Ordnung über die Zugangsprüfung für den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber an der Hochschule Bremerhaven
Ordnung über die Zugangsprüfung für den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber an der Hochschule Bremerhaven Vom 18. Juli 2023
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 17. August 2023 gemäß
§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), die vom Akademischen Senat der Hochschule Bremerhaven aufgrund von
§ 33 Absatz 3c BremHG
und
§ 11 der Verordnung über den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber
vom 14. September 2016 (Brem.GBl. S. 585), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 442), beschlossene Neufassung der Ordnung über die Zugangsprüfung für den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Bewerbung und Zulassung für die Zugangsprüfung, Immatrikulation ins Vorbereitungsstudium |
§ 3 | Zugangsprüfung |
§ 4 | Prüfungsformen der Zugangsprüfung |
§ 5 | Bewertung von Prüfungsleistungen |
§ 6 | Ergebnis der Zugangsprüfung |
§ 7 | Wiederholung |
§ 8 | Prüfungsausschuss |
§ 9 | Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen |
§ 10 | Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß |
§ 11 | Inkrafttreten |
Anlage 1 | |
Anlage 2 |
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Ordnung regelt die Durchführung der Zugangsprüfung gemäß der
Verordnung über den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber (Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung - BAHZVO)
in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Bewerbung für die Zugangsprüfung, Immatrikulation ins Vorbereitungsstudium
(1) Für eine Zugangsprüfung zugelassen werden kann, wer bis zum 15. Januar für das Sommersemester bzw. bis zum 15. Juli für das Wintersemester eines Jahres einen Antrag auf Zulassung zur Zugangsprüfung in der von der Hochschule vorgesehenen Form stellt und folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.
Das vorzulegende TestAS-Zertifikat über den Kerntest und für die gewünschte Fachrichtung gemäß der
Anlage 1
mit einem Testergebnis des
a)
papierbasierten TestAS von mindestens 90 Punkten im Kerntest sowie mindestens 100 Punkten im Fachmodul, ersatzweise einer Gesamtsumme von mindestens 190 Punkten aus beiden Testteilen, oder
b)
digitalen TestAS von mindestens 50 Punkten im Kerntest sowie mindestens 100 Punkten im Fachmodul, ersatzweise einer Gesamtsumme von mindestens 150 Punkten aus beiden Testteilen.
c)
Alternativ können auch Nachweise über das Bestehen des chinesischen GaoKao (auch Gao Kao, „Prüfung zur höheren Lehranstalt (Hochschule)“) oder der Aufnahmeprüfung eines Studienkollegs jeweils mit einer nach
§ 6
Absatz 4 ermittelten Gesamtnote von mindestens 2,7 vorgelegt werden.
2.
Nachweis über die Bewertung der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung durch die Arbeits- und Servicestelle für Internationale Studienbewerbungen (uni-assist) mit der Empfehlung zum Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung,
3.
Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) sowie Nachweis fortgesetzten Spracherwerbs mit dem Ziel-Niveau C1 und
4.
Angabe des Clusters nach
§ 3
Absatz 3, innerhalb dessen die Zugangsprüfung abgelegt werden soll, sowie des Studiengangs, für welchen die Zulassung zum Studium prioritär angestrebt wird.
Alle Urkunden über den Nachweis der Qualifikation sind bei der Antragstellung in amtlich beglaubigter Kopie einzureichen. Sind Unterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt, ist eine Übersetzung durch eine vereidigte Übersetzerin bzw. einen vereidigten Übersetzer in amtlich beglaubigter Kopie beizufügen.
(2) Auf die Zulassung zu einer Zugangsprüfung besteht kein Rechtsanspruch. Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Zugangsprüfung nach Maßgabe der für die Prüfungsdurchführung verfügbaren personellen und sachlichen Mittel begrenzen.
(3) Bei Teilnahmebegrenzung erfolgt die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach der Rangfolge des im TestAS-Zertifikat angegebenen Prozentrangs im Mittel beider Testteile der gemäß
§ 6
Absatz 4 ermittelten Noten der Nachweise gemäß Absatz 1 Nummer 1. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los. Ergänzend können Bewerberinnen und Bewerber besondere Umstände, die für eine Zulassung sprechen, geltend machen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
1.
von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,
2.
auf Grund besonderer Vorschriften mit der Einweisung in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem gewählten Studiengang vorgemerkt ist,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
4.
aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt, oder
5.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
(4) Ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber sind nur für das jeweilige Semester zur Teilnahme am Qualifikationsprogramm im Rahmen der Zugangsprüfung berechtigt und werden für den Zeitraum der Teilnahme befristet als Vorbereitungsstudierende gemäß
§ 43 Absatz 1 Satz 2 BremHG
an der Hochschule Bremerhaven eingeschrieben.
(5) Nicht ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen ablehnenden Bescheid, welcher mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
(6) Über den Zulassungsantrag entscheidet der Prüfungsausschuss; über Widersprüche gegen ablehnende Bescheide entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor.
§ 3 Zugangsprüfung
(1) Die Zugangsprüfung wird bezogen auf ein Cluster nach Absatz 3 abgelegt. Sie wird nur in dem Semester angeboten, das einem möglichen Studienbeginn an der Hochschule Bremerhaven vorangeht.
(2) Die Zugangsprüfung umfasst den studienfeldbezogenen TestAS sowie eine weitere schriftliche und eine mündliche Prüfungsleistung in deutscher Sprache. Die jeweils geforderten Prüfungs- und Studienleistungen sowie ggf. praktischen Anteile der Zugangsprüfung in den Clustern zu Absatz 3 sind in den
Anlagen 1a bis 1d
beschrieben. Als Äquivalent zum TestAS werden das chinesische GaoKao (auch Gao Kao, „Prüfung zur höheren Lehranstalt (Hochschule)“) sowie die Aufnahmeprüfungen der Studienkollegs (durchgeführt von den lokalen Zentren für Auslandsschulwesen, ZfA) anerkannt.
(3) Die Hochschule Bremerhaven bietet in Kooperation mit den anderen staatlichen Hochschulen im Land Bremen während des einsemestrigen Vorbereitungsstudiums der Zugangsprüfung ein Qualifizierungsprogramm an. Dieses ist inhaltlich geclustert entsprechend der studienfeldspezifischen Module des papierbasierten TestAS. Es sind dies:
-
Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften (MIN),
-
Ingenieurwissenschaften (ING),
-
Wirtschaftswissenschaften (WiWi),
-
Geistes-, Kultur- und Gesellschaftswissenschaften (GKG).
Für das Verfahren der Zugangsprüfung gelten ergänzend die Bestimmungen des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Prüfungsformen der Zugangsprüfung
Die Prüfungsformen der Zugangsprüfung richten sich nach den Vorgaben in Abschnitt II des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen werden durch Noten differenziert beurteilt. Für die Benotung sind folgende Noten zu verwenden:
„1“ = | sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung; |
„2“ = | gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
„3“ = | befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
„4“ = | ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
„5“ = | mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Durch Absenken oder Anheben der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. Die Noten „0,7“, „4,3“, „4,7“ und „5,3“ sind dabei ausgeschlossen.
(2) Eine benotete Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „4,0“ bewertet wurde.
§ 6 Ergebnis der Zugangsprüfung
(1) Die Zugangsprüfung ist insgesamt bestanden, wenn neben der erfolgreichen Teilnahme am TestAS bzw. dem GaoKao oder der Aufnahmeprüfung eines Studienkollegs alle zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen der Zugangsprüfung gemäß
Anlage 1
erfolgreich abgeschlossen worden sind.
(2) Über die bestandene Zugangsprüfung erstellt die Academy HERE AHEAD für die Hochschule ein Zeugnis, welches die Gesamtnote, sämtliche Prüfungsleistungen sowie das Ergebnis des TestAS, des Tests für ausländische Studierende oder des GaoKao bzw. des Aufnahmetests eines Studienkollegs aufführt. Darüber hinaus wird bescheinigt, für welches studienfeldspezifische Cluster und mit welchem Gesamtergebnis die Zugangsberechtigung erworben wurde.
(3) Die Gesamtnote der durch die Zugangsprüfung erworbenen Zugangsberechtigung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel des erzielten Ergebnisses im Kerntest des TestAS, im studienfeldspezifischen Modul des TestAS und den benoteten Prüfungsleistungen gemäß
Anlagen 1a bis 1d
.
(4) Die Umrechnung der Ergebnisse des TestAS und der Aufnahmeprüfung eines Studienkollegs in Notenwerte erfolgt nach Maßgabe der
Anlage 2
. Die zu berücksichtigende Note des Ergebnisses des GaoKao wird nach der modifizierten bayerischen Formel ermittelt:
Modifizierte „bayerische Formel“ zur Notenberechnung:
x = 1 + 3 * (N
max
- N
d
) / (N
max
- N
min
).
Dabei ist
- | x = die gesuchte Note, |
- | Nmax = die beste erreichbare Note im ausländischen Bildungssystem, |
- | Nmin = die schlechteste Note zum Bestehen im ausländischen Bildungssystem, |
- | Nd = die in das deutsche Notensystem zu transformierende Note. |
Das Ergebnis der Formel wird zur nächstliegenden deutschen Note gerundet. Falls das Ergebnis der Formel genau zwischen zwei Noten liegt, wird zur besseren Note gerundet.
(5) Die Gesamtnote wird mit einer Nachkommastelle ohne Rundung ausgewiesen; alle weiteren Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen.
(6) Die Bewertung und das Ergebnis der Zugangsprüfung werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern spätestens sechs Wochen nach dem Termin der letzten Prüfungsleistung mitgeteilt. Der Bescheid über die bestandene oder nicht bestandene Zugangsprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Über Widersprüche entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor.
§ 7 Wiederholung
(1) Die Wiederholung eines nicht bestandenen Teils der Zugangsprüfung ist einmal zum nächsten angebotenen Termin der Zugangsprüfung möglich.
(2) Bei einer Wiederholung der Zugangsprüfung müssen nicht bestandene Leistungen wiederholt werden.
(3) Die Wiederholung einzelner bereits bestandener (Prüfungs-) Leistungen der Zugangsprüfung sowie die Wiederholung der gesamten bestandenen Zugangsprüfung sind ausgeschlossen.
(4) Bei einer Bewerbung für eine weitere Zugangsprüfung in einem anderen Cluster entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anrechnung bereits erworbener Teilleistungen.
§ 8 Prüfungsausschuss
(1) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Hochschule einen Prüfungsausschuss, der aus einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer als Vorsitzende oder Vorsitzendem sowie einer weiteren Hochschullehrerin oder einem weiteren Hochschullehrer oder einer Lehrkraft für besondere Aufgaben oder einer Lektorin bzw. einem Lektor besteht. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Akademischen Senat gewählt.
(2) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben verantwortlich. Er beschließt abschließend über:
1.
die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,
2.
das Bestehen und Nicht-Bestehen der Zugangsprüfung,
3.
die Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienzeiten,
4.
die Festsetzung von Anmeldeterminen für Prüfungen,
5.
die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern,
6.
die Ausgabe von Zeugnissen,
7.
die Ausgabe von Bescheiden.
(3) Ergänzend gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die administrative Zuständigkeit für die Durchführung der Zugangsprüfung inklusive Bescheiderteilung und Zeugnisausgabe liegt bei der Bremer Academy HERE AHEAD.
§ 9 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen
(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Macht die Kandidatin oder der Kandidat glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Bearbeitungsdauer oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
(2) Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz) sowie entsprechend der Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) in der jeweils geltenden Fassung werden ermöglicht. Die Teilnahme an Prüfungen ist trotz Beurlaubung möglich. Wer die Zugangsprüfung aus diesen Gründen nicht ablegen kann, kann zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag wieder aufgenommen werden.
§ 10 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn ein Prüfling an einer zeitlich und örtlich festgesetzten Prüfung ohne triftigen Grund nicht teilnimmt oder nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Die für den Rücktritt oder die Säumnis geltend gemachten Gründe müssen unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attests notwendig. Der Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder einer oder eines von ihr oder ihm zu pflegenden nahen Angehörigen gleich. Bei Rücktritt von einer Prüfung aufgrund der Krankheit einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen ist zusätzlich eine amtliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und ein Nachweis über die Pflegetätigkeit einzureichen. Erkennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Werden die Gründe nicht anerkannt, entscheidet unverzüglich der Prüfungsausschuss.
(2) Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der zuständige Prüfende oder die bzw. der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Prüfung fortsetzen. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet.
(3) Hat der Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung beeinflusst und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Zugangsprüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss diejenige Prüfungsleistung, bei deren Erbringung getäuscht wurde, für „nicht bestanden“ und die Zugangsprüfung für nicht abgeschlossen erklären.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit der Genehmigung durch den Rektor in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung über die Zugangsprüfung für den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber an der Hochschule Bremerhaven vom 24. Mai 2022 (Brem.ABl. S. 610) außer Kraft.
Anlage 1
Anlage 1:
1.1.
Cluster MIN: Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften
1.1.1.
TestAS
Bewerbungsvoraussetzung für den studienpraktischen Teil der Zugangsprüfung ist die Teilnahme an einem zum Studiengang einschlägigen studienfeldspezifischen Testmodul sowie das Erreichen eines Mindestwertes im Kern- und Fachtest.
Studiengang | Mindestwert im TestAS - Studienfeldspezifisches Modul | Mindestwert im TestAS - Kerntest | ||
Alle Studiengänge innerhalb des Clusters MIN: Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften | MIN: Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften oder ING: Ingenieurwissenschaften oder die Fachmodule Medizin und Lebenswissenschaften des digitalen TestAS PL: Klausur | PL: Klausur | ||
PL = Prüfungsleistung |
Der chinesische GaoKao (auch Gao Kao, „Prüfung zur höheren Lehranstalt (Hochschule)“) wird als äquivalent zum TestAS anerkannt. Die umgerechnete Note des GaoKao wird zur Berechnung der Endnote der Zugangsprüfung doppelt einbezogen.
1.1.2.
Pflichtmodule des studienvorbereitenden Semesters zur Zugangsprüfung
Studiengang | Verpflichtende Module | Prüfungs-/ Studienleistung | ||
Alle Studiengänge innerhalb des Clusters MIN: Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften | Modul Studienfelderkundung | SL: Lerntagebuch | ||
Modul Einführung Studienfeld | SL: Lerntagebuch | |||
Modul Mathematik Grundlagen | SL: Lerntagebuch, Übungsaufgaben | |||
Modulübergreifende Prüfung der oben genannten Module | PL: 1 schriftliche Prüfung und 1 mündliche Prüfung | |||
Modul Deutsch als Fachsprache | SL: Aktive Teilnahme | |||
Modul Prüfungsvorbereitung | SL: Aktive Teilnahme | |||
PL = Prüfungsleistung, SL = Studienleistung |
1.2.
Cluster ING: Ingenieurwissenschaften
1.2.1.
TestAS
Bewerbungsvoraussetzung für den studienpraktischen Teil der Zugangsprüfung ist die Teilnahme an einem zum Studiengang einschlägigen studienfeldspezifischen Testmodul sowie das Erreichen eines Mindestwertes im Kern- und Fachtest.
Studiengang | Mindestwert im TestAS - Studienfeldspezifisches Modul | Mindestwert im TestAS - Kerntest | ||
Alle Studiengänge innerhalb des Clusters ING: Ingenieurwissenschaften | ING: Ingenieurwissenschaften oder MIN: Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften PL: Klausur | PL: Klausur | ||
PL = Prüfungsleistung |
Das chinesische GaoKao (auch Gao Kao, „Prüfung zur höheren Lehranstalt (Hochschule)“) und die Aufnahmeprüfung der Studienkollegs (ZfA) werden als äquivalent zum TestAS anerkannt. Die umgerechnete Note des GaoKao bzw. der Aufnahmeprüfung der Studienkollegs wird zur Berechnung der Endnote der Zugangsprüfung doppelt einbezogen.
1.2.2.
Pflichtmodule des studienvorbereitenden Semesters zur Zugangsprüfung
Studiengang | Verpflichtende Module | Prüfungs- / Studienleistung | ||
Alle Studiengänge innerhalb des Clusters ING: Ingenieurwissenschaften | Modul Studienfelderkundung | SL: Lerntagebuch | ||
Modul Einführung Studienfeld | SL: Lerntagebuch | |||
Modul Mathematik Grundlagen | SL: Lerntagebuch, Übungsaufgaben | |||
Modulübergreifende Prüfung der oben genannten Module | PL: 1 schriftliche Prüfung und 1 mündliche Prüfung | |||
Modul Deutsch als Fachsprache | SL: Aktive Teilnahme | |||
Modul Prüfungsvorbereitung | SL: Aktive Teilnahme | |||
PL = Prüfungsleistung, SL = Studienleistung |
1.3.
Cluster WiWi: Wirtschaftswissenschaften
1.3.1.
TestAS
Bewerbungsvoraussetzung für den studienpraktischen Teil der Zugangsprüfung ist die Teilnahme an einem zum Studiengang einschlägigen studienfeldspezifischen Testmodul sowie das Erreichen eines Mindestwertes im Kern- und Fachtest.
Studiengang | Mindestwert im TestAS - Studienfeldspezifisches Modul | Mindestwert im TestAS - Kerntest | ||
Alle Studiengänge innerhalb des Clusters WiWi: Wirtschaftswissenschaften | WiWi: Wirtschaftswissenschaften PL: Klausur | PL: Klausur | ||
PL = Prüfungsleistung |
Das chinesische GaoKao (auch Gao Kao, „Prüfung zur höheren Lehranstalt (Hochschule)“) und die Aufnahmeprüfung der Studienkollegs (ZfA) werden als äquivalent zum TestAS anerkannt. Die umgerechnete Note des GaoKao bzw. der Aufnahmeprüfung der Studienkollegs wird zur Berechnung der Endnote der Zugangsprüfung doppelt einbezogen.
1.3.2.
Pflichtmodule des studienvorbereitenden Semesters zur Zugangsprüfung
Studiengang | Verpflichtende Module | Prüfungs- / Studienleistung | ||
Alle Studiengänge innerhalb des Clusters WiWi: Wirtschaftswissenschaften | Modul Studienfelderkundung | SL: Lerntagebuch | ||
Modul Einführung Studienfeld | SL: Lerntagebuch | |||
Modul Mathematik Grundlagen | SL: Lerntagebuch, Übungsaufgaben | |||
Modulübergreifende Prüfung der oben genannten Module | PL: 1 schriftliche Prüfung und 1 mündliche Prüfung | |||
Modul Deutsch als Fachsprache | SL: Aktive Teilnahme | |||
Modul Prüfungsvorbereitung | SL: Aktive Teilnahme | |||
PL = Prüfungsleistung, SL = Studienleistung |
1.4.
Cluster GKG: Geistes-, Kultur - und Gesellschaftswissenschaften
1.4.1.
TestAS
Bewerbungsvoraussetzung für den studienpraktischen Teil der Zugangsprüfung ist die Teilnahme an einem zum Studiengang einschlägigen studienfeldspezifischen Testmodul sowie das Erreichen eines Mindestwertes im Kern- und Fachtest.
Studiengang | Mindestwert im TestAS - Studienfeldspezifisches Modul | Mindestwert im TestAS - Kerntest | ||
Alle Studiengänge innerhalb des Clusters GKG: Geistes-, Kultur- und Gesellschaftswissenschaften | GKG: Geistes-, Kultur- und Gesellschaftswissenschaften PL: Klausur | PL: Klausur | ||
PL = Prüfungsleistung |
Das chinesische GaoKao (auch Gao Kao, „Prüfung zur höheren Lehranstalt (Hochschule)“) und die Aufnahmeprüfung der Studienkollegs (ZfA) werden als äquivalent zum TestAS anerkannt. Die umgerechnete Note des GaoKao bzw. der Aufnahmeprüfung der Studienkollegs wird zur Berechnung der Endnote der Zugangsprüfung doppelt einbezogen.
1.4.2.
Pflichtmodule des studienvorbereitenden Semesters zur Zugangsprüfung
Studiengang | Verpflichtende Module | Prüfungs- / Studienleistung | ||
Alle Studiengänge innerhalb des Clusters GKG: Geistes-, Kultur- und Gesellschaftswissenschaften | Modul Studienfelderkundung | SL: Lerntagebuch | ||
Modul Einführung Studienfeld | SL: Lerntagebuch | |||
Modul Deutsch als Fachsprache | SL: Lerntagebuch | |||
Modulübergreifende Prüfung der oben genannten Module | PL: 1 schriftliche Prüfung und 1 mündliche Prüfung | |||
Modul Mathematik Grundlagen | SL: Aktive Teilnahme, Übungsaufgaben | |||
Modul Prüfungsvorbereitung | SL: Aktive Teilnahme | |||
PL = Prüfungsleistung, SL = Studienleistung |
Anlage 2
Anlage 2: Umrechnung der Ergebnisse des TestAS und der Aufnahmeprüfung eines Studienkollegs
2.1
Umrechnung TestAS
Papierbasierter TestAS: Standardwert, digitaler TestAS: TestAS Score
Standardwert | ≥125 | 124 | 123 | 122 | 121 | 120 | 119 | 118 | 117 | 116 | 115 |
TestAS Score | 200 | 200 | 200 | 200 | 200 | 200 | 195 | 190 | 185 | 180 | 175 |
Note | 1,0 | 1,1 | 1,1 | 1,2 | 1,3 | 1,3 | 1,3 | 1,4 | 1,4 | 1,5 | 1,6 |
Standardwert | 114 | 113 | 112 | 111 | 110 | 109 | 108 | 107 | 106 | 105 |
TestAS Score | 170 | 165 | 160 | 155 | 150 | 145 | 140 | 135 | 130 | 125 |
Note | 1,7 | 1,7 | 1,8 | 1,9 | 1,9 | 2,0 | 2,0 | 2,1 | 2,2 | 2,2 |
Standardwert | 104 | 103 | 102 | 101 | 100 | 99 | 98 | 97 | 96 | 95 |
TestAS Score | 120 | 115 | 110 | 105 | 100 | 95 | 90 | 85 | 80 | 75 |
Note | 2,3 | 2,3 | 2,4 | 2,4 | 2,5 | 2,6 | 2,6 | 2,7 | 2,8 | 2,8 |
Standardwert | 94 | 93 | 92 | 91 | 90 | 89 | 88 | 87 | 86 | 85 |
TestAS Score | 70 | 65 | 60 | 55 | 50 | 45 | 40 | 35 | 30 | 25 |
Note | 2,9 | 2,9 | 3,0 | 3,1 | 3,1 | 3,2 | 3,2 | 3,3 | 3,4 | 3,4 |
Standardwert | 84 | 83 | 82 | 81 | 80 | 79 | 78 | 77 | ≤76 | |
TestAS Score | 20 | 15 | 10 | 5 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Note | 3,5 | 3,6 | 3,7 | 3,7 | 3,8 | 3,8 | 3,8 | 3,9 | 4,0 |
2.2
Aufnahmeprüfung der Studienkollegs,
durchgeführt durch die lokalen Zentren für Auslandsschulwesen (ZfA). Die Ergebnisse der Aufnahmetest werden in Punkten ausgewiesen; die Umrechnung in Prozent erfolgt in der Academy HERE AHEAD aus der erreichten, vorgelegten Punktzahl in Relation zur maximal zu erreichenden Gesamtpunktzahl.
Skala der Notenberechnung:
100 - 95 % | 1,0 |
94 - 90 % | 1,3 |
89 - 85 % | 1,7 |
84 - 80 % | 2,0 |
79 - 75 % | 2,3 |
74 - 70 % | 2,7 |
69 - 65 % | 3,0 |
64 - 60 % | 3,3 |
59 - 55 % | 3,7 |
54 - 50 % | 4,0 |
unter 50 % = nicht bestanden.
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