Verordnung zur Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Land Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung zur Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Land Bremen

Verordnung zur Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Land Bremen Vom 25. April 2017
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2018
V aufgeh. durch § 15 Absatz 2 der Verordnung vom 12. März 2019 (Brem.GBl. S. 108)

Fußnoten

*
[Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches für das Land Bremen vom 25. April 2017 (Brem.GBl. S. 172)]
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 1 Zuständigkeit

(1) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport ist zuständige Behörde für die Anerkennung der Angebote. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
(2) Die Anerkennung von Angeboten für die Stadtgemeinde Bremerhaven erfolgt im Benehmen mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 2 Inhalt und Zweck

(1) Pflegebedürftige haben nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf Angebote zur Unterstützung im Alltag. Dafür erhalten sie als Erstattungsleistung einen Entlastungsbetrag nach § 45b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Möglichkeit der anteiligen Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages nach § 45a Absatz 1 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch von ihrer sozialen oder privaten Pflegeversicherung.
(2) Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind insbesondere:
1.
Betreuungsangebote für Pflegebedürftige in Gruppen oder Betreuungsangebote im häuslichen Bereich.
2.
Angebote, die die Pflegenden bei der Bewältigung des Alltags mit dem Pflegebedürftigen entlasten.
3.
Angebote für Pflegebedürftige, die bei der Haushaltsführung oder sonstigen Alltagsbewältigung unterstützen.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 3 Voraussetzung der Anerkennung

(1) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport zu stellen.
(2) Angebote nach dieser Verordnung können erbracht werden von:
1.
ambulanten Pflegediensten, die nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen sind, wenn es sich um Angebote nach § 45a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch handelt, die durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer durchgeführt werden,
2.
nichtgewerblichen juristischen Personen, beispielsweise freien Trägern, Einrichtungen und Organisationen, die ehrenamtliche Helferinnen und Helfer einsetzen,
3.
von gewerblichen juristischen Personen für Angebote nach § 45a Absatz 1 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Eine Anerkennung von Einzelpersonen ist nicht möglich.
(4) Konzeptionelle und inhaltliche Voraussetzungen für die Anerkennung eines Angebotes sind, dass
1.
es auf Dauer angelegt ist und die Leistung regelmäßig angeboten wird. Es gilt als auf Dauer angelegt, wenn es wiederkehrend mindestens einmal im Monat und an elf Monaten im Kalenderjahr angeboten wird. Bei besonderen Betreuungsbedarfen kann ein abweichender Turnus anerkannt werden, wenn dieses fachlich angemessen und die Qualität, die Regelmäßigkeit und die Dauerhaftigkeit des Angebotes gewährleistet sind;
2.
es fachlich ausgewiesen niedrigschwellig und differenzsensibel ist;
3.
dem Antrag ein Konzept nach § 45a Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit Bestandteilen zur Qualitätssicherung des Angebots schriftlich beigefügt wird;
4.
die Leistungen durch eine dem Angebot entsprechend qualifizierte Personen erbracht werden;
5.
Gruppenangebote entsprechend des erforderlichen Betreuungsumfangs der Pflegebedürftigen durch eine ausreichende Anzahl von betreuenden Personen gewährleistet sind und in angemessenen Räumlichkeiten durchgeführt werden;
6.
der Nachweis von ausreichendem Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betreuungs- und Entlastungsangebot entstehen können, beigefügt wird. Ein ausreichender Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz liegt vor, wenn die Versicherung mindestens dem Umfang der Versicherung entspricht, die der Bremer Senat für ehrenamtlich Engagierte abgeschlossen hat;
7.
dem Antrag ein Mustervertrag im Sinne des

§ 5

beigefügt wird.
(5) Ein gewerbliche Anbieter muss sich zusätzlich verpflichten, das Personal entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu beschäftigen, die Regelungen des Mindestlohngesetzes einzuhalten und für bedarfsgerechte Urlaubs- und Krankheitsvertretungen Sorge zu tragen. Es ist der Nachweis zu erbringen, über eine erfolgreich absolvierte Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 53c des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(6) Nicht anerkennungsfähig sind Angebote, die keine soziale Betreuung beinhalten, insbesondere allgemeine auf Wohnung oder Haus bezogene Dienstleistungen, bei denen kein persönlicher Kontakt zu dem Pflegebedürftigen erfolgt und sonstige nicht regelmäßige und dauerhafte Angebote.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 4 Qualitätssicherung

(1) Die leistungserbringenden Personen sind kontinuierlich von Fachkräften anzuleiten, zu begleiten und zu unterstützen. Dafür kommen Fachkräfte aus den Bereichen der Pflege, Ergotherapie, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik, Sozialen Arbeit, Psychologie, Gerontopsychiatrie und vergleichbaren Fachgebieten in Betracht. Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter können bei niedrigschwelligen Entlastungsleistungen für den Bereich der Hauswirtschaft ebenfalls als Fachkraft anerkannt werden.
(2) Die persönliche Qualifikation der leistungserbringenden Personen wird von der anleitenden Fachkraft nach Absatz 1 durch ein ausführliches Gespräch oder im Rahmen einer Hospitation und durch Vorlage eines einfachen Führungszeugnisses vom Anbieter festgestellt. Bei Angeboten für Kinder oder in Familien mit Minderjährigen ist ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.
(3) Die leistungserbringenden Personen sind mit mindestens 20 Stunden zu schulen. Bei entsprechender beruflicher Qualifikation der leistungserbringenden Personen, dies sind insbesondere die in Absatz 1 genannten Fachkräfte, kann der Anbieter vom geforderten Schulungsumfang von 20 Stunden abweichen.
(4) Der Schulungslehrplan, der sich an den Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. zur Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten orientiert, wird von der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport festgelegt.
(5) Bei einer Gruppenbetreuung sind die Angebote für den Pflegebedürftigen möglichst quartiersbezogen zu gestalten.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 5 Mustervertrag

Der Anbieter schließt mit dem Pflegebedürftigen einen Vertrag über die Art, den Umfang und die Kosten der zu erbringenden Leistung ab. Bei der Kostenfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass es sich um niedrigschwellige Angebote handelt, bei denen ehrenamtlich tätige Personen eingesetzt werden.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 6 Mitwirkungspflichten des Anbieters

(1) Der Anbieter ist verpflichtet der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport jährlich, spätestens bis zum 1. April des Folgejahres, einen standardisierten Tätigkeitsbericht über den Vorjahreszeitraum vorzulegen. Dieser Bericht gibt insbesondere Auskunft über die Anzahl, die Art und den Zeitumfang der übernommenen Betreuungen, die eingesetzten hauptamtlichen Kräfte, die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer, sowie über die erfolgten Schulungen und sonstigen Maßnahmen der Qualitätssicherung.
(2) Der Anbieter erklärt sich mit der Veröffentlichung seines Angebotes in der nach § 7 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Form einverstanden.
(3) Der Anbieter hat der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport unverzüglich mitzuteilen, sofern eine der in

§ 3

Absatz 2 bis 5 genannten Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegt.
(4) Änderungen des Konzepts sind nur mit der Zustimmung der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport möglich.
(5) Die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer können eine Entschädigung erhalten.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 7 Prüfberechtigung, sonstige Verpflichtungen

(1) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport ist zur Überprüfung nach

§ 3

berechtigt, anlassbezogene und stichprobenartige Prüfungen beim Anbieter vorzunehmen.
(2) Vergleichslisten über die Leistungen und Vergütungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden von der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport erstellt, regelmäßig aktualisiert und den Landesverbänden der Pflegekassen zur Veröffentlichung übermittelt.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 8 Übergangsregelung

Für Angebote zur Unterstützung im Alltag, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 anerkannt worden sind, sind die Schulungen der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer und sonstigen Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 5 bis zum 31. Dezember 2017 durchzuführen. Im Rahmen des Tätigkeitsberichtes, der erstmals spätestens bis zum 1. April 2018 vorzulegen ist, ist dies nachzuweisen.
Einzelansicht
Seitenanfang
Markierungen
Leseansicht