Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Public Health - Gesundheitsförderung und Prävention“ an der Universität Bremen
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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Public Health - Gesundheitsförderung und Prävention“ an der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Public Health - Gesundheitsförderung und Prävention“ an der Universität Bremen Vom 15. Februar 2023
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 15. Februar 2023 gemäß

§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i.V.m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 159), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Public Health - Gesundheitsförderung und Prävention“ (Kurztitel: Gesundheitsförderung) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts (M.A.)
verliehen.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Public Health - Gesundheitsförderung und Prävention“ wird als Masterstudium gemäß

§ 4 Absatz 1 AT MPO

studiert. Im Masterstudiengang können im General Studies-Bereich (Wahlbereich) 9 CP in den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen erbracht werden.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:
-
Masterarbeit im Umfang von 30 CP mit dem Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium) und dem Modul „Begleitseminar zur Masterarbeit“;
-
Pflichtmodule (ohne Modul Masterarbeit) im Umfang von 81 CP;
-
General Studies gemäß Absatz 1 im Umfang von 9 CP.
(3)
Anlage 1
stellt den empfohlenen Studienverlauf dar,
Anlage 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt. Es können englischsprachige Lehrveranstaltungen angeboten werden, wenn es ein alternatives Angebot von Lehrveranstaltungen in deutscher Sprache gibt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweiligen Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT MPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT MPO

kann in den Modulen angewendet werden, die mit einer Kombinationsprüfung abschließen.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des

§ 6

Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit und Kolloquium

(1) Das Modul Masterarbeit umfasst 27 CP und wird mit dem Kolloquium abgeschlossen. Das Modul „Begleitseminar zur Masterarbeit“ hat einen Umfang von 3 CP.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 22 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 6 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80 % und das Kolloquium mit 20 % in die gemeinsame Note ein, die Berechnung erfolgt gemäß

§ 16 Absatz 3 AT MPO

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module werden bei der Notenberechnung nicht berücksichtigt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Masterstudiengang „Public Health - Gesundheitsförderung und Prävention“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2023/24 begonnen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt. Das absolvierte Modul 2 „Versorgungssystem in Deutschland“ im Umfang von 6 CP wird anerkannt für das Modul 2-G „Aktuelle Forschungs- und Anwendungsfelder der Gesundheitsförderung und Prävention“ im Umfang von 6 CP. Die im Modul 8-G „General Studies“ erbrachten Leistungen werden nach der vorliegenden Prüfungsordnung im General Studies-Bereich ausgewiesen.
(3) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2023/24 begonnen haben, und die das Modul 2 „Versorgungssystem in Deutschland“ im Umfang von 6 CP noch nicht abgeschlossen haben, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag muss bis zum 15. November 2023 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Bei einem Wechsel in die vorliegende Prüfungsordnung werden die bereits erfolgten Prüfungsversuche bzw. die laufende Wiederholungsfrist übertragen. Die Sätze 2 und 4 Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) Die Prüfungsordnung vom 28. Mai 2014, zuletzt geändert am 20. Dezember 2017, tritt zum 30. September 2024 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2024 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anlagen
Anlage 1: Studienverlaufsplan
Anlage 2:Module und Prüfungsanforderungen
Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan Masterstudiengang „Public Health - Gesundheitsförderung und Prävention“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Pflichtmodule, 81 CP General Studies- Bereich, 9 CP Masterarbeit, 30 CP ∑ 120 CP Semesterverlauf
1. Jahr 1. Sem. 1, Theorien, Konzepte und Normen von Public Health, 9 CP 2-G, Aktuelle Forschungs- und Anwendungsfelder der Gesundheitsförderung und Prävention, 6 CP EpiStat1, Epidemiologie und statistische Anwendungen, 9 CP 6, Forschungsprojekt Grundlagen, 6 CP 30
2. Sem. 5-G, Gesundheit und Gesellschaft, 9 CP 6A-G, Forschungsprojekt, 12 CP 7-G, Evidenzbasierung in Gesundheitsförderung und Prävention, 9 CP 30
2. Jahr 3. Sem. 4-G, Kommunale Gesundheitsförderung und Prävention, 9 CP 6B-G, Forschungsprojekt, 12 CP Fachergänzende Studien, 9 CP 30
4. Sem. 10-G-a, Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 27 CP und 9-G, Begleitseminar zur Masterarbeit, 3 CP 30
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1:
Masterarbeit (Master Thesis), 30 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
10-G-a Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) Module Master Thesis (including Colloquium) P 27 MP PL: 2 SL: 0
9-G Begleitseminar zur Masterarbeit Supporting Seminar for Master Thesis 3 MP PL: 0 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2:
Pflichtmodule (Compulsory Modules), 81 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
1 Theorien, Konzepte und Normen von Public Health Theories, Concepts and Norms of Public Health P 9 KP PL: 2 SL: 0
2-G Aktuelle Forschungs- und Anwendungsfelder der Gesundheitsförderung und Prävention Health Promotion and Prevention: Current Research and Applications P 6 KP PL: 2 SL: 0
EpiStat1 Epidemiologie und statistische Anwendungen Epidemiology and Statistical Applications P 9 MP PL: 1 SL: 0
4-G Kommunale Gesundheitsförderung und Prävention Community- and Neighbourhood-based Illness Prevention and Health Promotion P 9 MP PL: 1 SL: 0
5-G Gesundheit und Gesellschaft Sociology of Health and Illness P 9 MP PL: 1 SL: 0
6 Forschungsprojekt Grundlagen Research Project: Phase I P 6 MP PL: 0 SL: 1
6A-G Forschungsprojekt Research Project P 12 MP PL: 1 SL: 0
6B-G Forschungsprojekt Research Project P 12 MP PL: 1 SL: 0
7-G Evidenzbasierung in Gesundheitsförderung und Prävention Evidence-based Health Promotion and Illness Prevention P 9 MP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
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