,
6.
die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Anzahl, Lage und Größe der Kinderspielplätze, der Stellplätze und der Flächen für die Feuerwehr,
7.
die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu den Nachbargrenzen und zu den auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken befindlichen baulichen Anlagen unter Angabe der Art der vorhandenen Außenwände und Bedachungen sowie die Abstandsflächen mit dem Maß H je Außenwand,
8.
die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhaltenden Mindestabstände der geplanten baulichen Anlage, insbesondere zu benachbarten öffentlichen Verkehrsflächen, Gewässern, Deichen, Dämmen und Gleisanlagen,
9.
die das Baugrundstück betreffenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer anderen Satzung über Maßnahmen zur Minderung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
10.
die gemäß § 8 Absatz 2 des
Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz
durch die Naturschutzbehörde beurteilten Angaben von Eingriffsvorhaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(5) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 3 und 4 ist auf besonderen Dokumenten in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(6) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben der
Anlage 1
zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58) entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.
(7) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.
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§ 8 Bauzeichnungen
(1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1:100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht.
(2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:
1.
die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
a)
Treppen,
b)
lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen,
c)
Abgasanlagen und Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen,
d)
Räume für die Aufstellung von Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes,
e)
Aufzugsschächte, Aufzüge und der nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung nach
§ 39 Absatz 4 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung
,
f)
Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen,
g)
Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,
h)
für die Erfüllung der Barrierefreiheit maßgeblichen Angaben, insbesondere notwendige Bewegungsflächen, soweit diese nicht bereits in den übrigen Angaben nach
§ 8
enthalten sind;
2.
die Schnitte, aus denen folgende Punkte ersichtlich sind:
a)
die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen anderer baulicher Anlagen,
b)
der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
c)
die Höhenlage des rohbaufertigen Erdgeschossfußbodens zur Straßenhöhe und zur Geländeoberfläche mit Bezug auf den gemäß
§ 7
Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Höhenpunkt,
d)
die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der geplanten Geländeoberfläche,
e)
die lichten Raumhöhen,
f)
der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis und Angaben zur Transportmöglichkeit von Personen in einer Krankentrage,
g)
die Wandhöhe im Sinne des
§ 6 Absatz 4 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung
,
h)
die Dachhöhen und Dachneigungen und - sofern erforderlich - Angaben zur Dachbegrünung von Flachdachflächen mit Erläuterungen zur Pflanzenauswahl, Substrataufbau sowie Be- und Entwässerungseinrichtungen,
i)
die Höhe von 2,30 m in den beiden obersten Geschossen (
§ 2 Absatz 6 Satz 2 Bremische Landesbauordnung
);
3.
die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie des Straßengefälles.
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
1.
der Maßstab und die Maße,
2.
die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
3.
die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen,
4.
bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.
(4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der
Anlage 1
zu verwenden.
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§ 9 Bau- und Betriebsbeschreibung, Berechnungen
(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind. Die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des
§ 2 Absatz 3 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung
sind anzugeben.
(2) Bei Vorhaben auf altlastenverdächtigen Flächen sind Art und Umfang der Verunreinigung nach dem jeweiligen Kenntnisstand zu erläutern und Angaben zu der Beteiligung der für den Bodenschutz zuständigen Stelle erforderlich (
§ 13 Absatz 2 Nummer 1 Bremische Landesbauordnung
). Die Ausführung des Bauvorhabens sowie die beabsichtigte Nutzung ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verunreinigung zu beschreiben.
(3) Entsprechend
§ 13 Absatz 2 Nummer 2 der Bremischen Landesbauordnung
sind mit den Bauvorlagen Angaben zu machen
1.
über die Erfüllung der Sondierungspflicht nach
§ 5 des Gesetzes zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel
,
2.
ob es sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer schutzbedürftigen Nutzung nach
§ 70 Absatz 3 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung
handelt, die innerhalb eines von der Immissionsschutzbehörde im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemachten Achtungsabstandes oder angemessenen Sicherheitsabstandes im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundesimmissionsschutzgesetzes liegt. Sofern dies bestätigt wird, sind ergänzende Angaben für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit erforderlich.
(4) Bei gewerblich genutzten Anlagen sind in einer Betriebsbeschreibung folgende Angaben erforderlich:
1.
allgemeine Angaben zur Betriebsart, zum Warenangebot, betriebsbedingten Einrichtungen (auch Sanitär- und Sozialräume), technische Arbeitsmittel, Anlagen, Arbeits- und Produktionsabläufe, Anzahl der voraussichtlich Beschäftigten, Betriebszeiten sowie die sich daraus ergebenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen,
2.
die Art und Menge der beim Betrieb eingesetzten, verarbeiteten, produzierten, gelagerten oder anfallenden Stoffe, Abfälle und Abwässer,
3.
eine Beschreibung der entstehenden Immissionen auf die Beschäftigten oder die Nachbarschaft, einschließlich Verkehrsauswirkungen, nach Art und Ausmaß sowie die Maßnahmen zu deren Verhinderung oder Beschränkung,
4.
bauliche Anlagen, -teile oder Aggregate von mit der baulichen Anlage fest installierten Einrichtungen, die bei einer Reinigung, Wartung oder Instandsetzung zu Absturzgefährdungen führen können sowie die sich daraus ergebenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen.
Die Betriebsbeschreibung nach Satz 1 ist mit Einreichung des Bauantrages von der Bauherrin oder dem Bauherrn auch direkt an die für den Arbeits- und Immissionsschutz zuständige Stelle zu übermitteln.
(5) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück ist, soweit erforderlich, eine prüffähige Berechnung aufzustellen über:
1.
das zulässige, das vorhandene und das geplante Maß der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes mit entsprechenden Festsetzungen,
2.
die erforderliche und die vorhandene und geplante Fläche für Kinderspielplätze,
3.
die Erfüllung des vorhabenbezogenen Mobilitätsbedarfs
a)
den Stellplatznormbedarf und die geplante Erfüllung des ermittelten Mobilitätsbedarfs sowie die vorhandene und geplante Anzahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen; der Mobilitätsnachweis kann auch ergänzend in Form eines objektbezogenen Mobilitätskonzeptes dargestellt werden,
b)
Angaben zur Ausstattung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge mit Ladeinfrastruktur für Elektromobilität,
4.
die erforderlichen und die vorhandenen und geplanten Abstandsflächen,
5.
die Bauwerte und die Baukosten sowie deren Ermittlung.
(6) Bei Verkaufsstätten nach
§ 2 Absatz 4 Nummer 4 der Bremischen Landesbauordnung
mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² sind in der Betriebsbeschreibung folgende ergänzende Angaben erforderlich:
1.
geplante Geschoss- und Verkaufsfläche, bei Änderungen im Bestand auch Angaben zur genehmigten und vorhandenen Geschoss- und Verkaufsfläche,
2.
zum Kernsortiment und zur Sortimentsaufteilung, bei Änderungen im Bestand auch Angaben zur genehmigten und vorhandenen Sortimentsaufteilung,
3.
zum voraussichtlichen Einzugsbereich des Vorhabens.
(7) Bei Wohnungsbauvorhaben mit mehr als 50 Wohneinheiten ist für die nicht überbauten Grundstücksflächen nach
§ 8 Absatz 1 und 2 der Bremischen Landesbauordnung
für das Baugrundstück ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen, der je nach Erforderlichkeit insbesondere Angaben enthält über
1.
Maßnahmen zur Minimierung der Bodenversiegelung und Verbesserung der Niederschlagsretention insbesondere durch flächige und dauerhafte Begrünung oder Veränderungen der Geländeoberflächen,
2.
den vorhandenen zu erhaltenden Gehölz- sowie geschützten Baumbestand im Umgriff auch auf das Nachbargrundstück bis zu 5 Metern Grenzabstand,
3.
notwendige Ersatzpflanzungen nach der
Baumschutzverordnung
sowie notwendige Maßnahmen des Artenschutzes nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes,
4.
verwendete Baum- und Gehölzarten sowie die sonstige Begrünung von nicht überbauten Grundstücksflächen und Gebäudeteilen,
5.
die Art und die Bauweise von Einfriedungen bzw. die Artenzusammensetzung von Hecken,
6.
nach vorheriger Abstimmung mit der für die Spielförderung von Kindern zuständigen Stelle die geplante Ausgestaltung von Kinderspielflächen nach
§ 8 Absatz 3 der Bremischen Landesbauordnung
.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch, sofern die Anzahl der Wohneinheiten durch mehrere, zusammenhängende Bauanträge erreicht wird. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch bei anderen Vorhaben einen Freiflächengestaltungsplan nach Satz 1 verlangen, wenn dies vorhabenbezogen und aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt ist. Sie kann nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde auf die Erstellung eines Freiflächengestaltungsplanes verzichten, wenn die Anforderungen nach Satz 1 bereits durch Instrumente der Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind.
(8) Sofern durch die Baustelle öffentliche Verkehrsflächen des Vorbehaltsnetzes entsprechend der aufgeführten Straßenliste gemäß der
Anlage zu § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung
betroffen sind, ist frühzeitig, spätestens jedoch sechs Wochen vor Baubeginn in Verbindung mit dem Antrag auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis nach
§ 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes
die Baubeginnanzeige sowie ein Baustelleneinrichtungs- und -ablaufplan bei der zuständigen Verkehrsbehörde einzureichen.
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§ 10 Standsicherheitsnachweis
(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach
§ 11
Absatz 1 Nummer 1 sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Berechnungen, Konstruktionszeichnungen und eine Konstruktionsbeschreibung vorzulegen.
(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.
(3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden.
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§ 11 Brandschutznachweis
(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:
1.
das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach
§ 26 der Bremischen Landesbauordnung
oder entsprechend den Klassifizierungen der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Deutschen Institutes für Bautechnik, Anhang 4,
2.
die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach
§ 35 Absatz 8 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung
,
3.
die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
4.
die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
5.
der erste und zweite Rettungsweg nach
§ 33 der Bremischen Landesbauordnung
, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach
§ 33 Absatz 2 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung
dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen,
6.
die bemaßten Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,
7.
die Löschwasserversorgung.
(2) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden insbesondere über:
1.
brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
2.
Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,
3.
technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung,
4.
die Sicherheitsstromversorgung,
5.
die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung,
6.
betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften, ein Konzept zur Unterstützung von nicht zur Selbstrettung fähigen Personen in öffentlich zugänglichen Gebäuden,
7.
das bestimmungsgemäße Zusammenwirken sicherheitstechnischer Anlagen nach
§ 2 Absatz 1 der Bremischen Anlagenprüfverordnung
.
Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf (
§ 51 Satz 2 Bremische Landesbauordnung
). Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.
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§ 12 Nachweise für Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
(1) Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen.
(2) Unberührt bleiben energierechtliche Anforderungen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
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§ 13 Übereinstimmungsgebot
Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben. Ausfertigungen in elektronischer Form müssen hinsichtlich Umfang und Inhalt mit der Papierform übereinstimmen. Die Bauaufsicht ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der Papierfassung mit der elektronischen Form zu überprüfen.
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Teil 4 Datenschutz
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§ 14 Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Ist die Bauaufsichtsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach
§ 58 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung
, insbesondere zur Prüfung, ob ein Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt, auf die Sachkunde einer anderen Stelle im Sinne von
§ 69 Absatz 1 Nummer 2 der Bremischen Landesbauordnung
, eines Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle angewiesen, darf sie die nach Maßgabe der §§ 1 bis
12
sowie sonstige auf der Grundlage des
§ 71 der Bremischen Landesbauordnung
erhobenen personenbezogenen Daten zu diesem Zweck übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Beteiligung oder Anhörung anderer Stellen durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist (
§ 69 Absatz 1 Nummer 1 Bremische Landesbauordnung
). Der Empfängerin oder dem Empfänger eines baurechtlichen Bescheides sind die Stellen bekanntzugeben, die personenbezogene Daten erhalten haben.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 ohne Nennung von Namen und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn, der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und ohne Bezeichnung des Baugrundstücks vorzunehmen, wenn der Zweck der Übermittlung auch auf diese Weise ohne Erschwerung erreicht werden kann und wenn die Bauherrin oder der Bauherr zusätzlich entsprechende Bauvorlagen einreicht.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, nach Maßgabe des Absatzes 4 den dort genannten Stellen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die folgenden Daten regelmäßig zu übermitteln:
1.
Name und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn,
2.
Name und Anschrift der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers,
3.
Name und Anschrift der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers,
4.
die katastermäßige Bezeichnung des Baugrundstücks mit Angabe der Straße und Hausnummer,
5.
die Bauvorlagen nach
§ 7
und
§ 9
,
6.
die Bauvorlagen nach
§ 6
.
(4) Von den in Absatz 3 genannten Daten dürfen übermittelt werden:
1.
über den Eingang eines Bauantrages Daten nach Absatz 3 Nummern 1 bis 6 an:
a)
die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
b)
die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
c)
die für die Grundstücksentwässerung zuständige Stelle,
d)
das Statistische Landesamt,
e)
die für die Fortschreibung der Wohnungsbaukonzeption im Lande Bremen zuständige Stelle,
f)
die für die Aktivierung von Bautätigkeiten in Baulücken zuständige Stelle,
g)
die für den Kampfmittelräumdienst zuständige Stelle, h) die für den Naturschutz zuständige Stelle,
h)
die für den Naturschutz zuständige Stelle,
i)
die für die Spielförderung von Kindern zuständige Stelle,
j)
die für die Vermittlung von barrierefreiem Wohnraum zuständige Stelle;
2.
über die Erteilung einer Baugenehmigung oder einer Genehmigungsfreistellung Daten nach Absatz 3 Nummern 1 bis 5 an:
a)
die Ortsämter zur Kenntnis der Beiräte,
b)
die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
c)
die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
d)
die für die Grundstücksentwässerung und die Abfallbeseitigung zuständige Stelle,
e)
das Statistische Landesamt,
f)
die für die Fortschreibung der Wohnungsbaukonzeption im Lande Bremen zuständige Stelle,
g)
die für die Aktivierung von Bautätigkeiten in Baulücken zuständige Stelle,
h)
die für die Spielförderung von Kindern zuständige Stelle,
i)
die für den Naturschutz zuständige Stelle,
j)
die für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes zuständige Stelle,
k)
die für die Wirtschaftsförderung zuständige Stelle,
l)
die für die Aufgaben der Landesvermessung und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle,
m)
die für den Arbeits- und Immissionsschutz zuständige Stelle,
n)
die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,
o)
die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Aufgaben nach
§ 81 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Bremischen Landesbauordnung
,
p)
die für die Durchführung von Brandverhütungsschauen zuständige Stelle,
q)
Wasser,- Boden- und Deichverbände,
r)
die für die Liegenschaftsverwaltung zuständigen Stelle,
s)
die für die Planung von Strom- und Fernwärmeversorgung, für die Entwicklungsplanung für das Fernmeldewesen und für die Gasvorhaltung und die Wasservorhaltung zuständige Stelle,
t)
die für die Steuererhebung zuständige Stelle für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer,
u)
dem Kommunalverbund Niedersachsen / Bremen zum Zwecke der Erfüllung raumplanerischer Aufgaben
v)
die für die Vermittlung von barrierefreiem Wohnraum zuständige Stelle;
3.
über die Anzeige der Beseitigung von Anlagen Daten nach Absatz 3 Nummern 1, 2, 4 und 6 an:
a)
die Ortsämter zur Kenntnis der Beiräte,
b)
die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
c)
die für die Grundstücksentwässerung und die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung zuständige Stelle,
d)
das Statistische Landesamt,
e)
die für die Fortschreibung der Wohnungsbaukonzeption im Lande Bremen zuständige Stelle,
f)
die für die Aktivierung von Bautätigkeiten in Baulücken zuständige Stelle,
g)
die für die Aufgaben der Landesvermessung und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle,
h)
die für Arbeits- und Immissionsschutz zuständige Stelle,
i)
die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,
j)
Wasser- Boden- und Deichverbände,
k)
die für die Liegenschaftsverwaltung zuständigen Stelle,
l)
die für die Planung von Strom- und Fernwärmeversorgung, für das Fernmeldewesen und die für die Gasvorhaltung und die Wasservorhaltung zuständige Stelle zur Vorbereitung der Leitungsabtrennung vor Abbruchbeginn,
m)
die für die Abfallüberwachung und den Bodenschutz zuständige Stelle,
n)
die für den Naturschutz zuständige Stelle,
o)
die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger,
p)
die für die Vermittlung von barrierefreiem Wohnraum zuständige Stelle,
4.
über den Eingang einer Baubeginnanzeige Daten nach Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 an:
a)
die für den Arbeits- und Immissionsschutz zuständige Stelle,
b)
die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,
c)
die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Aufgaben nach
§ 81 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Bremischen Landesbauordnung
d)
die für die Aufgaben der Landesvermessung und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle zur Überwachung der Gebäudeeinmessungspflicht,
e)
die mit der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung befassten Behörden,
f)
die für die Abfallüberwachung und den Bodenschutz zuständige Stelle,
g)
die für den Naturschutz zuständige Stelle,
h)
die für die Vermittlung von barrierefreiem Wohnraum zuständige Stelle;
5.
über die endgültige Fertigstellung eines nicht verfahrensfreien Vorhabens Daten nach Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 an:
a)
die für die Steuererhebung zuständige Stelle für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer,
b)
die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
c)
das Statistische Landesamt,
d)
die für die Fortschreibung der Wohnungsbaukonzeption im Lande Bremen zuständige Stelle,
e)
die für die Aktivierung von Bautätigkeiten in Baulücken zuständige Stelle,
f)
die für den Naturschutz zuständige Stelle,
g)
die für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes zuständige Stelle,
h)
die für die Spielförderung von Kindern zuständige Stelle,
i)
die für die Durchführung von Brandverhütungsschauen zuständige Stelle,
j)
die für die Vermittlung von barrierefreiem Wohnraum zuständige Stelle.
6.
über die Eintragung einer Baulast die Ablichtung des Baulastverzeichnisses mit Anlagen an die für die Aufgaben der Landesvermessung und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle,
7.
über die Verfügung von Nutzungsuntersagungen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 an die für die Gewährung von Sozialleistungen zuständigen Stellen.
(5) An andere Stellen dürfen abweichend von Absatz 1 und 3 Daten mit Einwilligung der Bauherrin oder des Bauherrn übermittelt werden.
(6) Die Empfänger dürfen die nach Absatz 1, 3 und 4 übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie übermittelt worden sind.
(7) Die im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach
§ 62 der Bremischen Landesbauordnung
bei der Gemeinde einzureichenden Bauvorlagen dürfen der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde zur Wahrnehmung bauaufsichtlicher Aufgaben regelmäßig übermittelt werden.
(8) Im Rahmen der Digitalisierung des bauaufsichtlichen Verfahrens ist es zulässig, die erforderlichen personenbezogenen Daten nach den Absätzen 1 bis 4 auch an andere Stellen, auch außerhalb des Landes Bremen, zu übermitteln. Diese Stellen werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht.
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Teil 5 Aufbewahrungspflicht
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§ 15 Aufbewahrungspflicht
Die Bauherrin und der Bauherr und ihre oder seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet,
1.
bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben die Baugenehmigung und die Bauvorlagen,
2.
bei baugenehmigungsfreigestellten Bauvorhaben die Bauvorlagen,
3.
die Bescheinigungen von Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen und
4.
die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten, soweit sie Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten,
bis zur Beseitigung, Änderung oder Nutzungsänderung der baulichen Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Bauherrin oder der Bauherr und ihre oder seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die Unterlagen nach Satz 1 bei einem Eigentumsübergang des Grundstücks an die jeweilige Rechtsnachfolgerin oder den jeweiligen Rechtsnachfolger zu übermitteln. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung entscheiden, ob und in welchem Umfang die Aufbewahrung von Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist.
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Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
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§ 16 Übergangsvorschriften
Für die vor dem 1. Januar 2023 eingeleiteten Verfahren können Bauvorlagen, die der Bremischen Bauvorlagenverordnung vom 2. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 368 - 2130-d-11) entsprechen, auch nach dem 1. Januar 2023 eingereicht werden.
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§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bremische Bauvorlagenverordnung vom 2. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 368 - 2130-d-11) außer Kraft.
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Anlage 1
(zu
§ 7
Absatz 6 und
§ 8 Absatz 4 BremBauVorlV
)
Zeichen und Farben für Bauvorlagen
Zeichen: | Farbe: | ||
1. | Grenzen des Grundstücks | ----- | Violett |
2. | vorhandene bauliche Anlagen oder Bauteile | Grau | |
3. | geplante bauliche Anlagen oder Bauteile | Rot | |
4. | zu beseitigende bauliche Anlagen oder Bauteile | Gelb | |
5. | Flächen, die von Baulasten betroffen sind | Braun |
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Anlage 2
(zu
§ 3
Nummer 5,
§ 4
Absatz 1 Nummer 5, und
§ 10 Absatz 1 Satz 2 BremBauVorlV
)
Kriterienkatalog
Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich:
1.
Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund.
2.
Bei erddruckbelasteten Gebäuden beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m. Einwirkungen aus Wasserdruck müssen rechnerisch nicht berücksichtigt werden.
3.
Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.
4.
Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich.
5.
Die Geschossdecken sind linienförmig gelagert und dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m²) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten keine Einzellasten.
6.
Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden. Räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nicht nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind nicht erforderlich.
7.
Außergewöhnliche sowie dynamische Einwirkungen sind nicht vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch nicht verfolgt werden.
8.
Besondere Bauarten wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau und geschweißte Aluminiumkonstruktionen werden nicht angewendet.
9.
Allgemeine Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkung werden nicht angewendet.
Erlässt die oberste Bauaufsichtsbehörde Anwendungshinweise (Erläuterungen) zur Konkretisierung der Kriterien, sind diese durch die Tragwerksplanerin oder den Tragwerksplaner bei der Abgabe der Erklärung zu berücksichtigen.
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