Bremische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (BremEPPSG-Durchführungsverordnung - BremEPPSG-VO)
Bremische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (BremEPPSG-Durchführungsverordnung - BremEPPSG-VO) Vom 21. Februar 2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.03.2023 bis 31.12.2025
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Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2357) verordnet der Senat:
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§ 1 Zuständige Stellen
(1) Die Senatorin oder der Senator für Wissenschaft und Häfen ist jeweils sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die an einer im Land Bremen gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 1 und 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes immatrikuliert sind.
(2) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung ist jeweils sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die zum Besuch an einer im Land Bremen gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 2 und 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes angemeldet sind.
(3) Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist jeweils sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die zum Besuch an einer im Land Bremen gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes angemeldet sind.
(4) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen ist jeweils sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die zum Besuch an einer im Land Bremen gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet sind.
(5) Die Zuständigkeit der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Behörden richtet sich nach ihrer fachlichen Zuständigkeit für die jeweiligen Ausbildungsstätten unter Beachtung der Geschäftsverteilung des Senats. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die zum Besuch an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte, die sich in einem anderen Land als der Hauptsitz befindet, immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet sind.
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§ 2 Aufgaben der zuständigen Stellen
(1) Die zuständigen Stellen unterstützen die jeweils in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Ausbildungsstätten dabei, ihren Pflichten nach dieser Rechtsverordnung nachzukommen. Sie bereiten die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung vor.
(2) Die zuständigen Stellen entscheiden, insbesondere unter Nutzung des Verfahrens nach
§ 11
Absatz 1, über die im Einklang mit
§ 6
gestellten Anträge. Sie nutzen hierfür automatische Einrichtungen, deren Einsatz sich nach dieser Rechtsverordnung richtet.
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§ 3 Vorbereitung der Antragstellung durch Erstellung von Listen
(1) Die in § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes aufgeführten Ausbildungsstätten sind verpflichtet, jeweils eine Liste zu erstellen, in der sie alle Personen - mit Ausnahme der Gasthörenden und Gaststudierenden - aufführen, die bei ihnen am 1. Dezember 2022 immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet waren.
(2) Die Ausbildungsstätten übergeben ihre Listen der für sie zuständigen Stelle. Die Übergabe erfolgt über einen sicheren Transportweg, den die zuständige Stelle vorgibt. Vor Übergabe werden die Listen gemäß des in
§ 5
geregelten Verfahrens verschlüsselt.
(3) Die Listen führen mindestens den Vor- und Nachnamen und das Geburtsdatum der in Absatz 1 genannten Person sowie die Bezeichnung und das Ordnungsmerkmal der Ausbildungsstätte und das Bundesland, in welchem die Ausbildungsstätte gelegen ist.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf öffentliche Ausbildungsstätten nach § 1 Absatz 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes, die in die fachliche Zuständigkeit der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung fallen. Für die in der Stadtgemeinde Bremen gelegenen Ausbildungsstätten nach Satz 1 erstellt die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Listen. Für die in der Stadtgemeinde Bremerhaven gelegenen Ausbildungsstätten nach Satz 1 erstellt der Magistrat den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Listen und übermittelt sie der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung gemäß Absatz 2.
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§ 4 Plausibilisierung und Freigabe der Listen
(1) Die zuständigen Stellen prüfen die nach
§ 3
Absatz 2 von den Ausbildungsstätten übergebenen Listen auf Plausibilität.
(2) Die zuständigen Stellen geben die plausibilisierten Listen frei, indem sie diese in das hierfür zentral bereitgestellte IT-System hochladen. In diesem System wird nach Antragstellung das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen geprüft und dort erfolgt unter Einsatz des Zugangsschlüssels nach
§ 5
ein Abgleich zwischen den Listen und den bereitgestellten Antragsdaten (Fachverfahren).
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§ 5 Generierung eines Zugangsschlüssels und Verschlüsselung
(1) Die in § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes aufgeführten Ausbildungsstätten sind verpflichtet, ihre Listen in den ihnen von den zuständigen Stellen zur Verfügung gestellten, passwortgeschützten Zugangsschlüssel-Generator einzugeben. Der Generator erzeugt einen für die anspruchsberechtigten Personen bei Antragstellung nutzbaren kombinierten Zahlen- und Buchstabenschlüssel (Zugangsschlüssel) sowie zusätzlich eine persönliche Identifikationsnummer (PIN). Zudem verschlüsselt der Generator die Listen auf Ebene des einzelnen Datensatzes und versieht den Zugangsschlüssel mit einer Hashfunktion.
(2) Die Ausbildungsstätten stellen der anspruchsberechtigten Person den jeweils die Person betreffenden Zugangsschlüssel auf sicherem Transportweg zur Verfügung. Die verschlüsselten Listen der gehashten Zugangsschlüssel werden im Einklang mit
§ 3
Absatz 2 an die zuständige Stelle übergeben.
(3) Für die öffentlichen Ausbildungsstätten nach § 1 Absatz 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes, die in die fachliche Zuständigkeit der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung fallen, gilt die Vorschrift des
§ 3
Absatz 4 entsprechend; an die Stelle der Ausbildungsstätten treten die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung oder der Magistrat.
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§ 6 Antragstellung
Die antragstellenden Personen stellen ihren Antrag nach § 2 Absatz 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes nach Erhalt des Zugangsschlüssels über das Internet-Portal „Einmalzahlung200.de“. Eine Antragstellung auf anderem Wege ist ausgeschlossen.
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§ 7 Identifizierung über das Nutzerkonto
(1) Bevor die antragstellenden Personen ihren Antrag stellen können, erfolgt über das Nutzerkonto Bund „bund.ID“ entweder mit dem sicheren Verfahren nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der Abgabenordnung (Elster-Zertifikat) oder dem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (eID-Funktion) die Identifizierung.
(2) Wenn die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) geregelten Bedingungen eingehalten werden, kann auch das Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaates genutzt werden.
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§ 8 Identifizierung mit Zugangsschlüssel und Identifikationsnummer
(1) Statt sich mit den in
§ 7
genannten Identifizierungsmitteln zu identifizieren, kann die antragstellende Person den Zugangsschlüssel gemeinsam mit der zusätzlichen persönlichen Identifikationsnummer (PIN) nutzen.
(2) Die anspruchsberechtigte Person erhält die PIN von der Ausbildungsstätte, bei der sie immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet ist. Die Ausbildungsstätte darf die PIN nur herausgeben, wenn die anspruchsberechtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises oder auf andere geeignete Weise nachgewiesen hat.
(3) Abweichend von Absatz 2 erhalten anspruchsberechtigte Personen, die eine öffentliche Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes besuchen, die in die fachliche Zuständigkeit der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung fällt, die PIN über einen sicheren Transportweg von der Senatorin für Kinder und Bildung oder dem Magistrat der Stadt Bremerhaven.
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§ 9 Antragskonto
(1) Nach erfolgreicher Identifizierung kann die antragstellende Person im Antragssystem des Internet-Portals ihren Antrag stellen. Hierfür wird für die antragstellende Person automatisch ein Antragskonto eingerichtet, in welchem der Antrag gespeichert wird.
(2) Die antragstellende Person kann im Antragskonto den aktuellen Bearbeitungsstand einsehen. Einen zweiten Antrag kann sie nicht stellen.
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§ 10 Antragsinformationen
(1) Die antragstellende Person hat im Antrag folgende Informationen über sich mitzuteilen:
1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsdatum und -ort,
3.
E-Mail-Adresse,
4.
Wohnsitz,
5.
Bundesland, in dem die Ausbildungsstätte gelegen ist, welche den Zugangsschlüssel der antragstellenden Person ausgestellt hat,
6.
Matrikelnummer oder zugeteilte vergleichbare Kennnummer, soweit vorhanden, und
7.
Bankverbindung.
Soweit die in Satz 1 genannten Informationen bereits als Stammdaten im Nutzerkonto Bund „bund.ID“ hinterlegt sind, werden sie nach der Identifizierung gemäß
§ 7
automatisch in das Antragssystem übernommen.
(2) Die antragstellende Person hat zu versichern, dass sie
1.
am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte,
2.
am 1. Dezember 2022 an einer in § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes aufgeführten Ausbildungsstätten immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet war, jedoch nicht im Status der Gasthörenden und Gaststudierenden, und
3.
bislang keinen Antrag nach § 2 Absatz 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes gestellt hat und
4.
bislang keine Energiepreispauschale nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz zu ihren Gunsten bewilligt oder ausgezahlt worden ist.
(3) Zudem hat die antragstellende Person zu erklären, dass die benannte E-Mail-Adresse für die Kommunikation im Verfahren einschließlich der Entscheidung über den Antrag benutzt werden darf und dass ihr bekannt ist, dass der Erlass und die Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung elektronisch und unter Nutzung automatisierter Einrichtungen erfolgt.
(4) Damit der Antrag der zuständigen Stelle zugewiesen und ein Abgleich zwischen den Antragsinformationen und den Listen erfolgen kann, hat die antragstellende Person den Zugangsschlüssel einzugeben, der ihr nach
§ 5
Absatz 2 Satz 1 von ihrer Ausbildungsstätte oder der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt wurde.
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§ 11 Verfahren
(1) Der Bescheid wird grundsätzlich vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen. Für dieses Verfahren gelten die Absätze 2 bis 8.
(2) Der Antrag kann erst versendet werden, wenn die Daten der Bankverbindung syntaktisch oder semantisch richtig sind und alle Pflichtangaben im Antragssystem ausgefüllt wurden.
(3) Nach Versendung des Antrags wird der Zugangsschlüssel verwendet, um im Fachverfahren den verschlüsselten Datensatz zur antragstellenden Person in der Liste zu finden, den die zuständige Stelle gemäß
§ 4
Absatz 2 hochgeladen hat. Ist ein passender Datensatz auffindbar, wird dieser mit dem von der antragstellenden Person eingegebenen Zugangsschlüssel entschlüsselt und werden die persönlichen Daten aus dem entschlüsselten Datensatz mit den Angaben im Antrag abgeglichen.
(4) Um eine mehrfache Auszahlung zu verhindern, wird der Antrag automatisch mit allen bereits eingereichten Anträgen abgeglichen und geprüft, ob eine Auszahlung an die antragstellende Person bereits erfolgt ist.
(5) Besteht der Antrag die Prüfung nach den Absätzen 3 und 4, wird er bewilligt. Die Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids erfolgt per E-Mail. Er muss nicht begründet werden.
(6) Nach Bewilligung des Antrags wird der Zugangsschlüssel der anspruchsberechtigten Person entwertet.
(7) Ist der eingegebene Zugangsschlüssel nicht richtig oder bereits entwertet, ist der Datensatz bei der Prüfung nach Absatz 3 Satz 1 nicht auffindbar oder scheitert der Abgleich nach Absatz 3 Satz 2, erfolgt noch keine Bewilligung und Auszahlung. Die antragstellende Person wird automatisch hierauf hingewiesen. Ihr bleibt die Möglichkeit, den Antrag anzupassen.
(8) Scheitert der an die Prüfung nach Absatz 3 anschließende Abgleich nach Absatz 4, wird der Antrag abgelehnt. Die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides erfolgt per E-Mail.
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§ 12 Handlungsfähigkeit
Auch die antragstellenden Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, werden im Bewilligungsverfahren als handlungsfähig anerkannt.
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§ 13 Antragstellung durch Dritte
(1) Stellt für die antragsberechtigte Person eine bevollmächtigte oder eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person den Antrag, hat sich diese nach
§ 7
zu identifizieren.
(2) Die bevollmächtigte oder die gesetzlich vertretungsberechtigte Person hat im Antragssystem anzugeben, für wen sie den Antrag stellt. Sie hat den Grund für die Vertretungsberechtigung anzugeben.
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§ 14 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die zuständigen Stellen dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz und dieser Rechtsverordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2) Die in § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes genannten Ausbildungsstätten dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit erforderlich auch zweckändernd. Die Ausbildungsstätten haben die Ausbildungsstätten-Listen nach Beendigung der Bewilligungsverfahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2028, zu löschen.
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§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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