Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwasserbrunnen des Wasserwerkes Blumenthal der wesernetz Bremen GmbH in Bremen-Vegesack im Land Bremen
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwasserbrunnen des Wasserwerkes Blumenthal der wesernetz Bremen GmbH in Bremen-Vegesack im Land Bremen Vom 5. März 2023
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Aufgrund der §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 41 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes
vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 - 2180-a-1), das zuletzt durch Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Schutzzweck
Zugunsten der wesernetz Bremen GmbH wird zum Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung zum Wohl der Allgemeinheit ein Wasserschutzgebiet für die Trinkwasserbrunnen in Bremen-Vegesack des Wasserwerkes Blumenthal festgesetzt.
§ 2 Schutzgebiet
(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die Schutzzonen I (Fassungsbereich), II (engere Schutzzone) und III A und III B (weitere Schutzzonen).
(2) Das Wasserschutzgebiet Vegesack liegt in der Stadtgemeinde Bremen innerhalb der Ortsteile Vegesack und Burglesum in Bremen Nord, im Landkreis Osterholz in der Gemeinde Ritterhude, Gemarkung Platjenwerbe, und in der Gemeinde Schwanewede, Gemarkung Leuchtenburg. Die Fläche des Wasserschutzgebietes erstreckt sich von der Mündung der Schönebecker Aue in den Vegesacker Hafen in nordöstlicher Richtung entlang des Gewässerlaufes der Schönebecker Aue bis nach Niedersachsen. Auf bremischem Gebiet hat das Schutzgebiet eine Fläche von rund 4,25 km², auf niedersächsischem Gebiet eine Fläche von rund 3,65 km², insgesamt somit eine Fläche von rund 7,9 km².
(3) In die Beschreibung der Schutzzonenabgrenzung wurde aus Gründen der vollständigen Darstellung auch der niedersächsische Bereich einbezogen. Die Darstellung der Abgrenzung auf niedersächsischem Gebiet hat lediglich informativen Charakter.
(4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(5) Die genaue Begrenzung des Wasserschutzgebiets und der einzelnen Schutzzonen ist in den folgenden Anlagen, die Bestandteile dieser Verordnung sind, dargestellt:
-
Lageplan als Übersicht zur Darstellung des gesamten Schutzgebietes mit oberirdischem Einzugsgebiet im Maßstab 1:40 000 (DIN A3, Anlage 1a, Übersicht Lageplan vom 15. April 2022),
-
Detail-Lageplan zur Darstellung der Schutzgebietsgrenzen im Maßstab 1:15 000 (DIN A3, Anlage 1b, Detail-Lageplan vom 15. April 2022),
-
Übersichtskarte WSG Vegesack zu den Detailplänen im Maßstab 1:15 000 (DIN A3, Anlage Übersicht mit Detailplänen vom 15. April 2022),
-
Detailplan (DP) zur parzellenscharfen Abgrenzung der Schutzzone II im Maßstab 1:2 000 (DIN A4, Anlage DP 1 vom 15. April 2022),
-
Detailpläne (DP) zur parzellenscharfen Abgrenzung der Schutzzonen III A und III B im Maßstab 1:3 500 (DIN A4, Anlage DP 2 -DP 19 vom 15. April 2022)
Im Zweifel ist die Grenzziehung in den Kartenwerken maßgebend. Die genaue Grenze der jeweiligen Schutzzone verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, sofern die Schutzzonengrenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Brunnen näheren Kante der gekennzeichneten Linie.
(6) Der Fassungsbereich und der überwiegende Teil der Schutzzone II sind durch eine Umzäunung, die weiteren Schutzzonen sind, soweit erforderlich, in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.
(7) Die Grenzen des Wasserschutzgebiets Vegesack werden wie folgt beschrieben:
1.
Begrenzung der Schutzzone I:
Die Grenze der Schutzzone I verläuft mit einem Radius von 10 m, gemessen vom Brunnen, allseitig um jeden der Grundwasserförderbrunnen;
2.
Begrenzung der Schutzzone II:
Der Verlauf der Abgrenzung der Schutzzone II beginnt westlich des Eingangstores des eingezäunten Areals auf dem die Wasserfassungen installiert sind an der Straße In den Wellen, am östlichen Ende des Flurstückes 89/5; von dort verläuft die Grenze in südöstlicher Richtung, entlang der nordöstlichen Abgrenzung der Flurstücke 89/2 und 101/13, biegt dann in südwestlicher bis südlicher Richtung ab und verläuft an der Abgrenzung zwischen den Flurstücken 101/13 und 101/14 bis zur Uhthoffstraße; der weitere Verlauf ist entlang der Uhthoffstraße nach Westsüdwest gerichtet, an der südlichen Außengrenze des Flurstückes 98/3, bis zur westlichen Außengrenze des Flurstückes 95/2, an der der Grenzverlauf die Richtung nach Westnordwest ändert, um am nordwestlichen, äußeren Eckpunkt des Flurstückes 94/2-95/1, entlang der südöstlichen Außengrenze des Flurstückes 90/1 nach Südwest abzubiegen; am südwestlichen Eckpunkt des Flurstückes 90/1 folgt der Verlauf der Abgrenzung der westlichen Grenze des Flurstückes 90/1 in Richtung Nord bis es bei der Lokation 475338.83/5891734.55 zur Lokation 475334.47/5891734.02 nach Westen abbiegt und dort auf den südöstlichen Eckpunkt des Flurstückes 73/31 trifft; von dort zieht sich die Abgrenzung in Richtung Norden an den östlichen Außengrenzen der Flurstücke 73/31, 73/33 und 73/34 entlang, biegt an der südlichen Außengrenze des Flurstückes 73/49 nach Osten ab, um an der Lokation 475338.19/5891797.96, in Richtung Norden, deckungsgleich zur östlichen Außengrenze des Flurstückes 73/49 bis zur Lokation 475338.86/5891811.46 zu verlaufen; von dort zieht sich der Grenzverlauf auf dem Flurstück 87/2 über die Lokationen 475340.91/58918112.83 bis 475383.14/5891829.50 nach Nordnordost, biegt dann Richtung Nordosten ab, mit Knickpunkten an den Lokationen 475410.64/5891884.85 und 475420.92/5891892.26; an letztgenannter Lokation biegt der Verlauf wieder Richtung Nordnordost ab, der nordwestlichen Außengrenze des Flurstückes 89/2 bis an die Straße In den Wellen folgend und trifft dort auf den Ausgangspunkt der Verlaufsbeschreibung;
3.
Umgrenzung des Schutzgebietes:
die
geru
4.
Grenze zwischen den Schutzzonen III A und III B:
Sta
senb
§ 3 Einsichtnahme in die Verordnung
Eine Ausfertigung der Verordnung sowie der Karten wird bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen und eine weitere Ausfertigung beim Ortsamt Vegesack, Gerhard-Rohlfs-Str. 62, 28757 Bremen verwahrt. Ausfertigungen dieser Verordnung und der Karten können bei diesen Behörden eingesehen werden. Darüber hinaus kann die Verordnung auf der n Internetseite der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau eingesehen werden:
www.bauumwelt.bremen.de
.
§ 4 Schutzbestimmungen in der Schutzzone I
(1) Die Schutzzone I darf nur durch Befugte zur Vornahme solcher Handlungen betreten werden, die erforderlich sind:
1.
zur Pflege der Schutzzone,
2.
für den Betrieb und die Überwachung der Wassergewinnungsanlagen,
3.
zur baulichen und betrieblichen Veränderung der Wassergewinnungsanlagen.
(2) Befugte im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, die im Interesse oder im Auftrag der Wasserversorgung handeln oder mit behördlichen Überwachungsaufgaben betraut sind.
(3) Die Anwendung von Pflanzenschutz-, Pflanzenhilfs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von Mitteln zur Wachstumsregelung ist in der Schutzzone I verboten. Darüber hinaus ist jegliche Düngung untersagt, soweit sie nicht in geringen Mengen zur Erzielung einer geschlossenen Grasnarbe erforderlich ist.
(4) Im Übrigen ist das Betreten der Schutzzone I verboten.
§ 5 Schutzbestimmungen in den Schutzzonen II, III A und III B
(1) Die in den Schutzzonen II, III A und III B geltenden Verbote sowie die Handlungen und Anlagen, die einer Genehmigungspflicht unterliegen, ergeben sich aus der
Anlage 1
zu dieser Verordnung. Die Erteilung der Genehmigung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Hierbei gilt, dass
1.
die mit einem „V“ bezeichneten Handlungen und Anlagen verboten sind,
2.
die mit einem „G“ gekennzeichneten Handlungen und Anlagen einer Genehmigungspflicht (beschränkt zulässige Handlungen) unterliegen,
3.
die mit einem „A“ gekennzeichneten Handlungen und Anlagen einer Anzeigepflicht unterliegen und
4.
die mit einem „*“ gekennzeichneten Handlungen und Anlagen nicht den Schutzbestimmungen der
Anlage 1
zu dieser Verordnung unterliegen.
Anforderungen aufgrund anderer Gesetze und Verordnungen sowie nach anderen Bestimmungen des öffentlichen Rechts bleiben unberührt.
(2) Verbote und Genehmigungsvorbehalte nach Absatz 1 gelten nicht für Nutzungen aufgrund einer mit Zustimmung der Wasserbehörde geschlossenen Vereinbarung über Einschränkungen bei der Bodenbewirtschaftung im Rahmen einer Kooperation entsprechend den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Finanzhilfe zum kooperativen Schutz von Trinkwassergewinnungsgebieten vom 3. September 2007 (Nds. GVBl. 2007, S. 436), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 911) geändert worden ist.
(3) Für die Entwässerung öffentlicher Flächen gelten die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)
¹
. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der Schönebecker Aue gelten ergänzend für die Einleitung von Straßenabwässern in Oberflächengewässer die Anforderungen des Regelwerkes der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft (DWA), hier insbesondere die DWA-Arbeitsblätter A 102, Teil 1 und Teil 2 sowie das DWA-Merkblatt M 102-3
²
. Beim Weiterbetrieb bestehender Straßen sind darüber hinaus die Hinweise für Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (BeStWag, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 1993)
³
zu beachten.
(4) Für die Verwendung von Ersatzbaustoffen, insbesondere Bodenaushub, angeliefertem Boden und Recycling-Material, in den Schutzzonen III A und III B gilt zusätzlich die
Anlage 2
zu dieser Verordnung.
Fußnoten
¹
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag), Ausgabe 2016, FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 15-17, 50999 Köln
²
DWA-A 102-1-3, Grundsätze zur Bewirtschaftung und Behandlung von Regenwetterabflüssen zur Einleitung in Oberflächengewässer, Teil 1: Allgemeines, Dezember 2020, Teil 2: Emissionsbezogene Bewertung und Regelungen für Regenwetterabflüsse in Siedlungen, Dezember 2020; Teil 3: Immissionsbezogene Bewertungen und Regelungen, Oktober 2021; Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA), Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, Deutschland
³
Hinweise für Maßnahmen an bestehenden Straßen in Wasserschutzgebieten (BeStWag), Ausgabe 1993, FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 15-17, 50999 Köln
§ 6 Aufzeichnungspflichten
(1) Wer landwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzflächen im Wasserschutzgebiet bewirtschaftet, ist verpflichtet, bezogen auf einen Schlag oder eine Bewirtschaftungseinheit die durchgeführte Stickstoff- und die Phosphorzufuhr aufzuzeichnen. Zu den aufzuzeichnenden Daten gehören für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit Datum der Düngung, Art und Menge pro Hektar des Düngemittels sowie Menge pro Hektar der Stickstoff- und Phosphatzufuhr. § 10 der Düngeverordnung bleibt unberührt.
(2) Die Aufzeichnungen über die Zufuhr von Stickstoff und Phosphor sind mindestens sieben Jahre lang nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren.
§ 7 Düngung
(1) Wer landwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzflächen in einem Wasserschutzgebiet bewirtschaftet, ist verpflichtet, die Düngung dieser Flächen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung auszurichten.
(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach § 4 Düngeverordnung zu ermitteln. Der ermittelte Düngebedarf darf nicht überschritten werden. Ausnahmen werden durch die Bestimmungen der Düngeverordnung geregelt.
§ 8 Einsichtnahme Untersuchungen
(1) Auf Verlangen der Wasserbehörden hat die oder der nach
§ 5
Absatz 1 Verpflichtete Einsicht in die Aufzeichnungen nach
§ 6
sowie nach § 11 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes zu gewähren oder diese unverzüglich vorzulegen.
(2) Die Wasserbehörde kann anordnen, den Nitratgehalt durch Nmin-Untersuchungen oder gleichwertige Verfahren auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Böden zu bestimmen.
§ 9 Genehmigungen, Befreiungen und Anzeigen
(1) Die Wasserbehörde kann von den Verboten und dem Genehmigungsvorbehalt nach
§ 5
Absatz 1, 3 und 4,
§ 6
Absatz 1 und Absatz 2 sowie den weiteren Duldungs- und Handlungspflichten nach dieser Verordnung im Einzelfall widerruflich und befristet eine Befreiung erteilen, wenn
1.
der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
Eine Befreiung ist zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird.
(2) Die in der
Anlage 1
und
2
zu
§ 5
aufgeführten beschränkt zulässigen Handlungen und Anlagen dürfen nur mit Genehmigung der Wasserbehörde vorgenommen werden. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der dort genannten Handlungen, Anlagen oder Maßnahmen auf das durch diese Verordnung geschützte Grundwasser nachteilig einwirken kann und diese Einwirkungen nicht durch Nebenbestimmungen verhütet werden können.
(3) Die in
Anlage 2
aufgeführten Handlungen, für die keine Genehmigungspflicht besteht, sind der Wasserbehörde spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
§ 10 Bestandsschutz
(1) Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehen, und deren Nutzungen bereits rechtmäßig ausgeübt wurden, genießen Bestandsschutz.
§ 5
findet insofern keine Anwendung. Hiervon ausgenommen sind Kleinkläranlagen, die über keine biologische Reinigungsstufe verfügen.
(2) Der Bestandsschutz erlischt bei einer wesentlichen Änderung mit negativen Auswirkungen auf die Schutzwirkung dieser Verordnung.
(3) Die Wasserbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag der wesernetz Bremen GmbH die Änderung oder Beseitigung von Anlagen verlangen, wenn der Zweck dieser Verordnung es erforderlich macht. § 13 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.
§ 11 Überwachung
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücke haben zu dulden, dass Beauftragte der Wasserbehörde, der von ihr ermächtigten Stellen und des Begünstigten nach vorheriger Ankündigung die Grundstücke betreten, um insbesondere die Einhaltung der Schutzbestimmungen nach
§ 4
und
§ 5
zu überprüfen und um Maßnahmen durchzuführen, die zum Schutz der Wassergewinnungsanlagen erforderlich sind, zum Beispiel Aufstellen von Hinweisschildern und Zäunen, Lagern von Hilfsstoffen zur Sicherung des Grundwassers, Entnahme von Bodenproben, Anlage und Betrieb von Grundwasserbeobachtungsbrunnen.
(2) Bei Gefahr im Verzug bedarf es der vorherigen Ankündigung nicht.
§ 12 Entschädigung, Ausgleich
(1) Stellt eine Schutzbestimmung dieser Verordnung eine unzumutbare Beschränkung des Eigentums dar, ist die wesernetz Bremen GmbH verpflichtet, gemäß § 52 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung zu leisten. Die Höhe der Entschädigung wird auf Antrag gemäß §§ 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes von der Wasserbehörde festgesetzt, wenn zwischen der wesernetz Bremen GmbH und den Beteiligten eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann.
(2) Eine Ausgleichszahlung nach § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist zu leisten, wenn eine der in dieser Verordnung aufgeführten Schutzbestimmungen erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränken oder mit zusätzlichen Kosten belasten. Eine Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn für die jeweilige Anforderung eine freiwillige Vereinbarung nach
§ 5
Absatz 2 geschlossen wurde.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Nummer 7a Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
gegen das Betretungsverbot des
§ 4
Absatz 1 und 4 verstößt,
2.
entgegen des Verbots des
§ 4
Absatz 3 die dort genannten Mittel anwendet,
3.
einem Verbot der
Anlage 1
zu
§ 5
ohne Befreiung gemäß
§ 9
zuwiderhandelt,
4.
die in
Anlage 1
zu
§ 5
als genehmigungspflichtig gekennzeichneten Handlungen vornimmt oder Anlagen insbesondere errichtet, erweitert, oder betreibt, ohne die jeweils hierfür erforderliche Genehmigung nach
§ 5
Absatz 1 oder Befreiung nach
§ 9
zu haben,
5.
der Vereinbarung im Sinne von
§ 5
Absatz 2 zuwiderhandelt,
6.
gegen die Vorschriften des
§ 5
Absatz 3 verstößt,
7.
die in Nummer 2 und 3 der
Anlage 2
genehmigungsfrei zulässigen Materialwerte und Grundwasserabstände nicht einhält,
8.
bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und erwerbsgärtnerischer Nutzflächen die Bestimmungen des
§ 7
nicht einhält,
9.
einer vollziehbaren Nebenbestimmung in einer Genehmigung nach
§ 9
Absatz 2 oder in einer Befreiung nach
§ 9
Absatz 1 zuwiderhandelt,
10.
der Anzeigepflicht nach
§ 9
Absatz 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
11.
das Betreten eines Grundstückes sowie die erforderlichen Maßnahmen nach
§ 11
nicht duldet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Nummer 7a Buchstabe b des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 6
Absatz 1 Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt,
2.
entgegen
§ 6
Absatz 2 Aufzeichnungen nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage 1
(zu
§ 5
Absatz 1)
Zone II | Zone III A | Zone III B | ||||||||
Abwasser⁴ | ||||||||||
1. | Einleiten von Abwasser in den Untergrund | |||||||||
a) | Versenken von Abwasser über Schluckbrunnen, Sickerschächte oder vergleichbare Einrichtungen | V | V | V | ||||||
b) | Einleiten von Abwasser unterhalb der belebten Bodenzone | V | V | V | ||||||
Ausgenommen: | ||||||||||
häusliches Abwasser nach mechanisch biologischer Behandlung in bauaufsichtlich zugelassenen oder gleichwertigen Kleinkläranlagen | V | G | G | |||||||
c) | Versickern von Abwasser über die belebte Bodenzone | V | V | V | ||||||
Ausgenommen: | ||||||||||
aa) | häusliches Abwasser nach mechanisch biologischer Behandlung in bauaufsichtlich zugelassenen oder gleichwertigen Kleinkläranlagen | V | G | G | ||||||
bb) | von Verkehrsflächen oder mit diesen vergleichbaren Flächen (z.B. Hofflächen) abfließendes Niederschlagswasser | V | G | G | ||||||
cc) | von Dach-, Hof- und Wegeflächen abfließendes Niederschlagswasser von Wohngrundstücken oder welches hinsichtlich der Qualität des Abflusses vergleichbar ist | V | G | G | ||||||
2. | Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer | V | V | V | ||||||
Ausgenommen: | ||||||||||
a) | häusliches Abwasser nach mechanisch-biologischer Behandlung in bauaufsichtlich zugelassenen Kleinkläranlagen oder Abwasser aus genehmigten Kläranlagen | V | G | G | ||||||
b) | Abwasser aus Regenwasserkanalisationen und das von Verkehrsflächen abfließende Wasser einschließlich des über Böschungen zufließenden Wassers | V | G | G | ||||||
c) | nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser im Rahmen der dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 44 Bremisches Wassergesetz | G | G | G | ||||||
3. | Bau von öffentlichen und privaten Abwasserkanälen, einschließlich Grundleitungen nach dem Stand der Technik⁵, | |||||||||
a) | wenn der zuständigen Behörde die Dichtigkeit der Anlagen nachgewiesen wird | V | * | * | ||||||
b) | wenn der zuständigen Behörde die Dichtigkeit der Anlagen nicht nachgewiesen wird | V | V | V | ||||||
4. | Bauen, Erweitern oder wesentliches Ändern von Abwasserbehandlungsanlagen und abflusslosen Sammelgruben | V | G | G | ||||||
Ausgenommen: | ||||||||||
Bauen oder Erweitern von Kleinkläranlagen⁶ | V | V | V | |||||||
Land- und Forstwirtschaft sowie Erwerbsgartenbau | ||||||||||
5. | Umbruch von Grünland zur Nutzungsänderung | |||||||||
a) | Grünland, das aufgrund seiner natürlichen Standortgegebenheiten keine ordnungsgemäße Ackernutzung zulässt (absolutes Grünland) | V | V | V | ||||||
b) | Grünland, das eine ordnungsgemäße Grünland-, Acker- oder gärtnerische Nutzung zulässt (fakultatives Grünland) | V | G | G | ||||||
c) | Grünland, das im Rahmen einer EU-Umweltmaßnahme oder einer freiwilligen Vereinbarung in Grünland umgewandelt wurde | V | G | G | ||||||
6. | Grünlanderneuerung, ausgenommen sind umbruchlose Verfahren im Sinne des Katalogs der freiwilligen Vereinbarung über Einschränkungen bei der Bodenbewirtschaftung im Rahmen einer Kooperation im Sinne des § 5 Absatz 2 | G | G | G | ||||||
7. | Brachen ohne gezielte Begrünung | V | V | V | ||||||
8. | Umbruch von Dauerbrachen vom 1. Juli bis 31. Januar | V | V | V | ||||||
Ausnahme: Umbruch mit nachfolgendem Anbau von Winterraps | ||||||||||
9. | Kahlschlag von forstlich genutzten Flächen | |||||||||
a) | zur Änderung der Nutzungsart | V | V | V | ||||||
b) | zu sonstigen Zwecken, wenn die Kahlschlagfläche 0,5 ha überschreitet | G | G | G | ||||||
10. | Zufuhr von jährlich mehr als 170 kg/ha Stickstoff aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, Düngern tierischer oder pflanzlicher Herkunft auf landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzflächen. | V | V | V | ||||||
Diese Regelung bezieht sich auf einen Schlag. | ||||||||||
11. | Aufbringen von mineralischen Stickstoffdüngern | |||||||||
a) | auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen (außer Grünland) | |||||||||
aa) | von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar des Folgejahres | V | V | V | ||||||
bb) | jedoch bei Frühjahrsbestellung bis zum 28. Februar | V | V | V | ||||||
cc) | jedoch bei Maisbestellung: bis zum 31. März | V | V | V | ||||||
dd) | jedoch zu Zwischenfrucht, Feldgras, Feldgemüse oder Winterraps nach der Ernte bis zum 15. September, sofern ein Düngebedarf durch Nmin-Untersuchungen nachgewiesen wurde und nicht mehr als 40 kg Gesamtstickstoff/ha, bei Abfuhr des Aufwuchses max. 60 kg Gesamtstickstoff/ha, ausgebracht werden dürfen. | * | * | * | ||||||
ee) | in der übrigen Zeit | * | * | * | ||||||
b) | auf Grünland bis zum Erreichen des Düngebedarfs | |||||||||
aa) | vom 1. Oktober bis 31. Januar | V | V | V | ||||||
bb) | in der übrigen Zeit | * | * | * | ||||||
c) | auf Forstflächen, Brachen | V | V | V | ||||||
d) | sonstige Flächen mit Ausnahme von Hausgärten | G | G | G | ||||||
12. | Aufbringen von Wirtschaftsdüngern, z. B. Gülle, Jauche, Geflügelkot einschließlich Hähnchenmist sowie Silosickersaft und Gärresten aus Biogasanlagen, in denen ausschließlich pflanzliche Stoffe der landwirtschaftlichen Produktion oder Wirtschaftsdünger eingesetzt werden, sowie von gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten und Abfällen aus der Herstellung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse | |||||||||
a) | Grünland und mehrjähriges Ackergras | |||||||||
aa) | vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar | V | V | V | ||||||
bb) | in der übrigen Zeit | V | * | * | ||||||
Ausnahme zu bb): Das Aufbringen von Gärsubstraten aus Biogasanlagen, die mit Stoffen betrieben werden, die nicht Stoffe im Sinne der Bioabfallverordnung sind oder die mit Schlachtereiabfällen betrieben werden | V | G | G | |||||||
b) | landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen (außer Grünland) | |||||||||
aa) | in der Zeit von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis Ablauf des 31. Januar des Folgejahres. | V | V | V | ||||||
aaa) jedoch bei Frühjahrsbestellung: bis zum 28. Februar | V | V | V | |||||||
bbb) jedoch bei Maisbestellung: bis zum 31. März | V | V | V | |||||||
Ausgenommen: Aufbringen von festem Kompost bis zum 28. Februar | ||||||||||
bb) | jedoch zu Zwischenfrucht, einjährigem Ackergras oder Winterraps nach der Ernte bis 15. September sofern ein Düngebedarf durch Nmin-Untersuchungen nachgewiesen wurde | V | * | * | ||||||
cc) | in der übrigen Zeit | V | * | * | ||||||
Ausnahme zu bb) und cc): Das Aufbringen von Gärsubstraten aus Biogasanlagen, die mit Stoffen betrieben werden, die nicht Stoffe im Sinne der Bioabfallverordnung sind oder die mit Schlachtereiabfällen betrieben werden. | V | G | G | |||||||
c) | auf Forstflächen, Brachen, sonstigen Flächen mit Ausnahme von Hausgärten | V | V | V | ||||||
13. | Aufbringen von unbehandelten Bioabfällen und Gemischen (Stoffe im Sinne der Bioabfallverordnung) auf landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Böden | V | V | V | ||||||
14. | Aufbringen von Klärschlamm im Sinne des § 2 Absatz 2 Klärschlammverordnung | V | V | V | ||||||
15. | Aufbringen von Abfällen aus der Herstellung und Verarbeitung nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse und von nicht gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten auf landwirtschaftliche, erwerbsgärtnerische oder forstwirtschaftliche Nutzflächen | V | V | V | ||||||
16. | Aufbringen von Rohschlamm sowie von Klärschlamm, der nicht unter die Regelungen der Schutzbestimmung Nummer 14 fällt | V | V | V | ||||||
17. | Aufbringen von Gärresten aus Biogasanlagen, die mit Gülle und/oder nachwachsenden Rohstoffen betrieben werden | entsprechend den Regelungen der Nummer 12 | ||||||||
18. | Aufbringen von Stallmist bei sofortiger Verteilung | G | * | * | ||||||
19. | Einrichten oder Erweitern von Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz | V | G | G | ||||||
20. | Anbau von erwerbsgärtnerischen Kulturen | V | G | G | ||||||
21. | Lagerung von Wirtschaftsdünger, Gärresten aus Biogasanlagen, die mit Gülle oder nachwachsenden Rohstoffen betrieben werden, und Sekundärrohstoffdünger sowie Bau und Betrieb von Anlagen zur Lagerung solcher Stoffe | |||||||||
a) | Bau und Betrieb von | |||||||||
aa) | Erdbecken | V | V | V | ||||||
bb) | Anlagen mit Sickerwasserkontrolle | V | G | G | ||||||
cc) | sonstigen Anlagen zur Lagerung von flüssigem Dünger | V | V | V | ||||||
b) | Zwischenlagerung oder Bereitstellung von Wirtschaftsdüngern und sonstigen Gärresten mit einem Trockensubstanzgehalt von mindestens 25 % und einer Höhe von höchstens 2,0 m außerhalb genehmigter Anlagen mit jährlich wechselndem Standort für eine Dauer von maximal zwei Monaten. Ausgenommen hiervon ist Festmist, der für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten gelagert werden darf. Der gelagerte Festmist muss allerdings zum nächstmöglichen, pflanzenbaulich sinnvollen Ausbringungszeitpunkt ausgebracht werden. | V | A | A | ||||||
Der mittlere Grundwasserabstand muss mindestens 1,5 m betragen. | ||||||||||
Die Lager sind mietenförmig anzulegen und so zu gestalten, dass sich Niederschlagswasser nicht sammeln kann. Die Lager sind mit einer wasserundurchlässigen Folie abzudecken. Bei Festmist reicht ein festes Schutzvlies oder eine vollständige, während der gesamten Lagerzeit mindestens 20 cm dicke Strohabdeckung aus. | ||||||||||
c) | Lagerung von sonstigem Dünger außerhalb undurchlässiger Anlagen | V | V | V | ||||||
22. | Anlegen von Silagelagern | |||||||||
a) | mit einem Trockensubstanzgehalt von mindestens 30 %, einer Höhe von höchstens 3,0 m und einer wasserdichten Folienüberdeckung | |||||||||
aa) | bei jährlich wechselnden Standorten ohne dichte Sohle | V | G | G | ||||||
bb) | bei vorübergehenden Silagelagern mit Foliendichtung | V | G | G | ||||||
cc) | bei ortsfesten Silagelagern mit undurchlässiger Sohle | V | G | G | ||||||
b) | mit Gärfutter mit einem Trockensubstanzgehalt von kleiner als 30 % | |||||||||
aa) | bei jährlich wechselnden Standorten ohne dichte Sohle | V | V | V | ||||||
bb) | bei vorübergehenden Silagelagern mit Foliendichtung | V | V | V | ||||||
cc) | bei ortsfesten Silagelagern mit undurchlässiger Sohle | V | G | G | ||||||
23. | Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in einem anderen als dem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet, ausgenommen genehmigte Anwendungen im Erwerbsgartenbau | V | V | V | ||||||
24. | Tierhaltung, soweit sie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig ist | V | G | G | ||||||
25. | Errichten von Holzpolter- oder Holzlagerplätzen mit Beregnung oder bei Verwendung von Behandlungsmitteln (Insektizide, Fungizide) | V | G | G | ||||||
26. | Anwenden von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, deren Wirkstoffe oder deren Metaboliten nachweislich in einer Konzentration von mehr als 0,1 µg/l je Einzelsubstanz oder deren nicht relevante Metaboliten in einer Konzentration über dem jeweiligen gesundheitlichen Orientierungswert (GOW) je Einzelsubstanz im Rohwasser der Wassergewinnungsanlage gefunden wurden. Die Feststellung zur Überschreitung der Konzentration trifft die zuständige Wasserbehörde und macht diese ortsüblich bekannt. | V | V | V | ||||||
Wassergefährdende Stoffe außerhalb der AwSV ⁷, ⁸ | ||||||||||
27. | Gewässerunterhaltung mit chemischen Mitteln | V | V | V | ||||||
28. | Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz ohne Verwendung tropfsicherer Umfülleinrichtungen oder außerhalb von Einrichtungen, aus denen ein Eindringen in den Boden nicht möglich ist | V | V | V | ||||||
29. | Verwenden von wassergefährdenden Stoffen | |||||||||
a) | Verwendung von radioaktiven Stoffen in offener Form oder Produktion dieser Stoffe | V | V | V | ||||||
b) | Löschübungen und Erprobungen mit dem Löschmittel „Schaum“ | V | V | V | ||||||
30. | Transport wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Anliegerverkehr | V | * | * | ||||||
31. | Befördern wassergefährdender Stoffe | |||||||||
a) | in Rohrleitungsanlagen, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz besteht | V | V | V | ||||||
b) | in Feldleitungen, die der Bergaufsicht unterliegen | V | G | G | ||||||
32. | Einbringen und Einleiten von wassergefährdenden Stoffen in den Untergrund oder in Gewässer, Ablagern und Aufhalden dieser Stoffe | V | V | V | ||||||
Abfälle, bauliche Anlagen, Sondernutzungen | ||||||||||
33. | Abfälle | |||||||||
a) | Errichten von Anlagen zur Abfallbeseitigung und zur Abfallverwertung; ausgenommen Eigenkompostierung im häuslichem Bereich | V | V | G | ||||||
b) | wesentliche Änderung bestehender Anlagen zur Abfallbeseitigung und zur Abfallverwertung; ausgenommen Eigenkompostierung im häuslichen Bereich | V | G | G | ||||||
c) | Anlagen zur Behandlung oder Lagerung von Schrott und Autowracks | V | V | V | ||||||
d) | Deponien | V | V | V | ||||||
e) | Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, die nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden kann | V | V | V | ||||||
f) | Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, die im vereinfachten Verfahren erteilt werden kann | V | V | G | ||||||
34. | Ausweisen von Baugebieten | V | G | G | ||||||
35. | Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen | |||||||||
a) | die ausschließlich der Wohnnutzung dienen, ohne Auswirkungen auf das Grundwasser | V | * | * | ||||||
b) | die ausschließlich der Wohnnutzung dienen mit Auswirkungen auf das Grundwasser | V | G | * | ||||||
c) | für Gewerbezwecke oder eine Mischnutzung | V | G | G | ||||||
d) | für landwirtschaftliche Betriebe und Erwerbsgartenbau | V | G | G | ||||||
ausgenommen Weideunterstände < 100 m² | ||||||||||
e) | Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Erzeugung von Biogas | V | V | V | ||||||
36. | Neubau und Ausbau von befestigten, für Motorfahrzeuge geeigneten Wegen, Straßen, Plätzen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen sowie Radwegen | |||||||||
a) | auf Grundlage der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) | V | * | * | ||||||
b) | nicht im Geltungsbereich der RiStWag | V | G | G | ||||||
36a | Erneuern von vorhandenen Wegen, Straßen und Plätzen | G | G | G | ||||||
36b | Neu-/Ausbau oder Erneuerung von land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen sowie Radwegen (hinsichtlich der Verwendung von Bau- und Ersatzbaustoffen, siehe Nummer 38) | G | * | * | ||||||
36c | Dauerhaftes Abstellen von Motorfahrzeugen auf unbefestigten Flächen, von denen eine Gefahr für den Grundwasserschutz ausgehen kann. | V | V | V | ||||||
37. | Eisenbahnlinien sowie Einrichtungen der Eisenbahn | |||||||||
a) | Bau oder wesentliche Änderung von Bahnlinien | V | G | G | ||||||
b) | Bau oder wesentliche Änderung von Güterumschlagsanlagen der Eisenbahn oder Rangierbahnhöfen | V | G | G | ||||||
38. | Einbau von Baustoffen und Ersatzbaustoffen | |||||||||
a) | Verwendung von Baustoffen und Materialien, die auswaschbare wassergefährdende Stoffe enthalten, z.B. Aschen, Schlacken, Teer, Imprägniermittel, für Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen, z.B. im Straßen-, Wege- oder Wasser-, Landschafts- oder Tiefbau. | V | V | V | ||||||
b) | Verwendung von Böden und Recycling-Baustoffen mit definierten Schadstoffgehalten, die die Anforderungen an eine schadlose Verwertung erfüllen⁹. | V | G | G | ||||||
39. | Bau von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Ausweisung von Anflugsektoren und Notabwurfflächen des Luftverkehrs | V | V | G | ||||||
40. | Bau und wesentliche Änderung von militärischen Anlagen und Übungsplätzen | V | V | V | ||||||
41. | Durchführen von Manövern und Übungen von Streitkräften oder ähnlichen Organisationen | V | V | V | ||||||
42. | Freizeitanlagen | |||||||||
a) | Bau von Campingplätzen, Sportanlagen und Badeanstalten | V | G | G | ||||||
b) | Neuanlage von Wurfscheibenschießständen | V | V | V | ||||||
c) | Motorsportveranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrswege | V | V | V | ||||||
43. | Friedhöfe | |||||||||
a) | Neuanlage von Friedhöfen (inkl. Tierfriedhöfen) | V | V | G | ||||||
b) | Erweiterung von bestehenden Friedhöfen (inklusive Tierfriedhöfen) | V | G | G | ||||||
44. | Vergraben oder Ablagern von Tierkörpern und Tierkörperteilen (außer im Rahmen ordnungsgemäßer Jagdausübung) | V | V | V | ||||||
45. | Fischteiche und Fischteichbewirtschaftung | |||||||||
a) | Anlegen oder wesentliche Änderung von Fischteichen und Netzgehegehaltungen | |||||||||
aa) | mit Freilegung des Grundwassers | V | V | V | ||||||
bb) | ohne Freilegung des Grundwassers | V | G | G | ||||||
b) | Intensivierung der Bewirtschaftung von Fischteichen und Netzgehegehaltungen | V | G | G | ||||||
Bodeneingriffe | ||||||||||
46. | Gewinnung von Bodenschätzen und Erdaufschlüsse, durch die Deckschichten auf Dauer vermindert werden | |||||||||
a) | mit Freilegung des Grundwassers | V | V | G | ||||||
b) | ohne Freilegung des Grundwassers | V | G | G | ||||||
47. | Erdaufschlüsse, die räumlich und zeitlich eng begrenzt sind (zum Beispiel Ausgrabungen, Ausschachtungen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen) sowie alle über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung hinausgehenden Bodeneingriffe von mehr als 3 m Tiefe | V | G | G | ||||||
48. | Anlagen und Maßnahmen des Bergbaus mit Eingriff in die Deckschichten | V | G | G | ||||||
49. | Sprengungen | |||||||||
Ausnahme: Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, zum Beispiel im Rahmen eines Tätigwerden des Kampfmittelräumdienstes | V | V | V | |||||||
50. | Bohrungen | |||||||||
a) | Bohrungen für die öffentliche Wasserversorgung | G | G | * | ||||||
b) | sonstige Bohrungen (ausgenommen temporäre Bohrungen nach dem Stand der Technik bis 5 m Tiefe zum Zwecke der Baugrunderkundung) | V | G | G | ||||||
51. | Erdwärmenutzung | |||||||||
a) | oberhalb eines Grundwasserleiters | V | G | G | ||||||
b) | mit Erschließung eines Grundwasserleiters | V | G1⁰ | G | ||||||
c) | Erdwärmesonden im Anwendungsbereich der AwSV | V | V | G | ||||||
52. | Die Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas | V | V | V |
Fußnoten
⁴
Es gelten die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag), sowie abweichend von der RistWag für die Anforderungen an die Qualität des einzuleitenden Niederschlagswassers die DWA-Arbeitsblätter A 102, Teil 1 und Teil 2, sowohl in der Schutzzone IIIA als auch in Schutzzone IIIB, vgl.
§ 5
Absatz 3.
⁵
Für den Betrieb von privaten Abwasserkanälen einschließlich Grundleitungen gilt DIN 1986 T100, wiederkehrende Dichtigkeitsprüfung, bei öffentlichen Kanälen DIN 1610.
⁶
In Regionen die über keine zentrale Abwasserbeseitigung verfügen und in denen eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Grundstückseigentümer erfolgt ist, ist der Bau von Kleinkläranlagen unumgänglich. In diesen Fällen ist in den Zonen III A und III B der Bau von Kleinkläranlagen unter einen Genehmigungsvorbehalt zu stellen.
⁷
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist
⁸
Zusätzlich ergeben sich weitergehende Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Schutzgebieten direkt aus der AwSV.
⁹
siehe
Anlage 2
zu
§ 5
Abs. 4.
1⁰
Mit weitergehenden Anforderungen grundsätzlich zulässig.
Anlage 2
Anforderungen an eine schadlose Verwendung von Ersatzbaustoffen im Wasserschutzgebiet Vegesack des Wasserwerkes Blumenthal
Aufgrund der hohen Schutzbedürftigkeit des Grundwassers sind bei der Verwertung von Ersatzbaustoffen in Wasserschutzgebieten und Vorranggebieten zur Trinkwassergewinnung zusätzlich zu den aktuell gültigen Regelungen an die Verwertung mineralischer Abfälle
1¹
weitergehende Anforderungen zu beachten.
Gemäß
Anlage 1
Nummer 38 Buchstabe b zu
§ 5
dieser Verordnung ist die Verwendung von Böden und Recycling-Baustoffen mit definierten Schadstoffgehalten, die die Anforderungen an eine schadlose Verwertung erfüllen, genehmigungspflichtig in den Schutzzonen III A und III B.
Die Anforderungen an eine schadlose Verwertung leiten sich aus den Vorgaben des Abfall-, Wasser- und Bodenrechts an einen vorsorgenden Grundwasserschutz ab. Sie werden mit den Wasserschutzgebietsverordnungen in Hinblick auf das bestehende Risikopotential und die besondere Schutzbedürftigkeit der örtlichen Trinkwasservorkommen konkretisiert. Dies betrifft Regelungen, die die Art des eingesetzten Materials und die Einbauweise betreffen. Dabei werden die Bedarfe urbaner Entwicklung berücksichtigt und die Verwertung mineralischer Abfälle in Wasserschutzgebieten daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Dem abfallrechtlichen Verwertungsgrundsatz entsprechend dürfen in der Schutzzone III A und III B Bodenaushub, angeliefertes Bodenmaterial und aufbereitete mineralische Baustoffe (RC-Baustoffe) für bautechnische Zwecke, z.B. als Sauberkeits- oder Tragschicht eingesetzt werden, sofern sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen. In der Schutzzone II gelten diese Regelungen nicht. Dort ist die Verwendung von Böden und Recycling-Baustoffen verboten.
In allen Schutzzonen verboten ist die Verwendung von Baustoffen und Materialien, die auswaschbare wassergefährdende Stoffe enthalten, z.B. Aschen, Schlacken, Teer, Imprägniermittel.
In den Schutzzonen III A und III B gilt:
1.
Sofern konkrete Anhaltspunkte für Altlasten vorliegen oder im Zuge der Bauarbeiten nach organoleptischer Ansprache Hinweise auf eine mögliche Bodenverunreinigung bestehen, darf vor Ort anfallender Boden nicht wieder eingebaut werden.
2.
Bei einem ausreichenden Grundwasserabstand ist in der Schutzzone III A der Einbau von Bodenmaterial und RC-Baustoffen, die die Materialwerte (Feststoffgehalte und Eluatkonzentrationen) der Tabelle 1, „Materialwerte Schutzzone III A“ einhalten, zulässig.
Tabelle 1, Materialwerte Schutzzone III A:
Parameter | Einheit | zulässiger Materialwert Boden¹2 | zulässiger Materialwert RC-Material¹2 |
Feststoff | |||
KW | mg/kg | 100 | 100 |
Benzo(a)pyren | mg/kg | 0,3 | |
Summe BTEX | mg/kg | 1 | |
Summe LHKW | mg/kg | 1 | |
Summe PAK16 | mg/kg | 3 | 1 |
PCB | mg/kg | 0,05 | 0,02 |
Arsen | mg/kg | 15 | 20 |
Blei | mg/kg | 70 | 100 |
Cadmium | mg/kg | 1 | 0,6 |
Chrom, ges. | mg/kg | 60 | 50 |
Kupfer | mg/kg | 40 | 40 |
Nickel | mg/kg | 50 | 40 |
Quecksilber | mg/kg | 0,5 | 0,3 |
Thallium | mg/kg | 0,7 | |
Zink | mg/kg | 150 | 120 |
Cyanide, ges. | mg/kg | ||
Eluat | |||
Leitfähigkeit | µS/cm | 250 | 500 |
Chlorid | mg/l | 30 | 10 |
Sulfat | mg/l | 20 | 50 |
Cyanid | µg/l | 5 | |
Arsen | µg/l | 14 | 10 |
Blei | µg/l | 40 | 20 |
Cadmium | µg/l | 1,5 | 2 |
Chrom, ges. | µg/l | 12,5 | 15 |
Kupfer | µg/l | 20 | 50 |
Nickel | µg/l | 15 | 40 |
Quecksilber | µg/l | < 0,5 | 0,2 |
Thallium | µg/l | < 1 | |
Zink | µg/l | 150 | 100 |
Phenole | µg/l | 20 | < 10 |
PAK15 | µg/l | 1,5 | |
PCB6 und PCB-118 (Summe) | µg/l | 0,02 | |
Antimon | µg/l | 7,5 | |
Molybdän | µg/l | 55 | |
Vanadium | µg/l | 55 | 120 |
MKW | µg/l | 160 | |
Chlorphenole, ges. | µg/l | 10 | |
Chlorbenzole, ges. | µg/l | 1,7 | |
Atrazin | µg/l | 0,4 | |
Bromacil | µg/l | 0,2 | |
Diuron | µg/l | 0,1 | |
Glyphosat | µg/l | 0,6 | |
AMPA | µg/l | 2,5 | |
Simazin | µg/l | 0,6 | |
Sonst. Herbizide | µg/l | 0,7 | |
Hexachlorbenzol | µg/l | 0,02 |
3.
Einbau von Bodenmaterial sowie von RC-Baustoffen, die die Materialwerte (Feststoffgehalte und Eluatkonzentrationen) der Tabelle 2, „Materialwerte Schutzzone III B“ einhalten, zulässig.
Tabelle 2, Materialwerte Schutzzone III B:
Parameter | Einheit | zulässiger Materialwert Boden¹3 | zulässiger Materialwert RC-Material¹3 |
Feststoff | |||
KW | mg/kg | 300 | 300 |
Benzo(a)pyren | mg/kg | 0,9 | |
Summe BTEX | mg/kg | 1 | |
Summe LHKW | mg/kg | 1 | |
Summe PAK16 | mg/kg | 3 | 5 |
PCB | mg/kg | 0,15 | 0,1 |
Arsen | mg/kg | 40 | |
Blei | mg/kg | 140 | |
Cadmium | mg/kg | 2 | |
Chrom, ges. | mg/kg | 120 | |
Kupfer | mg/kg | 80 | |
Nickel | mg/kg | 100 | |
Quecksilber | mg/kg | 0,6 | |
Thallium | mg/kg | 2 | |
Zink | mg/kg | 300 | |
Cyanide, ges. | mg/kg | 3 | |
Eluat | |||
Leitfähigkeit | µS/cm | 350 | 1500 |
Chlorid | mg/l | 50 | 20 |
Sulfat | mg/l | 50 | 150 |
Cyanid | µg/l | 10 | |
Arsen | µg/l | 20 | 10 |
Blei | µg/l | 80 | 40 |
Cadmium | µg/l | 3 | 2 |
Chrom, ges. | µg/l | 25 | 30 |
Kupfer | µg/l | 60 | 50 |
Nickel | µg/l | 20 | 50 |
Quecksilber | µg/l | 1 | 0,2 |
Thallium | µg/l | < 1 | |
Zink | µg/l | 160 | 100 |
Phenole | µg/l | 40 | 10 |
PAK15 | µg/l | 1,5 | |
PCB6 und PCB-118 (Summer) | µg/l | 0,02 | |
Antimon | µg/l | 7,5 | |
Molybdän | µg/l | 55 | |
Vanadium | µg/l | 55 | 120 |
MKW | µg/l | 160 | |
Chlorphenole, ges. | µg/l | 10 | |
Chlorbenzole, ges. | µg/l | 1,7 | |
Atrazin | µg/l | 0,4 | |
Bromacil | µg/l | 0,2 | |
Diuron | µg/l | 0,1 | |
Glyphosat | µg/l | 0,6 | |
AMPA | µg/l | 2,5 | |
Simazin | µg/l | 0,6 | |
sonst. Herbizide | µg/l | 0,7 | |
Hexachlorbenzol | µg/l | 0,02 |
In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den oben beschriebenen Anforderungen zugelassen werden. In diesem Fall bedarf es einer wasserrechtlichen Genehmigung nach den Vorgaben dieser Verordnung.
Ein ausreichender Grundwasserabstand ist gegeben, wenn der Abstand zwischen höchstem Grundwasserstand (basierend auf langjährigen Messreihen) und der Unterkante der Schüttkörperbasis (= grundwasserfreie Sickerstrecke) mindestens 1 m zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 0,5 m beträgt. Ein ausreichender Grundwasserabstand kann durch Auftrag von unbelastetem Bodenmaterial hergestellt werden. Hierzu bedarf es der Genehmigung der Wasserbehörde.
Sofern die oben genannten Anforderungen eingehalten werden, bedarf es keiner wasserrechtlichen Genehmigung nach dieser Verordnung. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht.
Die Anzeige ist bei der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich mit den nachfolgenden Angaben und Unterlagen einzureichen:
1.
Bezeichnung des Bauvorhabens
2.
Lageplan der Baumaßnahme
3.
Art und Herkunft der mineralischen Abfälle, Materialklasse und einzubauende Menge
4.
Einbauweise (wasserdurchlässig/undurchlässig)
5.
Baugrundgutachten mit Bewertung der Grundwasserdeckschicht (Durchlässigkeit, Mächtigkeit) sowie Angaben zum höchsten Grundwasserstand
6.
schematische Schnittzeichnung des geplanten Einbaus
Die technischen Anforderungen an die Probenahme, Aufbereitung und Dokumentation zum Nachweis der Schadlosigkeit sind, wie auch außerhalb von Wasserschutzgebieten, einzuhalten.
Fußnoten
1¹
https://www.bauumwelt.bremen.de/detail.php?gsid=bremen213.c.25170.de
¹2
Materialwerte für Bodenmaterial und aufbereitete Bauabfälle der Klasse Z0 nach LAGA M 20 sowie zusätzliche Materialwerte für spezifische Belastungsparameter von Bodenmaterial gemäß Anlage 1 der Ersatzbaustoffverordnung (2021)
¹2
Materialwerte für Bodenmaterial und aufbereitete Bauabfälle der Klasse Z0 nach LAGA M 20 sowie zusätzliche Materialwerte für spezifische Belastungsparameter von Bodenmaterial gemäß Anlage 1 der Ersatzbaustoffverordnung (2021)
¹3
zulässiger Materialwert für Boden der Zuordnungsklasse Z1 nach LAGA M 20 (2004) bzw. der Klasse BM-F1 nach EBV (2021)
¹3
zulässiger Materialwert für Boden der Zuordnungsklasse Z1 nach LAGA M 20 (2004) bzw. der Klasse BM-F1 nach EBV (2021)
Feedback