Ortsgesetz zur Einrichtung des Innovationsbereiches Ansgari Quartier
Ortsgesetz zur Einrichtung des Innovationsbereiches Ansgari Quartier Vom 13. Dezember 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2027
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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach
§ 4 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren
vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 350 - 7130-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 280) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
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§ 1 Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in
Anlage 1
mit einer gelben Linie umrandet sind, wird ein Innovationsbereich eingerichtet. In
Anlage 2
sind die im Innovationsbereich liegenden Grundstücke aufgeführt.
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§ 2 Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das Ziel verfolgt, das Ansgari Quartier als Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort zu stärken und zu entwickeln.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels ist vorgesehen,
1.
imageprägende Veranstaltungen durchzuführen, insbesondere
a)
regelmäßige Veranstaltungen an Samstagen, zum Beispiel kostenlose „Frühshoppen“-Konzerte,
b)
temporäre Winterbeleuchtung mit winterlicher Bespielung,
c)
Sandkästen in den Sommermonaten,
d)
Einbindung des Ansgarikirchhofes in gesamtstädtische Aktionen;
2.
ein Werbekonzept umzusetzen, insbesondere durch
a)
gezielte Bewerbung von Veranstaltungen (Internet, Presse, soziale Medien),
b)
Ausbau der Digitalisierung des Platzes (WLAN),
c)
Pflege der Internetseite;
3.
das Gestaltungskonzept weiterzuentwickeln und Anschaffungen zu pflegen; dazu gehören
a)
Möbel und Schirme anzuschaffen oder zu überarbeiten und zu pflegen,
b)
zusätzliche saisonale Begrünungsaktionen,
c)
nach Möglichkeit eine tägliche Reinigung,
d)
die Verfolgung des Umbauprojektes (Neupflasterung, Lichtkonzept, Stelen-Informationssystem) in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden.
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§ 3 Aufgabenträger
Aufgabenträger ist die CS City-Service GmbH, Bremen.
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§ 4 Standortausschuss
Dem Standortausschuss gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter der betroffenen Grundstückseigentümer, der gewerblichen und freiberuflichen Mieter im Innovationsbereich, der Stadtgemeinde Bremen und der Handelskammer Bremen an. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftsförderung Bremen GmbH, die Ortsamtsleitung des Ortsamtes Mitte - Östliche Vorstadt, sowie die Beiratssprecherin beziehungsweise der Beiratssprecher des Beirates Mitte nehmen an den Sitzungen des Standortausschusses beratend teil.
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§ 5 Hebesatz und Mittelwert
Der Hebesatz nach
§ 7 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren
wird auf 0,043158843 festgesetzt. Der Mittelwert nach
§ 7 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren
beträgt 1 059 927,79 Euro.
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§ 6 Verwaltungspauschale
Als Pauschale für den Verwaltungsaufwand wird ein Betrag in Höhe von ein Prozent der tatsächlich eingegangenen Zahlungen festgesetzt.
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§ 7 Geltungsdauer
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
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Anlage 1
zu
§ 1
Abgrenzung Innovationsbereich Ansgari Quartier
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Anlage 2
(zu
§ 1
)
lfd. Nr. | Gemarkung | Flurstückskennzeichen | Straße | Hausnummer | Teilung |
1 | Altstadt 3 | 00133/005; 00136/011 | Ansgaritorstraße | 16, 17, 18, 19, 20 | 50% |
2 | Altstadt 3 | 00134/001; 00134/006 | Ansgaritorstraße | 21 | |
3 | Altstadt 3 | 00136/008 | Ansgaritorstraße | 22 | |
4 | Altstadt 3 | 00137/009; 00137/011 | Ansgaritorstraße | 24 | |
00137/012; 00137/013 | |||||
00137/014 | |||||
5 | Altstadt 3 | 00138/003 | Hutfilterstraße | 1, 3, 5 | |
6 | Altstadt 3 | 00297/012 | Ansgarikirchhof | 14, 16, 18 | 52,58% |
7 | Altstadt 3 | 00312/000; 00313/007 | Ansgarikirchhof; | 19, 21; | 53,55% |
00314/001; 00314/003 | Ansgaritorstraße | 1, 1A,1B, | |||
00315/001; 00315/002 | |||||
00315/003; 00317/012 | |||||
00317/014; 00329/003 | |||||
00401/010; 00401/011 | |||||
00401/012; 00401/013 | |||||
00401/014; 00401/015 | |||||
00401/030; 00401/031 |
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