Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung über die Benachrichtigung in Nachlasssachen
Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung über die Benachrichtigung in Nachlasssachen
Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung über die Benachrichtigung in Nachlasssachen
Vom 12. Juni 2023
Aktenzeichen: 3804
A.
Inverwahrnahme einer Verfügung von Todes wegen, Errichtung eines Erbvertrages im gerichtlichen Vergleich
1.
Die Notarin oder der Notar, vor der bzw. dem ein Testament errichtet wird, vermerkt auf dem Umschlag, in dem das Testament gemäß § 34 des Beurkundungsgesetzes zu verschließen ist, die folgenden Angaben:
a)
den Familiennamen, den Geburtsnamen und die Vornamen der Erblasserin oder des Erblassers,
b)
das Geburtsdatum und den Geburtsort (bei Bedarf zusätzlich mit der gebräuchlichen amtlichen Schreibweise zum Zeitpunkt der Geburt),
c)
das zum Zeitpunkt der Geburt zuständige Standesamt und - soweit bekannt - die Geburtenregisternummer, wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde; den Staat der Geburt (bei Bedarf zusätzlich mit der gebräuchlichen amtlichen Schreibweise zum Zeitpunkt der Geburt), wenn die Erblasserin oder der Erblasser im Ausland geboren wurde,
d)
die Art der Verfügung von Todes wegen, das Datum der Urkunde und die Urkundenverzeichnisnummer sowie den Namen der Notarin oder des Notars nebst Amtssitz,
e)
das Verwahrgericht und die ZTR-Verwahrnummer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (ZTRV).
Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor der Notarin oder dem Notar ein Erbvertrag geschlossen wird (§ 2276 BGB), es sei denn, die Vertragschließenden haben die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen (§ 34 Absatz 2 BeurkG).
2.
Für das Verwahrgericht gilt Folgendes:
a)
Wird ein eigenhändiges Testament in besondere amtliche Verwahrung genommen (§ 2248 BGB), so ist entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu verfahren. Die Angabe der Urkundenverzeichnisnummer sowie des Namens der Notarin oder des Notars nebst Amtssitz entfällt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Erbvertrag nach der erstmaligen Eröffnung in besondere amtliche Verwahrung genommen wird. Wenn die Urkunde unter der ZTR-Verwahrnummer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZTRV bei der Verwahrstelle nicht aufgefunden werden kann, soll die Verwahrbuchnummer nach § 1 Satz 1 Nummer 3 ZTRV angegeben werden.
b)
Der zu verwendende Umschlag ist mit dem Prägesiegel oder dem Dienstsiegel des Verwahrgerichts zu verschließen.
c)
Das Verwahrgericht hat eine Angabe nach Absatz 1 Satz 1 auf dem Umschlag zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn ihm bekannt wird, dass die Angabe fehlerhaft oder unvollständig ist.
3.
Für den Umschlag soll ein Formular nach der
Anlage
verwendet werden. Von der Verwendung des amtlichen Formulars in der
Anlage
kann abgesehen werden, wenn ein Umschlag (Format DIN C 5) mit dem von der Bundesnotarkammer als Registerbehörde nach § 78c BNotO zur Verfügung gestellten Aufdruck für den Testamentsumschlag versehen wird; Abschnitt C. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Wird ein Erbvertrag zwischen Personen, die nicht Ehegatten oder Lebenspartner sind, in besondere amtliche Verwahrung genommen, sind die auf die Ehegatten- oder Lebenspartnereigenschaft hinweisenden Textteile des Formulars entsprechend zu ändern.
4.
Sofern an einer Verfügung von Todes wegen mehr als zwei Personen als Erblasserinnen oder Erblasser beteiligt sind, ist für die dritte und jede weitere Person ein besonderer Umschlag zu verwenden. Die Umschläge werden mindestens an drei Stellen des unteren Randes durch Heftung oder in anderer Weise dauerhaft miteinander verbunden. Um zu verhüten, dass die Verfügung von Todes wegen hierbei beschädigt wird, sollen die Umschläge vor dem Einlegen der Verfügung zusammengeheftet werden. Die Verfügung von Todes wegen ist in den obersten Umschlag zu legen; dieser ist zu versiegeln. Anstelle der weiteren Umschläge können auch die von der Registerbehörde zur Verfügung gestellten weiteren Aufdrucke für Testamentsumschläge verwendet werden.
5.
Wenn vor Gericht ein Erbvertrag in einem gerichtlichen Vergleich errichtet wird oder sonstige Erklärungen in den gerichtlichen Vergleich aufgenommen werden (§ 127a BGB), welche die Erbfolge beeinflussen können, nimmt das Gericht für jede Erblasserin bzw. jeden Erblasser einen Ausdruck der Eintragungsbestätigung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ZTRV zu den Akten.
B.
Benachrichtigung des Gerichts oder der Notarin bzw. des Notars vom Tode der Erblasserin oder des Erblassers
Die durch die Registerbehörde gemäß § 78e Satz 3 BNotO benachrichtigte Stelle verfährt nach den Vorschriften der §§ 2259, 2300 Absatz 1 BGB, 348, 350 FamFG sowie nach § 34a Absatz 3 BeurkG. Verwahrt die von der Registerbehörde benachrichtigte Stelle die Verfügung von Todes wegen nicht mehr, meldet sie der Registerbehörde diesen Umstand.
C.
Formulare
1.
Werden amtliche Formulare eingeführt, die eine maschinelle Beleglesung ermöglichen, so sind diese Formulare zu verwenden. Werden Textverarbeitungsgeräte eingesetzt, kann von der Verwendung des amtlichen Formulars in der
Anlage
abgesehen werden. Der Inhalt muss in jedem Fall dem Inhalt der
Anlage
entsprechen.
2.
Noch vorhandene Bestände der Anlage 1 der Gemeinsamen Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung und des Senators für Inneres und Sport vom
1. November 2010 (Brem.ABl. S. 899)
können aufgebraucht werden.
D.
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung und des Senators für Inneres und Sport vom
1. November 2010 (Brem.ABl. S. 899)
außer Kraft.
Bremen, den 12. Juni 2023
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Anlage
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
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