Verordnung über Art, Wirkungsweise, Zweckbestimmung der polizeilichen Waffen und Munition (Polizeiwaffenverordnung)
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über Art, Wirkungsweise, Zweckbestimmung der polizeilichen Waffen und Munition (Polizeiwaffenverordnung)

Verordnung über Art, Wirkungsweise, Zweckbestimmung der polizeilichen Waffen und Munition (Polizeiwaffenverordnung) Vom 13. Dezember 2022
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Auf Grund des

§ 101 Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Polizeigesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002, S. 47 - 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486) geändert worden ist, wird verordnet:
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§ 1 Allgemeines

(1) Polizeiliche Waffen und polizeiliche Munition sind die in den

§§ 2

bis
7
beschriebenen Gegenstände.
(2) Polizeiliche Waffen dienen dem Zweck unmittelbaren Zwang auszuüben.
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§ 2 Reizstoffe

(1) Zugelassene Reizstoffe sind Capsaicin und Pelargonsäurevanillylamid (Pfefferreizstoffe) sowie Chloracetophenon (CN) und Chlorbenzylidenmalondinitril (CS). CS und Pfefferreizstoffe dürfen nicht mittels Wasserwerfer eingesetzt werden.
(2) Reizstoff kann geworfen, versprüht oder verschossen werden.
(3) Reizstoff bewirkt eine Reizung der Haut, insbesondere der Schleimhäute, und kann Übelkeit, Atemnot und Orientierungslosigkeit hervorrufen.
(4) Der Reizstoffeinsatz dient dem Zweck, Personen angriffs- oder fluchtunfähig zu machen, gewaltsamen Widerstand zu brechen oder eine Menschenmenge abzudrängen oder aufzulösen. Durch die Verwendung von Reizstoff soll der Einsatz stärker wirkender Waffen vermieden werden.
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§ 3 Schlagstöcke

(1) Zugelassene Schlagstöcke sind der Einsatzstock kurz ausziehbar, der Einsatzstock lang und der Mehrzweckeinsatzstock. Es dürfen nur Schlagstöcke eingesetzt werden, die den Vorgaben der technischen Richtlinie Einsatzstöcke, kurz und lang der Deutschen Hochschule der Polizei entsprechend beschaffen sind.
(2) Mit dem Schlagstock kann durch Hieb oder Stoß auf Personen oder Sachen eingewirkt werden.
(3) Der Schlagstock dient dem Zweck, einen Angriff abzuwehren oder Personen angriffs- oder fluchtunfähig zu machen, eine Menschenmenge abzudrängen oder aufzulösen, gewaltsamen Widerstand zu brechen oder auf Sachen einzuwirken.
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§ 4 Distanz-Elektroimpulsgeräte

(1) Es dürfen nur Distanz-Elektroimpulsgeräte eingesetzt werden, bei denen
1.
bauartbedingt der Stromfluss nach beendeter Betätigung des Abzuges nach längstens fünf Sekunden unterbrochen und
2.
das Datum, die Uhrzeit und die Dauer des Einsatzes des Geräts unveränderbar gespeichert
wird. Die Gesamtleistung des Geräts darf bei einem Einsatz gegen Personen 26 Watt nicht übersteigen. Mit Gesamtleistung ist diejenige Leistung gemeint, die vom Gerät tatsächlich abgegeben wird.
(2) Durch Distanz-Elektroimpulsgeräte kann mittels impulsartiger Stromübertragung die vorübergehende Handlungsunfähigkeit von Personen oder Tieren bewirkt werden.
(3) Distanz-Elektroimpulsgeräte dienen dem Zweck, Personen oder Tiere angriffs-, flucht- oder handlungsunfähig zu machen, Verletzungen durch Angriffe zu verhindern oder gewaltsamen Widerstand zu brechen. Durch die Verwendung von Distanz-Elektroimpulsgeräten soll der Einsatz stärker wirkender Waffen vermieden werden.
(4) Zweifunktionale Elektroimpulsgeräte dürfen nur im Distanzmodus verwendet werden; die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.
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§ 5 Pistolen und Revolver

(1) Als Pistolen und Revolver sind nur Selbstladewaffen zugelassen, mit denen konstruktionsbedingt ausschließlich die Abgabe von Einzelschüssen möglich ist.
(2) Als Munition für die in Absatz 1 genannten Waffen darf nur zugelassene handelsübliche Munition mit Voll- und Teilmantelgeschossen, Hartkern- und Deformationsgeschossen verwendet werden.
(3) Durch die in Absatz 1 genannten Waffen können Verletzungen oder die Einwirkung auf Sachen veranlasst werden.
(4) Die in Absatz 1 genannten Waffen dienen dem Zweck, Personen angriffs- oder fluchtunfähig zu machen, Tiere angriffs- oder handlungsunfähig zu machen oder von ihrem Leid zu erlösen oder auf Sachen einzuwirken.
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§ 6 Maschinenpistolen und Gewehre

(1) Als sonstige Schusswaffen sind nur Maschinenpistolen und Gewehre einschließlich Flinten, mit Ausnahme von Maschinengewehren, zugelassen. Mit ihnen können einzelne Schüsse, Feuerstöße oder im Falle einer Maschinenpistole Dauerfeuer abgegeben werden. Dauerfeuer darf nur gegen Personen mit automatischen Waffen oder Panzerabwehrhandwaffen oder gegen Fahrzeuge, die in der konkreten Situation als Waffe gebraucht werden, eingesetzt werden. Flinten dürfen nicht gegen Personen eingesetzt werden.
(2) Bei Maßnahmen gegen Tiere sind auch Narkosegewehre zugelassen.
(3) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maschinenpistolen und Gewehre ist die in

§ 5

Absatz 2 genannte Munition zugelassen; mit Deformationsmunition dürfen nur einzelne Schüsse abgegeben werden. Für Flinten ist handelsübliche Jagdmunition und Öffnungsmunition zum Zertrümmern von Türschlössern und -angeln zugelassen. Für Narkosegewehre ist für den allgemeinen Markt oder für Behörden hergestellte Narkosemunition zugelassen.
(4)

§ 5

Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
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§ 7 Signal- und Mehrzweckpistolen

(1) Als Signal- und Mehrzweckpistolen sind Waffen zum Abschuss von handelsüblicher Leucht- und Signalmunition mit zugelassenem pyrotechnischen Inhalt sowie zum Abschuss von Reizstoffkörpern zugelassen. Durch die Konstruktion muss gewährleistet sein, dass nur Einzelschüsse abgefeuert werden können.
(2) Signal- und Mehrzweckpistolen dürfen zur Ausleuchtung, zur Abgabe von Signalen und zum Abschuss von Irritationskörpern oder Reizstoffen nach

§ 2

eingesetzt werden. Der direkte Beschuss von Personen oder Personengruppen ist verboten.
(3) Für Signal- und Mehrzweckpistolen sind für den allgemeinen Markt oder für Behörden hergestellte Leucht- und Signalmunition sowie Reizstoffkörper zugelassen. Als Einzelschuss im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gilt auch Leucht- und Signalmunition, mit der mittels einer Patrone mehrere Leuchtkörper ausgestoßen werden.
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§ 8 Rauch- und Nebelgranaten

Als Rauch- und Nebelgranaten sind Nebelwurfkörper zugelassen.
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§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Art, Wirkungsweise, Zweckbestimmung der polizeilichen Waffen und Munition (Verordnung über Art, Wirkungsweise, Zweckbestimmung der polizeilichen Waffen und Munition vom 12. November 1985 (Brem.GBl. S. 208 - 205-a-4), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juni 2006 (Brem.GBl. S. 333) geändert worden ist, außer Kraft.
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