Verordnung zur Festsetzung der Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung der Freien Hansestadt Bremen an den Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgem...
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung zur Festsetzung der Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung der Freien Hansestadt Bremen an den Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (Finanzierungsquotenverordnung Eingliederungshilfe SGB IX - FQuotenVO SGB IX)

Verordnung zur Festsetzung der Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung der Freien Hansestadt Bremen an den Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (Finanzierungsquotenverordnung Eingliederungshilfe SGB IX - FQuotenVO SGB IX) Vom 29. November 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2027
Einzelansicht
Seitenanfang
Auf Grund des

§ 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 45) verordnet der Senat mit Zustimmung der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven:
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt den Umfang der Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung der Freien Hansestadt Bremen (Land) an den Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gemäß

§ 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 2 Umfang der Finanzierungsquote

Die Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung nach

§ 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

beträgt gegenüber der Stadtgemeinde Bremen und gegenüber der Stadtgemeinde Bremerhaven jeweils 84,5 Prozent.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 3 Ausgenommene Leistungen

Von der Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung nach

§ 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

ausgenommen sind folgende Leistungen zur Teilhabe
1.
in der Stadtgemeinde Bremen:
a)
Infrastrukturell finanzierte Eingliederungshilfeleistungen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen für behinderte Minderjährige in Kindertageseinrichtungen,
b)
heilpädagogische Einzelleistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder im Vorschulalter im Kindergarten der Tobias-Schule Bremen,
c)
Leistungen der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe im Rahmen der integrativen Hortbetreuung,
d)
persönliche Hilfen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für behinderte Schulkinder mit körperlichen, geistigen und mehrfachen Behinderungen;
2.
in der Stadtgemeinde Bremerhaven Infrastrukturleistungen der Eingliederungshilfe des Landes und der Stadtgemeinde Bremerhaven an das Amt für Jugend, Familie und Frauen für die personelle Ausstattung der Kindertageseinrichtungen mit Integrationsplätzen für körperlich, geistig und mehrfach behinderte Kinder im Vorschulalter nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Einzelansicht
Seitenanfang
Markierungen
Leseansicht