Verordnung eines verbindlichen Lehrplans für die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung eines verbindlichen Lehrplans für die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz

Verordnung eines verbindlichen Lehrplans für die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz Vom 20. Dezember 2022
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund des

§ 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes, der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 184) in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) geändert worden ist, wird verordnet:
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§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Erstellung schulinterner Curricula für die Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung durch Pflegeschulen im Land Bremen.
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§ 2 Verbindlicher Lehrplan für die Pflegeschulen

(1) Für die Erstellung der schulinternen Curricula für die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz ist der in der
Anlage
beigefügte Lehrplan maßgeblich.
(2) Die im Lehrplan (
Anlage
) kursiv geschriebenen Inhalte der Lernfelder des ersten und zweiten Ausbildungsdrittels stellen keine verbindlichen Inhalte dar. Sie haben lediglich empfehlenden Charakter.
(3) Die im Lehrplan (
Anlage
) kursiv geschriebenen Inhalte der Lernfelder des dritten Ausbildungsdrittels stellen Inhalte der Differenzierung nach §§ 59 bis 61 des Pflegeberufegesetzes dar. Führt die Pflegeschule eine differenzierte Ausbildung im dritten Ausbildungsdrittel nach Anlage 3 oder 4 der Pflege-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung durch, sind diese Inhalte umzusetzen. Wird die Differenzierung nach Satz 2 nicht angeboten, sind die kursiv geschriebenen Inhalte der Lernfelder des dritten Ausbildungsdrittels nicht verbindlich. Sie haben lediglich empfehlenden Charakter.
(4) Abweichungen von den im Lehrplan (
Anlage
) angegebenen Unterrichtsstundenzahlen sind pro Lernfeld nur bis zu einem Anteil von 10 Prozent zulässig. Die Anzahl von insgesamt 1 400 Stunden in den ersten beiden Ausbildungsdritteln und die Anzahl von 700 Stunden im dritten Ausbildungsdrittel dürfen nicht unterschritten werden (Anlage 1).
(5) Einzelne Inhalte der Lernfelder im Lehrplan (
Anlage
) dürfen in begründeten Ausnahmefällen einem anderen Lernfeld zugeordnet werden. Dabei muss die grundsätzliche Lernfeldausrichtung und -struktur erhalten bleiben. Die vorgegebene Zuordnung der Lernfelder zu den Ausbildungsdritteln ist stets beizubehalten.
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§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Anlage
zu

§ 2

Absatz 1 Lehrplan gem.

§ 1 Brem. Pflegeberufeausführungsgesetz

i.V.m. § 6 Abs. 2 Pflegeberufegesetz (PflBG)
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