Verordnung über die Prüfungsgegenstände der staatlichen Pflichtfachprüfung (Prüfungsgegenstände-Verordnung)
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Verordnung über die Prüfungsgegenstände der staatlichen Pflichtfachprüfung (Prüfungsgegenstände-Verordnung)

Verordnung über die Prüfungsgegenstände der staatlichen Pflichtfachprüfung (Prüfungsgegenstände-Verordnung) Vom 20. April 2023
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 28. Juli 2023 (Brem.GBl. S. 491)
Aufgrund des

§ 14 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung

vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251 - 301-b-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 132) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Prüfungsgegenstände der staatlichen Pflichtfachprüfung

Prüfungsgegenstände der staatlichen Pflichtfachprüfung sind die Pflichtfächer Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht.

§ 2 Prüfungsstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung

(1) Der Prüfungsstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung umfasst im Pflichtfach Bürgerliches Recht:
1.
die Grundlagen des Privatrechts,
2.
Buch 1 (Allgemeiner Teil) des Bürgerlichen Gesetzbuches; jedoch ohne Abschnitt 1, Titel 2, Untertitel 2 (Stiftungen),
3.
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), Abschnitte 1 bis 7 (Schuldrecht Allgemeiner Teil) des Bürgerlichen Gesetzbuches; jedoch ohne die Regelungen zur Draufgabe in Abschnitt 3, Titel 4,
4.
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse), Titel 1 (Kauf, Tausch) des Bürgerlichen Gesetzbuches,
5.
aus Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse), Titel 3 (Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) nur Untertitel 1 (Darlehensvertrag) des Bürgerlichen Gesetzbuches,
6.
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse), Titel 3, Untertitel 5 (Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer) und Untertitel 6 (Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) des Bürgerlichen Gesetzbuches nur soweit diese auf die besonderen Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (Untertitel 1, Kapitel 2) bezogen sind,
7.
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse), Titel 4 (Schenkung) des Bürgerlichen Gesetzbuches,
8.
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse), Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag) des Bürgerlichen Gesetzbuches; jedoch ohne Untertitel 5 (Landpachtvertrag),
9.
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse), Titel 6 (Leihe) des Bürgerlichen Gesetzbuches,
10.
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse), Titel 8 (Dienstvertrag und ähnliche Verträge) des Bürgerlichen Gesetzbuches; jedoch ohne Untertitel 2 (Behandlungsvertrag),
11.
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse), Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge) des Bürgerlichen Gesetzbuches; jedoch ohne
a)
Untertitel 1, Kapitel 2 (Bauvertrag),
b)
Untertitel 1, Kapitel 3 (Verbraucherbauvertrag),
c)
Untertitel 1, Kapitel 4 (Unabdingbarkeit),
d)
Untertitel 2, (Architektenvertrag und Ingenieurvertrag),
e)
Untertitel 3 (Bauträgervertrag),
f)
Untertitel 4 (Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen),
12.
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse), Titel 10 (Maklervertrag) des Bürgerlichen Gesetzbuches,
13.
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse), Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste) des Bürgerlichen Gesetzbuches; jedoch ohne Untertitel 3 (Zahlungsdienste),
14.
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse), Titel 13 (Geschäftsführung ohne Auftrag) und 14 (Verwahrung) des Bürgerlichen Gesetzbuches,
15.
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse), Titel 16 (Gesellschaft) und 17 (Gemeinschaft) des Bürgerlichen Gesetzbuches,
16.
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse), Titel 20 (Bürgschaft), 21 (Vergleich), 22 (Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis), 23 (Anweisung) und 24 (Schuldverschreibung auf den Inhaber) des Bürgerlichen Gesetzbuches,
17.
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse), Titel 26 (Ungerechtfertigte Bereicherung) und 27 (Unerlaubte Handlungen) des Bürgerlichen Gesetzbuches,
18.
Buch 3 (Sachenrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuches; jedoch ohne
a)
Abschnitt 5 (Vorkaufsrecht),
b)
Abschnitt 6 (Reallasten),
c)
Abschnitt 7, Titel 2, Untertitel 2 (Rentenschuld),
d)
Abschnitt 8, Titel 2 (Pfandrechte an Rechten),
19.
Buch 4 (Familienrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuches im Überblick; jedoch nur
a)
Abschnitt 1, Titel 5 (Wirkungen der Ehe im Allgemeinen) ohne die Vorschriften zum Getrenntleben,
b)
aus dem Abschnitt 1, Titel 6 (Eheliches Güterrecht) nur die Vorschriften zum gesetzlichen Güterrecht sowie die allgemeinen Vorschriften zu Gütertrennung und Gütergemeinschaft,
c)
Abschnitt 2, Titel 1 (Verwandtschaft, Allgemeine Vorschriften),
d)
aus Abschnitt 2, Titel 5 (Elterliche Sorge) nur die Vorschriften zur Vertretung des Kindes und zur Beschränkung der elterlichen Haftung,
20.
Buch 5 (Erbrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuches im Überblick; jedoch nur
a)
Abschnitt 1 (Erbfolge),
b)
aus Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben), Titel 1 die Vorschriften über Annahme und Ausschlagung der Erbschaft,
c)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben), Titel 2, Untertitel 1 (Nachlassverbindlichkeiten),
d)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben), Titel 3 (Erbschaftsanspruch),
e)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben), Titel 4 (Mehrheit von Erben), jedoch ohne die Vorschriften zur Haftungsbeschränkung der Miterben (§§ 2061 bis 2063),
f)
Abschnitt 3 (Testament), jedoch ohne Titel 6 (Testamentsvollstrecker),
g)
Abschnitt 4 (Erbvertrag),
h)
Abschnitt 5 (Pflichtteil),
i)
aus dem Abschnitt 8 (Erbschein) die Vorschriften über die Wirkungen des Erbscheins,
21.
das Straßenverkehrsgesetz, jedoch nur Abschnitt II (Haftpflicht),
22.
das Produkthaftungsgesetz im Überblick,
23.
das Handelsgesetzbuch im Überblick; jedoch nur
a)
Erstes Buch (Handelsstand), Erster Abschnitt (Kaufleute),
b)
aus dem Ersten Buch (Handelsstand), Zweiter Abschnitt (Handelsregister, Unternehmensregister) die Vorschriften über die Publizität des Handelsregisters,
c)
Erstes Buch (Handelsstand), Dritter Abschnitt (Handelsfirma), jedoch ohne die Vorschriften zum Registerverfahren,
d)
Erstes Buch (Handelsstand), Fünfter Abschnitt (Prokura und Handlungsvollmacht),
e)
Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft), Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft),
f)
Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft), Zweiter Abschnitt (Kommanditgesellschaft),
g)
Viertes Buch (Handelsgeschäfte), Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften) jedoch ohne die Regelungen zum Kontokorrent und zu kaufmännischen Orderpapieren,
h)
Viertes Buch (Handelsgeschäfte), Zweiter Abschnitt (Handelskauf),
24.
das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz im Überblick,
25.
das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Überblick; jedoch nur
a)
Abschnitt 1 (Errichtung der Gesellschaft),
b)
Abschnitt 3 (Vertretung und Geschäftsführung),
26.
aus dem Arbeitsrecht im Überblick, jeweils einschließlich der dazugehörenden Regelungen aus dem Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht sowie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz,
a)
Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
b)
Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis,
27.
aus dem Internationalen Privatrecht im Überblick
a)
Erster Teil, zweites Kapitel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Internationales Privatrecht),
b)
aus der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-Verordnung) Kapitel I (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen), aus Kapitel II (Zuständigkeit) die Abschnitte 1, 2, 4, 6 und 7,
c)
aus der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17. Juni 2008 (Rom I-Verordnung) das Kapitel I (Anwendungsbereich), aus Kapitel II (Einheitliche Kollisionsnormen) die Artikel 3, 4 und 6, aus Kapitel III (Sonstige Vorschriften) die Artikel 19 bis 21,
d)
aus der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-Verordnung) Kapitel I (Anwendungsbereich), aus Kapitel II (Unerlaubte Handlungen) Artikel 4, Kapitel III (Ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Verschulden bei Vertragsverhandlungen) jedoch ohne Artikel 13, Kapitel IV (Freie Rechtswahl), aus Kapitel VI (Sonstige Vorschriften) die Artikel 23, 24 und 26,
e)
allgemeine Lehren des Internationalen Privatrechts im Überblick, soweit sie zum Verständnis des in den Buchstaben a bis d genannten Prüfungsstoffs erforderlich sind,
28.
aus dem Zivilprozessrecht im Überblick
a)
gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug,
b)
Verfahrensgrundsätze,
c)
das Verfahren im ersten Rechtszug (Buch 2 der Zivilprozessordnung), insbesondere Prozessvoraussetzungen, Beweisgrundsätze, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen sowie einstweiliger Rechtsschutz,
29.
aus dem Zwangsvollstreckungsrecht im Überblick
a)
allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen,
b)
Arten der Zwangsvollstreckung,
c)
von den Rechtsbehelfen in der Zwangsvollstreckung die Vollstreckungsabwehrklage und die Drittwiderspruchsklage.
(2) Der Prüfungsstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung umfasst im Pflichtfach Strafrecht:
1.
aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches
a)
Erster Abschnitt (Das Strafgesetz),
b)
Zweiter Abschnitt (Die Tat),
c)
Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat), Erster Titel (Strafen), jedoch ohne die Vorschriften über die Nebenfolgen,
d)
Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat), Dritter Titel (Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen),
e)
Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat), Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung) nur die Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis,
f)
Vierter Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen),
g)
Fünfter Abschnitt, Erster Titel (Verfolgungsverjährung),
2.
aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches
a)
aus dem Sechsten Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt) die Vorschriften zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, zum tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte sowie zum Widerstand gegen und tätlichen Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
b)
aus dem Siebten Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung) die Vorschriften zum Hausfriedensbruch, zum Unerlaubten Entfernen vom Unfallort und zum Vortäuschen einer Straftat,
c)
Neunter Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid),
d)
aus dem Zehnten Abschnitt (Falsche Verdächtigung) die Vorschrift zur Falschen Verdächtigung,
e)
Vierzehnter Abschnitt (Beleidigung),
f)
aus dem Sechzehnten Abschnitt (Straftaten gegen das Leben) die Vorschriften zu den Tötungsdelikten und zur Aussetzung,
g)
Siebzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit),
h)
aus dem Achtzehnten Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) die Vorschriften zu Freiheitsberaubung, Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Nötigung und Bedrohung,
i)
Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung) ohne die Vorschrift zur Entziehung elektrischer Energie,
j)
Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung),
k)
aus dem Einundzwanzigsten Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei) die Vorschriften zu Begünstigung, Strafvereitelung, Strafvereitelung im Amt und Hehlerei,
l)
aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt (Betrug und Untreue) die Vorschriften zu Betrug, Computerbetrug, Versicherungsmissbrauch, Erschleichen von Leistungen, Untreue sowie Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten,
m)
aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt (Urkundenfälschung) die Vorschriften zu Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung, Mittelbare Falschbeurkundung und Urkundenunterdrückung,
n)
aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt (Sachbeschädigung) die Vorschriften zu Sachbeschädigung und gemeinschädliche Sachbeschädigung,
o)
aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten) die Vorschriften zu Brandstiftung, Schwere Brandstiftung, Besonders schwere Brandstiftung, Brandstiftung mit Todesfolge, Fahrlässige Brandstiftung, Tätige Reue, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Verbotene Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr, Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung,
p)
aus dem Dreißigsten Abschnitt (Straftaten im Amt) die Vorschriften zu Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung, Unterlassen der Diensthandlung, Körperverletzung im Amt und Falschbeurkundung im Amt,
3.
aus dem Strafprozessrecht im Überblick
a)
verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafprozessrechts,
b)
Verfahrensgrundsätze,
c)
allgemeiner Gang des Ermittlungs- und des Strafverfahrens,
d)
Rechtsstellung und Aufgaben der wesentlichen Verfahrensbeteiligten,
e)
erstinstanzliche gerichtliche Zuständigkeit und weiterer Instanzenzug,
f)
von den Zwangsmitteln nur Untersuchungshaft, vorläufige Festnahme, körperliche Untersuchung Beschuldigter, Beschlagnahme und Durchsuchung,
g)
Aufklärungspflicht, Beweisaufnahme, Arten der Beweismittel und Beweisverbote,
h)
Voraussetzung, Arten und Wirkung der Rechtskraft.
(3) Der Prüfungsstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung umfasst im Pflichtfach Öffentliches Recht:
1.
Staats- und Verfassungsrecht, jedoch ohne Finanzverfassung und Verteidigungsfall;
2.
Verfassungsprozessrecht im Überblick;
3.
Allgemeines Verwaltungsrecht und allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht einschließlich Verwaltungszustellungsrecht, jedoch ohne besondere Verfahrensarten;
4.
Verwaltungsvollstreckungsrecht und Staatshaftungsrecht im Überblick;
5.
Polizei- und Ordnungsrecht;
6.
Versammlungsrecht im Überblick;
7.
aus dem Baurecht im Überblick: Bauordnungsrecht mit Ausnahme der technischen Vorschriften, Bauleitplanung, Zulässigkeit von Vorhaben einschließlich des baurechtlichen Nachbarschutzes und der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke;
8.
Kommunalrecht im Überblick, jedoch ohne Kommunalwahlrecht, Kommunalabgabenrecht und Haushaltsrecht;
9.
Recht der öffentlichen Sachen im Überblick;
10.
Gewerbe- und Gaststättenrecht im Überblick;
11.
Verwaltungsprozessrecht im Überblick;
12.
aus dem Europarecht im Überblick:
a)
Entwicklung, Organe und Kompetenzen sowie Handlungsformen der Europäischen Union;
b)
Rechtsquellen des Unionsrechts;
c)
Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht einschließlich der Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten;
d)
Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
e)
Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien;
f)
aus dem Rechtsschutzsystem des Unionsrechts: Vorabentscheidungsverfahren und Vertragsverletzungsverfahren.

§ 3 Prüfungstiefe

(1) Zu dem Prüfungsstoff in den Pflichtfächern gehören auch
1.
ihre gesellschaftlichen, geschichtlichen, ethischen und philosophischen Grundlagen,
2.
die rechtswissenschaftlichen Methoden und die Methoden der rechtsberatenden Praxis und
3.
ihre europarechtlichen Bezüge unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses des europäischen Rechts zum nationalen Recht sowie ihre Bezüge zur Europäischen Menschenrechtskonvention.
(2) Soweit Kenntnisse „im Überblick“ verlangt werden, müssen einem Prüfling nur die gesetzliche Systematik, die wesentlichen Normen und Rechtsinstitute ohne vertiefte Kenntnisse von Rechtsprechung und Literatur bekannt sein.
(3) Fragen aus anderen Rechtsgebieten dürfen im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff geprüft werden, wenn sie typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten. Im Übrigen kann die Prüfung auch auf andere Rechtsgebiete erstreckt werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. April 2023 in Kraft.
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