Ortsgesetz zur Einrichtung des Innovationsbereiches Ansgari Quartier
DE - Landesrecht Bremen

Ortsgesetz zur Einrichtung des Innovationsbereiches Ansgari Quartier

Ortsgesetz zur Einrichtung des Innovationsbereiches Ansgari Quartier Vom 13. Dezember 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2027
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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach

§ 4 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren

vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 350 - 7130-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 280) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
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§ 1 Innovationsbereich

Auf den Flächen, die in
Anlage 1
mit einer gelben Linie umrandet sind, wird ein Innovationsbereich eingerichtet. In
Anlage 2
sind die im Innovationsbereich liegenden Grundstücke aufgeführt.
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§ 2 Ziele und Maßnahmen

(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das Ziel verfolgt, das Ansgari Quartier als Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort zu stärken und zu entwickeln.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels ist vorgesehen,
1.
imageprägende Veranstaltungen durchzuführen, insbesondere
a)
regelmäßige Veranstaltungen an Samstagen, zum Beispiel kostenlose „Frühshoppen“-Konzerte,
b)
temporäre Winterbeleuchtung mit winterlicher Bespielung,
c)
Sandkästen in den Sommermonaten,
d)
Einbindung des Ansgarikirchhofes in gesamtstädtische Aktionen;
2.
ein Werbekonzept umzusetzen, insbesondere durch
a)
gezielte Bewerbung von Veranstaltungen (Internet, Presse, soziale Medien),
b)
Ausbau der Digitalisierung des Platzes (WLAN),
c)
Pflege der Internetseite;
3.
das Gestaltungskonzept weiterzuentwickeln und Anschaffungen zu pflegen; dazu gehören
a)
Möbel und Schirme anzuschaffen oder zu überarbeiten und zu pflegen,
b)
zusätzliche saisonale Begrünungsaktionen,
c)
nach Möglichkeit eine tägliche Reinigung,
d)
die Verfolgung des Umbauprojektes (Neupflasterung, Lichtkonzept, Stelen-Informationssystem) in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden.
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§ 3 Aufgabenträger

Aufgabenträger ist die CS City-Service GmbH, Bremen.
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§ 4 Standortausschuss

Dem Standortausschuss gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter der betroffenen Grundstückseigentümer, der gewerblichen und freiberuflichen Mieter im Innovationsbereich, der Stadtgemeinde Bremen und der Handelskammer Bremen an. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftsförderung Bremen GmbH, die Ortsamtsleitung des Ortsamtes Mitte - Östliche Vorstadt, sowie die Beiratssprecherin beziehungsweise der Beiratssprecher des Beirates Mitte nehmen an den Sitzungen des Standortausschusses beratend teil.
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§ 5 Hebesatz und Mittelwert

Der Hebesatz nach

§ 7 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren

wird auf 0,043158843 festgesetzt. Der Mittelwert nach

§ 7 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren

beträgt 1 059 927,79 Euro.
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§ 6 Verwaltungspauschale

Als Pauschale für den Verwaltungsaufwand wird ein Betrag in Höhe von ein Prozent der tatsächlich eingegangenen Zahlungen festgesetzt.
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§ 7 Geltungsdauer

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
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Anlage 1
zu

§ 1

Abgrenzung Innovationsbereich Ansgari Quartier
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Anlage 2
(zu

§ 1

)
lfd. Nr. Gemarkung Flurstückskennzeichen Straße Hausnummer Teilung
1 Altstadt 3 00133/005; 00136/011 Ansgaritorstraße 16, 17, 18, 19, 20 50%
2 Altstadt 3 00134/001; 00134/006 Ansgaritorstraße 21
3 Altstadt 3 00136/008 Ansgaritorstraße 22
4 Altstadt 3 00137/009; 00137/011 Ansgaritorstraße 24
00137/012; 00137/013
00137/014
5 Altstadt 3 00138/003 Hutfilterstraße 1, 3, 5
6 Altstadt 3 00297/012 Ansgarikirchhof 14, 16, 18 52,58%
7 Altstadt 3 00312/000; 00313/007 Ansgarikirchhof; 19, 21; 53,55%
00314/001; 00314/003 Ansgaritorstraße 1, 1A,1B,
00315/001; 00315/002
00315/003; 00317/012
00317/014; 00329/003
00401/010; 00401/011
00401/012; 00401/013
00401/014; 00401/015
00401/030; 00401/031
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