Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die dezentrale Verbraucherrechtsberatung in Quartieren im Land Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die dezentrale Verbraucherrechtsberatung in Quartieren im Land Bremen

Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die dezentrale Verbraucherrechtsberatung in Quartieren im Land Bremen

Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die dezentrale Verbraucherrechtsberatung in Quartieren im Land Bremen

Vom 1. November 2023

1.

Förderzweck, Rechtsgrundlage

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der

§§ 23

und
44 der Landeshaushaltsordnung
und der dazugehörigen aktuellen
Verwaltungsvorschriften
Zuwendungen für Maßnahmen zur Erbringung von Verbraucherrechtsberatung in Quartieren im Land Bremen.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden dezentrale Vorhaben in Quartierszentren, Bürgerhäusern und ähnlichen Einrichtungen, die
a)
die regelmäßige und für Bürgerinnen und Bürger kostenlose Erbringung einer Verbraucherrechtsberatung zum Gegenstand haben,
b)
unter der Gewährleistung durchgeführt werden, dass eine sachkundige Rechtsberatung zu ausschließlich verbraucherrechtlichen Fragestellungen erfolgt, sowie
c)
in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven in Stadtteilen und Quartieren mit besonderen sozialen, wirtschaftlichen oder städtebaulichen Herausforderungen erbracht werden.

3.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind eingetragene Vereine und gemeinnützige Einrichtungen mit Sitz in Bremen oder Bremerhaven.

4.

Fördervoraussetzungen

Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn die Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen zur Erbringung für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Verbraucherrechtes entsprechend des Rechtsdienstleistungsgesetzes dargelegt wird.
Die Förderung wird nur gewährt, wenn der zuwendungsfähige Betrag 500 Euro überschreitet und das Vorhaben ohne die Förderung nicht durchgeführt werden kann.
Einnahmen aus dem Vorhaben oder Zuwendungen Dritter für das Vorhaben sind für Ausgaben des Vorhabens zu verwenden und nachzuweisen.
Erfolgskennzahlen sind der Bewilligungsbehörde regelmäßig quartalsweise unaufgefordert anhand eines vorgegebenen Formulars vorzulegen.

5.

Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Fehlbedarfsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
Gefördert wird jeweils maximal ein Zeitraum von zwölf Monaten innerhalb eines Kalenderjahres. Die Förderung kann auf Grundlage eines Neuantrags erneuert werden.
Förderfähig sind grundsätzlich alle bei der Durchführung des Vorhabens entstehenden und nachweisbaren Ausgaben wie Sach- und Personalausgaben, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen. Investitionskosten sind nicht förderfähig.
Gemeinkosten können pauschal bis zu 10 vom Hundert der förderfähigen direkten Ausgaben veranschlagt werden, sofern eine fundierte Kalkulation zugrunde gelegt wird.

6.

Antragsverfahren

Anträge sind bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz anhand eines vorgegebenen Antragsformulars einzureichen. Die Antragsfrist für Förderungen ab dem 1. Januar des Folgejahres ist jeweils der 15. November. Später eingegangene Anträge können einen späteren Förderbeginn oder den Förderausschluss zur Folge haben. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
-
Vorhabenbeschreibung
-
Kostenberechnung
-
Darstellung der Gesamtfinanzierung sowie
-
eine Darlegung der Erfüllung der Fördervoraussetzungen.

7.

Sonstige Förderbestimmungen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und eine gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Förderung und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die

§§ 48

bis
49a Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz
,

§ 44 Landeshaushaltsordnung

(LHO) und die
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO
sowie die dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung.
8.
Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2023 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. November 2028 außer Kraft.
Bremen, den 1. November 2023
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
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