Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (M.Ed.)an der Universität Bremen
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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (M.Ed.)an der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (M.Ed.)an der Universität Bremen Vom 5. Dezember 2023
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.ABl. 2024 S. 1025)
Der Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB) hat auf seiner Sitzung am 5. Dezember 2023 gemäß

§ 68a des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i.V.m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Anlagen und deren Anhänge zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß

§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i.V.m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen.
Diese fachspezifische Prüfungsordnung inklusive ihrer Anlagen und deren Anhänge gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
Zentraler Teil

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Lehramt an Grundschulen“ (Kurztitel: M.Ed. Grund) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Education (abgekürzt M.Ed.)
verliehen. Im Zeugnis wird ausgewiesen, dass ein Praxissemester im Umfang von 27 CP absolviert wurde und dieses den schulpraktischen Teil von 15 CP beinhaltet.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang M.Ed. Grund wird als Masterstudium gemäß

§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 AT MPO

studiert.
(2) entfällt.
(3) Das Studium gliedert sich wie folgt in:
a)
zwei große Studienfächer mit jeweils insgesamt 24 CP. Diese setzen sich zusammen aus jeweils 12 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik.
b)
Ein kleines Studienfach mit einem Gesamtumfang von 18 CP. Es setzt sich zusammen aus 6 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik.
c)
Den Bereich Erziehungswissenschaft, der aus
-
erziehungswissenschaftlichen Modulen im Umfang von 9 CP sowie
-
aus einem Modul zum Umgang mit Heterogenität im Umfang von 9 CP besteht.
d)
Das Modul Masterarbeit im Gesamtumfang von 21 CP. Das Modul Masterarbeit kann in der Fachdidaktik der beiden großen Fächer oder in den Erziehungswissenschaften absolviert werden. Weitere Regelungen dazu siehe

§ 6

.
e)
Ein Praxissemester mit einem schulpraktischen Teil im Umfang von 15 CP. Das zweite Semester ist dem Praxissemester vorbehalten. Außer den Modulen mit Begleitveranstaltungen sollen in den Studienverlaufsplänen im zweiten Semester keine Module vorgesehen sein.
(4) In den Anhängen zu den Anlagen 1 und
2
dieser Ordnung werden der im jeweiligen Studienfach empfohlene Studienverlauf dargelegt und die in den Modulen zu erbringenden Prüfungsleistungen geregelt.
(5) Module werden als Pflicht- und Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die in den Studienverlaufsplänen vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in der Regel ebenfalls in deutscher Sprache durchgeführt. Die Anlagen 1 und
2
können davon abweichende Regelungen enthalten.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(10) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praxissemester im Umfang von 27 CP. Es besteht aus einem schulpraktischen Teil im Umfang von 15 CP und jeweils 3 CP Begleitveranstaltungen aus den Fachdidaktiken und den Erziehungswissenschaften. Die Begleitveranstaltungen können in fachdidaktische oder erziehungswissenschaftliche Module eingebunden sein. Näheres regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinausgehende Formen werden in den Anlagen 1 und
2
geregelt. Der zuständige Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Die erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT MPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungssprache ist in der Regel Deutsch. Die Anlagen 1 und
2
können Ausnahmen vorsehen.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT MPO

wird nicht angewendet, sofern die Anlagen 1 und
2
keine andere Regelung vorsehen.
(6) Der schulpraktische Teil im Umfang von 15 CP gemäß

§ 2

wird mit einer Studienleistung abgeschlossen. Die Studienleistung wird mit einer Schulbescheinigung nachgewiesen.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des

§ 6

Absatz 3 und ggf. in den entsprechenden Paragraphen der Anlagen 1 und
2
gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit kann in der Fachdidaktik der beiden großen Studienfächer oder in den Erziehungswissenschaften absolviert werden. Es beinhaltet Forschungstätigkeiten im Kontext von Schule und Bildung. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Masterarbeit in den Fachwissenschaften geschrieben werden, sofern ein deutlicher Schulbezug gegeben ist.
(2) Das Modul Masterarbeit (21 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit inklusive eines Kolloquiums (15 CP) und Forschungstätigkeiten sowie in der Regel zwei unbenoteten Begleitseminaren (6 CP).
(3) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:
-
der schulpraktische Teil im Umfang von 15 CP.
(4) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 15 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen.
(5) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(6) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt, sofern in den Anlagen 1 und
2
keine abweichenden Regelungen festgelegt werden. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(7) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80 % und das Kolloquium mit 20 % in die gemeinsame Note ein.

§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung

(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten und der mit ihren CP gewichteten Note für den Bereich Erziehungswissenschaft.
(2) Die Berechnung der Noten der Studienfächer und des Bereichs Erziehungswissenschaft wird in den Anlagen 1 und
2
zu dieser Prüfungsordnung dargelegt.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (M.Ed.) ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2024/25 aufgenommen haben, werden gemäß den jeweiligen Regelungen in § 8 der Anlagen 1 und
2
dieser Ordnung in die vorliegende Ordnung überführt.
Anlagen
Anlagen:
Anlage 1: Fachspezifische Regelungen der Studienfächer (Fachanlagen)
Anlage 1.1 Regelungen für das Studienfach „Deutsch“
Anlage 1.2 Regelungen für das Studienfach „Elementarmathematik“
Anlage 1.3 Regelungen für das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“
Anlage 1.4 Regelungen für das Studienfach „Englisch“
Anlage 1.5 Regelungen für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“
Anlage 1.6 Regelungen für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“
Anlage 1.7 Regelungen für das Studienfach „Musikpädagogik“
Anlage 2: Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft
Anlage 1.1

Anlage 1.1 für das Studienfach „Deutsch“ im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 6. Dezember 2023

Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (Kurztitel: M.Ed. Grund) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Deutsch“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. Grund.
(2) entfällt.
(3) Das Studium des Studienfachs „Deutsch“ gliedert sich wie folgt
a)
Für das große Fach:
-
ggf. Masterarbeit, 21 CP;
-
Fachwissenschaft mit Wahlpflichtmodulen im Umfang von 12 CP. Module, die bereits im Bachelorstudium absolviert wurden, dürfen nicht erneut gewählt werden;
-
Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP.
b)
Für das kleine Fach:
-
Fachwissenschaft mit Wahlpflichtmodulen im Umfang von 6 CP. Module, die bereits im Bachelorstudium absolviert wurden, dürfen nicht erneut gewählt werden.
-
Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP.
(4)
Anhang 1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anhang 3
aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT MPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des

§ 6

im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit kann im großen Studienfach „Deutsch“ geschrieben werden.
(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des

§ 6

im zentralen Teil.

§ 7 Berechnung der Fachnote

Die Fachnote wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.1 „Deutsch“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. Grund wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Deutsch“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, verbleiben in der Anlage 1-1 „Regelungen für das Fach Deutsch“ vom 13. April 2013, zuletzt geändert am 15. Mai 2019. Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.
(3) Die Anlage 1-1 „Regelungen für das Fach Deutsch“ vom 13. April 2013, zuletzt geändert am 15. Mai 2019, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Deutsch“
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anhang 3: Weitere Prüfungsformen
Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Deutsch“

Die Studienverlaufspläne stellen eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
1.1
Studienverlaufsplan für das Studienfach „Deutsch“ als großes Fach, 24 CP
Fachwissenschaft, 12 CP Fachdidaktik, 12 CP Masterarbeit, 21 CP ∑ 24 CP Verlauf Studienjahr
Wahlpflichtmodule Pflichtmodule Wahlpflichtmodul
1. Jahr 1. Sem. Wahlpflichtmodul gemäß Anhang 2.2, 6 CP FDD3, Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten, 6 CP 12 CP (+ 15 CP)
2. Sem. (Schulpraktischer Teil, 15 CP)
2. Jahr 3. Sem. Wahlpflichtmodul gemäß Anhang 2.2, 6 CP FDD4, Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik, 6 CP ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP 12 CP (ggf. + 21 CP)
4. Sem.
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive
1.2
Studienverlaufsplan für das Studienfach „Deutsch“ als kleines Fach, 18 CP
Fachwissenschaft, 6 CP Fachdidaktik, 12 CP Masterarbeit, ggf. 21 CP ∑ 18 CP Verlauf Studienjahr
Wahlpflichtmodule Pflichtmodule Wahlpflichtmodul
1. Jahr 1. Sem. Wahlpflichtmodul gemäß Anhang 2.2, 6 CP FDD3, Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten, 6 CP 12 CP (+ 15 CP)
2. Sem. (Schulpraktischer Teil, 15 CP)
2. Jahr 3. Sem. FDD4, Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik, 6 CP ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP 6 CP (ggf. + 21 CP)
4. Sem.
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive
Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
Masterarbeit (Grund) Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) Module Master Thesis (including Colloquium) WP 21 TP Begleitseminare, 6 CP PL: 0 SL: 1
Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP PL: 2 SL: 0
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Fachwissenschaft (German Studies), 6 CP im kleinen Fach oder 12 CP im großen Fach
Die Wahlpflichtmodule werden mindestens jährlich angeboten. Ein Teil der Module steht im Wintersemester, ein anderer Teil im Sommersemester zur Verfügung, einige Module auch in jedem Semester. Wahlpflichtmodule, die bereits im Bachelorstudium absolviert wurden, dürfen nicht erneut studiert werden.
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
A3 Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie Literary Theory and Methodology in Literary Studies WP 6 KP PL: 1 SL: 2
A11 Literatur und Interkulturalität Literature and Interculturality WP 6 KP PL: 1 SL: 2
A12 Literatur und Medien Literature and Media WP 6 KP PL: 1 SL: 2
A13 Literaturwissenschaft: Projekt Literary Studies: Project WP 6 KP PL: 1 SL: 2
B3 Sprache in Denken und Handeln Language in Thought and Action WP 6 KP PL: 1 SL: 2
B11 Historische Sprachwissenschaft History of German WP 6 KP PL: 1 SL: 2
B12 Sprache und Gesellschaft Language and Society WP 6 KP PL: 1 SL: 2
C Niederdeutsche Sprache, Literatur und Kultur Low German: Language, Literature and Culture WP 6 KP PL: 1 SL: 2
D1 Psycholinguistische Grundlagen der Mehrsprachigkeit (DaZ/DaF) Psycholinguistic Foundations of Multilingualism WP 6 KP PL: 1 SL: 2
D2 Mehrsprachigkeit in Theorie und Praxis (DaZ/DaF) Multilingualism: Theory and Practice WP 6 KP PL: 1 SL: 2
GR2 Sprachreflexionen Language Reflexions WP 6 TP Einführungskurs Phonologie/Morphologie, 3 CP PL: 1 SL: 0
Einführungskurs Syntax, 3 CP PL: 1 SL: 0
GR3k Kinder- und Jugend-Literatur und -Medien Children’s and Young Adult Literature and Media WP 6 KP PL: 1 SL: 2
GR4k Deutsch als Zweitsprache German as a Second Language WP 6 KP PL: 1 SL: 2
GR5 Vertiefung Literatur (professionsbezogen) Literature. Professional Consolidation WP 6 KP PL: 1 SL: 2
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Fachdidaktik (Teaching German), 12 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
FDD3 Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten Analyzing and Developing Linguistic-literary Teaching and Learning Processes P 6 KP PL: 1 SL: 1
FDD4 Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik Special Questions of Language, Literature and Media Didactics P 6 TP Fragen der Deutschdidaktik (1), 3 CP PL: 1 SL: 0
Fragen der Deutschdidaktik (2), 3 CP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anhang 3

Anhang 3: Weitere Prüfungsformen

a)
Lerntagebuch, bestehend aus einer Sammlung von in der Regel schriftlichen Unterlagen, die eine individuelle gegenstandsbezogene Lernentwicklung dokumentieren.
b)
Didaktisches Material, bestehend aus einem entsprechenden Produkt (etwa einem Bilderbuch, einem Hörspiel usw.) und einer didaktischen Analyse.
Anlage 1.2

Anlage 1.2 für das Studienfach „Elementarmathematik“ im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 20. Dezember 2023

Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (Kurztitel: M.Ed. Grund) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt (im Folgenden: zentraler Teil).

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Elementarmathematik“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. Grund.
(2) entfällt.
(3) Das Studium des Studienfaches „Elementarmathematik“ gliedert sich wie folgt:
a)
Für das große Fach:
-
ggf. Masterarbeit, 21 CP,
-
Fachwissenschaft, 12 CP und
-
Fachdidaktik, 12 CP.
b)
Für das kleine Fach:
-
Fachwissenschaft, 6 CP und
-
Fachdidaktik, 12 CP.
(4)
Anhang 1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT MPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des

§ 6

im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit kann im großen Studienfach „Elementarmathematik“ geschrieben werden.
(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des

§ 6

im zentralen Teil.

§ 7 Berechnung der Fachnote

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Anlage 1.2 „Elementarmathematik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. Grund wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Elementarmathematik“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, verbleiben in der
Anlage 1-2
„Regelungen für das Fach Elementarmathematik“ vom 12. Juni 2013. Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.
(3) Die Anlage 1-2 „Regelungen für das Fach Elementarmathematik“ vom 12. Juni 2013 tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Elementarmathematik“
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anhang 3: Weitere Prüfungsformen (entfällt)
Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Elementarmathematik“

Die Studienverlaufspläne stellen eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
1.1
Studienverlaufsplan für das Studienfach „Elementarmathematik“ als großes Fach, 24 CP
Fachwissenschaft, 12 CP Fachdidaktik, 12 CP Masterarbeit, 21 CP ∑ 24 CP Verlauf Studienjahr
Pflichtmodule Wahlpflichtmodul
1. Jahr 1. Sem. EMDG3, Mathematische Lernumgebungen - Analyse aus fachlicher und fachdidaktischer Sicht, 6 CP MDG4, Mathematische Lernprozesse analysieren und gestalten, 6 CP 12 CP (+ 15 CP)
2. Sem. (Schulpraktischer Teil, 15 CP)
2. Jahr 3. Sem. EM5, Ausgewählte Kapitel der Mathematik, 6 CP MDG5, Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik III, 6 CP ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP 12 CP (ggf. + 21 CP)
4. Sem.
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive
1.2
Studienverlaufsplan für das Studienfach „Elementarmathematik“ als kleines Fach, 18 CP
Fachwissenschaft, 6 CP Fachdidaktik, 12 CP ∑ 18 CP Verlauf Studienjahr
Pflichtmodule
1. Jahr 1. Sem. EMDG3, Mathematische Lernumgebungen - Analyse aus fachlicher und fachdidaktischer Sicht, 6 CP MDG4, Mathematische Lernprozesse analysieren und gestalten, 6 CP 12 CP (+ 15 CP)
2. Sem. (Schulpraktischer Teil, 15 CP)
2. Jahr 3. Sem. MDG5, Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik III, 6 CP 6 CP
4. Sem.
CP: Credit Points, Sem.: Semester
Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
MDG-MA-a Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) Module Master Thesis (including Colloquium) WP 21 TP Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP PL: 2 SL: 0
Begleitseminare, 6 CP PL: 0 SL: 1
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Fachwissenschaft (Studies in Elementary Mathematics), 6 CP im kleinen Fach oder 12 CP im großen Fach
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
EMDG3 Mathematische Lernumgebungen - Analyse aus fachlicher und fachdidaktischer Sicht Mathematical Learning Contexts - Analysis from Mathematical and Didactical Perspectives P 6 MP PL: 1 SL: 0
EM5 Ausgewählte Kapitel der Mathematik Selected Chapters of Elementary Mathematics P 6 KP PL: 1 SL: 1
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Fachdidaktik (Teaching Elementary Mathematics), 12 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
MDG4 Mathematische Lernprozesse analysieren und gestalten Analyzing and Guiding Mathematical Learning Processes P 6 KP PL: 1 SL: 1
MDG5 Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik III Selected Topics in Mathematics Education III P 6 MP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.3

Anlage 1.3 für das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 6. Dezember 2023

Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (Kurztitel: M.Ed. Grund) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU) ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. Grund.
(2) entfällt.
(3) Das Studium des Studienfachs ISSU gliedert sich wie folgt:
a)
Für das große Fach:
-
ggf. Masterarbeit, 21 CP;
-
Fachwissenschaft, 12 CP, mit einem Pflichtmodul im Umfang von 3 CP (interdisziplinäre Fachwissenschaft) und einem Wahlpflichtbereich im Umfang von 9 CP; im Wahlpflichtbereich sind entweder sozialwissenschaftliche oder naturwissenschaftlich-technische Wahlpflichtmodule zu absolvieren. Der im Bachelorstudiengang absolvierte Wahlpflichtbereich ist fortzusetzen. Module, die bereits im Bachelorstudium im Wahlpflichtbereich absolviert wurden, dürfen nicht noch einmal im Masterstudium gewählt werden.
-
Fachdidaktik, 12 CP.
b)
Für das kleine Fach:
-
Fachwissenschaft mit Wahlpflichtmodulen im Umfang von 6 CP; es sind entweder sozialwissenschaftliche oder naturwissenschaftlich-technische Wahlpflichtmodule zu absolvieren. Der im Bachelorstudiengang absolvierte Wahlpflichtbereich ist fortzusetzen. Module, die bereits im Bachelorstudium im Wahlpflichtbereich absolviert wurden, dürfen nicht noch einmal im Masterstudium gewählt werden.
-
Fachdidaktik, 12 CP.
(4)
Anhang 1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT MPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT MPO

wird nicht angewendet.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des

§ 6

im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit kann im großen Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU) geschrieben werden.
(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des

§ 6

im zentralen Teil.

§ 7 Berechnung der Fachnote

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.3 „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU) zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. Grund wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, verbleiben in der
Anlage 1-4
„Regelungen für das Fach Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU)“ vom 27. Juni 2013, geändert am 20. Juni 2018. Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.
(3) Die Anlage 1-4 „Regelungen für das Fach Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU)“ vom 27. Juni 2013, geändert am 20. Juni 2018, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU)
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anhang 3: Weitere Prüfungsformen (entfällt)
Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/ Sachunterricht“ (ISSU)

Die Studienverlaufspläne stellen eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
1.1
Studienverlaufsplan für das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU) als großes Fach, 24 CP
Im fachwissenschaftlichen Wahlpflichtbereich wird der Schwerpunkt, der im Bachelorstudium studiert wurde, fortgesetzt.
Fachwissenschaft, 12 CP Fachdidaktik, 12 CP Masterarbeit, 21 CP ∑ 24 CP Verlauf Studienjahr
Pflichtmodul, 3 CP Wahlpflichtmodule, 9 CP Pflichtmodule Wahlpflichtmodul
1. Jahr 1. Sem. ISSU B4, Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU) in Theorie und Praxis, 12 CP 12 CP (+ 15 CP)
2. Sem. (Schulpraktischer Teil, 15 CP)
2. Jahr 3. Sem. Wahlpflichtbereich Naturwissenschaft/Technik I, oder ISSU SoWi IntB, Sozialwissenschaftliches Integrationsmodul B, 9 CP ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP 12 CP (ggf. + 21 CP)
4. Sem. ISSU B5, Standpunkte und Reflexionen in der Sachunterrichtsdidaktik, 3 CP
CP: Credit Points, Sem.: Semester, inkl.: inklusive, ggf.: gegebenenfalls
1.2
Studienverlaufsplan für das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU) als kleines Fach, 18 CP
Im fachwissenschaftlichen Wahlpflichtbereich wird der Schwerpunkt, der im Bachelorstudium studiert wurde, fortgesetzt.
Fachwissenschaft, 6 CP Fachdidaktik, 12 CP ∑ 18 CP Verlauf Studienjahr
Wahlpflichtmodule Pflichtmodule
1. Jahr 1. Sem. Wahlpflichtbereich Naturwissenschaft/Technik II, oder ISSU SoWi IntC, Sozialwissenschaftliches Integrationsmodul C, 6 CP ISSU C3, Sachunterricht in der Schule, 6 CP 12 CP (+ 15 CP)
2. Sem. (Schulpraktischer Teil, 15 CP)
2. Jahr 3. Sem. ISSU C4, Ausgewählte Schwerpunkte der Interdisziplinären Sachbildung/des Sachunterrichts, 6 CP 6 CP
4. Sem.
CP: Credit Points, Sem.: Semester
Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl)
ISSU B6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) Module Master Thesis (including Colloquium) WP 21 TP Begleitseminare, 6 CP PL: 0 SL: 1
Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP PL: 2 SL: 0
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2.
Fachwissenschaft, (Studies in Interdisciplinary Science), 6 CP im kleinen Fach und 12 CP im großen Fach
2.2.1
Fachwissenschaft, Pflichtmodul (Compulsory Module) im großen Fach, 3 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl)
ISSU B5 Standpunkte und Reflexionen in der Sachunterrichtsdidaktik Positions and Reflections in Interdisciplinary Science Education P 3 MP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2.2
Fachwissenschaft,

Naturwissenschaft/Technik I

(Studies in Interdisciplinary Science, Natural and Technical Sciences I); Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules),), 9 CP im großen Fach
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
ISSU Bio1 Biologie für den Sachunterricht Biology for Interdisciplinary Science Education WP 9 KP PL: 2 SL: 1
ISSU Che1a Allgemeine Chemie für Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht General Chemistry for Interdisciplinary Science Education WP 9 KP PL: 1 SL: 1
ISSU Phy1 Physik für Sachunterricht Physics for Interdisciplinary Science Education WP 9 KP PL: 1 SL: 1
ISSU Geo1 Geowissenschaften für Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht ISSU I Geological Science for Interdisciplinary Science Education WP 9 KP PL: 1 SL: 1
ISSU Tech1 Technische Systeme und ausgewählte Anwendungsgebiete Technical Systems and Selected Fields of Application WP 9 KP PL: 2 SL: 1
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2.3
Fachwissenschaft,

Naturwissenschaft/Technik II

(Studies in Interdisciplinary Science, Natural and Technical Sciences II); Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 6 CP im kleinen Fach
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
ISSU Bio2a Biologiedidaktik für den Sachunterricht Biology Didactics for Interdisciplinary Science Education WP 6 MP PL: 1 SL: 0
ISSU Che2 Spezielle Themen der Chemie und ihre experimentelle Vermittlung Special Topics of Chemistry and their Experimental Communication WP 6 KP PL: 1 SL: 1
ISSU Phy2 Physikdidaktik für Studierende des Sachunterrichts Physics Didactics for Interdisciplinary Science Education Students WP 6 KP PL: 1 SL: 1
ISSU Geo2 Geowissenschaften für ISSU II Geosciences for Interdisciplinary Science Education WP 6 KP PL: 2 SL: 0
ISSU Tech2 Technik, Arbeit und Gesellschaft Technology, Labor and Society WP 6 KP PL: 1 SL: 1
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2.4
Fachwissenschaft, sozialwissenschaftlicher Wahlpflichtbereich (Social Sciences) (Studies in Interdisciplinary Science, Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules)), 6 CP im kleinen Fach, 9 CP im großen Fach
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
ISSU SoWi IntB Sozialwissenschaftliches Integrationsmodul B Integration of Social Sciences B WP 9 MP PL: 1 SL: 0
ISSU SoWi IntC Sozialwissenschaftliches Integrationsmodul C Integration of Social Sciences C WP 6 MP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Fachdidaktik (Studies in Interdisciplinary Science Teaching), 12 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
Modul des großen Fachs, 12 CP
ISSU B4 Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU) in Theorie und Praxis Interdisciplinary Science Education in Theory and Practice P 12 TP Sachunterricht Projekt, 6 CP PL: 1 SL: 0
Sachunterricht Praxissemester, 6 CP PL: 1 SL: 0
Module des kleinen Fachs, 12 CP
ISSU C3 Sachunterricht in der Schule Interdisciplinary Science Education in Primary School P 6 MP PL: 1 SL: 0
ISSU C4 Ausgewählte Schwerpunkte der Interdisziplinären Sachbildung/des Sachunterrichts Selected Focus Areas in Interdisciplinary Science Education P 6 TP Schwerpunkt 1, 3 CP PL: 1 SL: 0
Schwerpunkt 2, 3 CP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.4

Anlage 1.4 für das Studienfach „Englisch“ im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 6. Dezember 2023

Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (Kurztitel: M.Ed. Grund) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Englisch“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. Grund.
(2) entfällt.
(3) Das Studium des Studienfachs „Englisch“ gliedert sich wie folgt:
a)
Für das große Fach:
-
ggf. Masterarbeit, 21 CP,
-
Fachwissenschaft, 9 CP und
-
Fachdidaktik, 15 CP, darin integriert sind 3 CP Fachwissenschaft.
b)
Für das kleine Fach:
-
Fachwissenschaft, 3 CP und
-
Fachdidaktik, 15 CP, darin integriert sind 3 CP Fachwissenschaft.
Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Anteile können integriert in einem Modul angeboten werden.
(4)
Anhang 1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in englischer Sprache durchgeführt. Abweichend davon können die Pflichtmodule der Fachdidaktik auch in deutscher Sprache durchgeführt werden. Wahlpflichtmodule werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT MPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Englisch kann Prüfungssprache sein.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des

§ 6

im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit kann im großen Studienfach „Englisch“ geschrieben werden.
(2) Abweichend von den Regelungen des

§ 6

im zentralen Teil kann die Masterarbeit auch in englischer Sprache erstellt werden.

§ 7 Berechnung der Fachnote

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.4 „Englisch“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. Grund wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Englisch“ aufnehmen.
(2) Die Anlage 1-5 für das Studienfach „Englisch“ vom 13. April 2013, zuletzt neu gefasst am 18. Januar 2023, tritt zum 30. September 2027 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2027 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Englisch“
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anhang 3: Weitere Prüfungsformen (entfällt)
Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Englisch“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
1.1
Studienverlaufsplan für das Studienfach „Englisch“ als großes Fach, 24 CP
Fachwissenschaft, 9 CP (3 CP integriert in der Fachdidaktik, vgl. § 2 Absatz 3) Fachdidaktik,15 CP (inklusive 3 CP Fachwissenschaft, vgl. § 2 Absatz 3) Masterarbeit, 21 CP ∑ 24 CP Verlauf Studienjahr
Pflichtmodule Wahlpflichtmodul
1. Jahr 1. Sem. SP-3, Sprachpraxis, 3 CP FD-3-a, Transfermodul Fachdidaktik, 9 CP 12 CP (+ 15 CP)
2. Sem. (Schulpraktischer Teil, 15 CP)
2. Jahr 3. Sem. FaMo, Subject Specific Module Master of Education, 6 CP LINK, Fachdidaktisch-fachwissenschaftliches Vernetzungsmodul, 6 CP ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP 12 CP (ggf. + 21 CP)
4. Sem.
CP: Credit Points, Sem.: Semester, vgl.: vergleiche, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive
1.2
Studienverlaufsplan für das Studienfach „Englisch“ als kleines Fach, 18 CP
Fachwissenschaft, 3 CP (3 CP integriert in der Fachdidaktik, vgl. § 2 Absatz 3 Fachdidaktik, 15 CP (inklusive 3 CP Fachwissenschaft, vgl. § 2 Absatz 3) ∑ 18 CP Verlauf Studienjahr
Pflichtmodule
1. Jahr 1. Sem. SP-3, Sprachpraxis, 3 CP FD-3-a, Transfermodul Fachdidaktik, 9 CP 12 CP (+ 15 CP)
2. Sem. (Schulpraktischer Teil, 15 CP)
2. Jahr 3. Sem. LINK, Fachdidaktisch-fachwissenschaftliches Vernetzungsmodul, 6 CP 6 CP
4. Sem.
CP: Credit Points, Sem.: Semester, vgl.: vergleiche
Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl)
FD-4 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) Module Master’s Thesis (including Colloquium) WP 21 TP Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP PL: 2 SL: 0
Begleitseminar (Tutorial), 6 CP PL: 0 SL: 1
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Fachwissenschaft (Literature, Culture, Linguistics and Practical Language Studies), 3 CP in kleinen Fach oder 9 CP im großen Fach; weitere 3 CP sind in der Fachdidaktik integriert, vergleiche

§ 2

Absatz 3.
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung bzw. englischer Modultitel Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl)
SP-3 Sprachpraxis Practical Language Module P 3 MP PL: 1 SL: 0
FaMo Subject Specific Module Master of Education P 6 TP Teil A, 3 CP PL: 0 SL: 1
Teil B, 3 CP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Fachdidaktik (English Language Education), inklusive 3 CP Fachwissenschaft (vergleiche

§ 2

Absatz 3), 15 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, engl. Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl)
FD-3-a Transfermodul Fachdidaktik Transfer Module English Language Education P 9 TP Handlungskompetenzen A, 3 CP PL: 1 SL: 0
Handlungskompetenzen B, 3 CP PL: 0 SL: 1
Begleitung Fachpraktikum, 3 CP PL: 0 SL: 1
LINK Fachdidaktisch-fachwissenschaftliches Vernetzungsmodul Module Linking Educational and Subject-content Knowledge P 6 TP Vernetzung Fachwissenschaft, 3 CP PL: 1 SL: 0
Vernetzung Fachdidaktik, 3 CP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.5

Anlage 1.5 für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 20. Dezember 2023

Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (Kurztitel: M.Ed. Grund) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. Grund.
(2) entfällt.
(3) Das Studium des Studienfaches „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ gliedert sich wie folgt:
a)
Für das große Fach:
-
ggf. Masterarbeit, 21 CP,
-
Fachwissenschaft, 12 CP und
-
Fachdidaktik, 12 CP.
b)
Für das kleine Fach:
-
Fachwissenschaft, 6 CP und
-
Fachdidaktik, 12 CP.
Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Anteile können in einem Modul integriert angeboten werden.
(4)
Anhang 1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anhang 3
aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT MPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des

§ 6

im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit kann im großen Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ geschrieben werden.
(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des

§ 6

im zentralen Teil.

§ 7 Berechnung der Fachnote

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.5 „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. Grund wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, verbleiben in der Anlage 1-6 „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ vom 23. April 2013, berichtigt am 28. November 2014. Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.
(3) Die Anlage 1-6 „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ vom 23. April 2013, berichtigt am 28. November 2014, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anhang 3: Weitere Prüfungsformen
Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“

Die Studienverlaufspläne stellen eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
1.1
Studienverlaufsplan für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ als großes Fach, 24 CP
Fachwissenschaft, 12 CP Fachdidaktik, 12 CP Masterarbeit, 21 CP ∑ 24 CP Verlauf Studienjahr
Pflichtmodule Wahlpflichtmodul
1. Jahr 1. Sem. M12b, Vertiefung I, 6 CP M12c, Fachdidaktik/Fachpraxis, 3 CP M15, Begleitveranstaltung zum schulpraktischen Teil, 3 CP 12 CP (+ 15 CP)
2. Sem. (Schulpraktischer Teil, 15 CP)
2. Jahr 3. Sem. M13b, Vertiefung II, 6 CP M16, Fachdidaktik, 6 CP ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP 12 CP (ggf. + 21 CP)
4. Sem.
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive
1.2
Studienverlaufsplan für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ als kleines Fach, 18 CP
Fachwissenschaft Fachdidaktik ∑ 18 CP Verlauf Studienjahr
Pflichtmodule
1. Jahr 1. Sem. M12b, Vertiefung I, 6 CP M12c, Fachdidaktik/Fachpraxis, 3 CP M15, Begleitveranstaltung zum schulpraktischen Teil, 3 CP 12 CP (+ 15 CP)
2. Sem. (Schulpraktischer Teil, 15 CP)
2. Jah 3. Sem. M16, Fachdidaktik, 6 CP 6 CP
4. Sem.
CP: Credit Points, Sem.: Semester
Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
M17 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) Module Master Thesis (including Colloquium) WP 21 TP Begleitseminare, 6 CP PL: 0 SL: 2
Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP PL: 2 SL: 0
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Fachwissenschaft (Subject Area), 6 CP im kleinen Fach, 12 CP im großen Fach
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
M12b Vertiefung I Specialization I P 6 KP PL: 1 SL: 1
M13b Vertiefung II Specialization II P 6 MP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Fachdidaktik (Subject-specific Didactics), 12 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
M12c Fachdidaktik/Fachpraxis Subject-specific Didactics/Subject Discipline P 3 MP PL: 0 SL: 1
M15 Begleitveranstaltung zum schulpraktischen Teil Seminar Supporting Practical Training P 3 MP PL: 1 SL: 0
M16 Fachdidaktik Subject-specific Didactics P 6 MP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anhang 3

Anhang 3: Weitere Prüfungsformen

Prüfungen können auch in den folgenden Formen erfolgen:
-
Eine praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung.
-
Eine künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung.
Anlage 1.6

Anlage 1.6 für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 20. Dezember 2023

Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (Kurztitel: M.Ed. Grund) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. Grund.
(2) entfällt.
(3) Das Studium des Studienfachs „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ gliedert sich wie folgt:
a)
Für das große Fach:
-
ggf. Masterarbeit, 21 CP,
-
Fachwissenschaft, 12 CP und
-
Fachdidaktik, 12 CP.
b)
Für das kleine Fach:
-
Fachwissenschaft, 6 CP und
-
Fachdidaktik, 12 CP.
(4)
Anhang 1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anhang 3
aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT MPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des

§ 6

im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit kann im großen Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ geschrieben werden.
(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des

§ 6

im zentralen Teil.

§ 7 Berechnung der Fachnote

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.6 „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. Grund wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, beenden ihr Studium nach der
Anlage 1-7
für das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ vom 18. Juni 2013, zuletzt geändert am 29. Mai 2019. Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.
(3) Die Anlage 1-7 für das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ vom 18. Juni 2013, zuletzt geändert am 29. Mai 2019, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anhang 3: Weitere Prüfungsformen
Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Religionswissenschaft/ Religionspädagogik“

Die Studienverlaufspläne stellen eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
1.1
Studienverlaufsplan für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ als großes Fach, 24 CP
Fachwissenschaft, 12 CP Fachdidaktik, 12 CP Masterarbeit, 21 CP ∑ 24 CP Verlauf Studienjahr
Pflichtmodule Wahlpflichtmodul
1. Jahr 1. Sem. Rel 13.1, Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsvergleichende Unterrichtsthemen, 6 CP Rel FD 3.2, Religionspädagogische Planungen und Analysen - Grundschule, 6 CP 12 CP (+ 15 CP)
2. Sem. (Schulpraktischer Teil, 15 CP)
2. Jahr 3. Sem. Rel 7.4, Schulische Bildung, Religion und Gesellschaft: Theorien und Analysen, 6 CP Rel FD 4.1, Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität, 6 CP ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP 12 CP (ggf. + 21 CP)
4. Sem.
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive
1.2
Studienverlaufsplan für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ als kleines Fach, 18 CP
Fachwissenschaft, 6 CP Fachdidaktik, 12 CP ∑ 18 CP Verlauf Studienjahr
Pflichtmodule
1. Jahr 1. Sem. Rel 5.3, Allgemeine Christentumsgeschichte: Spezialisierung, 6 CP Rel FD 3.2, Religionspädagogische Planungen und Analysen - Grundschule, 6 CP 12 CP (+ 15 CP)
2. Sem. (Schulpraktischer Teil, 15 CP)
2. Jahr 3. Sem. Rel FD 4.2, Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität - Grundschule Inklusive Pädagogik, 6 CP 6 CP
4. Sem.
CP: Credit Points, Sem.: Semester
Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
Rel 14.2-a Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) Module Master Thesis (including Colloquium) WP 21 TP Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP PL: 2 SL: 0
Begleitseminare, 6 CP PL: 0 SL: 1
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Fachwissenschaft (Religious Studies), 6 CP im kleinen Fach oder 12 CP im großen Fach
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
Rel 13.1 Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsvergleichende Unterrichtsthemen Academic Perspectives on Comparative Studies on Religion in School P 6 KP PL: 1 SL: 2
Rel 7.4 Schulische Bildung, Religion und Gesellschaft: Theorien und Analysen School Education, Religion and Society: Theories and Analyses P 6 KP PL: 1 SL: 2
Rel 5.3 Allgemeine Christentumsgeschichte: Spezialisierung History of Christianity: Specialization P 6 KP PL: 1 SL: 2
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Fachdidaktik (Religious Related Didactics), 12 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
Rel FD 3.2 Religionspädagogische Planungen und Analysen - Grundschule Planning and Analysis of Teaching about Religion - Primary School P 6 KP PL: 1 SL: 2
Rel FD 4.1 Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität Didactical Concepts for Dealing with Religious and Ethic Plurality P 6 KP PL: 1 SL: 2
Rel FD 4.2 Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität - Grundschule Inklusive Pädagogik Didactical Concepts for Dealing with Religious and Ethic Plurality - Primary School P 6 KP PL: 1 SL: 2
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anhang 3

Anhang 3: Weitere Prüfungsformen

Prüfungen können auch in der folgenden Form erfolgen:
-
Essay: Ein Essay ist eine kurze Abhandlung über ein wissenschaftliches (oder auch literarisches) Thema oder einen ausgewählten Forschungs- oder Primärquellentext. Ein Essay wird als kritische Reflexion verfasst.
Anlage 1.7

Anlage 1.7 für das Studienfach „Musikpädagogik“ im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 20. Dezember 2023

Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (Kurztitel: M.Ed. Grund) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Musikpädagogik“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. Grund.
(2) entfällt.
(3) Das Studium des Studienfachs „Musikpädagogik“ gliedert sich wie folgt:
a)
Für das große Fach:
-
ggf. Masterarbeit, 21 CP,
-
Fachwissenschaft, 12 CP und
-
Fachdidaktik, 12 CP.
b)
Für das kleine Fach:
-
Fachwissenschaft, 6 CP und
-
Fachdidaktik, 12 CP.
Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Anteile können in einem Modul integriert angeboten werden.
(4)
Anhang 1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anhang 3
aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT MPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT MPO

wird nicht angewendet.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des

§ 6

im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit kann im großen Studienfach „Musikpädagogik“ geschrieben werden.
(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des

§ 6

im zentralen Teil.

§ 7 Berechnung der Fachnote

Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 1.7 „Musikpädagogik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. Grund wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Musikpädagogik“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, verbleiben in der
Anlage 1-8
„Regelungen für das Fach Musikpädagogik“ vom 18. Juni 2013, zuletzt geändert am 29. Mai 2019. Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.
(3) Die Anlage 1-8 „Regelungen für das Fach Musikpädagogik“ vom 18. Juni 2013, zuletzt geändert am 29. Mai 2019, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Musikpädagogik“
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anhang 3: Weitere Prüfungsformen
Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Musikpädagogik“

Die Studienverlaufspläne stellen eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
1.1
Studienverlaufsplan für das Studienfach „Musikpädagogik“ als großes Fach, 24 CP
Fachwissenschaft, 12 CP Fachdidaktik, 12 CP Masterarbeit, 21 CP ∑ 24 CP Verlauf Studienjahr
Pflichtmodule Wahlpflichtmodul
1. Jahr 1. Sem. MM Ps 1, Schulbezogene Musikpraxis I, 3 CP MM Ps 3, Musikwissenschaft I, 3 CP MM Ps 2, Musikdidaktik I, 3 CP 12 CP (+ 15 CP)
2. Sem. MM Ps 4, Musikdidaktik II, 3 CP (Schulpraktischer Teil, 15 CP)
2. Jahr 3. Sem. MM Ps 5, Musikwissenschaft II, 3 CP MM Ps 9, Musikpädagogik I, 3 CP 12 CP (ggf. + 21 CP)
4. Sem. MM Ps 6b, Schulbezogene Musikpraxis II, 3 CP MM Ps 10, Musikpädagogik II, 3 CP ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive
1.2
Studienverlaufsplan für das Studienfach „Musikpädagogik“ als kleines Fach, 18 CP
Fachwissenschaft, 6 CP Fachdidaktik, 12 CP ∑ 18 CP Verlauf Studienjahr
Pflichtmodule
1. Jahr 1. Sem. MM Ps 1, Schulbezogene Musikpraxis I, 3 CP MM Ps 3, Musikwissenschaft I, 3 CP MM Ps 2, Musikdidaktik I, 3 CP 12 CP (+ 15 CP)
2. Sem. MM Ps 4, Musikdidaktik II, 3 CP (Schulpraktischer Teil, 15 CP)
2. Jahr 3. Sem. MM Ps 6b, Schulbezogene Musikpraxis II, 3 CP 6 CP
4. Sem. MM Ps 9, Musikpädagogik I, 3 CP
CP: Credit Points, Sem.: Semester
Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/ TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
MM Ps 11 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) Module Master Thesis (including Colloquium) WP 21 TP Begleitseminare, 6 CP PL: 0 SL: 1
Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP PL: 2 SL: 0
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Fachwissenschaft (Musicology), 6 CP im kleinen und 12 CP im großen Fach
Im kleinen Studienfach wird das Modul MM Ps 6b „Schulbezogene Musikpraxis II“ der Fachdidaktik zugerechnet.
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
MM Ps 1 Schulbezogene Musikpraxis I Musical Practice in School Settings I P 3 KP PL: 2 SL: 0
MM Ps 6b Schulbezogene Musikpraxis II Musical Practice in School Settings II P 3 KP PL: 2 SL: 0
MM Ps 3 Musikwissenschaft I Musicology I P 3 MP PL: 1 SL: 0
MM Ps 5 Musikwissenschaft II Musicology II P 3 MP PL: 0 SL: 1
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Fachdidaktik (Subject-specific Didactics), 12 CP
Im kleinen Studienfach wird das Modul MM Ps 6b „Schulbezogene Musikpraxis II“ der Fachdidaktik zugerechnet.
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
MM Ps 2 Musikdidaktik I Music Didactics I P 3 MP PL: 1 SL: 0
MM Ps 4 Musikdidaktik II Music Didactics II P 3 MP PL: 1 SL: 0
MM Ps 9 Musikpädagogik I Music Education I P 3 MP PL: 1 SL: 0
MM Ps 10 Musikpädagogik II Music Education II P 3 MP PL: 0 SL: 1
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anhang 3

Anhang 3: Weitere Prüfungsformen

Prüfungen können auch in den folgenden Formen erfolgen:
-
Künstlerisch-praktische Prüfung als Einzelprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen, aber auch als mündliche Prüfung in den musiktheoretischen Modulen oder im Ensemblespiel oder der Ensembleleitung.
-
Künstlerisch-praktische Prüfung als Kleingruppenprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen.
Anlage 2

Anlage 2 für den Bereich Erziehungswissenschaft im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (M.Ed.), beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 6. Dezember 2023

Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (Kurztitel: M.Ed. Grund) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studium des Bereichs Erziehungswissenschaft im Masterstudiengang M.Ed. Grund gliedert sich wie folgt:
-
ggf. Masterarbeit, 21 CP;
-
Umgang mit Heterogenität, 9 CP;
-
Erziehungswissenschaften, 9 CP.
(2) entfällt.
(3)
Anhang 1
stellt den empfohlenen Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT MPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen der Regelungen des

§ 6

im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Die Masterarbeit kann im Bereich Erziehungswissenschaft geschrieben werden.
(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des

§ 6

im zentralen Teil.

§ 7 Note für den Bereich Erziehungswissenschaft

Die Note für den Bereich Erziehungswissenschaft wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Die Anlage 2 für den Bereich Erziehungswissenschaft zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. Grund wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, verbleiben in der Anlage 2 „Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft“ vom 27. Juni 2013, zuletzt geändert am 12. Juni 2019. Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.
(3) Die Anlage 2 „Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft“ vom 27. Juni 2013, zuletzt geändert am 12. Juni 2019, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anhang 3: Weitere Prüfungsformen (entfällt)
Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Umgang mit Heterogenität, 9 CP Erziehungswissenschaften, 9 CP Masterarbeit, 21 CP ∑ 18 CP Verlauf Semester
Pflichtmodule Wahlpflichtmodul
1. Jahr 1. Sem. Beginn: MA-UM-HET-P, Umgang mit Heterogenität EW-LP5, Lernen analysieren und beurteilen: Psychologische Grundlagen von Lernen und Diagnostik, 6 CP 8 CP
2. Sem. EW-LP5P, Lernen beobachten und fördern - Erziehungswissenschaftliche Begleitung des Praxissemesters, 3 CP (Schulpraktischer Teil, 15 CP) 3 CP (+ 15 CP)
2. Jahr 3. Sem. Fortsetzung: MA-UM-HET-P, Umgang mit Heterogenität in der Schule, 9 CP 7 CP
4. Sem. ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP (ggf. + 21 CP)
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive
Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
MAGrund Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) Module Master Thesis (including colloquium) WP 21 TP Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP PL: 2 SL: 0
Forschungstätigkeit und Begleitseminare, 6 CP PL: 0 SL: 1
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Umgang mit Heterogenität (Addressing Heterogeneity), 9 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
MA-UM-HET-P Umgang mit Heterogenität in der Schule Addressing Heterogeneity in School P 9 MP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Erziehungswissenschaften (Educational Studies), 9 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
EW-LP5 Lernen analysieren und beurteilen: Psychologische Grundlagen von Lernen und Diagnostik Analyzing and Assessing Learning - Psychological Principles of Learning and Diagnostic P 6 KP PL: 1 SL: 1
EW-LP5P Lernen beobachten und fördern - Erziehungswissenschaftliche Begleitung des Praxissemesters Monitoring and Supporting Learning - Educational Supervision of the Internship Semester P 3 MP PL: 0 SL: 1
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
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