Prüfungsordnung für den Studiengang „Rechtswissenschaft“ mit den Abschlüssen Erste Juristische Prüfung und Bachelor of Laws (LL.B.)an der Universität Bremen
Prüfungsordnung für den Studiengang „Rechtswissenschaft“ mit den Abschlüssen Erste Juristische Prüfung und Bachelor of Laws (LL.B.)an der Universität Bremen Vom 25. Oktober 2023
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 6 (Rechtswissenschaft) hat auf seiner Sitzung am 25. Oktober 2023 gemäß
§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
i.V.m.
§ 62 BremHG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305) sowie
§ 37 des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung (JAPG)
und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251) in der Fassung des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 132), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Präambel
Diese Prüfungsordnung regelt Aufbau und Inhalt des Studiengangs „Rechtswissenschaft“ mit den Abschlüssen
Erste Juristische Prüfung und Bachelor of Laws (abgekürzt LL.B.)
an der Universität Bremen. Im Rahmen der Erstellung von Abschlussunterlagen finden
§ 2
Absätze 1 und 2 Anwendung.
Die vorliegende Prüfungsordnung regelt die sonstigen im Rahmen dieses Studiums zu erbringenden Prüfungs- und Studienleistungen und gilt in Verbindung mit dem JAPG. Der
Allgemeine Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) an der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung gilt für den Abschluss LL.B. nur insoweit, als diese Prüfungsordnung auf den
AT BPO
verweist.
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand des Studiums
(1) Das Studium vermittelt gründliche Kenntnisse des Rechts, seiner Grundlagen und Entstehung, seiner systematischen Zusammenhänge und den Gebrauch rechtswissenschaftlicher Methoden. Es wirkt einer Trennung von Rechtswissenschaft und Praxis entgegen.
(2) Im Rahmen des Studiums können Studierende die notwendigen fachlichen Kenntnisse erwerben, um zur Pflichtfachprüfung im Rahmen der ersten juristischen Prüfung nach dem JAPG zugelassen zu werden. Sie können vertiefte Kenntnisse in einem selbst gewählten Schwerpunktbereich erwerben, die den Vorgaben für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nach dem JAPG entsprechen.
§ 2 Studienumfang und Abschlussgrade
(1) Das Studium mit dem Ziel der Ersten Juristischen Prüfung umfasst die Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche gemäß
§ 6
Satz 1,
§ 7
und
§ 8 JAPG
in Verbindung mit der Verordnung der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung nach
§ 14 Absatz 3 Satz 1 JAPG
in jeweils geltender Fassung. Es berücksichtigt die weiteren Anforderungen des
§ 6 JAPG
und schließt die „Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung“ gemäß
§ 33 JAPG
und die Zwischenprüfung gemäß
§ 9 JAPG
sowie die praktischen Studienzeiten gemäß
§ 10 JAPG
ein. Das Studium umfasst 300 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).
(2) Für den Bachelorabschluss in dem Studiengang „Rechtswissenschaft“ sind insgesamt 240 CP zu erwerben. Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 nicht gegeben sind, der Abschlussgrad
Bachelor of Laws (abgekürzt LL.B.) mit dem Schwerpunkt „Deutsches Recht“
verliehen.
(3) Studierenden, die die Voraussetzungen des
§ 24
erfüllen (International Track), wird auf Antrag der Abschlussgrad
Bachelor of Laws (abgekürzt LL.B.) mit dem Schwerpunkt „German and Transnational Law“
verliehen. Der Antrag ist formgerecht mit der Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung beim Prüfungsamt einzureichen.
(4) Die Regelstudienzeit bis zur Ersten Juristischen Prüfung beträgt einschließlich der Prüfungen entsprechend
§ 4 Absatz 1 JAPG
10 Semester. Die Regelstudienzeit bis zum Abschlussgrad LL.B. beträgt 8 Semester.
§ 3 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Der Studiengang „Rechtswissenschaft“ wird in Anlehnung an
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 AT BPO
als ein Vollfach absolviert. Der Studiengang umfasst den universitären Teil der juristischen Ausbildung gemäß
§ 2 Absatz 1 JAPG
.
(2) Das Studium mit dem Studienziel Erste Juristische Prüfung ist entsprechend der im JAPG und im Hochschulrahmengesetz (HRG) vorgegebenen Struktur gegliedert:
1.
Grundstudium (Basic Studies), mit Zwischenprüfung, mit den Modulen des ersten und zweiten Semesters im Umfang von 60 CP;
2.
Hauptstudium (Main Studies), mit den Modulen des dritten bis einschließlich fünften Semesters im Umfang von 90 CP;
3.
Schwerpunktbereichsstudium (Focus Area) inklusive Schwerpunktbereichsprüfung, mit Modulen des sechsten bis einschließlich achten Semesters im Gesamtumfang von 60 CP,
4.
Vertiefungsstudium (Advanced Studies), mit Modulen des siebten und achten Semesters, im Umfang von 30 CP und
5.
Vorbereitung (Preparations) auf die staatliche Pflichtfachprüfung im neunten und zehnten Semester mit einem Umfang von 60 CP.
(3) Mit dem erfolgreichen Absolvieren der Module „Grundlagen des Rechts I“, „Zivilrecht I“, „Öffentliches Recht I“ und „Strafrecht I“ (Zwischenprüfung) werden alle Kompetenzen erworben, die der Zwischenprüfung gemäß
§ 9 JAPG
entsprechen. Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss dieser Module gilt als Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung.
(4) Mit dem erfolgreichen Absolvieren der Module „Zivilrecht II“, „Zivilrecht III“, „Zivilrecht IV“, „Öffentliches Recht II“, Öffentliches Recht III“, Öffentliches Recht IV“, „Strafrecht II“, „Strafrecht III“ und „Strafrecht IV“ werden alle Kompetenzen erworben, die
§ 17 Absatz 1 Nummer 5 JAPG
für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung voraussetzt. Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss dieser Module in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen gilt als Nachweis über den Erwerb der gemäß
§ 17 Absatz 1 Nummer 5 JAPG
erforderlichen Leistungsnachweise. Mit dem erfolgreichen Absolvieren des Moduls „Grundlagen des Rechts III“ werden alle Kompetenzen erworben, die
§ 17 Absatz 1 Nummer 6 JAPG
für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung voraussetzt; für den Nachweis gilt Satz 2 entsprechend.
(5) Das Studium ermöglicht, innerhalb einer Studienzeit von acht Semestern den Bachelorgrad gemäß
§ 2
Absätze 2 und 3 (LL.B.) zu erwerben. Die insofern relevanten Studienabschnitte gliedern sich wie folgt:
1.
Schwerpunktbereichsprüfung (Focus Area Exam) im Umfang von 12 CP;
2.
Pflichtmodule (Compulsory Modules) (ohne Modul Schwerpunktbereichsprüfung) im Umfang von 180 CP, die sich wie folgt unterteilen:
a)
Grundlagen, 12 CP;
b)
Zivilrecht, 45 CP;
c)
Öffentliches Recht, 45 CP;
d)
Strafrecht, 27 CP;
e)
Praktische Studienzeiten, 15 CP;
f)
Schlüsselqualifikation und Sprachen, 6 CP. Für das Modul „Fremdsprache“ im Umfang von 3 CP werden neben rechtswissenschaftlichen Sprachkursen auch das Bestehen von Prüfungen im Rahmen von fremdsprachigen Lehrveranstaltungen am Fachbereich 6 sowie Leistungen gemäß
§ 17 Absatz 3 JAPG
anerkannt;
g)
Vertiefung, 30 CP.
3.
Schwerpunktbereiche (Focus Area) gemäß
Anlage 2.5
mit dem Gesamtumfang von 48 CP. Der Studienabschnitt ist wie folgt zu absolvieren:
a)
Einer der Schwerpunktbereiche gemäß
Anlage 2.5.1
ist vollständig im Umfang von 36 CP zu absolvieren. Im Schwerpunkt gemäß
Anlage 2.5.1
sind die angebotenen Module in der Regel Pflichtmodule, die erfolgreich zu absolvieren sind.
b)
Darüber hinaus sind 12 CP in Modulen gemäß
Anlage 2.5.2
zu erbringen, die allen Schwerpunkten des Fachbereichs zugeordnet sein können. Der Fachbereich gewährleistet, dass in jedem Semester eine hinreichend große Auswahl zur Verfügung steht.
c)
Ein gewählter Schwerpunkt kann nur auf Antrag an und Bewilligung durch den Prüfungsausschuss gewechselt werden. Ein Anspruch auf Anerkennung sämtlicher bereits absolvierter Leistungen besteht nicht.
(6) Haben Studierende im Schwerpunktbereich „Philosophie, Geschichte, Wirklichkeit“ eine einem Pflichtmodul zugeordnete Lehrveranstaltung bereits im Modul „Grundlagen III“ besucht, müssen sie im Rahmen dieses Pflichtmoduls im Schwerpunktbereich „Philosophie, Geschichte, Wirklichkeit“ eine andere Lehrveranstaltung besuchen.
(7) Anlage 1 regelt den empfohlenen Studienverlauf,
Anlage 2
die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(8) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt. Es gelten entsprechend
§ 5 Absatz 2 AT BPO
die folgenden Regularien für diese Modultypen:
-
Pflichtmodule sind von allen Studierenden zu belegen.
-
Im Wahlpflichtbereich wählen die Studierenden aus einem durch die fachspezifische Prüfungsordnung vorgegebenen Katalog von Wahlpflichtmodulen in einem vorgegebenen Leistungspunkteumfang. Das gewählte Modul muss absolviert werden.
-
Im Wahlbereich wählen die Studierenden Wahlmodule in einem durch die fachspezifische Prüfungsordnung vorgegebenen Leistungspunkteumfang.
Unbeschadet hiervon kann in einigen Pflicht- und Wahlpflichtmodulen auf der Ebene von Lehrveranstaltungen aus verschiedenen Veranstaltungsangeboten ausgewählt werden. In diesem Falle gelten die Regularien eines Wahlpflichtbereichs analog auf der Lehrveranstaltungsebene.
(9) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(10) Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt. Abweichend von Satz 1 können Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule in englischer Sprache durchgeführt werden, wenn ein alternatives deutschsprachiges Angebot wählbar ist.
(11) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(12) Das Studium beinhaltet unabhängig vom angestrebten Abschluss obligatorische praktische Studienzeiten im Umfang von 15 CP. Näheres regelt
§ 10 JAPG
.
§ 4 Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen werden in Anlehnung an
§ 6 Absatz 1 AT BPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
Zweiter Abschnitt: Prüfungen
§ 5 Schriftliche Prüfungen
(1) Schriftliche Prüfungen sind Klausuren oder sonstige schriftliche Leistungen. Als sonstige schriftliche Leistungen gelten Hausarbeiten, große Klausuren, fallbezogene Hausarbeiten, wissenschaftliche Seminararbeiten, wissenschaftliche Arbeitsproben sowie Abschlussarbeiten. Für digital gestützte Formen schriftlicher Prüfungen, insbesondere für digital gestützte Klausuren, gilt die
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Prüfungen können in geeigneten Fällen nach Wahl der Prüferin oder des Prüfers auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit), wenn der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar ist.
(3) Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorgegebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt mindestens 45 und höchstens 180 Minuten. Klausuren können auch in Form von Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Eine schriftliche Prüfung kann auch in elektronischer Form abgenommen werden. Den Studierenden wird vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
(4) Eine Hausarbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung eines vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde. Bearbeitungsfristen und Umfang von Hausarbeiten werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(5) Eine große Klausur ist eine Klausur mit einer Dauer von 300 Minuten.
(6) Eine fallbezogene Hausarbeit ist eine Hausarbeit mit einer durch die Prüfenden vorgegebenen und für alle Studierenden einheitlichen Bearbeitungszeit, einheitlichem Sachverhalt sowie einheitlichem Umfang.
(7) Eine wissenschaftliche Seminararbeit ist eine Hausarbeit mit einer durch die Prüfenden vorgegebenen Bearbeitungszeit, einem vorgegebenen Thema und Umfang (von mindestens 20 Seiten) und einem Referat zu dem Thema dieser Hausarbeit.
(8) Eine wissenschaftliche Arbeitsprobe ist eine schriftliche Arbeit mit einem durch die Prüfenden vorgegebenen Thema und Umfang (von höchstens 10 Seiten) oder ein mündliches Referat mit durch die Prüfenden vorgegebenem Thema und vorgegebener Dauer (von höchstens 10 Minuten); dabei entscheidet die Prüferin oder der Prüfer, ob die Leistung in schriftlicher oder in mündlicher Form erbracht wird.
(9) Eine Abschlussarbeit ist eine Hausarbeit mit durch die Prüfenden vorgegebenem Thema und Umfang (von mindestens 30 Seiten) und einheitlicher Bearbeitungszeit für alle Studierenden.
(10) Bei der Abgabe einer schriftlichen Arbeit, die nicht unter Aufsicht erarbeitet wurde, hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die von ihr oder ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile - selbständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Internetquellen.
§ 6 Mündliche Prüfungen
(1) Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem Studierende darlegen sollen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen. Mündliche Prüfungen sind hochschulöffentlich, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nicht widerspricht. Beschlussfassung und Bekanntgabe der Note sind nicht öffentlich. Studierende, die sich im gleichen Prüfungszeitraum zu dieser Prüfung gemeldet haben, sind als Hochschulöffentlichkeit grundsätzlich nicht zugelassen. Die Kandidatin oder der Kandidat kann in jedem Fall - auch in digital gestützten mündlichen Prüfungen - eine Person ihres oder seines Vertrauens, die Mitglied der Universität ist, zu einer mündlichen Prüfung und zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses hinzuziehen. Weiterführende Regelungen zu digital gestützten mündlichen Prüfungen sind der
Digitalprüfungsordnung
zu entnehmen.
(2) Mündliche Prüfungen werden als Einzel- oder als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling mindestens 15 und maximal 45 Minuten betragen. Die Prüferin oder der Prüfer kann in mündlichen Prüfungen Studierenden ermöglichen, Prüfungsgegenstände vorzuschlagen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll wird von der oder dem Prüfenden und der oder dem Beisitzenden unterzeichnet.
(3) Ein Referat ist der mündliche Vortrag über ein von den Prüfenden vorgegebenes Thema. Es kann zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung des Vortragsthemas vorgesehen werden.
(4) Als sonstige mündliche Prüfungen gelten z.B. Präsentationen oder Fachbeiträge. Die mündliche Prüfung im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung wird abweichend in
§ 21
geregelt.
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, Anmeldung zu und Abmeldung von Prüfungen
(1) Zur Teilnahme an einer Prüfungsleistung in einem Pflicht- oder Wahlpflichtmodul ist eine Anmeldung nach den aktuellen Vorgaben notwendig, über die Anmeldung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung zu einer Prüfung ist zu gewähren, wenn die Kandidatin oder der Kandidat an der Universität Bremen im Studiengang „Rechtswissenschaft“ immatrikuliert ist,
1.
keine Prüfung in demselben Studiengang „endgültig nicht bestanden“ hat,
2.
sich fristgerecht zu der jeweiligen Prüfung gemeldet hat und
3.
sich nicht im Urlaubssemester befindet.
(2) Das erfolgreiche Bestehen der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Modulprüfungen der folgenden Semester. Des Weiteren werden in
§ 21
Zulassungsvoraussetzungen für die Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung definiert.
(3) Die Anmeldung zu Prüfungen, die im Wintersemester abgelegt werden, muss bis einschließlich 10. Januar erfolgen. Die Anmeldung zu Prüfungen, die im Sommersemester abgelegt werden, muss bis einschließlich 30. Juni erfolgen. Findet eine Prüfung vor dem jeweiligen Anmeldetermin statt, muss die Anmeldung spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Prüfung erfolgt sein.
(4) Findet das Modul in Form einer Blockveranstaltung statt, so werden die Anmeldefristen den Studierenden durch den zuständigen Prüfungsausschuss rechtzeitig bekanntgegeben.
(5) Das Abmelden von einer Prüfung, die im Wintersemester stattfindet, ist bis zum 31. Januar, das Abmelden von einer Prüfung, die im Sommersemester stattfindet, ist bis zum 30. Juni ohne Angabe von Gründen beim Prüfungsamt möglich. Eine spätere Abmeldung ist bis zu zwei Wochen vor dem Erbringen der Leistung auf Antrag unter Angabe von wichtigen Gründen beim zuständigen Prüfungsausschuss möglich. Findet die Prüfung vor dem jeweiligen in Satz 1 festgelegten Abmeldetermin statt, muss die Abmeldung bis spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Prüfung erfolgen.
(6) In den in
§ 3
Absatz 3 genannten Modulen des ersten und zweiten Semesters, mithin im Rahmen der Zwischenprüfung, erfolgt die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung unmittelbar nach Nicht-Bestehen des Erst- und Zweitversuchs von Amts wegen. Sie erfolgt zum nächstmöglichen Termin. Auf Antrag von Studierenden kann der Prüfungsausschuss eine Anmeldung zu einem späteren Termin gestatten, sofern hierfür ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird. Für die An- und Abmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung gilt abweichend von den vorstehenden Bestimmungen
§ 21
.
(7) Anmeldungen zu und Abmeldungen von Studien- und Prüfungsleistungen haben in der vom zuständigen Prüfungsamt festgelegten Form zu erfolgen.
§ 8 Nachteilsausgleich
Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Macht die Kandidatin oder der Kandidat glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens oder der Prüfungsform ausgeglichen werden. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
§ 9 Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit
(1) Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend § 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in der Bekanntmachung vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung wird ermöglicht. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme der Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) in der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Ablegen von Prüfungen ist trotz Mutterschutz und Beurlaubung aufgrund von Elternzeit möglich. In diesem Fall wird ein Prüfungsversuch auf die Wiederholungsmöglichkeiten in dem jeweiligen Modul angerechnet.
§ 10 Bewertung der Prüfungen, Bildung und Gewichtung von Noten
Die Benotung erfolgt entsprechend der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung. Die Bewertung der Prüfungsleistungen und Studienleistungen soll unverzüglich, in der Regel spätestens sechs Wochen nach der Prüfung erfolgen. Für die Bewertung der Schwerpunktbereichsprüfung gilt ergänzend
§ 21
.
§ 11 Versäumnis und Rücktritt
(1) Eine Prüfung gilt als mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen für sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er eine Prüfung, zu der sie oder er angetreten ist, ohne triftigen Grund abbricht. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muss der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes, verlangt werden. Der Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder einer oder eines von ihr oder ihm zu pflegenden nahen Angehörigen gleich. Bei Rücktritt von einer Prüfung aufgrund der Krankheit einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen ist zusätzlich eine amtliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit sowie ein Nachweis über die Pflegetätigkeit einzureichen. Erkennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Werden die Gründe nicht anerkannt, entscheidet unverzüglich der Prüfungsausschuss.
(3) Kann eine videogestützte Prüfung aufgrund von technischen Problemen, die während der Prüfung auftreten, nicht ordnungsgemäß zu Ende geführt werden, wird dem Kandidaten oder der Kandidatin durch die Prüferinnen oder Prüfer die Möglichkeit eröffnet, die Prüfungsleistung zeitnah erneut zu erbringen.
§ 12 Täuschung und Ordnungsverstoß
(1) Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der zuständige Prüfende oder die oder der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Prüfung fortsetzen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Der Vermerk wird der Prüfungsakte hinzugefügt. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet und wird mit „Täuschung“ in der Leistungsübersicht ausgewiesen.
(2) Nach Beginn der Bearbeitungszeit gilt das Bei-Sich-Führen betriebsbereiter elektronischer Geräte (z.B. Mobiltelefone) als Täuschungsversuch. Satz 1 gilt nicht für ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel.
(3) Fehlerhafte oder unterlassene Angaben über benutzte Quellen (Plagiat) gelten als Täuschungsversuch, wenn Arbeiten Dritter oder Teile daraus ohne oder mit irreführenden Quellenangaben übernommen werden. Die Arbeit kann mit qualifizierter Software auf Plagiatsvorwürfe untersucht werden. Studierende, die wiederholt oder in besonders schwerwiegender Weise vorsätzlich einen Täuschungsversuch begehen, werden in der Regel exmatrikuliert. Über die Exmatrikulation entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der Beteiligten. Ein besonders schwerwiegender Täuschungsversuch liegt insbesondere dann vor, wenn von Dritten verfasste schriftliche Arbeiten vollständig oder in erheblichen Teilen ohne Zitat oder mit irreführender Quellenangabe in die eigene Prüfungsleistung übernommen werden.
(4) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der während einer Prüfung schuldhaft einen Ordnungsverstoß begeht, durch den andere Studierende oder die Prüfenden gestört werden, kann von den anwesenden Prüfenden oder den Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn das störende Verhalten trotz einmaliger Ermahnung fortgesetzt wird. Beleidigungen oder Drohungen gegenüber dem Aufsichtspersonal führen zu einem unmittelbaren Ausschluss von der Prüfung. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgelegt wird. Vor Feststellung des Prüfungsausschusses, ob ein weiter zu verfolgender Ordnungsverstoß vorliegt, ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Ordnungsverstoß fest, wird die Prüfung mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet. Andernfalls ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung unverzüglich erneut zu erbringen.
(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 13 Bestehen und Nichtbestehen
(1) Ein Modul ist bestanden, wenn die Modulprüfung mindestens mit „ausreichend (4 Punkte)“ bewertet wurde. Umfasst die Modulprüfung eine Studienleistung, so setzt das Bestehen des Moduls die Bewertung der Studienleistung mit „bestanden“ voraus.
(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle jeweils geforderten Prüfungen bestanden und damit die geforderten Leistungspunkte erworben sind.
(3) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn entweder die Zwischenprüfung oder die Schwerpunktbereichsprüfung gemäß
§ 21
Absatz 1 endgültig nicht bestanden sind.
§ 14 Wiederholung von Prüfungen
(1) Ist eine Modulprüfung in einem Pflicht- oder Wahlpflichtmodul nicht bestanden, so kann diese Modulprüfung zu einem beliebigen Zeitpunkt wiederholt werden. Satz 1 gilt nicht für die Zwischenprüfung, mithin die in
§ 3
Absatz 3 aufgeführten Module des ersten und zweiten Semesters. In diesen Modulen gilt, dass eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden kann. Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung erfolgt gemäß
§ 7
Absatz 6 von Amts wegen.
(2) Für jede Modulprüfung im Grund- und Hauptstudium (umfasst Module des ersten bis fünften Semesters) findet eine Wiederholungsprüfung spätestens im Folgesemester statt.
(3) Pflicht- und Wahlpflichtmodule müssen bestanden werden. Ein Wahlpflichtmodul kann bei nicht bestandener Prüfung durch ein anderes geeignetes Wahlpflichtmodul ersetzt werden. Durch eine Ersetzung entstehen keine zusätzlichen Wiederholungsmöglichkeiten.
(4) An der Universität Bremen nicht bestandene Prüfungen können nur an der Universität Bremen wiederholt werden.
(5) Die Wiederholung ist auf die nicht bestandene Prüfungs- oder Studienleistung beschränkt. Bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung nicht wiederholt werden. Die im gleichen oder fachlich entsprechenden Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommenen Versuche, eine Prüfungsleistung im Rahmen der Zwischenprüfung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Absatz 1 Satz 3 angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(6) Wird ein Wahlpflichtmodul aus organisatorischen Gründen nicht ein zweites Mal angeboten, so kann es durch ein anderes Wahlpflichtmodul ersetzt werden.
(7) Für die Wiederholung der Schwerpunktbereichsprüfung gilt abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ausschließlich
§ 22
.
§ 15 Anerkennung und Anrechnung
(1) Innerhalb des Hochschulwesens erbrachte Leistungen werden gemäß
§ 56 BremHG
anerkannt, soweit keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen zu denjenigen eines Moduls im entsprechenden Studium an der Universität Bremen bestehen. Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine begründete Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen. Abweichungen bei Leistungspunkten können bei äquivalenten Lernzielen akzeptiert werden.
(2) Bei der Anerkennung von Studienzeiten und Leistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Konferenz der Kultusministerinnen und Kultusminister (KMK) und der Konferenz der Hochschulrektorinnen und -rektoren (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Absatz 1 gilt auch für Studienzeiten und Leistungen, die in staatlich anerkannten Hochschulen mit Fernstudiengängen und an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere im Rahmen von akkreditierten Studiengängen an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht wurden.
(4) Leistungen, die besonders leistungsfähige Schülerinnen oder Schüler als Frühstudierende erfolgreich erbracht haben, können auf Antrag vom Prüfungsausschuss anerkannt werden, wenn sie nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Bremen entsprechen.
(5) Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind bis zur Hälfte der für das Studienangebot vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen, sofern die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Inhalt und Niveau mit den Leistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Inhalt, Umfang und Anforderungen im Wesentlichen denen des angestrebten Studiengangs der Universität Bremen entsprechen, auf den die Leistungen angerechnet werden sollen.
(6) Werden Leistungen anerkannt oder außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Übertragung der Noten in das System nach
§ 10
. Werden keine Noten nach
§ 10
gebildet, wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die mit „bestanden“ anerkannten oder angerechneten Leistungen fließen nicht in die Notenberechnung ein. Eine Kennzeichnung in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ist zulässig.
(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung oder Anrechnung. Die Studierenden haben die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(8) Es entscheidet der Prüfungsausschuss gegebenenfalls nach Anhörung von Fachvertreterinnen oder Fachvertretern.
(9) Gegen ablehnende Entscheidungen kann die oder der Studierende beim Prüfungsausschuss Widerspruch einlegen. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, ist er an den zuständigen Fachbereich weiterzuleiten. Das Dekanat entscheidet über den Widerspruch nach Anhörung der oder des Studierenden, des Prüfungsausschusses und gegebenenfalls der zuständigen Fachvertreterin oder des zuständigen Fachvertreters.
§ 16 Ungültigkeit von Prüfungen
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird die Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfung berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Prüfung für „ungenügend (0 Punkte)“ und die Schwerpunktbereichsprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Prüfung ablegen konnte, so kann die Prüfung für „ungenügend (0 Punkte)“ und die Schwerpunktbereichsprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.
(3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die zu Unrecht erhaltenen Abschlussunterlagen (Urkunde, Zeugnis inklusive Anlagen und inklusive Diploma Supplement) sind einzuziehen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
§ 17 Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Wenn eine Studentin oder ein Student den Studiengang wechselt oder die Universität verlässt, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung über ihre oder seine Studienleistungen und Prüfungen ausgestellt.
(2) Werden Prüfungsentscheidungen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet - soweit der Prüfungsausschuss diesem nicht abhilft - der zentrale Widerspruchsausschuss der Universität Bremen. Der Widerspruch ist dem Widerspruchsausschuss unverzüglich zuzuleiten.
(3) Studierende können Prüfungsentscheidungen, die weder im Rahmen der Zwischenprüfung noch im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung getroffen worden sind, auch mit dem Rechtsbehelf der Gegenvorstellung anfechten. Die Gegenvorstellung ist in Textform zu begründen und an die Prüferin oder den Prüfer zu richten. Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet innerhalb eines Monats über die Gegenvorstellung. Sofern der Gegenvorstellung abgeholfen wird, teilt die Prüferin oder der Prüfer dem Zentralen Prüfungsamt der Universität die geänderte Note mit. Andernfalls teilt die Prüferin oder der Prüfer der oder dem Studierenden die Gründe für die ablehnende Entscheidung mit. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Der Prüfungsausschuss macht Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses mit rechtsverbindlicher Wirkung auf geeignete Weise bekannt.
(5) Der Kandidatin oder dem Kandidaten muss in schriftliche Prüfungsarbeiten nach der Bewertung umgehend Einsicht ermöglicht werden.
(6) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Studiums wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die Prüfungsprotokolle der Schwerpunktbereichsprüfung gewährt.
(7) Ist die Schwerpunktbereichsprüfung endgültig nicht bestanden, stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nicht-Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der oder dem Studierenden bekannt zu geben.
§ 18 Abhilfe bei Verfahrensfehlern
(1) Der Prüfungsausschuss oder die vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferinnen oder Prüfer können von Amts wegen oder auf Rüge einer oder eines Studierenden hin Beeinträchtigungen bei der Erbringung von Prüfungsleistungen oder sonstige Verfahrensfehler in geeigneter Weise heilen. Es können insbesondere Abgabefristen verlängert oder es kann angeordnet werden, dass Prüfungs- oder Prüfungsvorleistungen von einzelnen oder von allen Studierenden zu wiederholen sind.
(2) Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs sind während der Erbringung von Aufsichtsarbeiten gegenüber der Aufsicht führenden Person, während der Erbringung mündlicher Prüfungsleistungen gegenüber den Prüferinnen oder Prüfern unverzüglich zu rügen. Erfolgt die Rüge verspätet, sind die Beeinträchtigungen unbeachtlich, wenn die oder der Studierende die Verspätung zu vertreten hat.
§ 19 Prüfungsausschuss
(1) Der Fachbereich bildet einen Prüfungsausschuss, der für die Studiengänge des Fachbereichs zuständig ist.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:
1.
drei Mitgliedern des Fachbereichs, die Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sind,
2.
einem Mitglied der akademischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Fachbereichs,
3.
einer oder einem Studierenden des Studiengangs „Rechtswissenschaft“, die oder der die Zwischenprüfung bestanden hat.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummern 1 und 2 und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren, die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Dauer von einem Jahr durch die jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter ihrer Gruppe im zuständigen Fachbereichsrat gewählt. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der ersten Sitzung des Prüfungsausschusses nach den Wahlen. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.
(4) Der Prüfungsausschuss wählt je ein Mitglied nach Absatz 2 Nummer 1 zur oder zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses; sie oder er wird hierbei von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt. Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden Zuständigkeiten zur alleinigen Entscheidung übertragen. Dem Prüfungsausschuss ist regelmäßig über die getroffenen Entscheidungen zu berichten. Betroffene Studierende können gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden beim Prüfungsausschuss Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei deren Abwesenheit die Stimme der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Beschlussunfähigkeit wird der Prüfungsausschuss erneut zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen; er ist dann bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen worden ist. Stellt die oder der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall die oder der stellvertretende Vorsitzende fest, dass eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses fällt, keinen Aufschub bis zur nächstmöglichen Sitzung duldet, entscheidet sie oder er selbst. Der Prüfungsausschuss muss in seiner nächsten Sitzung über die Entscheidung unterrichtet werden.
(6) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind Protokolle zu fertigen. Jedes Protokoll muss Angaben enthalten über den Ort und Tag der Sitzung, die Namen der Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder, den behandelten Gegenstand, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(7) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben verantwortlich. Er beschließt abschließend über
1.
die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,
2.
Bestehen und Nicht-Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung,
3.
die Anrechnung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen,
4.
die Festsetzung von Anmeldeterminen für Prüfungen,
5.
die Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern, Beisitzerinnen oder Beisitzern und Gutachterinnen oder Gutachtern,
6.
die Ausgabe und Verlängerung der Bearbeitungszeit schriftlicher Arbeiten im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung,
7.
die Ausgabe von Zeugnissen, Urkunden und Diploma Supplements,
8.
die Ausgabe von Bescheiden.
(8) Der Prüfungsausschuss entscheidet über sämtliche in Absatz 7 genannten Angelegenheiten auch für Schlüsselqualifikationen. In den Angelegenheiten nach Absatz 7 Nummern 3 bis 5 entscheidet er auch für das Komplementärfach „Rechtswissenschaft“.
(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen sowie der Beratung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beizuwohnen.
(10) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden.
(11) Der Prüfungsausschuss kann dem Prüfungsamt Aufgaben gemäß Absatz 7 übertragen, soweit sich die Entscheidungen unzweifelhaft aus den vorliegenden Daten und Unterlagen ergeben. In Zweifelsfällen und über die Abhilfe der Widersprüche entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 20 Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer
(1) Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer werden gemäß
§ 62 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes
vom Prüfungsausschuss bestellt. Beisitzerinnen oder Beisitzer führen das Protokoll und wirken beratend an der Bewertung der Prüfungsleistung mit.
(2) Prüferinnen und Prüfer sind die haupt- und nebenamtlichen Lehrenden am Fachbereich Rechtswissenschaft. Im Übrigen werden Prüferinnen oder Prüfer vom Prüfungsausschuss bestellt. Für die Modulprüfungen soll der Prüfungsausschuss die im Modul Lehrenden bestellen. Die Bestellung erfolgt durch Verabschiedung des Modulangebots.
(3) Als Prüferin oder Prüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, selbständige Lehre zu erbringen, und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(4) Bei allen schriftlichen Prüfungen können Prüferinnen und Prüfer durch Korrekturassistentinnen oder Korrekturassistenten unterstützt werden. Satz 1 gilt nicht für die Schwerpunktbereichsprüfung gemäß
§ 21
.
§ 21 Schwerpunktbereichsprüfung
(1) Die Schwerpunktbereichsprüfung besteht aus einer Abschlussarbeit gemäß
§ 5
Absatz 9 und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung setzt voraus, dass Studierende die folgenden Leistungen nachweisen:
1.
Bestehen der Zwischenprüfung und aller Module des Grundstudiums, mithin Bestehen aller Module des ersten und zweiten Semesters,
2.
erfolgreicher Abschluss des Hauptstudiums, mithin Bestehen aller Module des dritten bis einschließlich fünften Semesters,
3.
Bestehen des Moduls „Schwerpunktseminar“ aus dem gewählten Schwerpunktbereich gemäß
Anlage 2.5
.
Sofern die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden ist, ist eine Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung nicht möglich.
(3) Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beträgt 4 Wochen. Eine Verlängerung ist nicht möglich; dies gilt auch bei Vorliegen eines amtsärztlichen Attests.
(4) Das Thema der Abschlussarbeit ergibt sich aus dem gewählten Schwerpunktbereich. Das Thema wird vom Prüfungsausschuss genehmigt und vom Fachbereich zugeteilt. Mit der Ausgabe des Themas erfolgt die Anmeldung von Amts wegen. Eine Zuteilung von Themen erfolgt zu zwei Terminen im Studienjahr, die das Zentrale Prüfungsamt der Universität rechtzeitig bekanntgibt.
(5) Die Abschlussarbeit wird ausschließlich als Einzelarbeit erstellt. Die Arbeit ist mit einer Versicherung abzuschließen, dass es sich um eine eigene wissenschaftliche Leistung ohne Hilfestellung und Zuarbeiten Dritter handelt, in der alle benutzten Quellen ausgewiesen sind. Nähere Einzelheiten regelt der Fachbereich; die Studierenden werden bei Ausgabe des Themas über die bei der Abgabe einzuhalten Formalien gesondert unterrichtet.
(6) Die Abschlussarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann gestatten, dass eine andere Sprache durch Prüferinnen oder Prüfer vorgegeben wird; die Gestattung setzt voraus, dass es den Studierenden zur Wahl steht, ihre Abschlussarbeit alternativ in deutscher Sprache zu fertigen.
(7) Eine Betreuung findet hinsichtlich der Abschlussarbeit nicht statt. Sowohl Themenvergabe als auch Bewertung der Abschlussarbeit verlaufen anonymisiert.
(8) Die Bewertung erfolgt durch zwei Prüferinnen oder Prüfer. Weichen die Bewertungen der Prüferinnen oder Prüfer um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen sind die Prüferinnen oder Prüfer gehalten, ihre Bewertung bis auf drei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt der Prüfungsausschuss die Note mit einer Punktzahl fest, die nicht höher als die höchste und nicht niedriger als die niedrigste der von den Prüferinnen oder Prüfern erteilten Punktzahlen sein darf.
(9) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass die Abschlussarbeit mit mindestens 4,00 Punkten benotet ist. Die mündliche Prüfung erstreckt sich ausgehend von der Abschlussarbeit auf den Stoff des gewählten Schwerpunktbereichs.
(10) Die mündliche Prüfung wird unabhängig von der Abschlussarbeit benotet.
(11) Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. Mehr als drei Studierende sollen, mehr als fünf Studierende dürfen nicht gemeinsam geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten je zu prüfender Person. Prüfende sollen die Prüfenden der Abschlussarbeit sein; steht eine Prüferin oder ein Prüfer der Abschlussarbeit für die mündliche Prüfung nicht zur Verfügung, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer bestimmen. Absatz 6 gilt entsprechend.
(12) Eine Prüferin oder ein Prüfer kann in begründeten Fällen auf Antrag der zu prüfenden Person vermittels eines geeigneten Systems im Wege der Bild- und Tonübertragung (Videokonferenz) an einer mündlichen Prüfung teilnehmen. Während der gesamten Prüfung muss die sichere Übertragung in beide Richtungen gewährleistet sein. Über den Antrag entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
(13) Für Abschlussarbeit und mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Dabei fließt die Abschlussarbeit mit einem Gewicht von 60 Prozent, die mündliche Prüfung mit einem Gewicht von 40 Prozent in die gemeinsame Note ein. Die Gesamtnote wird ohne Rundung mit zwei Stellen nach dem Komma und mit dem entsprechenden Prädikat ausgewiesen. Die Gesamtnote wird abweichend von
§ 10
festgesetzt wie folgt:
Sehr gut | 14,00 bis 18,00 Punkte |
Gut | 11,50 bis 13,99 Punkte |
Vollbefriedigend | 9,00 bis 11,49 Punkte |
Befriedigend | 6,50 bis 8,99 Punkte |
Ausreichend | 4,00 bis 6,49 Punkte |
Nicht bestanden | unter 4,00 Punkte |
§ 22 Wiederholung der Schwerpunktbereichsprüfung
(1) Wird die Abschlussarbeit mit weniger als 4,00 Punkten bewertet, gilt die Schwerpunktbereichsprüfung als „nicht bestanden“. Im Fall des Satzes 1 kann die Schwerpunktbereichsprüfung auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten einmal wiederholt werden. Der Antrag zur Wiederholung der Schwerpunktbereichsprüfung muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Benotung gestellt werden. Es muss ein neues Thema bearbeitet werden, das im nächstmöglichen Termin gemäß
§ 21
Absatz 4 Satz 4 ausgegeben wird. Auf Antrag von Studierenden kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung zu einem späteren Termin gestatten, sofern hierfür ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird.
(2) Wird die mündliche Prüfung mit weniger als 4,00 Punkten bewertet, so gilt die Schwerpunktbereichsprüfung als „nicht bestanden“. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 23 Besondere Regelungen für den Abschluss „Bachelor of Laws“ (LL.B.)
(1) Studierende, die die in
§ 3
Absatz 5 genannten Module einschließlich der Schwerpunktbereichsprüfung bestanden haben, erhalten den Abschluss gemäß
§ 2
Absatz 2 bzw. Absatz 3. Dabei gilt die Abschlussarbeit als Bachelorarbeit gemäß
§ 10
AT BPO, die mündliche Prüfung im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung gilt als Kolloquium zur Bachelorarbeit gemäß
§ 11
AT BPO.
(2) Abweichend von
§ 16
AT BPO werden die Modulnoten wie folgt errechnet und ausgewiesen:
Sehr gut | 14,00 bis 18,00 Punkte |
Gut | 11,50 bis 13,99 Punkte |
Vollbefriedigend | 9,00 bis 11,49 Punkte |
Befriedigend | 6,50 bis 8,99 Punkte |
Ausreichend | 4,00 bis 6,49 Punkte |
Nicht bestanden | unter 4,00 Punkte |
Es werden nur volle Punktzahlen vergeben.
(3) Abweichend von
§ 16
AT BPO werden Gesamtnoten wie folgt errechnet und ausgewiesen:
Sehr gut | 14,00 bis 18,00 Punkte |
Gut | 11,50 bis 13,99 Punkte |
Vollbefridigend | 9,00 bis 11,49 Punkte |
Befriedigend | 6,50 bis 8,99 Punkte |
Ausreichend | 4,00 bis 6,49 Punkte |
Nicht bestanden | unter 4,00 Punkte |
Die errechneten Noten werden nicht gerundet, sondern mit zwei Stellen nach dem Komma auf dem Zeugnis ausgewiesen.
(4) Die Bachelorprüfung besteht aus den Prüfungen aller Module gemäß
§ 3
Absatz 5 inklusive des Moduls Schwerpunktbereichsprüfung.
(5) In die Gesamtnote gehen die Note der Schwerpunktbereichsprüfung mit 20 Prozent und die in den studienbegleitenden Modulprüfungen erzielten Noten gemäß ihrer Gewichtung nach Leistungspunkten mit 80 Prozent ein. Unbenotete Module werden bei der Notenberechnung nicht berücksichtigt.
§ 24 Besondere Vorschriften für den „International Track“
(1) Für die Ausweisung des Schwerpunkts gemäß
§ 2
Absatz 3 sind folgende Leistungen nachzuweisen:
1.
das Absolvieren des Schwerpunktbereichs Transnational Law gemäß
Anlage 2
,
2.
die Abschlussarbeit in englischer Sprache,
3.
die mündliche Prüfung im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung in englischer Sprache und
4.
ein fachbezogener Auslandsaufenthalt von insgesamt mindestens einem Monat. Das sechste Semester und die darin vorgesehenen Module werden für den fachbezogenen Auslandsaufenthalt bzw. die Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen empfohlen.
(2) Als fachbezogene Auslandsaufenthalte gemäß Absatz 1 Nummer 4 gelten insbesondere
1.
ein Studienaufenthalt an einer ausländischen Universität,
2.
ein Auslandspraktikum,
3.
die Teilnahme an einer Summer School oder Winter School an einer ausländischen Universität oder
4.
die Teilnahme an einem internationalen Fachwettbewerb (Moot Court) in englischer Sprache.
(3) Die Anforderungen des Absatz 1 Nummer 4 können auch durch mehrere fachbezogene Auslandsaufenthalte erfüllt werden; diese werden für die Anwendung des Absatzes 1 Nummer 4 zusammengerechnet.
(4) Die im Ausland absolvierten Leistungen werden anerkannt und als anerkannte Leistungen in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen (siehe
§ 25
Absatz 3 Satz 3) ausgewiesen.
§ 25 Zeugnisse und Abschlussunterlagen
(1) Über die bestandene Zwischenprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zwischenprüfungszeugnis führt die gemäß
§ 3
Absatz 3 erforderlichen Prüfungsleistungen auf; es weist die Gesamtpunktzahl und eine Gesamtnote aus. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und gesiegelt. Auf Antrag der Studierenden werden auch zusätzlich erbrachte Leistungen in dem Zeugnis ausgewiesen, in Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Über die bestandene Schwerpunktbereichsprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Schwerpunktbereichszeugnis führt die gemäß
§ 21
Absätze 1 und 2 Nummer 3 erforderlichen Leistungen, die Gesamtpunktzahl und eine Gesamtnote auf. Das Schwerpunktbereichszeugnis weist die Module aus, die die Studierenden in dem gewählten Schwerpunktbereich besucht haben. Im Übrigen gilt Absatz 1 für das Zeugnis entsprechend.
(3) Über die bestandene Bachelorprüfung sind unverzüglich Abschlussunterlagen auszustellen. Bei der Erstellung dieser Abschlussunterlagen greifen für die Notenberechnung abweichend von
§ 25 AT BPO
die
§§ 10
,
21
Absatz 13 und
§ 23
dieser Prüfungsordnung. Die Abschlussunterlagen bestehen aus dem Zeugnis über die Bachelorprüfungsordnung, der Bachelorurkunde, der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen (
Anlage 1
zum Zeugnis) sowie dem Diploma Supplement. Des Weiteren können auf Antrag durch die oder den Studierenden an das Prüfungsamt freiwillig erbrachte Zusatzleistungen in einer weiteren Anlage ausgewiesen werden. Im Übrigen gilt
§ 25 AT BPO
entsprechend.
Dritter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 26 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor gemäß
§ 110 Absatz 2 BremHG
und der Genehmigung durch die Senatorin oder den Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung gemäß
§ 37 Satz 1 JAPG
und
§ 61 Absatz 2, Satz 2 BremHG
am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Studiengang „Rechtswissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.
§ 27 Übergangsregelung
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium der „Rechtswissenschaft“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium unter der „
Prüfungsordnung für das rechtswissenschaftliche Studium mit dem Abschluss erste juristische Prüfung
“ vom 26. Mai 2010, zuletzt geändert am 20. Juli 2022, aufgenommen haben und den universitären Teil der Ersten Juristischen Prüfung noch nicht bestanden sowie in der staatlichen Prüfung noch kein „endgültig nicht bestanden“ erworben haben, können auf Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der formlose Antrag ist bis zum 15. November 2024 zu stellen. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die „Prüfungsordnung für das rechtswissenschaftliche Studium mit dem Abschluss erste juristische Prüfung“ vom 26. Mai 2010, zuletzt geändert am 20. Juli 2022, tritt zum 30. September 2029 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2029 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anlagen: | |
Anlage 1.1: | Studienverlaufsplan des Studiengangs „Rechtswissenschaft“ mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung |
Anlage 1.2: | Studienverlaufsplan des Studiengangs „Rechtswissenschaft“ mit dem Abschluss Bachelor of Laws (LL.B.) und dem Schwerpunkt „Deutsches Recht“ |
Anlage 1.3: | Studienverlaufsplan des Studiengangs „Rechtswissenschaft“ mit dem Abschluss Bachelor of Laws (LL.B.) und dem Schwerpunkt „German and Transnational Law“ |
Anlage 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anlage 1.1
Anlage 1.1: Studienverlaufsplan des Studiengangs „Rechtswissenschaft“ mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienabschnitte gemäß § 3 Absatz 2 → | Grundlagen, 12 CP | Zivilrecht, 45 CP | Öffentliches Recht, 45 CP | Strafrecht, 27 CP | Praktische Studienzeit, 15 CP | Schlüsselqualifikation und Sprachen, 6 CP | Vertiefungsstudium und staatliche Pflichtfachprüfung, 90 CP | Schwerpunktbereiche, 48 CP | Schwerpunktbereichsprüfung, 12 CP | ∑ 300 CP Verlauf Semester | |||||||||
Struktur entlang der Belegregelung | Pflichtmodule, 210 CP | Wahlpflichtmodule des Schwerpunkts, 36 CP | Wahlmodule für alle Schwerpunkte, 12 CP | Pflichtmodul, 12 CP | |||||||||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | Grundlagen des Rechts I, 3 CP | Zivilrecht I, 18 CP | Öffentliches Recht I, 18 CP | Strafrecht I, 18 CP | 60 | |||||||||||||
2. Sem. | Grundlagen des Rechts II, 3 CP | ||||||||||||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Zivilrecht II, 9 CP | Öffentliches Recht II, 9 CP | Strafrecht II, 3 CP | Praktische Studienzeit I (Grundpraktikum), 9 CP | Schlüsselqualifikation, 3 CP | 30 | ||||||||||||
4. Sem. | Zivilrecht III, 6 CP | Öffentliches Recht III, 12 CP | Strafrecht III, 3 CP | Praktische Studienzeit II (Schwerpunktpraktikum), 6 CP | Fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung, 3 CP | 30 | |||||||||||||
3. Jahr | 5. Sem. | Grundlagen des Rechts III, 6 CP | Zivilrecht IV, 12 CP | Öffentliches Recht IV, 6 CP | Strafrecht IV, 3 CP | 30 | |||||||||||||
6. Sem. | Gemäß Anlage 2.5.1, 24 CP | Gemäß Anlage 2.5.2, 6 CP | 30 | ||||||||||||||||
4. Jahr | 7. Sem. | Vertiefung I, 12 CP | Gemäß Anlage 2.5.1, 12 CP | Gemäß Anlage 2.5.2, 6 CP | 30 | ||||||||||||||
8. Sem. | Vertiefung II, 18 CP | Schwerpunktbereichsprüfung (inkl. mündlicher Prüfung), 12 CP | 30 | ||||||||||||||||
5. Jahr | 9. Sem. | Examensvorbereitung und staatliche Pflichtfachprüfung, 60 CP | 30 | ||||||||||||||||
10. Sem. | 30 |
CP: Credit Points, Sem.: Semester
Anlage 1.2
Anlage 1.2: Studienverlaufsplan des Studiengangs „Rechtswissenschaft“ mit dem Abschluss Bachelor of Laws (LL.B.) und dem Schwerpunkt „Deutsches Recht“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienabschnitte gemäß § 3 Absatz 5→ | Grundlagen, 12 CP | Zivilrecht, 45 CP | Öffentliches Recht, 45 CP | Strafrecht, 27 CP | Praktische Studienzeit, 15 CP | Schlüsselqualifikation und Sprachen, 6 CP | Vertiefungsstudium, 30 CP | Schwerpunktbereiche, 48 CP | Schwerpunktbereichsprüfung, 12 CP | ∑ 240 CP Verlauf Semester | |||||||||
Struktur entlang der Belegregelung | Pflichtmodule, 210 CP | Wahlpflichtmodule des Schwerpunkts, 36 CP | Wahlmodule für alle Schwerpunkte, 12 CP | Pflichtmodul, 12 CP | |||||||||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | Grundlagen des Rechts I, 3 CP | Zivilrecht I, 18 CP | Öffentliches Recht I, 18 CP | Strafrecht I, 18 CP | 60 | |||||||||||||
2. Sem. | Grundlagen des Rechts II, 3 CP | ||||||||||||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Zivilrecht II, 9 CP | Öffentliches Recht II, 9 CP | Strafrecht II, 3 CP | Praktische Studienzeit I (Grundpraktikum), 9 CP | Schlüsselqualifikation, 3 CP | 30 | ||||||||||||
4. Sem. | Zivilrecht III, 6 CP | Öffentliches Recht III, 12 CP | Strafrecht III, 3 CP | Praktische Studienzeit II (Schwerpunktpraktikum), 6 CP | Fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung, 3 CP | 30 | |||||||||||||
3. Jahr | 5. Sem. | Grundlagen des Rechts III, 6 CP | Zivilrecht IV, 12 CP | Öffentliches Recht IV, 6 CP | Strafrecht IV, 3 CP | 30 | |||||||||||||
6. Sem. | Gemäß Anlage 2.5.1, 24 CP | Gemäß Anlage 2.5.2, 6 CP | 30 | ||||||||||||||||
4. Jahr | 7. Sem. | Vertiefung I, 12 CP | Gemäß Anlage 2.5.1, 12 CP | Gemäß Anlage 2.5.2, 6 CP | 30 | ||||||||||||||
8. Sem. | Vertiefung II, 18 CP | Schwerpunktbereichsprüfung (inkl. mündlicher Prüfung), 12 CP | 30 |
CP: Credit Points, Sem.: Semester
Anlage 1.3
Anlage 1.3: Studienverlaufsplan des Studiengangs „Rechtswissenschaft“ mit dem Abschluss Bachelor of Laws (LL.B.) und dem Schwerpunkt „German and Transnational Law“/International Track
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Der Auslandsaufenthalt gemäß
§ 24
Absätze 1 und 2 wird empfohlen für das sechste Semester bzw. wird anerkannt für die Module dieses Semesters.
Studienabschnitte gemäß § 3 (5) und § 24 → | Grundlagen, 12 CP | Zivilrecht, 45 CP | Öffentliches Recht, 45 CP | Strafrecht, 27 CP | Praktische Studienzeit, 15 CP | Schlüsselqualifikation und Sprachen, 6 CP | Vertiefungsstudium, 30 CP | Schwerpunktbereiche, 48 CP | Schwerpunktbereichsprüfung, 12 CP | ∑ 240 CP Verlauf Semester | |||||||||
Struktur entlang der Belegregelung | Pflichtmodule, 210 CP | Wahlpflichtmodule des Schwerpunkts gemäß Anlage 2.5.1.6, 36 CP | Wahlmodule für alle Schwerpunkte, 12 CP | Pflichtmodul, 12 CP | |||||||||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | Grundlagen des Rechts I, 3 CP | Zivilrecht I, 18 CP | Öffentliches Recht I, 18 CP | Strafrecht I, 18 CP | 60 | |||||||||||||
2. Sem. | Grundlagen des Rechts II, 3 CP | ||||||||||||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Zivilrecht II, 9 CP | Öffentliches Recht II, 9 CP | Strafrecht II, 3 CP | Praktische Studienzeit I (Grundpraktikum), 9 CP | Schlüsselqualifikation, 3 CP | 30 | ||||||||||||
4. Sem. | Zivilrecht III, 6 CP | Öffentliches Recht III, 12 CP | Strafrecht III, 3 CP | Praktische Studienzeit II (Schwerpunktpraktikum), 6 CP | Fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung, 3 CP | 30 | |||||||||||||
3. Jahr | 5. Sem. | Grundlagen des Rechts III, 6 CP | Zivilrecht IV, 12 CP | Öffentliches Recht IV, 6 CP | Strafrecht IV, 3 CP | 30 | |||||||||||||
6. Sem. | Gemäß Anlage 2.5.1.6, 24 CP | Gemäß Anlage 2.5.2, 6 CP | 30 | ||||||||||||||||
4. Jahr | 7. Sem. | Vertiefung I, 12 CP | Gemäß Anlage 2.5.1.6, 12 CP | Gemäß Anlage 2.5.2, 6 CP | 30 | ||||||||||||||
8. Sem. | Vertiefung II, 18 CP | Advanced Studies Examination (including oral examination), 12 CP | 30 |
CP: Credit Points, Sem.: Semester
Anlage 2
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
2.1: Schwerpunktbereichsprüfung (Advanced Studies Examination), 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
SBP | Schwerpunktbereichsprüfung (inklusive mündlicher Prüfung) | Advanced Studies Examination (including oral examination) | P | 12 | TP | Abschlussarbeit, 9 CP | PL: 1 SL: 0 |
Mündliche Prüfung, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2: Pflichtmodule (Compulsory Modules), 210 CP
2.2.1
Grundlagen des Rechts (Foundations of Law), 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
G1 | Grundlagen des Rechts I - Methodenlehre | Foundations of Law I - Methodology | P | 3 | MP | PL: 1 SL:0 | |
G2 | Grundlagen des Rechts II - Historische, philosophische und soziale Grundlagen des Rechts | Foundations of Law II - Historical, Philosophical and Social Foundations of Law | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
G3 | Grundlagen des Rechts III - Vertiefung | Foundations of Law III - Advanced Studies | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2.2
Zivilrecht (Civil Law), 45 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
ZR1 | Zivilrecht I - Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts und Allgemeines Schuldrecht mit Kaufrecht | Civil Law I - German Civil Code General Part and General Law of Obligation including Sales Law | P | 18 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
ZR2 | Zivilrecht II - Vertragliche Schuldverhältnisse und Sachenrecht | Civil Law II - Contract Law and Property Law | P | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
ZR3 | Zivilrecht III - Gesetzliche Schuldverhältnisse und Arbeitsrecht | Civil Law III - Statutory Obligations and Labour Law | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
ZR4 | Zivilrecht IV - Zivilprozessrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Internationales Privatrecht, Familien- und Erbrecht | Civil Law IV - Civil Procedural Law, Trade and Cooperative Law, Conflict of Laws, Family and Inheritance Law | P | 12 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2.3
Öffentliches Recht (Public Law), 45 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
ÖR1 | Öffentliches Recht I - Verfassungsrecht: Grundrechte und Staatsorganisationsrecht | Public Law I - Constitutional Law: Basic Rights and State Organisation Law | P | 18 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
ÖR2 | Öffentliches Recht II - Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht | Public Law II - General Administrative Law and Administrative Procedural Law | P | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
ÖR3 | Öffentliches Recht III - Internationalisierung des Rechts und Europarecht | Public Law III - Internationalization of Law and European Law | P | 12 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
ÖR4 | Öffentliches Recht IV - Polizei- und Kommunalrecht; Umwelt-, Bau- und Planungsrecht | Public Law IV - Police and Municipal Law; Environment Law, Building and Planning Law | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2.4
Strafrecht (Criminal Law), 27 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
SR1 | Strafrecht I - Einführung in das Strafrecht und den Allgemeinen Teil des StGB | Criminal Law I - Introduction to Criminal Law and German Criminal Code General Part | P | 18 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
SR2 | Strafrecht II - Delikte gegen Eigentum und Vermögen | Criminal Law II - Crimes against Property or Assets | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
SR3 | Strafrecht III - Anschlussdelikte und Delikte gegen kollektive Rechtsgüter | Criminal Law III - Follow-up Offences and Crimes against Collective Legal Interests | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
SR4 | Strafrecht IV - Strafverfahrensrecht | Criminal Law IV - Criminal Procedural Law | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3: Schlüsselqualifikation und Sprachen (Key Qualification and Language), 6 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
SQ | Schlüsselqualifikation | Key Qualification | P | 3 | MP (LV) | PL: 0 SL: 1 | |
FS | Fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung | Legal Studies in Foreign Languages | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.4: Praktische Studienzeiten, 15 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
PS1 | Praktische Studienzeit I - Grundpraktikum | Practical Studies I - Basic Practical Studies | P | 9 | PL: 0 SL: 1 | ||
PS2 | Praktisch Studienzeit II - Schwerpunktpraktikum | Practical Studies II - Advanced Practical Studies | P | 6 | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.5: Schwerpunktbereichsstudium (Focus Area), 48 CP
Es ist einer der angegebenen Schwerpunktbereiche vollständig zu absolvieren. In jedem Schwerpunkt sind Module gemäß der Tabellen 2.5.1.1 bis 2.5.1.6 im Umfang von 36 CP zu absolvieren. Zusätzlich sind Module gemäß Tabelle 2.5.2 im Umfang von 12 CP zu absolvieren. Ein gewählter Schwerpunkt kann nur auf Antrag an den Prüfungsausschuss gewechselt werden. Ein Anspruch auf Anerkennung sämtlicher bereits absolvierter Leistungen besteht nicht. Für den „International Track“ (siehe
Anlage 1.3
) gelten die Vorgaben gemäß
§ 2
Absatz 3 und
§ 24
. Für den Schwerpunkt „Philosophie, Geschichte, Wirklichkeit“ gilt die Regelung in
§ 3
Absatz 6.
2.5.1
Schwerpunktbereiche, Pflicht- und Wahlpflichtmodule (Area of Focus, Compulsory and Compulsory Elective Modules), 36 CP
2.5.1.1
Philosophie, Geschichte, Wirklichkeit (Philosophy, History, Reality), 36 CP
In diesem Wahlpflichtbereich dürfen die in Grundlagen III absolvierten Inhalte nicht erneut absolviert werden.
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
PGW-P1 | Geschichte und Philosophie des Rechts | History and Philosophy of the Law | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
PGW-P2 | Rechtsdiskurs und Rechtsethik | Legal Discourse and Legal Ethic | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
PGW-P3 | Recht und Theorie | Law and Theory | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
PGW-P4 | Recht und Wirklichkeit | Law and Reality | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
PGW-S | Schwerpunktseminar Philosophie, Geschichte, Wirklichkeit | Seminar Philosophy, History, Reality | WP (P im Schwerpunkt) | 12 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.5.1.2
Klima, Umwelt, Meer (Climate, Environment, Sea), 36 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
KUM-P1 | Umweltrecht | Environmental Law | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
KUM-P2 | Klimaschutzrecht | Climate Change Law | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
KUM-P3 | Vertiefung Verwaltungsrecht | Administrative Law (Advanced Course) | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
KUM-P4 | Das Recht der Energiewende | The Law of Energy Transition | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
KUM-S | Schwerpunktseminar Klima, Umwelt, Meer | Seminar Climate, Environment, Sea | WP (P im Schwerpunkt) | 12 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.5.1.3
Internationales und Europäisches Wirtschaftsrecht (International and European Business Law), 36 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
IEWR-P1 | Kapitalgesellschaftsrecht | Corporate Law | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
IEWR-P2 | Kartellrecht | Antitrust Law | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
IEWR-P3 | Steuerrecht | Tax Law | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
IEWR-P4 | Wettbewerbsrecht | Competition Law | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
IEWR-S | Schwerpunktseminar Internationales und Europäisches Wirtschaftsrecht | Seminar International and European Business Law | WP (P im Schwerpunkt) | 12 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.5.1.4
Arbeit und Soziale Sicherheit (Labour and Social Security), 36 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
ASS-P1 | Tarifvertragsrecht | Law of Collective Labour Agreements | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
ASS-P2 | Sozialrechtliches Verfahren | Social Proceedings | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
ASS-P3 | Mitbestimmungsrecht | Law of Co-determination | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
ASS-P4 | Sozialversicherungsrecht | Social Security Law | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
ASS-S | Schwerpunktseminar Arbeit und Soziale Sicherheit | Seminar Labour and Social Security | WP (P im Schwerpunkt) | 12 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.5.1.5
Strafrecht und Kriminalpolitik in Europa (Criminal Law and Policy in Europe), 36 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
SKE-P1 | Vertiefung Strafrecht und Strafprozessrecht I, insbesondere Nebenstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht | Advanced Course Criminal Law and Criminal Procedural Law I, in particular ancillary criminal law and administrative offence law | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
SKE-P2 | Vertiefung Strafrecht und Strafprozessrecht II, insbesondere europäische und internationale Bezüge | Advanced Course Criminal Law and Criminal Procedural Law II, in particular European and international references | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
SKE-P3 | Vertiefung Strafrecht und Strafprozessrecht III, insbesondere höchstrichterliche Rechtsprechung | Advanced Course Criminal Law and Criminal Procedural Law III, in particular supreme court jurisprudence | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
SKE-P4 | Vertiefung Strafrecht und Strafprozessrecht IV, insbesondere aktuelle kriminalpolitische Reformvorhaben | Advanced Course Criminal Law and Criminal Procedural Law IV, in particular current criminal policy reform projects | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
SKE-S | Schwerpunktseminar Strafrecht und Kriminalpolitik in Europa | Seminar Criminal Law and Criminal Procedural Law | WP (P im Schwerpunkt) | 12 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.5.1.6
Transnational Law, 36 CP (englischsprachig)
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung bzw. englischer Modultitel | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
TL-P1 | European Constitutional Law | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | ||
TL-P2 | Comparative and European Private Law | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | ||
TL P1 | Public International Law | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | ||
TL P4 | Private International Law and Civil Procedure | WP (P im Schwerpunkt) | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | ||
TL-S | Schwerpunktseminar Transnational Law | Seminar Transnational Law | WP (P im Schwerpunkt) | 12 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; bzw.: beziehungsweise; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.5.2
Schwerpunktübergreifende Wahlmodule (Cross-focus Elective Modules), 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung bzw. englischer Modultitel | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
KUM-W1 | Vertiefung Umwelt- und Klimaschutzrecht | Environmental and Climate Change Law (Advanced Course) | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
KUM-W2 | Neue Entwicklungen im Umweltrecht | New Developments in Environmental Law | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
KUM-W3 | Theorie des Umweltrechts | Legal Theory of Environmental Law | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
IEWR-W1 | Vertiefung Gesellschaftsrecht | Corporate Law (Advanced Course) | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
IEWR-W2 | Insolvenzrecht | Insolvency Law | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
IEWR-W3 | Gewerblicher Rechtsschutz und Patentrecht | Intellectual Property and Patent Law | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
IEWR-W4 | Personengesellschaftsrecht | Business Partnership Law | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
IEWR-W5 | Transport- und Logistikrecht | Transportation Law and Logistics Law | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
IEWR-W6 | Introduction to Law und Economics | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | ||
IEWR-W7 | Neue Entwicklungen im internationalen und europäischen Wirtschaftsrecht | New Developments in International and European Business Law | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
IEWR-W8 | Theorie des Wirtschaftsrechts | Legal Theory of Business Law | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
ASS-W1 | Existenzsicherungsrecht | Livelihood Security Law | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
ASS-W2 | Arbeitsgerichtliches Verfahren | Proceedings in Labour Courts | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
ASS-W3 | Europäisches und internationales Arbeits- und Sozialrecht | European and International Labour and Social Security Law | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
ASS-W4 | Neue Entwicklungen im Arbeitsrecht | New Developments in Labour Law | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
ASS-W5 | Neue Entwicklungen im Sozialrecht | New Developments in Social Security Law | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
ASS-W6 | Theorie des Arbeits- und Sozialrechts | Legal Theory of Labour and Social Security Law | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
SKE-W1 | Sanktionenrecht | Sanctions Law | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
SKE-W2 | Wirtschaftsstrafrecht | Commercial Criminal Law | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
SKE-W3 | Rechtsberatung für Gefangene I | Legal Clinic for Prisoners I | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
SKE-W4 | Rechtsberatung für Gefangene II | Legal Clinic for Prisoners II | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
SKE-W5 | Medizinstrafrecht | Medical Criminal Law | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
SKE-W6 | Praxis des Strafverfahrens | Practice of Criminal Proceedings | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
SKE-W7 | Europäische Menschenrechtskonvention und Strafverfahren | European Convention on Human Rights and Criminal Proceedings | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
SKE-W8 | Neue Entwicklungen im Strafrecht | New Developments in Criminal Law | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
SKE-W9 | Theorie des Strafrechts | Legal Theory of Criminal Law | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
TL-W1 | European Administrative Law | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | ||
TL-W2 | Comparative Constitutional Law | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | ||
TL-W3 | New Developments in Transnational Law | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | ||
TL-W4 | Transnational Aspects of Legal Theory | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; bzw.: beziehungsweise; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.6: Vertiefung (Advanced Studies), 30 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
V1 | Vertiefung I | Advanced Studies I | P | 12 | MP | PL: 0 SL: 1 | |
V2 | Vertiefung II | Advanced Studies II | P | 18 | MP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Feedback