Masterprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Integriertes Design (Fachspezifischer Teil)
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Masterprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Integriertes Design (Fachspezifischer Teil)

Masterprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Integriertes Design (Fachspezifischer Teil) Vom 14. Juni 2023
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Die Rektorin der Hochschule für Künste hat am 20. Juli 2023 gemäß

§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), den vom Fachbereichsrat auf der Grundlage von

§ 87 Satz 1 Nummer 2

sowie

§ 62 Absatz 1 BremHG

beschlossenen fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Integriertes Design in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nicht anders geregelt, gilt der
Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule für Künste (AT-MPO)
vom 9. Februar 2011 (Brem.ABl. 2012 S. 574) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester.
(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang beträgt 90 Leistungspunkte. Dabei entspricht ein Leistungspunkt einer studentischen Arbeitsleistung von 25 Stunden.

§ 2 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus:
1.
der Dekanin oder dem Dekan bzw. der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan,
2.
der Studiendekanin oder dem Studiendekan,
3.
zwei Professorinnen oder Professoren,
4.
zwei Studierenden
sowie mit beratender Stimme
5.
einem Mitglied der Fachbereichsverwaltung
6.
einem Mitglied des Dezernats 1 - Studentische und akademische Angelegenheiten.
Das Mitglied nach Nummer 1 ist Vorsitzende oder Vorsitzender beziehungsweise stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender. Die Stimmen der Mitglieder nach Nummern 1 und 3 haben doppeltes Gewicht, wenn das Mitglied nach Nummer 2 nicht der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehört.

§ 3 Prüferinnen und Prüfer

Für die Masterarbeit sind zwei Prüfende erforderlich. Darüber hinaus können Beisitzerinnen und Beisitzer bestellt werden. Die Bestellung der Beisitzerinnen und Beisitzer erfolgt durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Prüflings oder eines der beteiligten Prüferinnen oder Prüfer.

§ 4 Prüfungsleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt die
Anlage
.
(2) Die Form der Prüfungsleistung ist nach den Vorgaben der
Anlage
durch die oder den Prüfenden festzulegen und zu Beginn einer Lehrveranstaltung bekannt zu geben.
(3) Die Prüfungsleistungen können in folgenden Formen erbracht werden:
1.
Gestalterischer Entwurf: gestalterisch-künstlerische oder künstlerischwissenschaftliche Arbeiten inklusive Recherche, Konzeption, gelungener Realisierung und Präsentation,
2.
Referat: Zusammenfassende Darstellung und Reflexion eines Themas, in der Regel als Vortrag im Rahmen einer Lehrveranstaltung,
3.
Hausarbeit: Schriftliche Auseinandersetzung,
4.
Bericht: schriftliche zusammenfassende Wiedergabe, Strukturierung und Problematisierung des Verlaufs einer Lehrveranstaltung,
5.
Werkschau: Repräsentative Darstellung und Reflexion der bisherigen künstlerisch-gestalterischen Entwicklung,
6.
Masterarbeit.
(4) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 3 Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

§ 5 Masterarbeit

(1) Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 45 Leistungspunkte erreicht hat.
(2) Die Masterarbeit ist eine künstlerisch-gestalterische, künstlerisch-wissenschaftliche oder gestalterisch-wissenschaftliche Prüfung, in der die oder der Studierende die Fähigkeit zur Erstellung einer selbständigen, originären, umfassenden Arbeit mit Forschungsanteil (bestehend aus Problemfindung und -beschreibung, Konzeption, Entwurf und Gestaltung, Darstellung, Präsentation und Dokumentation) nachweisen soll. Das Thema der Masterarbeit kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(3) Die Frist zur Bearbeitung der Masterarbeit beträgt 24 Wochen.
(4) Die Masterarbeit kann in englischer Sprache verfasst werden.

§ 6 Mastergrad

Hat eine Studierende oder ein Studierender die zur Graduierung erforderlichen Leistungspunkte erworben, verleiht die Hochschule den Grad „Master of Arts“ („M. A.“).

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft.
(2) Sie gilt für Studierende, die ihr Studium im Masterstudiengang Integriertes Design an der Hochschule für Künste Bremen zum Wintersemester 2023/24 aufnehmen. Mit Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung treten die bisherigen Bestimmungen für die Masterprüfung außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Studierende, die das Studium nach den bisherigen Bedingungen aufgenommen haben, werden nach der Fassung der Prüfungsordnung geprüft, die bis zum Inkrafttreten dieser neuen Prüfungsordnung für sie galt. Auf Antrag werden sie nach dieser Prüfungsordnung geprüft, wobei vorher erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum 30. September 2025. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden.
Anlage

Anlage: Studienplan und Prüfungsleistungen Integriertes Design - Master of Arts

Semester 1. 2. 3.
Modul Veranstaltungsform, CP, Bewertungsform Mögliche Form der Prüfungsleistung
Gestalterische Praxis Workshops und Projekte, je 9 CP (benotet) Gestalterischer Entwurf 18 18
Allgemeine Wissenschaften Seminar oder Vorlesung je 3 CP (benotet) Referat, Hausarbeit, Bericht 6 6
Open-Topic (freies Format) Veranstaltungen je 4 CP (benotet) Gestalterischer Entwurf, Referat, Hausarbeit 4 4
Berufliche Orientierung Seminar je 2 CP (unbenotet b/nb) Bericht 2 2 2
Masterarbeit Bearbeitung eines vollständigen Gestaltungsprozesses, 23 CP (benotet) Erstellung und Präsentation der Masterarbeit; Werkschau 23
Spezialisierung zur Masterarbeit Theorie oder Praxis Vertiefung, 3 CP Vorbereitung Werkschau, 2 CP (unbenotet b/nb) Bericht 5
Credit Points 30 30 30
Gesamt 90 CP
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