Ortsgesetz zur Durchführung von Brandverhütungsschauen in der Stadtgemeinde Bremerhaven (OG BVS BHV)
Ortsgesetz zur Durchführung von Brandverhütungsschauen in der Stadtgemeinde Bremerhaven (OG BVS BHV) Vom 20. April 2023
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:
§ 1 Zweck der Brandverhütungsschau
Geht von einer baulichen Anlage nach
§ 2 Absatz 1 Bremische Landesbauordnung (BremLBO)
, insbesondere von Sonderbauten nach
§ 2 Absatz 4 BremLBO
, oder einer Anlage nach § 3 Absatz 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eine erhöhte Brandgefahr aus oder würde davon im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine besondere Umweltgefährdung oder eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte ausgehen, so ist diese Anlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Brandsicherheit zu prüfen (Brandverhütungsschau).
§ 2 Zuständigkeiten
(1) Die Brandverhütungsschau obliegt der Stadtgemeinde Bremerhaven und wird gemäß
§ 12 Absatz 1 Nummer 6 Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
von der Berufsfeuerwehr durchgeführt.
(2) Die Erfassung der prüfpflichtigen Objekte sowie die ordnungsrechtliche Zuständigkeit obliegt für die Stadtgemeinde Bremerhaven dem Bauordnungsamt Bremerhaven. Dieses hat die der Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte zu erfassen und hierüber ein Objektkataster zu führen.
(3) Zur Brandverhütungsschau sind soweit erforderlich andere Behörden oder sachkundige Stellen oder Personen zu beteiligen.
(4) Die Durchführung von vorgesehenen Überprüfungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften wird durch dieses Ortsgesetz nicht berührt.
§ 3 Objekte und Prüfintervalle
(1) Die in der Objektliste (
Anlage 1
) aufgeführten baulichen Anlagen unterliegen nach den dort genannten zeitlichen Abständen grundsätzlich einer Brandverhütungsschau gemäß
§ 12 Absatz 1 Nummer 6 BremHilfeG
.
(2) Wenn Tatsachen im Einzelfall den Verdacht einer erhöhten Brand- oder Explosionsgefahr begründen, kann die Berufsfeuerwehr eine außerordentliche Brandverhütungsschau für einzelne Objekte anordnen.
(3) Der Zeitpunkt der nächsten turnusmäßigen Brandverhütungsschau kann objektbezogen durch die Berufsfeuerwehr an die tatsächliche Gefährdung angepasst werden. Das kürzeste Intervall soll ein Jahr nicht unterschreiten. Bei der Festlegung des Zeitpunktes der nächsten Brandverhütungsschau sind die Risiken, die Nutzung und der Allgemeinzustand des Objektes zu berücksichtigen.
(4) Wenn ein besonderer Anlass besteht, kann eine regelmäßige Brandverhütungsschau für andere in
Anlage 1
nicht genannte Objekte angeordnet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Art oder Nutzung von Objekten mit vergleichbaren Gefahren verbunden ist.
§ 4 Prüfinhalte
(1) Bei der Brandverhütungsschau ist zu prüfen, ob in der baulichen Anlage Vorkehrungen zur Vorbeugung von Bränden, Explosionen und sonstigen gefahrbringenden Ereignissen getroffen worden sind und ob bei Eintritt einer solchen Gefahr die Rettung von Menschen und Tieren sowie eine wirksame Gefahrenbekämpfung möglich sind. Dabei sind insbesondere technische und organisatorische Brandschutzvorkehrungen zu prüfen.
(2) Die Prüfung soll sich nach den Kriterien der Prüfliste (
Anlage 2
) richten. Bei Erfordernis kann für besondere Objekte eine gesonderte Prüfliste erstellt werden.
§ 5 Ankündigung
(1) Die Brandverhütungsschau soll der Eigentümerin, dem Eigentümer, der Besitzerin, dem Besitzer oder der oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens 4 Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich angezeigt werden. Dabei ist auf die Pflichten des Verantwortlichen nach
§ 8
und die Prüfinhalte nach
§ 4
hinzuweisen. Soweit bei der Durchführung der Brandverhütungsschau die Einsicht in Unterlagen erforderlich ist, ist ebenfalls bei der Ankündigung auf deren Vorlage hinzuweisen.
(2) Soweit im Einzelfall besondere Dringlichkeit besteht, insbesondere bei Gefahr im Verzug, kann von der in Absatz 1 genannten Frist abgewichen werden.
(3) An der Brandverhütungsschau sollen die Eigentümerin, der Eigentümer, die Besitzerin, der Besitzer oder die oder der sonstige Nutzungsberechtigte oder eine von dieser oder diesem beauftragte Person teilnehmen.
§ 6 Niederschrift und Mängelbeseitigung
(1) Die Berufsfeuerwehr erstellt über die durchgeführte Brandverhütungsschau eine Niederschrift, die der Eigentümerin, dem Eigentümer, der Besitzerin, dem Besitzer oder der oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten und den beteiligten Stellen zu übersenden ist.
(2) Sind bei der Brandverhütungsschau Mängel festgestellt worden, ordnet die Berufsfeuerwehr deren Beseitigung an und überwacht diese. Der Eigentümerin, dem Eigentümer, der Besitzerin, dem Besitzer oder der oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten ist dabei eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die Berufsfeuerwehr über die durchgeführte Mängelbeseitigung schriftlich zu unterrichten ist. Bei Gefahr im Verzug sind die Mängel unverzüglich zu beseitigen.
(3) Sofern bei der Brandverhütungsschau erhebliche Mängel festgestellt wurden, erfolgt eine Abstimmung mit dem Bauordnungsamt Bremerhaven über das weitere Vorgehen. Die Berufsfeuerwehr übersendet die Niederschrift über die Brandverhütungsschau an das Bauordnungsamt Bremerhaven. Dieses übersendet die Niederschrift dann an die Eigentümerin, den Eigentümer, die Besitzerin, den Besitzer oder die oder den sonstigen Nutzungsberechtigten und ordnet unter Fristsetzung die notwendigen Maßnahmen an.
(4) Werden Mängel festgestellt, die dem Aufsichtsbereich anderer Behörden unterliegen, sind diese unverzüglich schriftlich zu unterrichten, sofern sie nicht an der Brandverhütungsschau teilgenommen haben.
§ 7 Nachschau
(1) Nach Ablauf der in der Niederschrift gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung ist grundsätzlich eine erneute Brandverhütungsschau (Nachschau) durch die Berufsfeuerwehr durchzuführen. In begründeten Einzelfällen kann zugelassen werden, dass ein geeigneter Nachweis über die Mängelbeseitigung durch die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Besitzerinnen und Besitzer oder die sonstigen Nutzungsberechtigten ausreicht.
(2) Sofern im Zuge der Nachschau keine Beanstandungen mehr festgestellt werden, erstellt die Berufsfeuerwehr hierüber eine Niederschrift und übersendet diese an die Eigentümerin, den Eigentümer, die Besitzerin, den Besitzer oder die oder den sonstigen Nutzungsberechtigten und die beteiligten Stellen.
(3) Wird bei einer Nachschau festgestellt, dass Mängel nicht oder nicht ausreichend beseitigt worden sind, übersendet die Berufsfeuerwehr die Niederschrift an das Bauordnungsamt Bremerhaven. Dieses kann dann notwendige Maßnahmen anordnen.
§ 8 Pflichten des Verantwortlichen
(1) Verantwortlich ist die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der sonst dinglich Verfügungsberechtigte, wenn nicht die tatsächliche Gewalt über die Sache gegen deren oder dessen Willen ausgeübt wird.
(2) Die Eigentümerin, der Eigentümer, die Besitzerin, der Besitzer oder die oder der sonstige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Durchführung der Brandverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt zu allen Räumen des zu prüfenden Objektes und die Prüfung aller Einrichtungen und Anlagen zu gestatten sowie die zur Beurteilung des Brandschutzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsichtnahme vorzuhalten. Diese Pflichten obliegen ihnen auch, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Brandverhütungsschau geprüft wird.
(3) Darüber hinaus ist die verantwortliche Person verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich oder im Falle einer Fristsetzung fristgemäß zu beseitigen oder beseitigen zu lassen und dieses der Berufsfeuerwehr gegenüber nachzuweisen.
§ 9 Kostenersatz
Die Berufsfeuerwehr verlangt für die Durchführung der Brandverhütungsschau eine Gebühr nach Maßgabe der
Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadt Bremerhaven
in der jeweils gültigen Fassung.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
die Durchführung einer Brandverhütungsschau verhindert,
2.
die zur Beurteilung des Brandschutzes erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
3.
Unterlagen zur Einsichtnahme nicht vorhält oder
4.
festgestellte Mängel nicht unverzüglich oder im Falle einer Fristsetzung nicht fristgemäß beseitigt oder beseitigen lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Die Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten gemäß der Bremischen Landesbauordnung bleiben unberührt.
(3) Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das Bauordnungsamt Bremerhaven.
§ 11 Übergangsregelung
(1) Für die erstmalige Überprüfung aller Objekte, die einer Brandverhütungsschau unterliegen (
Anlage 1
), wird ein gestaffeltes Verfahren bezüglich des Startens der Prüfintervalle festgelegt. Innerhalb des jeweiligen Intervalls sind diese Objekte erstmalig einer Brandverhütungsschau zu unterziehen.
(2) Für Objekte der Kategorie A beginnt das Prüfintervall mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) Für Objekte der Kategorie B beginnt das Prüfintervall (spätestens) am 1. Januar 2025.
(4) Für Objekte der Kategorie C beginnt das Prüfintervall (spätestens) am 1. Januar 2026.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Anlage 1 (zu
§ 3
Absatz 1 und Absatz 4 und
§ 11
Absatz 1) Objektliste der Feuerwehr Bremerhaven
Ziffer | Prüfpflichtige Objekte nach OG BVS BHV | Prüfintervall (Jahre) | Kategorie |
1 | Pflege und Betreuungsobjekte | ||
1.1 | Krankenhäuser | 3 | A |
1.2 | Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen | 3 | B |
1.3 | Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege und Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist (mehr als 6 Personen in Nutzungseinheit oder insgesamt mehr als 12 Personen im Gebäude). | 3 | B |
1.4 | Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, Menschen mit Behinderungen und alten Menschen mit mehr als 12 Personen | 3 | B |
1.5 | Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug | 6 | A |
2 | Beherbergungsstätten | ||
2.1 | Hotels, Pensionen und Herbergen > 12 Gastbetten | 3 | C |
2.2 | Unterkünfte für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge mit > 12 Betten | 3 | A |
2.3 | Schiffe mit Dauerliegeplatz mit > 12 Gastbetten | 3 | A |
3 | Versammlungsstätten | ||
3.1 | Versammlungsstätten nach MVStättV | 3 | B |
3.2 | Objekte mit nicht ebenerdigen Veranstaltungs- und Gasträumen > 100 Personen | 3 | C |
3.3 | Schank- und Speisegaststätten > 100 Gastplätze sowie nicht ebenerdige Schank- und Speisegaststätten mit > 50 Gastplätzen | 6 | C |
3.4 | Kirchen und Gebetshäuser > 200 Plätze | 6 | A |
4 | Hochhäuser | ||
4.1 | Hochhäuser nach MHHR (ausgenommen Wohnungen) | 6 | A |
5 | Objekte für Bildung und Kultur | ||
5.1 | Allgemeinbildende Schulen | 3 | B |
5.2 | Berufsbildende Schulen | 6 | B |
5.3 | Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen mit > 100 Personen | 6 | B |
5.4 | Museen und Galerien mit Grundfläche > 800 m² | 6 | B |
5.5 | Messe- und Ausstellungshallen mit Grundfläche > 800 m² | 6 | C |
5.6 | Bibliotheken und Archive mit Grundfläche > 800 m² | 6 | A |
6 | Verkaufsstätten | ||
6.1 | Verkaufsstätten nach MVkVO | 3 | C |
6.2 | Nicht ebenerdige Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche > 800 m² | 3 | C |
6.3 | Bahnhöfe und Flughäfen mit einer Verkaufsfläche > 800 m² | 3 | A |
7 | Forschungs-, Gewerbe- und Industrieobjekte | ||
7.1 | Gebäude und Anlagen mit Gefahrengruppe IIA und IIIA nach FwDV 500 | 6 | B |
7.2 | Gebäude und Anlagen mit Gefahrengruppe IIB und IIIB nach FwDV 500 | 6 | B |
7.3 | Gebäude und Anlagen mit Gefahrengruppe IIC und IIIC nach FwDV 500 | 6 | B |
7.4 | Industrie- und Lagergebäude nach MIndBauRL > 1 600 m² Grundfläche | 6 | B |
7.5 | Büro- und Verwaltungsgebäude > 7 m Höhe und > 3 000 m² Geschossfläche | 6 | C |
7.6 | Regallager ab 7,5 m Oberkante Lagerguthöhe | 6 | B |
8 | Objekte mit Explosions- und erhöhter Brandgefahr | ||
8.1 | Bauliche Anlagen zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder Vertrieb von Holz-, Papier oder Textilien mit Grundfläche > 800 m² | 6 | C |
8.2 | Bauliche Anlagen zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder Vertrieb von chemischen und pharmazeutischen Stoffe oder Kunststoffe, ausgenommen Apotheken und Drogerien > 800 m² Grundfläche | 6 | C |
8.3 | Bauliche Anlagen zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder Vertrieb von feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen ausgenommen Tankstellen > 800 m² Grundfläche | 6 | C |
8.4 | Bauliche Anlagen zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung von sonstigen brennbaren Stoffen, wie Kunststoffe und Gummi, gemischte Bau- und Gewerbeabfälle sowie heizwertreiche Sortierrestabfälle > 800 m² Grundfläche | 6 | C |
8.5 | Bauliche Anlagen für Sekundärstoffe aus Kunststoff gemäß MKLR | 6 | C |
9 | Kritische Infrastrukturen und Verkehrsinfrastruktur | ||
9.1 | Störfallbetriebe gemäß Störfallverordnung | 6 | C |
9.2 | Kraftwerke und Umspannwerke | 6 | A |
9.3 | Kläranlage | 6 | A |
9.4 | Müllverbrennungsanlagen | 6 | A |
9.5 | Großgaragen nach MGarVO | 6 | A |
9.6 | Unterirdische Verkehrsanlagen | 6 | B |
9.7 | Sonstige Kritische Infrastrukturen¹ | ¹ | A |
10 | Sonstige Objekte | ||
10.1 | Denkmalgeschützte Gebäude mit großer Ausdehnung oder besonderer Brandgefahr oder einmaligem Kulturwert | 6 | C |
10.2 | Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassifizierten Objekte¹ | 6 | A |
10.3 | Sonstige bauliche Anlagen nach örtlicher Festlegung bzw. Gefährdungsanalyse¹ | ¹ | C |
Fußnoten
¹
Einstufung durch die Berufsfeuerwehr Bremerhaven
¹
Einstufung durch die Berufsfeuerwehr Bremerhaven
¹
Einstufung durch die Berufsfeuerwehr Bremerhaven
Anlage 2
Anlage 2 (zu
§ 4
Absatz 2) Prüfliste der Feuerwehr Bremerhaven
1.
Löschwasserversorgung und Einrichtungen zur Löschwasserversorgung
1.1.
Hydranten
1.2.
Unabhängige Löschwasserversorgung
2.
Zugänglichkeit für die Feuerwehr
2.1.
Hausnummerierung
2.2.
Durchgänge, Zufahrten, Bewegungsflächen
2.3.
Beschilderung
2.4.
Zugangsmöglichkeit, bei BMA Feuerwehrschlüsseldepot einschließlich Freischaltelement
3.
Rettungswege und Angriffswege der Feuerwehr
3.1.
Erster Rettungsweg
3.2.
Zweiter Rettungsweg
3.3.
Absturzgefahr für Einsatzkräfte (im Einsatz nicht erkennbar)
3.4.
Automatische Schiebetüren/-tore
3.5.
Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen
3.6.
Feuerwehraufzug (nach Prüfliste FA VB/G)
3.7.
Ausführung der Brandfallsteuerung von Aufzügen
4.
Brand- und Brandbekämpfungsabschnitte, Rauchabschnitte
4.1.
Augenscheinliche Mängel an Bauteilen
4.2.
Ausführung (Brandwandausführung in Dachebene, Eckausbildung)
5.
Lagerungen
5.1.
Ausfall von Rettungswegen durch brennbare Lagerungen
5.2.
Feuerbrücken bei Brandabschnitten durch Lagerungen im Freien
5.3.
Freilager: Löschwasserversorgung und Löschwasserrückhaltung
6.
Brandgefahren durch Nutzung
7.
Löschwasserrückhaltung
8.
Brandbekämpfungsanlagen und -einrichtungen
8.1.
Feuerlöscher
8.2.
Steigleitungen und Wandhydranten
8.3.
Halbstationäre Löschanlagen
8.4.
Automatische Löschanlagen
9.
Technische Brandschutzeinrichtungen
9.1.
Steuerungsmatrix für anlagentechnischen Brandschutz erforderlich und nachvollziehbar
9.2.
Rauchableitungsöffnungen und natürliche Entrauchungsanlagen
9.3.
Mechanische Entrauchungsanlagen
9.4.
Anlagen zur Rauchfreihaltung
9.5.
Brandmeldeanlage und Gefahrenmeldeanlage
10.
Kommunikation für die Feuerwehr
10.1.
Objektfunkversorgungsanlage (nach Prüfliste FA VB/G)
10.2.
Sprechverbindung Löschzentrale-BMZ
10.3.
Abschaltmöglichkeit
11.
Betriebliche Brandschutzmaßnahmen
11.1.
Brandschutzordnung
11.2.
Feuerwehrpläne
11.3.
Brandschutzorganisation
11.4.
Flucht- und Rettungspläne
12.
Einsatzplanung der Feuerwehr
12.1.
Datenversorgung Leitstelle
12.2.
Aktualität Feuerwehr-Einsatzplan
12.3.
Alarm- und Ausrückeordnung
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