Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Soziale Arbeit (Fachspezifischer Teil)
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Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Soziale Arbeit (Fachspezifischer Teil)

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Soziale Arbeit (Fachspezifischer Teil) Vom 14. November 2023
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Rektor der Hochschule Bremen hat am 9. Juli 2024 gemäß

§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), den vom Fakultätsrat der Fakultät 3 (Gesellschaftswissenschaften) auf der Grundlage von

§ 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG

in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 17. November 2020 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2022) geändert wurde, sowie

§ 62 Absatz 1 BremHG

beschlossenen fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Soziale Arbeit in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 27. Juni 2023 (Brem.ABl. S. 762) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet eine Praxisphase und die Bachelorarbeit.
(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte.
(3) Nach Maßgabe der
Anlage 1
gilt für bestimmte Module, dass die bestandene Studien- oder Prüfungsleistung anderer Module Voraussetzung für die Anmeldung zum Modul ist.

§ 2 Praktisches Studiensemester (Projekt)

In das Studium ist ein praktisches Studiensemester im Projektzusammenhang mit einem Praktikum im Umfang von 18 Leistungspunkten integriert sowie weiteren Modulen der Begleitung, Vor- und Nachbereitung. Der Praxisanteil beträgt 540 Stunden (14 Wochen).

§ 3 Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt
Anlage 1
. Die Prüfungsleistungen werden neben den in

§ 7 Absatz 2 AT-BPO

genannten Formen in folgenden Formen erbracht:
1.
Präsentation:
Eine Präsentation umfasst die Darstellung einer Thematik mit Hilfe unterschiedlicher Medien (Folien, Power-Point-Präsentationen, Filme und ähnliches) sowie eine zusammenfassende schriftliche Ausarbeitung. Die Dauer einer Präsentation soll etwa 20 Minuten betragen. Die Note der Prüfungsleistung Präsentation setzt sich zusammen aus dem mündlichen Teil und der schriftlichen Ausarbeitung, wobei der mündliche Teil überwiegt.
2.
Feld- oder Fallstudie:
Eine Feld- oder Fallstudie stellt die Erarbeitung einer beschreibenden Analyse eines relevanten Tatbestands oder eines Falls unter Nutzung der Methoden der empirischen Sozialforschung und unter Bezug auf die theoretischen Grundlagen der sozialen Arbeit dar.
3.
Praxisbericht:
Im Praxisbericht werden die Erfahrungen aus der Praxis im Projektzusammenhang unter besonderer Berücksichtigung der im Projekt besprochenen Arbeitsaufträge, der Darstellung der Praxisstelle, des Verlaufs des Praktikums und der Beschreibung des individuellen Kompetenzerwerbs beschrieben. Eventuelle Störungen, Probleme sowie die nicht erfolgte Bearbeitung von Praxisaufträgen sind genau zu benennen.
4.
Prozessportfolio:
Ein Prozessportfolio besteht aus mehreren in der jeweiligen Modulbeschreibung benannten Einzelleistungen, die im Einzelnen nicht benotet werden. Die Gesamtheit der erfolgreich erbrachten Einzelleistungen wird in einem in der Regel 30 Minuten dauernden mündlichen Gespräch reflektiert. Auf der Grundlage der erbrachten Einzelleistungen und der mündlichen Reflektion erfolgt die Notengebung, die insbesondere die Tiefe der Reflektionsfähigkeit bewertet.
5.
Produktportfolio:
Ein Produktportfolio besteht aus mehreren in der jeweiligen Modulbeschreibung benannten Einzelleistungen, die im Einzelnen nicht benotet werden. Der Umfang der Einzelleistungen soll gegenüber der Beschreibung der Prüfungsleistungen soweit reduziert sein, als der zu erbringende Aufwand für die Einzelleistungen insgesamt dem Aufwand für die Erbringung einer Leistung in anderen Modulen entspricht.
(2) Die Studierenden können für Hausarbeiten und Feldstudien Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur, des Prozessportfolios und des Praxisberichtes können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).
(3) Nach Maßgabe der
Anlage 1
können benotete oder unbenotete Prüfungsleistungen vorgesehen werden. Unbenotete Prüfungsleistungen orientieren sich in ihrem Umfang an den Angaben in

§ 7 Absatz 2 AT-BPO

beziehungsweise in Absatz 1.
(4) Anzahl und Umfang der in Modulen zu erbringenden Studienleistungen regelt
Anlage 1
.
(5) Studienleistungen werden in folgenden Formen erbracht:
Kurzreferat: Mündliche Darstellung eines Themas oder eines Sachverhalts in maximal 15 Minuten mit schriftlicher Zusammenfassung. Bei einer Gruppenarbeit verlängert sich die Vortragszeit entsprechend.
Ergebnispräsentation: Mündliche Darstellung unter Nutzung visueller Medien der Arbeitsergebnisse aus dem Selbststudium in maximal 10 Minuten mit Zusammenfassung in schriftlicher Form oder mit Hilfe geeigneter Medien. Bei einer Gruppenarbeit verlängert sich die Vortragszeit entsprechend.
Moderation: Leitung einer Arbeitseinheit, in der Regel einer Gruppensitzung, unter Nutzung geeigneter Leitungstechniken (Moderationstechnik, didaktische Methoden, Kreativitätstechniken).
Protokoll: Schriftliche Darstellung des Verlaufs einer Lehreinheit, einer Hospitation, eines Gastvortrages oder einer Übungseinheit im Selbststudium.
Kurzklausur: Schriftliche Bearbeitung von vorgegebenen Aufgaben in maximal 60 Minuten.
Kommentierte Literaturrecherche: Literatur- und Quellenrecherche zu einem begrenzten vorgegebenen Thema, wobei die Relevanz der einzelnen Quellen für das Thema zu erläutern ist.
Schriftliche Ausarbeitung: Schriftliche Behandlung eines vorgegebenen Themas oder Umsetzung einer Aufgabe. Dies kann auch eine Projektkonzeption, eine Fallbearbeitung, ein Problemaufriss oder ein begründeter und kommentierter Finanzierungsplan sein.

§ 4 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus:
1.
drei Professorinnen oder Professoren,
2.
zwei Studierenden und
3.
einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme.

§ 5 Bachelorthesis

(1) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt 9 Wochen.
(2) Die Bachelorarbeit (Bachelorthesis) ist neben der schriftlichen Form in einer geeigneten elektronischen Fassung einzureichen.

§ 6 Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gewichtung der Module für die Bildung der Gesamtnote regelt
Anlage 1
.

§ 7 Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts“ („B. A.“).

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung das Studium aufnehmen.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung tritt die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Soziale Arbeit vom 28. April 2011 (Brem.ABl. S. 513), die zuletzt durch Ordnung vom 5. November 2020 (Brem.ABl. S. 1142) geändert wurde, außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Studierende, die das Studium nach den bisher gültigen Bedingungen aufgenommen haben, legen die Bachelorprüfung nach der
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Soziale Arbeit
vom 28. April 2011 (Brem.ABl. S. 513), die zuletzt durch Ordnung vom 5. November 2020 (Brem.ABl. S. 1142) geändert wurde, ab. Auf Antrag können sie die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2028. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen anerkannt werden.
Anlage 1

Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen der Bachelorprüfung

SWS¹ Credits² Studien³- / Prüfungsleistung⁴ Gew. in %⁵
Modul 1.1: Rechtssystem der BRD unter Berücksichtigung des europäischen und öffentlichen Rechts, Zivilrecht 6 - / KL 3
1.1.1. Rechtssystem der BRD unter Berücksichtigung des europäischen und öffentlichen Rechts, Zivilrecht 2
1.1.2. Rechtssystem der BRD unter Berücksichtigung des europäischen und öffentlichen Rechts, Zivilrecht 2
1.1.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 1.2: Methoden der Sozialen Arbeit, Arbeiten mit Einzelnen 6 - / MP 3
1.2.1. Methoden der Sozialen Arbeit, Arbeiten mit Einzelnen 2
1.2.2. Methoden der Sozialen Arbeit, Arbeiten mit Einzelnen 2
1.2.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 1.3: Geschichte und Theorien der Sozialen Arbeit 6 - / PR (unbenotet) 0
1.3.1. Geschichte und Theorien der Sozialen Arbeit 2
1.3.2. Geschichte und Theorien der Sozialen Arbeit 2
1.3.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 1.4: Wissenschaftliches Arbeiten 6 - / PtP (unbenotet) 0
1.4.1. Wissenschaftliches Arbeiten 4
1.4.2. Modulbezogene Übung 1
Modul 1.5: Sozialwissenschaften (Grundlagen) 6 - / PR (unbenotet) 0
1.5.1. Sozialwissenschaften (Grundlagen) 2
1.5.2. Sozialwissenschaften (Grundlagen) 2
1.5.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 2.1: Sozialrecht, Sozialverwaltungsrecht 6 - / KL 3
2.1.1. Sozialrecht, Sozialverwaltungsrecht 2
2.1.2. Sozialrecht, Sozialverwaltungsrecht 2
2.1.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 2.2: Methoden der Arbeit mit Familien und Gruppen 6 SL / MP 3
2.2.1. Methoden der Arbeit mit Familien und Gruppen 2
2.2.2. Methoden der Arbeit mit Familien und Gruppen 2
2.2.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 2.3: Empirie I - Quantitative Methoden der Empirischen Sozialforschung in der Sozialen Arbeit 6 - / FS 3
2.3.1. Empirie I - Quantitative Methoden der Empirischen Sozialforschung in der Sozialen Arbeit 4
2.3.2. Modulbezogene Übung 1
Modul 2.4: Psychologie 6 - / PR 3
2.4.1. Psychologie 2
2.4.2. Psychologie 2
2.4.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 2.5: Internationale Soziale Arbeit und Globales Lernen 6 - / PR 3
2.5.1. Internationale Soziale Arbeit und Globales Lernen 2
2.5.2. Internationale Soziale Arbeit und Globales Lernen 2
2.5.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 3.1: Familienrecht, Kinder- und Jugendhilferecht, Gesetze zum Schutz und zur Förderung des Lebens mit Kindern 6 - / KL 3
3.1.1. Familienrecht, Kinder- und Jugendhilferecht, Gesetze zum Schutz und zur Förderung des Lebens mit Kindern 2
3.1.2. Familienrecht, Kinder- und Jugendhilferecht, Gesetze zum Schutz und zur Förderung des Lebens mit Kindern 2
3.1.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 3.2: Handlungsfelder der Sozialen Arbeit 6 - / PR 3
3.2.1. Handlungsfelder der Sozialen Arbeit 4
3.2.2. Modulbezogene Übung 1
Modul 3.3: Empirie II - Qualitative Methoden der Empirischen Sozialforschung in der Sozialen Arbeit 6 - / FS 3
3.3.1. Empirie II - Qualitative Methoden der Empirischen Sozialforschung in der Sozialen Arbeit 4
3.3.2. Modulbezogene Übung 1
Modul 3.4: Selbst- und Fremdwahrnehmung 6 - / PtP (unbenotet) 0
3.4.1. Selbst- und Fremdwahrnehmung 4
3.4.2. Modulbezogene Übung 1
Modul 3.5: Gesundheitswissenschaft 6 - / KL 3
3.5.1. Gesundheitswissenschaft 2
3.5.2. Gesundheitswissenschaft 2
3.5.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 4.1: Ausgewählte Rechtsgebiete und Kriminologie 6 - / KL 3
4.1.1. Ausgewählte Rechtsgebiete und Kriminologie 2
4.1.2. Ausgewählte Rechtsgebiete und Kriminologie 2
4.1.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 4.2: Praxis im Projektzusammenhang (Grundlagen) 6 SL / HA (unbenotet) 0
4.2.1. Praxis im Projektzusammenhang (Grundlagen) 4
4.2.2. Modulbezogene Übung 1
Modul 4.3: Methoden der Arbeit im Gemeinwesen 6 SL / PR 3
4.3.1. Methoden der Arbeit im Gemeinwesen 2
4.3.2. Methoden der Arbeit im Gemeinwesen 2
4.3.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 4.4: Gesprächsführung und Beratung 6 - / PtP (unbenotet) 0
4.4.1. Gesprächsführung und Beratung 4
4.4.2. Modulbezogene Übung 1
Modul 4.5: Erziehungswissenschaft 6 SL / HA 3
4.5.1. Erziehungswissenschaft 2
4.5.2. Erziehungswissenschaft 2
4.5.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 5.1: Projektorientiertes Wahlmodul 6 - / PL (unbenotet)⁶ 0
5.1.1. Projektorientiertes Wahlmodul 4
5.1.2. Modulbezogene Übung 1
Modul 5.2: Praxis im Projektzusammenhang (Begleitung) 6 - / PB (unbenotet) 0
5.2.1. Fachbegleitung 2
5.2.2. Supervision 1,5
Modul 5.3: Praxis im Projektzusammenhang (Praktikum) 18 ET
Modul 6.1: Sozialmanagement I: Organisationen gestalten, lenken und verändern 6 - / KL 6
6.1.1. Sozialmanagement I: Organisationen gestalten, lenken und verändern 2
6.1.2. Sozialmanagement I: Organisationen gestalten, lenken und verändern 2
6.1.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 6.2: Praxis im Projektzusammenhang (Projektevaluation) 6 - / PsP 20
6.2.1. Praxis im Projektzusammenhang (Projektevaluation) 4
6.2.2. Modulbezogene Übung 1
6.3: Ethik und Haltung: Aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen und Diskurse 6 - / HA 3
6.3.1. Ethik und Haltung: Aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen und Diskurse 2
6.3.2. Ethik und Haltung: Aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen und Diskurse 2
6.3.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 6.4: Vertiefungs- und Erweiterungsmodul 6 - / PL (unbenotet)⁷ 0
6.4.1. Vertiefungs- und Erweiterungsmodul 4
6.4.2. Modulbezogene Übung 1
Modul 6.5: Sozialwissenschaften (Vertiefung) 6 SL / MP 6
6.5.1. Sozialwissenschaften (Vertiefung) 2
6.5.2. Sozialwissenschaften (Vertiefung) 2
6.5.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 7.1: Sozialmanagement II: Sozialwirtschaftliche Auswirkungen auf Managementaufgaben 6 - / PL (unbenotet)⁸ 0
7.1.1. Sozialmanagement II: Sozialwirtschaftliche Auswirkungen auf Managementaufgaben 2
7.1.2. Sozialmanagement II: Sozialwirtschaftliche Auswirkungen auf Managementaufgaben 2
7.1.3. Modulbezogene Übung 1
Modul 7.2: Professionalität in der Sozialen Arbeit 6 - / MP 3
7.2.1. Professionalität in der Sozialen Arbeit 4
7.2.2. Modulbezogene Übung 1
Modul 7.3: Bachelorthesis 12 Bachelorthesis 20
7.3.1. Bachelorthesis 4
Modul 7.4: Kulturelle Bildung und Medienpädagogik 6 - / EX (unbenotet) 0
7.4.1. Kulturelle Bildung und Medienpädagogik 4
7.4.2. Modulbezogene Übung 1
Summe 152,5 210 100

Übersicht der Anmeldevoraussetzungen gemäß

§ 1

Absatz 3:
Der erfolgreiche Abschluss von Modul 1.1 ist Voraussetzung für die Anmeldung zu den Modulen 2.1, 3.1 und 4.1. Der erfolgreiche Abschluss von Modul 4.2 ist Voraussetzung für die Anmeldung zu den Modulen 5.2 und 5.3. Der erfolgreiche Abschluss der Module 5.2 und 5.3 ist Voraussetzung für die Anmeldung zum Modul 6.2.

Fußnoten

¹
Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.
²
Leistungspunkte (Credits) nach ECTS.
³
SL - Studienleistung. Die Form der Studienleistung wird durch den Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung nach Maßgabe des

§ 3

Absatz 5 festgelegt. Die „erfolgreiche Teilnahme“ („ET“) am Praxismodul ist gegeben, wenn die in der Modulbeschreibung beschriebenen Anforderungen erfüllt sind.
Form der Prüfungsleistung: KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, Kolloquium, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, HA - Hausarbeit, PR - Präsentation, FS - Feld- oder Fallstudie, PB - Praxisbericht, PsP - Prozessportfolio, PtP - Produktportfolio, EX - Experimentelle Arbeit.
Gewichte der einzelnen Module in Bezug auf die Gesamtnote.
Form der Prüfungsleistung wird mit der Beschreibung der wählbaren Module angegeben.
Form der Prüfungsleistung wird mit der Beschreibung der wählbaren Module angegeben.
Form der Prüfungsleistung wird zu Beginn der Lehrveranstaltung angegeben.
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