Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen

Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen

Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen

Vom 26. Juni 2023
Aufgrund des

§ 4

Absatz 2 Nummer 7,

§ 6

Absatz 1 Satz und

§ 22 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)

in der Fassung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 166), in Verbindung mit § 8 der Satzung der Ärztekammer Bremen vom 21. April 1997 (Brem.ABl. S. 347), zuletzt geändert am 26. September 2022 (Brem.ABl. S. 920), hat die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Bremen am 26. Juni 2023 folgende Neufassung der Gebührenordnung beschlossen:

§ 1

Gebührenerhebung

(1) Die Ärztekammer Bremen erhebt Gebühren nach dieser Satzung für Leistungen und Tätigkeiten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erbringt sowie für die Benutzung von Kammereinrichtungen (Amtshandlungen). Die Vorschriften des Bremischen Beitrags- und Gebührengesetzes (BremGebBeitrG) gelten ergänzend.
(2) Art und Höhe der Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis in der
Anlage
.
(3) Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstands, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Vorstand der Ärztekammer Bremen kann Richtlinien zur Ausfüllung des Gebührenrahmens erlassen.
(4) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe hinzu.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,
a)
wer die Amtshandlung beantragt oder sonst veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b)
wer durch Erklärung gegenüber der Ärztekammer die Gebühren übernommen hat oder
c)
wer kraft Gesetzes für diese Gebühre haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Auslagen

(1) Entstehen bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung besondere Auslagen, so sind diese zu erstatten, auch wenn die Amtshandlung selbst gebührenfrei oder die Verwaltungsgebühr erlassen ist.
(2) Besondere Auslagen sind,
a)
Postentgelte für besondere Zustellungsarten,
b)
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung oder Zustellungen entstehen,
c)
Kosten, die durch die notwendige Hinzuziehung Dritter bei der Vornahme von Amtshandlungen entstehen,
d)
die Kosten für die Verwahrung oder Vernichtung von Sachen einschließlich ihrer Beförderung zum Ort der Verwahrung oder Vernichtung.
(3) Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben.

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Sofern ein Antrag erforderlich ist, entsteht die Gebührenschuld bei Antragstellung; im Übrigen bei Vornahme der Amtshandlung. Für gebührenpflichtige Amtshandlungen mit einem Gebührenrahmen entsteht die Gebührenschuld der Höhe nach mit der Festsetzung der Gebühr.
(2) Mit der Bekanntgabe der Gebühr und der Auslagen an den Antragsteller werden diese fällig, wenn nicht die Ärztekammer Bremen einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(3) Die Vornahme von Amtshandlungen, für die ein Antrag erforderlich ist, kann von der Entrichtung der Gebühr abhängig gemacht werden.

§ 5

Gebühren in besonderen Fällen

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßig werden. Das gleiche gilt, wenn der Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird.

§ 6

Entrichtung

Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt bei Überweisungen oder Bankeinzahlungen der Tag, an dem der Gebührenbetrag dem Konto der Ärztekammer Bremen gutgeschrieben wird.

§ 7

Stundung, Ratenzahlung und Erlass

(1) Auf Antrag können Gebühren und Auslagen zur Vermeidung erheblicher Härten ganz oder teilweise gestundet werden, wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Auf Antrag können Gebühren und Auslagen zur Vermeidung besonderer Härten ganz oder teilweise erlassen werden.
(3) Die Voraussetzungen für die Stundung, die Ermäßigung oder den Erlass sind auf Aufforderung nachzuweisen. Ein Rechtsanspruch auf Stundung, Ermäßigung und Erlass besteht nicht.
(4) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Ärztekammer Bremen Ratenzahlung bewilligen.

§ 8

Beitreibung

Nicht gezahlte Gebühren und Auslagen werden nach den Vorschriften über die Beitreibung von Geldbeträgen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Ärztekammer Bremen übermittelt den für die Vollstreckung zuständigen Behörden die zum Zwecke der Vollstreckung erforderlichen personenbezogenen Daten der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.
Bremen, den 11. Juli 2023
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Anlage
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
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