Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen Vom 5. Dezember 2023
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.ABl. 2024, S: 1026) |
Der Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB) hat auf seiner Sitzung am 5. Dezember 2023 gemäß
§ 68a des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
i.V.m.
§ 62 BremHG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Anlagen und deren Anhänge zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß
§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
i.V.m.
§ 62 BremHG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen.
Diese fachspezifische Prüfungsordnung inklusive ihrer Anlagen und deren Anhänge gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
Zentraler Teil
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Education (abgekürzt M.Ed.)
verliehen. Im Zeugnis wird ausgewiesen, dass ein Praxissemester im Umfang von 24 CP absolviert wurde und dieses den schulpraktischen Teil von 15 CP beinhaltet.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Der Masterstudiengang M.Ed. GyOS wird als Masterstudium gemäß
§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 AT MPO
studiert.
(2) Der Studienaufbau für Studierende, die auf der Grundlage von
§ 3 Absatz 4 der Zugangsordnung zum Master of Education „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen
zugelassen wurden, weicht von dem gemäß Absatz 3 regulär vorgesehenen Studienverlauf ab. Das Studium besteht aus zwei Studienfächern mit Fachdidaktik, dem Bereich Erziehungswissenschaft, einem schulpraktischen Teil und dem Modul Masterarbeit:
a)
Beide Fächer umfassen jeweils bis maximal 24 CP in der Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik (inkl. Begleitung Praxissemester).
b)
Der Bereich Erziehungswissenschaft umfasst verpflichtend
-
„Umgang mit Heterogenität“ im Umfang von 9 CP und
-
Erziehungswissenschaften im Mindestumfang von 3 CP (inklusive Begleitung Praxissemester).
-
Sollten gemäß der verpflichtenden Studienberatung weniger als 48 CP fachwissenschaftlicher Module in den beiden Studienfächern absolviert werden müssen, umfasst in diesem Fall der Bereich Erziehungswissenschaft weitere erziehungswissenschaftliche Module.
c)
Der schulpraktische Teil, der Bestandteil eines praktischen Semesters ist, umfasst 15 CP.
d)
Das Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) beinhaltet Forschungstätigkeit und umfasst insgesamt 21 CP. Abweichend zum
§ 6
Absatz 7 muss das Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium) in den Erziehungswissenschaften absolviert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn gemäß der verpflichtenden Studienberatung der Studienverlauf im Bereich der Erziehungswissenschaft regulär nach Absatz 3 Buchstabe b studiert wird.
Die Studentin oder der Student ist verpflichtet zur Teilnahme an Studienverlaufsberatungen mit den verantwortlichen Beraterinnen oder Beratern der beiden Fachwissenschaften und der Erziehungswissenschaft. In diesen Gesprächen dokumentieren die Beraterinnen oder Berater ihre Empfehlungen zur Ausgestaltung der fachwissenschaftlichen und erziehungswissenschaftlichen Studienanteile gemäß Buchstaben a und b gemäß der dafür vorgesehenen Form. Die Form des Nachweises wird durch das ZfLB festgelegt. Der Nachweis an der Teilnahme dieser Beratung ist dem Sekretariat für Studierende für die Rückmeldung zum zweiten Studiensemester vorzulegen (Kopie Formblatt). Der Nachweis über das Ergebnis der Beratung ist dem Zentralen Prüfungsamt zur Anmeldung der Masterarbeit vorzulegen (Formblatt).
(3) Das reguläre Studium - welches nicht den Regelungen des Absatz 2 unterliegt - gliedert sich wie folgt in:
a)
zwei Studienfächer mit jeweils gesamt 24 CP. Diese setzen sich zusammen aus jeweils 12 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik.
b)
Den Bereich Erziehungswissenschaft, der aus
-
erziehungswissenschaftlichen Modulen im Umfang von 27 CP sowie
-
aus einem Modul zum Umgang mit Heterogenität mit 9 CP besteht.
c)
Das Modul Masterarbeit im Gesamtumfang von 21 CP. Das Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium) kann in der Fachdidaktik der beiden Fächer oder in den Erziehungswissenschaften absolviert werden. Weitere Regelungen dazu siehe
§ 6
.
d)
Ein Praxissemester mit einem schulpraktischen Teil im Umfang von 15 CP. Das zweite Semester ist dem Praxissemester vorbehalten. Außer den Modulen mit Begleitveranstaltungen sollen in den Studienverlaufsplänen im zweiten Semester keine Module vorgesehen sein.
(4) In den Anhängen zu den Anlagen 1 und
2
dieser Ordnung werden der im jeweiligen Studienfach empfohlene Studienverlauf dargelegt und die in den Modulen zu erbringenden Prüfungsleistungen geregelt.
(5) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule durchgeführt. Die Anlagen 1 und
2
regeln, wie viele Module in einem Wahlbereich erbracht werden und wie viele Module davon gemäß
§ 5 Absatz 3 AT MPO
in die Masterprüfung einfließen.
(6) Die in den Studienverlaufsplänen vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflicht- und Wahlmodule in der Regel ebenfalls in deutscher Sprache durchgeführt. Die Anlagen 1 und
2
können davon abweichende Regelungen enthalten.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(10) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praxissemester im Umfang von 24 CP. Es besteht aus einem schulpraktischen Teil im Umfang von 15 CP und jeweils 3 CP Begleitveranstaltungen aus den Fachdidaktiken und den Erziehungswissenschaften. Die Begleitveranstaltungen können in fachdidaktische oder erziehungswissenschaftliche Module eingebunden sein. Näheres regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.
(11) Weitere fachspezifische Anforderungen wie Auslandssemester oder Auslandsaufenthalte regeln die Anlagen 1 und
2
.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinausgehende Formen werden in den Anlagen 1 und
2
geregelt. Der zuständige Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Die erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungssprache ist in der Regel Deutsch. Die Anlagen 1 und
2
können Ausnahmen vorsehen.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT MPO
wird nicht angewendet, sofern die Anlagen 1 und
2
keine andere Regelung vorsehen.
(6) Der schulpraktische Teil im Umfang von 15 CP gemäß
§ 2
wird mit einer Studienleistung abgeschlossen. Die Studienleistung wird mit einer Schulbescheinigung nachgewiesen.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT MPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen des
§ 6
Absatz 3 und ggf. in den entsprechenden §§ der Anlagen 1 und
2
gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)
(1) Das Modul Masterarbeit kann in der Fachdidaktik der beiden Studienfächer oder in den Erziehungswissenschaften absolviert werden. Es beinhaltet Forschungstätigkeiten im Kontext von Schule und Bildung. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Masterarbeit in den Fachwissenschaften geschrieben werden, sofern ein Schulbezug gegeben ist. Die Regelungen zum Modul Masterarbeit in
§ 2
Absatz 2 bleiben hiervon unberührt.
(2) Das Modul Masterarbeit (21 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit inklusive eines Kolloquiums (15 CP) und Forschungstätigkeiten sowie in der Regel zwei unbenoteten Begleitseminaren (6 CP).
(3) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:
a)
der schulpraktische Teil im Umfang von 15 CP.
b)
Studierende nach
§ 2
Absatz 2 reichen zudem das schriftliche Ergebnis der verpflichtenden Studienberatungen ein (Formblatt).
(4) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 15 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen.
(5) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(6) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt, sofern in den Anlagen 1 und
2
keine abweichenden Regelungen festgelegt werden. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(7) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80 % und das Kolloquium mit 20 % in die gemeinsame Note ein.
§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung
(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten und der mit ihren CP gewichteten Note für den Bereich Erziehungswissenschaft.
(2) Die Berechnung der Noten der Studienfächer und des Bereichs Erziehungswissenschaft wird in den Anlagen 1 und
2
zu dieser Prüfungsordnung dargelegt.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2024/25 aufgenommen haben, werden gemäß den jeweiligen Regelungen in § 8 der Anlagen 1 und
2
dieser Ordnung in die vorliegende Ordnung überführt.
Anlagen
Anlagen: | |||
Anlage 1: | Fachspezifische Regelungen der Studienfächer (Fachanlagen) | ||
Anlage 1.1 | Regelungen für das Studienfach „Deutsch“ | ||
Anlage 1.2 | Regelungen für das Studienfach „Mathematik“ | ||
Anlage 1.3 | Regelungen für das Studienfach „Englisch“ | ||
Anlage 1.4 | Regelungen für das Studienfach „Biologie“ | ||
Anlage 1.5 | Regelungen für das Studienfach „Physik“ | ||
Anlage 1.6 | Regelungen für das Studienfach „Chemie“ | ||
Anlage 1.7 | Regelungen für das Studienfach „Französisch“ | ||
Anlage 1.8 | Regelungen für das Studienfach „Spanisch“ | ||
Anlage 1.9 | Regelungen für das Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ | ||
Anlage 1.10 | Regelungen für das Studienfach „Geographie“ | ||
Anlage 1.11 | Regelungen für das Studienfach „Geschichte“ | ||
Anlage 1.12 | Regelungen für das Studienfach „Musikpädagogik“ | ||
Anlage 1.13 | Regelungen für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ | ||
Anlage 1.14 | Regelungen für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ | ||
Anlage 2: | Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft |
Anlage 1.1
Anlage 1.1 für das Studienfach „Deutsch“ im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 6. Dezember 2023
Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Fach „Deutsch“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.
(2) Studierende gemäß
§ 2
Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:
-
ggf. Masterarbeit, 21 CP;
-
Fachwissenschaft mit Wahlpflichtmodulen im Umfang von 12 CP. Module, die bereits im Bachelorstudium absolviert wurden, dürfen nicht erneut gewählt werden;
-
Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP.
(4)
Anhang 1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anhang 3
aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT MPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)
(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Deutsch“ geschrieben werden.
(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote wird aus den mit ihren Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die Anlage 1.1 für das Studienfach „Deutsch“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Deutsch“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, verbleiben in der Anlage 1-1 „Regelungen für das Fach Deutsch“ vom 13. April 2013, zuletzt geändert am 3. Juli 2018. Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.
(3) Die Anlage 1-1 „Regelungen für das Fach Deutsch“ vom 13. April 2013, zuletzt geändert am 3. Juli 2018, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: | Studienverlaufsplan für das Studienfach „Deutsch“ |
Anhang 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 3: | Weitere Prüfungsformen |
Anhang 1
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Deutsch“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft, 12 CP | Fachdidaktik, 12 CP | Masterarbeit, 21 CP | ∑ 24 CP Verlauf Studienjahr | ||||||
Wahlpflichtmodule | Pflichtmodule | Wahlpflichtmodul | |||||||
1. Jahr | 1. Sem. | Wahlpflichtmodul gemäß Anhang 2.2, 6 CP | FD 3, Planung und Reflexion schulischer Praxis im Fach Deutsch, 3 CP | FD 4, Ausbaukompetenzen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik, 9 CP | 12 CP (+ 15 CP) | ||||
2. Sem. | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | ||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Wahlpflichtmodul gemäß Anhang 2.2, 6 CP | ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP | 12 CP (ggf. + 21 CP) | |||||
4. Sem. |
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive
Anhang 2
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Masterarbeit (Gy/OS) | Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) | Module Master Thesis (including Colloquium) | WP | 21 | TP | Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP | PL: 2 SL: 0 |
Begleitseminare, 6 CP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Fachwissenschaft (German Studies), 12 CP
Die Wahlpflichtmodule werden mindestens jährlich angeboten, ein Teil der Module steht im Wintersemester, ein anderer Teil im Sommersemester zur Verfügung, einige Module auch in jedem Semester. Wahlpflichtmodule, die bereits im Bachelorstudium absolviert wurden, dürfen nicht erneut angewählt werden.
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
A11 | Literatur und Interkulturalität | Literature and Interculturality | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
A12 | Literatur und Medien | Literature and Media | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
A13 | Literaturwissenschaft: Projekt | Literary Studies: Project | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
A14 | Literatur des Mittelalters und der Frühen Neuzeit | Literature of the Middle Ages and the Early Modern Period | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
A15 | Kinder- und Jugend-Literatur und -Medien | Children’s and Young Adult Literature and Media | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
A16 | Neuere deutsche Literaturwissenschaft - vertieft | Literary Studies (In-Depth Study) | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
A17 | Ältere deutsche Literaturwissenschaft - vertieft | Medieval and Early Modern German Studies (In-depth study) | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
B11 | Historische Sprachwissenschaft | History of German | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
B12 | Sprache und Gesellschaft | Language and Society | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
B13 | Deutsche Sprachwissenschaft - vertieft | German Linguistics Advanced | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
C | Niederdeutsche Sprache, Literatur und Kultur | Low German: Language, Literature and Culture | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
D1 | Psycholinguistische Grundlagen der Mehrsprachigkeit (DaZ/DaF) | Psycholinguistic Foundations of Multilingualism | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
D2 | Mehrsprachigkeit in Theorie und Praxis (DaZ/DaF) | Multilingualism: Theory and Practice | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Fachdidaktik (Teaching German), 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
FD 3 | Planung und Reflexion schulischer Praxis im Fach Deutsch | Planning and Reflection of Teaching German | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
FD 4 | Ausbaukompetenzen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik | Advanced German Pedagogy (Language, Literature and Media) | P | 9 | KP | PL: 2 SL: 3 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anhang 3
Anhang 3: Weitere Prüfungsformen
-
Portfolio gemäß
§ 3 Absatz 8 AT MPO
.
-
Lerntagebuch, bestehend aus einer Sammlung von in der Regel schriftlichen Unterlagen, die eine individuelle gegenstandsbezogene Lernentwicklung dokumentieren.
-
Dokumentation einer Unterrichtseinheit.
Anlage 1.2
Anlage 1.2 für das Studienfach „Mathematik“ im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 20. Dezember 2023
Diese Anlage gilt i.V.m. der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Fach „Mathematik“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.
(2) Studierende gemäß
§ 2
Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:
-
ggf. Masterarbeit, 21 CP,
-
Fachwissenschaft, 12 CP und
-
Fachdidaktik, 12 CP.
(4)
Anhang 1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anlage 3
aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT MPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)
(1) Die Masterarbeit kann in der Fachdidaktik im Studienfach „Mathematik“ geschrieben werden.
(2) Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die Anlage 1.2 für das Studienfach „Mathematik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Mathematik“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, beenden ihr Studium nach der
Anlage 1-2
für das Studienfach „Mathematik“ vom 12. Juni 2013, zuletzt berichtigt am 16. November 2023. Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.
(3) Die Anlage 1-2 für das Studienfach „Mathematik“ vom 12. Juni 2013, zuletzt berichtigt am 16. November 2023, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: | Studienverlaufsplan für das Studienfach „Mathematik“ |
Anhang 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 3: | Weitere Prüfungsformen |
Anhang 1
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Mathematik“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft, 12 CP | Fachdidaktik, 12 CP | Masterarbeit, 21 CP | ∑ 24 CP Verlauf Studienjahr | ||||
Pflichtmodule | Wahlpflichtmodul | ||||||
1. Jahr | 1. Sem. | MGY4b, Funktionentheorie, 9 CP | D3, Stoffdidaktisch denken lernen, 3 CP | 15 CP (+ 15 CP) | |||
2. Sem. | D4, Lernprozesse in Mathematik analysieren und gestalten, 3 CP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | |||||
2. Jahr | 3. Sem. | MGY8b, Vertiefung Algebra/Zahlentheorie, 3 CP | D5, Mathematisch denken und handeln, 6 CP | ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP | 9 CP (ggf. + 21 CP) | ||
4. Sem. |
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive
Anhang 2
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei Teilprüfungen | PL/SL (Anzahl) |
D6a | Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) | Module Master Thesis (including Colloquium) | WP | 21 | TP | Thesis und Kolloquium, 15 CP | PL: 2 SL: 0 |
Forschungstätigkeit, 6 CP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Fachwissenschaft (Studies in Mathematics), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei Teilprüfungen | PL/SL (Anzahl) |
MGY4b | Funktionentheorie | Complex Analysis | P | 9 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
MGY8b | Vertiefung Algebra/Zahlentheorie | Specialization Algebra/Number Theory | P | 3 | KP | PL: 1 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Fachdidaktik (Teaching Mathematics), 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei Teilprüfungen | PL/SL (Anzahl) |
D3 | Stoffdidaktisch denken lernen | Content Analysis for Planning Mathematics Lessons | P | 3 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
D4 | Lernprozesse in Mathematik analysieren und gestalten | Analysing and Arranging Mathematical Learning Processes | P | 3 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
D5 | Mathematisch denken und handeln | Thinking and Acting Mathematically | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anhang 3
Anhang 3: Weitere Prüfungsformen
-
Portfolio gemäß
§ 8 Absatz 8 AT MPO
.
Anlage 1.3
Anlage 1.3 für das Studienfach „Englisch“ im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 6. Dezember 2023
Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Fach „Englisch“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.
(2) Studierende gemäß
§ 2
Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:
-
ggf. Masterarbeit, 21 CP,
-
Fachwissenschaft, 15 CP, darin integriert sind 3 CP Fachdidaktik,
-
Fachdidaktik, 9 CP, weitere 3 CP werden integriert in einem fachwissenschaftlichen Modul angeboten.
(4)
Anhang 1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in englischer Sprache durchgeführt. Abweichend davon können die Module der Fachdidaktik auch in deutscher Sprache durchgeführt werden. Wahlpflichtmodule werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden
.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Englisch kann Prüfungssprache sein.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT MPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)
(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Englisch“ geschrieben werden.
(2) Es gelten die Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil, sofern hier nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Abweichend von den Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil kann die Masterarbeit auch in englischer Sprache erstellt werden.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die Anlage 1.3 für das Studienfach „Englisch“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Englisch“ aufnehmen.
(2) Die Anlage 1-3 für das Studienfach „Englisch“ vom 13. April 2013, zuletzt neu gefasst am 18. Januar 2023 und berichtigt am 1. August 2023, tritt zum 30. September 2027 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2027 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: | Studienverlaufsplan für das Studienfach „Englisch“ |
Anhang 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 3: | Weitere Prüfungsformen (entfällt) |
Anhang 1
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Englisch“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft, 15 CP (inklusive 3 CP integrierte Fachdidaktik, vgl. § 2 Absatz 3) | Fachdidaktik, 9 CP (3 CP integriert in der Fachwissenschaft, vgl. § 2 Absatz 3) | Masterarbeit, 21 CP | ∑ 24 CP Verlauf Studienjahr | ||||||
Pflichtmodule | Wahlpflichtmodul | ||||||||
1. Jahr | 1. Sem | SP-3, Sprachpraxis, 3 CP | FD-3-a, Transfermodul Fachdidaktik, 9 CP | 12 CP (+ 15 CP) | |||||
2. Sem. | (schulpraktischer Teil, 15 CP) | ||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | FaMo, Subject Specific Module Master of Education, 6 CP | LINK, Fachdidaktisch-fachwissenschaftliches Vernetzungsmodul, 6 CP | ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP | 12 CP ggf. + 21 CP | ||||
4. Sem. |
CP: Credit Points, Sem.: Semester, vgl.: vergleiche, ggf.: gegebenenfalls
Anhang 2
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | CP | Modultyp P/WP/W | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
FD-4 | Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) | Module Master’s Thesis (including Colloquium) | 21 | WP | TP | Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP | PL: 2 SL: 0 |
Begleitseminar (Tutorial), 6 CP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Fachwissenschaft (Literature, Culture, Linguistics and Practical Language Studies), 15 CP (inklusive 3 CP integrierte Fachdidaktik, vgl.
§ 2
Absatz 3)
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung bzw. englischer Modultitel | CP | Modultyp P/WP/W | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
SP-3 | Sprachpraxis | Practical Language Module | 3 | P | MP | PL: 1 SL: 0 | |
FaMo | Subject Specific Module Master of Education | 6 | P | TP | Teil A, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | |
Teil B, 3 CP | PL: 0 SL: 1 | ||||||
LINK | Fachdidaktisch-fachwissenschaftliches Vernetzungsmodul | Module Linking Educational and Subject-content Knowledge | 6 | P | TP | Vernetzung Fachwissenschaft, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
Vernetzung Fachdidaktik, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Fachdidaktik (English Language Education), 9 CP (weitere 3 CP sind in der Fachwissenschaft integriert, vgl.
§ 2
Absatz 3)
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | CP | Modultyp P/WP/W | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
FD-3-a | Transfermodul Fachdidaktik | Transfer Module English Language Education | 9 | P | TP | Handlungskompetenzen A, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
Handlungskompetenzen B, 3 CP | PL: 0 SL: 1 | ||||||
Begleitung Fachpraktikum, 3 CP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.4
Anlage 1.4 für das Studienfach „Biologie“ im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) am 17. Januar 2024
Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Studienfach „Biologie“ ist ein Fach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.
(2) Studierende gemäß
§ 2
Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:
-
ggf. Masterarbeit, 21 CP;
-
Fachwissenschaft mit einem Pflichtmodul und Wahlmodulen im Umfang von insgesamt 12 CP;
-
Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP.
(4)
Anhang 1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.
(6) Bereits im Bachelorstudium absolvierte Module bzw. Lehrveranstaltungen dürfen im Masterstudium nicht erneut absolviert werden. Wurde das Modul MBW 2.4 bereits im Bachelorstudium absolviert, müssen stattdessen weitere Leistungen im Umfang von 3 CP gemäß
Anhang 2.2.2
absolviert werden.
(7) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(8) Module werden in deutscher Sprache durchgeführt. Wahlmodule können darüber hinaus in englischer Sprache durchgeführt werden, sofern ein alternatives deutschsprachiges Angebot wählbar ist.
(9) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(10) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(11) Die Module des Profilmodulbereichs 4 im Wahlbereich gemäß
Anhang 2.2.2.2
haben die Wahlpflichtoption eines praktischen Anteils. Studierende können diesen praktischen Anteil per Antrag an den Prüfungsausschuss als Praktikantin oder Praktikant, eingebunden in eine externe Forschungsgruppe durchführen. Dabei sind die in den Modulbeschreibungen aufgeführten Lernziele und -inhalte umzusetzen. Die in den jeweiligen Modulbeschreibungen definierten Prüfungsformen gelten unverändert. Die hiervon betroffenen Module sind die Module „Profilmodul 4 Meeresbiologie“, „Profilmodul 4 Molekulare Biowissenschaften“, „Profilmodul 4 Neurobiologie“ und „Profilmodul 4 Ökologie“.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anlage 3
aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT BPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.
(5) Gemäß
§ 5 Absatz 10 AT BPO
wird aus sicherheitstechnischen und didaktischen Gründen im Wahlbereich für das Modul Biochemie Praktikum (Chemie 2L) eine Studienleistung als Prüfungsvorleistung definiert, die zu Beginn des Moduls zu erbringen ist.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung und Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT MPO
in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Masterarbeit (inklusive Kolloquium)
(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Biologie“ geschrieben werden.
(2) Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die Anlage 1.4 für das Studienfach „Biologie“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Biologie“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium im Fach „Biologie“ gemäß der Anlage 1-4 „Regelungen für das Fach Biologie“ vom 26. Juni 2013, zuletzt berichtigt am 22. Januar 2019, aufgenommen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden in der Regel anerkannt. In Zweifelsfällen entscheidet beim Übergang in die vorliegende Prüfungsordnung der zuständige Prüfungsausschuss über die Anerkennung von Leistungen nach individueller Sachlage.
(3) Für alle Studierenden gilt Folgendes: Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren noch nicht eröffnet, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.
(4) Die Anlage 1-4 „Regelungen für das Fach Biologie“ vom 26. Juni 2013, zuletzt berichtigt am 22. Januar 2019, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: | Studienverlaufsplan für das Studienfach „Biologie“ |
Anhang 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 3: | Weitere Prüfungsformen |
Anhang 1
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Biologie“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft, 12 CP | Fachdidaktik, 12 CP | Masterarbeit, 21 CP | ∑ 24 CP Verlauf Studienjahr | ||||||
Pflichtmodul, 3 CP | Wahlmodule, 9 CP | Pflichtmodule, 12 CP | Wahlpflichtmodul | ||||||
1. Jahr | 1. Sem. | MBW 2.4, Grundlagen der Mikrobiologie, 3 CP (vgl. § 2 Abs. 6) oder Leistungen im Umfang von 3 CP gemäß Anhang 2.2.2 | gemäß Anhang 2.2.2, 3 CP | FD3, Biodidaktik 3: Spezielle Themen der Biologiedidaktik, 3 CP | 12 CP | ||||
2. Sem. | FD4, Biodidaktik 4: Curriculare Vernetzung, 3 CP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | |||||||
2. Jahr | 3. Sem. | gemäß Anhang 2.2.2, 6 CP | FD5, Biodidaktik 5: Theorien und Methoden fachdidaktischer Forschung, 6 CP | 12 CP (+ ggf. 21 CP) | |||||
4. Sem. | ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloqium), 21 CP |
CP: Credit Points, Sem.: Semester, vgl.: vergleiche, Abs.: Absatz, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive
Anhang 2
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MA | Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) | Module Master Thesis (including Colloquium) | WP | 21 | TP | Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP | PL: 2 SL: 0 |
Begleitseminar (Tutorial), 6 CP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Fachwissenschaft (Subject Studies), 12 CP
2.2.1
Pflichtmodul (Compulsory Module), 3 CP
Wurde das Modul MBW 2.4 bereits im Bachelorstudium absolviert, müssen stattdessen weitere Leistungen im Umfang von 3 CP gemäß Anhang 2.2.2 absolviert werden.
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MBW 2.4 | Grundlagen der Mikrobiologie | Fundamentals of Microbiology | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2.2
Wahlbereich (Elective Area), 9 CP
2.2.2.1
Erweiterung Grundlagenwissen
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/ TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
WM-1 | Wahlmodul 1 | Elective Module 1 | W | 3 | MP (LV) | PL: 1 SL: 0 | |
WM-2 | Wahlmodul 2 | Elective Module 2 | W | 3 | MP (LV) | PL: 1 SL: 0 | |
WM-3 | Wahlmodul 3 | Elective Module 3 | W | 3 | MP (LV) | PL: 1 SL: 0 | |
Bio 1 | Struktur und Funktion wirbelloser Tiere | Structure and Function of Invertebrate Animals | W | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
Bio 6 | Struktur und Funktion der Wirbeltiere | Structure and Function of Vertebrate Animals | W | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
MBW 1 | Biochemie | Biochemistry | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
MBW 2.2 | Mikrobiologie-Grundkurs | Microbiology-Basic Lab Course | W | 3 | MP | PL: 0 SL: 1 | |
Öko 2 | Ökologie und Biodiversität | Ecology and Biodiversity | W | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
Meer | Meeresbiologie | Marine Biology | W | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
MBW 3 | Molekulare Genetik und molekulare Zellbiologie | Molecular Genetics and Molecular Cell Biology | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pflanzphys | Pflanzenphysiologie | Plant Physiology | W | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Chemie 2L | Biochemie Praktikum | Lab course in Biochemistry | W | 3 | KP (mit PVL) | PL: 0 SL: 3 | |
Mathe 1 | Rechenmethoden 1 | Calculus 1 | W | 3 | MP | PL: 0 SL: 1 | |
Stat | Statistik für Naturwissenschaftler*innen | Statistics for Natural Scientists | W | 3 | MP | PL: 0 SL: 1 | |
Natur | Naturschutzbiologie und Naturschutz | Conservation Biology and Nature Conservation | W | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Tutor | Tutorienmodul | Tutorial Module | W | 3 | MP | PL: 0 SL: 1 | |
AG-P | Arbeitsgruppenpraktikum | Working Group Lab Practicals | W | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet), LV: Lehrveranstaltung, PVL: Prüfungsvorleistung
2.2.2.2
Wahlmodule (Elective Modules), Profilmodulbereich 2 bis 4
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/ TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) | |||||||
Profilmodulbereich 2 | ||||||||||||||
PM 2 Mar | Profilmodul 2 Meeresbiologie | Stream Module 2 Marine Biology | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | ||||||||
PM 2 Mol | Profilmodul 2 Molekulare Biowissenschaften | Stream Module 2 Molecular Biosciences | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | ||||||||
PM 2 Neuro | Profilmodul 2 Neurobiologie | Stream Module 2 Neurosciences | W | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | ||||||||
PM 2 Öko | Profilmodul 2 Ökologie | Stream Module 2 Ecology | W | 6 | TP | Literaturseminar und ökologisches Seminar, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | |||||||
Biodiversity, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | |||||||||||||
Profilmodulbereich 3 | ||||||||||||||
PM 3 Mar | Profilmodul 3 Meeresbiologie | Stream Module 3 Marine Biology | W | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 | ||||||||
PM 3 Mol | Profilmodul 3 Molekulare Biowissenschaften | Stream Module 3 Molecular Biosciences | W | 9 | KP | PL: 1 SL: 2 | ||||||||
PM 3 Neuro | Profilmodul 3 Neurobiologie | Stream Module 3 Neurosciences | W | 9 | TP | Fortschritte der Neurowissenschaften, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | |||||||
Übungen Neurobiologie, 6 CP | PL: 1 SL: 1 | |||||||||||||
PM 3 Öko | Profilmodul 3 Ökologie | Stream Module 3 Ecology | W | 9 | TP | Ökologisches Fortgeschrittenenpraktikum, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | |||||||
Statistische Datenauswertung, 6 CP | PL: 1 SL: 0 | |||||||||||||
Profilmodulbereich 4 | ||||||||||||||
PM 4 Mar | Profilmodul 4 Meeresbiologie | Stream Module 4 Marine Biology | W | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 | ||||||||
PM 4 Mol | Profilmodul 4 Molekulare Biowissenschaften | Stream Module 4 Molecular Biosciences | W | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 | ||||||||
PM 4 Neuro | Profilmodul 4 Neurobiologie | Stream Module 4 Neurosciences | W | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 | ||||||||
PM 4 Öko | Profilmodul 4 Ökologie | Stream Module 4 Ecology | W | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Fachdidaktik (Subject-specific Didactics), 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MPTP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
FD 3 | Biodidaktik 3: Spezielle Themen der Biologiedidaktik | Special Topics of Biodidactics | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
FD 4 | Biodidaktik 4: Curriculare Vernetzung | Curricular Networking | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
FD 5 | Biodidaktik 5: Theorien und Methoden fachdidaktischer Forschung | Theories and Methods of Didactic Research | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anhang 3
Anhang 3: Weitere Prüfungsformen
-
Portfolio: Eine Portfolioprüfung besteht aus mehreren Prüfungsanteilen unterschiedlichen Charakters. Dabei werden die Anteile der Portfolioprüfung zusammenfassend bewertet.
-
Zeichnungen: Zeichnungen dienen der Wiedergabe des Aufbaus und der Anatomie der in den Praktika behandelten Organismen und belegen die Genauigkeit der Beobachtung wissenschaftlicher Objekte.
-
Bearbeitung von Übungsaufgaben: Übungsaufgaben dienen der praktischen, oft rechnerischen Überprüfung fachwissenschaftlicher Inhalte.
-
Poster: Poster dienen der knappen und zusammenfassenden Darstellung etwa von Artikeln und Projektarbeiten.
-
Protokoll: Schriftliche Beschreibung von im Kurs durchgeführten Versuchen oder Aufgabenlösungen, die sich an den Grundlagen wissenschaftlichen Schreibens orientiert.
-
Essay: Abhandlung, die eine wissenschaftliche Frage in knapper Form behandelt.
-
Testat: Abfrage zu den theoretischen Hintergründen von Laborversuchen.
Anlage 1.5
Anlage 1.5 für das Studienfach „Physik“ im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen per Eilentscheid durch den Dekan des Fachbereichs 1 (Physik/Elektrotechnik) am 4. Dezember 2023
Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt (im Folgenden: zentraler Teil).
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Fach „Physik“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.
(2) Studierende gemäß
§ 2
Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:
-
ggf. Masterarbeit, 21 CP,
-
Fachwissenschaft, 12 CP und
-
Fachdidaktik, 12 CP.
(4)
Anhang 1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden
.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anhang 3
aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT MPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)
(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Physik“ geschrieben werden.
(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die Anlage 1.5 für das Studienfach „Physik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Physik“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, verbleiben in der
Anlage 1-5
„Regelungen für das Fach Physik“ vom 17. April 2013, zuletzt neu gefasst am 22. April 2020. Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.
(3) Die Anlage 1-5 „Regelungen für das Fach Physik“ vom 17. April 2013, zuletzt neu gefasst am 22. April 2020, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: | Studienverlaufsplan für das Studienfach „Physik“ |
Anhang 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 3: | Weitere Prüfungsformen |
Anhang 1
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Physik“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft, 12 CP | Fachdidaktik, 12 CP | Masterarbeit, 21 CP | ∑ 24 CP Verlauf Studienjahr | ||||
1. Jahr | 1. Sem. | PD 3, Physikdidaktik 3: Konzeptionen von Physikunterricht, 6 CP | 12 CP (+15 CP) | ||||
2. Sem. | PD 4a, Physikdidaktik 4: Begleitmodul zum Praxissemester, 6 CP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | |||||
2. Jahr | 3. Sem. | TP2L, Theoretische Physik für das Lehramt 2 (Mechanik und Relativitätstheorie), 6 CP | ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP | 12 CP (ggf. + 21 CP) | |||
4. Sem. | TP3L, Theoretische Physik für das Lehramt 3 (Quantenmechanik), 6 CP |
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive
Anhang 2
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
PD5-a | Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) | Module Master Thesis (including colloquium) | WP | 21 | TP | Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP | PL: 2 SL: 0 |
Forschungstätigkeit und Seminar, 6 CP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Fachwissenschaft (Physics), 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
TP2L | Theoretische Physik für das Lehramt 2 (Mechanik und Relativitätstheorie) | Theoretical Physics for Teaching Degree 2 (Mechanics and Relativity) | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
TP3L | Theoretische Physik für das Lehramt 3 (Quantenmechanik) | Theoretical Physics for Teaching Degree 3 (Quantum Mechanics) | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Fachdidaktik (Physics Education), 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
PD 3 | Physikdidaktik 3: Konzeptionen von Physikunterricht | Physics Education 3: Instructional Conceptions for Physics Teaching | P | 6 | TP | Curriculare Konzeptionen, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
Natur der Naturwissenschaften, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
PD 4a | Physikdidaktik 4: Begleitmodul zum Praxissemester | Physics Education 4: Accompanying Module for the Internship Semester | P | 6 | TP | Digitale Medien im Physikunterricht, 2 CP | PL: 0 SL: 1 |
Praktikumsbericht (mit Auswertungsgespräch), 4 CP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anhang 3
Anhang 3: Weitere Prüfungsformen
Weitere Prüfungsformen sind:
-
Portfolio in Form der Durchführung von Versuchen und Protokollen, die Bewertung erfolgt gemäß
§ 8 Absatz 8 AT MPO
;
-
Portfolio in Form von Übungsaufgaben, die Bewertung erfolgt gemäß
§ 8 Absatz 8 AT MPO
;
-
Poster mit Präsentation;
-
Auswertungsgespräch.
Anlage 1.6
Anlage 1.6 für das Studienfach „Chemie“ im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) am 6. Dezember 2023
Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Fach „Chemie“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.
(2) Studierende gemäß
§ 2
Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:
-
ggf. Masterarbeit, 21 CP,
-
Fachwissenschaft, 12 CP und
-
Fachdidaktik, 12 CP.
(4)
Anhang 1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT MPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)
(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Chemie“ geschrieben werden.
(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die Anlage 1.6 für das Studienfach „Chemie“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Chemie“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, verbleiben in der
Anlage 1-6
„Regelungen für das Fach Chemie“ vom 26. Juni 2013, zuletzt berichtigt am 22. Mai 2023. Wurde das Modul Masterarbeit weder absolviert noch das Prüfungsverfahren eröffnet, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.
(3) Die Anlage 1-6 „Regelungen für das Fach Chemie“ vom 26. Juni 2013, zuletzt berichtigt am 22. Mai 2023, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: | Studienverlaufsplan für das Studienfach „Chemie“ |
Anhang 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 3: | Weitere Prüfungsform (entfällt) |
Anhang 1
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Chemie“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft, 12 CP | Fachdidaktik, 12 CP | Masterarbeit, 21 CP | ∑ 24 CP Verlauf Studienjahr | ||||||
Wahlpflichtmodule | Pflichtmodule | Wahlpflichtmodul | |||||||
1. Jahr | 1. Sem. | CD3a, Chemiedidaktik 3 - Spezielle Themen der Fachdidaktik Chemie, 6 CP | CD4a, Chemiedidaktik 4 - Ausgewählte Problemfelder bei der Gestaltung von Chemieunterricht, 6 CP | 12 CP (+ 15 CP) | |||||
2. Sem. | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | ||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Module gemäß Anhang 2.2, 12 CP | ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP | 12 CP (ggf. + 21 CP) | |||||
4. Sem. |
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive
Anhang 2
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MA-1 | Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) | Module Master Thesis (including colloquium) | WP | 21 | TP | Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP | PL: 2 SL: 0 |
Studienleistung, 6 CP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Fachwissenschaft (Discipline Study), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Spek-L | Spektroskopie für Lehramt | Spectroscopy for Teacher Education | WP | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Tox-1 | Toxikologie | Toxicology | WP | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Recht-1 | Rechtskunde in der Chemie | Legal Requirements in Chemistry | WP | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
BC-L | Biochemie für Lehramt | Biochemistry for Teacher Education | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Mak | Makromolekulare Chemie | Macromolecular Chemistry | WP | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
OCV | Vertiefung Organische Chemie | Advanced Organic Chemistry | WP | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
MeC | Meereschemie | Marine Chemistry | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Chro | Chromatographie | Chromatography | WP | 3 | KP | PL: 1 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Fachdidaktik (Subject-specific Didactics), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
CD3a | Chemiedidaktik 3 - Spezielle Themen der Fachdidaktik Chemie | Chemistry Education 3 - Special Topics of Chemistry Education | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
CD4a | Chemiedidaktik 4 - Ausgewählte Problemfelder bei der Gestaltung von Chemieunterricht | Chemistry Education 4 - Selected Issues in Structuring Chemistry Lessons | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.7
Anlage 1.7 für das Studienfach „Französisch“ im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 6. Dezember 2023
Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt (im Folgenden: zentraler Teil).
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Fach „Französisch“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.
(2) Studierende gemäß
§ 2
Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:
-
ggf. Masterarbeit, 21 CP,
-
Sprachpraxis mit einem Pflichtmodul im Umfang von 6 CP,
-
Fachwissenschaft, mit Wahlpflichtmodulen im Umfang von 6 CP. Wahlpflichtmodule, die bereits im Bachelorstudium absolviert wurden, dürfen nicht erneut gewählt werden.
-
Fachdidaktik, 12 CP, mit drei Pflichtmodulen.
(4)
Anhang 1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden in deutscher oder französischer Sprache durchgeführt.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden
.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Französisch kann Prüfungssprache sein.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT MPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil und in
§ 6
Absatz 2 in der vorliegenden Ordnung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)
(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Französisch“ geschrieben werden.
(2) Ergänzend zu Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil ist eine Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit im Studienfach „Französisch“ der Nachweis eines mindestens dreimonatigen sprachbezogenen Auslandsaufenthaltes (auch in Teilabschnitten) oder Auslandsstudiums an einer französischsprachigen Universität. Auslandsaufenthalte aus dem Bachelorstudium oder bis zu drei Jahren vor Beginn des Masterstudiums werden anerkannt.
(3) Abweichend von den Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil kann die Masterarbeit mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers auch in französischer Sprache erstellt werden.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die Anlage 1.7 für das Studienfach „Französisch“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Französisch“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Die Anerkennung erbrachter Leistungen erfolgt auf der Grundlage einer Äquivalenztabelle.
(3) Die Anlage 1-7 „Regelungen für das Fach Französisch“ vom 13. April 2013, zuletzt berichtigt am 18. Oktober 2018, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: | Studienverlaufsplan für das Studienfach „Französisch“ |
Anhang 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 3: | Weitere Prüfungsformen (entfällt) |
Anhang 1
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Französisch“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft, 6 CP | Sprachpraxis, 6 CP | Fachdidaktik, 12 CP | Masterarbeit, 21 CP | ∑ 24 CP Verlauf Studienjahr | ||||
Wahlpflichtmodule Fachwissenschaft | Pflichtmodul | Pflichtmodule | Wahlpflichtmodul | |||||
1. Jahr | 1. Sem. | C5, Professionalisierungsmodul Sprachpraxis, 6 CP | FD3, Profilmodul Fachdidaktik: Lernbedingungen und Innovationen im Französischunterricht, 6 CP | 15 CP (+ 15 CP) | ||||
2. Sem. | FP, Fachdidaktisches Praxismodul: Analyse und Planung von Französischunterricht, 3 CP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | ||||||
2. Jahr | 3. Sem. | C1a oder C1b oder C2.1a oder C2.1b, gemäß Anlage 2.3, 6 CP | FD4, Profilmodul Fachdidaktik: Diagnose und Bewertung im Französischunterricht, 3 CP | ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP | 9 CP (ggf. + 21 CP | |||
4. Sem. |
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive
Anhang 2
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
FD5.1 | Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) | Module Master Thesis (including colloquium) | WP | 21 | TP | Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP | PL: 2 SL: 0 |
Begleitveranstaltungen, 6 CP | PL: 0 SL: 2 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Sprachpraxis (Practical Language Skills), Pflichtmodul (Compulsory Module) 6 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
C5 | Professionalisierungsmodul Sprachpraxis | Professional Language Acquisition Module | P | 6 | KP | PL: 2 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Fachwissenschaft (Literature, Culture, Linguistics), Wahlpflichtmodule Fachwissenschaft, (Compulsory Elective Modules), 6 CP
Es ist ein Modul zu absolvieren. Module, die schon im Bachelorstudium absolviert wurden, dürfen nicht erneut absolviert werden.
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
C1a | Profilmodul Linguistik a: Linguistische Aspekte des Französischen | Profile Module Linguistics a: Linguistics Aspects of French | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
C1b | Profilmodul Linguistik b: Frankophonie - sprachliche Dimensionen | Profile Module Linguistics b: Francophonie - Linguistics Dimensions | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
C2.1a | Profilmodul Literatur- und Kulturwissenschaft a: Literatur, Kultur, Medien und Theorien | Profile Module Literary and Cultural Studies a: Literature, Culture, Media and Theories | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
C2.1b | Profilmodul Literatur- und Kulturwissenschaft b: Frankophonie - Literarische und kulturelle Dimensionen | Profile Module Literary and Cultural Studies b: Francophonie - Literary and Cultural Dimensions | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.4
Fachdidaktik (Foreign Language Teaching), 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
FD3 | Profilmodul Fachdidaktik: Lernbedingungen und Innovationen im Französischunterricht | Profile Module Learning Conditions and Innovation in French Language Education | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
FP | Fachdidaktisches Praxismodul: Analyse und Planung von Französischunterricht | Practice Module French Language Education - Analysis and Planning of French Classes | P | 3 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
FD4 | Profilmodul Fachdidaktik: Diagnose und Bewertung im Französischunterricht | Profile Module Diagnostics and Evaluation in French Language Education | P | 3 | KP | PL: 1 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.8
Anlage 1.8 für das Studienfach „Spanisch“ im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 6. Dezember 2023
Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt (im Folgenden: zentraler Teil).
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Fach „Spanisch“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.
(2) Studierende gemäß
§ 2
Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:
-
ggf. Masterarbeit, 21 CP,
-
Sprachpraxis mit einem Pflichtmodul im Umfang von 6 CP,
-
Fachwissenschaft mit Wahlpflichtmodulen im Umfang von 6 CP. Wahlpflichtmodule, die bereits im Bachelorstudium absolviert wurden, dürfen nicht erneut gewählt werden.
-
Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP.
(4)
Anhang 1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden in deutscher oder spanischer Sprache durchgeführt.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Spanisch kann Prüfungssprache sein.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT MPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil und in
§ 6
Absatz 2 in der vorliegenden Ordnung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)
(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Spanisch“ geschrieben werden.
(2) Ergänzend zu Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil ist eine Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit im Studienfach „Spanisch“ der Nachweis eines mindestens dreimonatigen sprachbezogenen Auslandsaufenthaltes (auch in Teilabschnitten) oder Auslandsstudiums an einer spanischsprachigen Universität. Auslandsaufenthalte aus dem Bachelorstudium oder bis zu drei Jahren vor Beginn des Masterstudiums werden anerkannt.
(3) Abweichend von den Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil kann die Masterarbeit mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers auch in spanischer Sprache erstellt werden.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die Anlage 1.8 für das Studienfach Spanisch“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Spanisch“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Die Anerkennung erbrachter Leistungen erfolgt auf der Grundlage einer Äquivalenztabelle.
(3) Die Anlage 1-8 „Regelungen für das Fach Spanisch“ vom 13. April 2013 tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: | Studienverlaufsplan für das Studienfach „Spanisch“ |
Anhang 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 3: | Weitere Prüfungsformen (entfällt) |
Anhang 1
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Spanisch“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft, 6 CP | Sprachpraxis, 6 CP | Fachdidaktik, 12 CP | Masterarbeit, 21 CP | ∑ 24 CP Verlauf Studienjahr | ||||
Wahlpflichtmodule Fachwissenschaft | Pflichtmodul | Pflichtmodule | Wahlpflichtmodul | |||||
1. Jahr | 1. Sem. | C4, Professionalisierungsmodul Sprachpraxis, 6 CP | FD3, Profilmodul Fachdidaktik: Lernbedingungen und Innovationen im Spanischunterricht, 6 CP | 15 CP (+ 15 CP) | ||||
2. Sem. | FP, Fachdidaktisches Praxismodul: Analyse und Planung von Spanischunterricht, 3 CP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | ||||||
2. Jahr | 3. Sem. | C1a oder C1b oder C2a oder C2b, gemäß Anlage 2.3, 6 CP | FD4, Profilmodul Fachdidaktik: Diagnose und Bewertung im Spanischunterricht, 3 CP | ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP | 9 CP (ggf. +21 CP) | |||
4. Sem. |
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive
Anhang 2
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
FD5.1 | Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) | Module Master Thesis (including colloquium) | WP | 21 | TP | Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP | PL: 2 SL: 0 |
Begleitveranstaltungen, 6 CP | PL: 0 SL: 2 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Sprachpraxis (Practical Language Skills), Pflichtmodul, (Compulsory Module), 6 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
C4 | Professionalisierungsmodul Sprachpraxis | Professional Practical Language Skills Module | P | 6 | KP | PL: 2 SL: 2 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Fachwissenschaft (Linguistics and Literature), Wahlpflichtmodule Fachwissenschaft (Compulsory Elective Modules), 6 CP
Es ist ein Modul zu absolvieren. Module, die schon im Bachelorstudium absolviert wurden, dürfen nicht absolviert werden.
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
C1a | Profilmodul Linguistik a | Profile Module Linguistics a | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
C1b | Profilmodul Linguistik b | Profile Module Linguistics b | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
C2a | Profilmodul Literaturwissenschaft a: Spanischsprachige Literaturen von der Renaissance bis zur Gegenwart | Profile Module Literary Studies a: Spanish Literatures from the Renaissance to the Present | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
C2b | Profilmodul Literaturwissenschaft b: Literatur und Film | Profile Module b: Literature and Film | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.4
Fachdidaktik (Foreign Language Teaching), 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
FD3 | Profilmodul Fachdidaktik: Lernbedingungen und Innovationen im Spanischunterricht | Learning Conditions and Innovation in Spanish Language Education | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
FP | Fachdidaktisches Praxismodul: Analyse und Planung von Spanischunterricht | Practice Module Spanish Language Education - Analysis and Planning of Spanish Classes | P | 3 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
FD4 | Profilmodul Fachdidaktik: Diagnose und Bewertung im Spanischunterricht | Diagnostics and Evaluation in Spanish Language Education | P | 3 | KP | PL: 1 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.9
Anlage 1.9 für das Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) am 6. Dezember 2023
Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.
(2) Studierende gemäß
§ 2
Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:
-
ggf. Masterarbeit, 21 CP,
-
Fachwissenschaft, 12 CP und
-
Fachdidaktik, 12 CP.
(4)
Anhang 1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden
.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT MPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)
(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ geschrieben werden.
(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die Anlage 1.9 für das Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ aufnehmen.
(2) Die Anlage 1-9 für das Fach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ vom 26. Juni 2013, zuletzt unter geändertem Titel neu gefasst am 8. Dezember 2021, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: | Studienverlaufsplan für das Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ |
Anhang 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 3: | Weitere Prüfungsformen (entfällt) |
Anhang 1
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft, 12 CP | Fachdidaktik, 12 CP | Masterarbeit, 21 CP | ∑ 24 CP Verlauf Studienjahr | ||||||
Pflichtmodule | Wahlpflichtmodule | Pflichtmodule | Wahlpflichtmodul | ||||||
1. Jahr | 1. Sem. | Pol-Ar-Wi-FD3, Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext, 9 CP | 12 CP (+ 15 CP) | ||||||
2. Sem. | Pol-Ar-Wi-FD4, Unterrichtspraxis: Politik-Arbeit-Wirtschaft, 3 CP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | |||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Wahlpflichtmodul gemäß Anhang 2.2.2, 6 CP | ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP | 12 CP (ggf. + 21 CP) | |||||
4. Sem. | Pol-Ar-Wi-ABO, Arbeits- und Berufsorientierung, 6 CP |
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive
Anhang 2
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei Teilprüfungen | PL/SL (Anzahl) |
Pol-Ar-Wi-FD5 | Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) | Module Master Thesis (including Colloquium) | WP | 21 | TP | Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP | PL: 2 SL: 0 |
Begleitseminar (Tutorial), 6 CP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Fachwissenschaft (Political Science), 12 CP
2.2.1
Pflichtmodul (Compulsory Module), 6 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Pol-Ar-Wi-ABO | Arbeits- und Berufsorientierung | Vocational Orientation and Career Guidance | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2.2
Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 6 CP
Studierende absolvieren eines der angebotenen Wahlpflichtmodule im Umfang von 6 CP. Die Wahl eines Moduls, das bereits im Bachelorstudium absolviert wurde, ist ausgeschlossen.
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Pol-M10a | Politische Theorien moderner Gesellschaften | Political Theories of Modern Societies | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pol-M11a | Internationale Politik | International Politics | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pol-M12a | Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik | Comparative Politics and European Politics | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pol-M13.1a | Policy- und Sozialstaatsforschung | Policy and Welfare State Research | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pol-M14a | Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland | The Political System of the Federal Republic of Germany | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Fachdidaktik (Didactics of Political Science), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Pol-Ar-Wi-FD3 | Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext | Teacher Training in Social Science | P | 9 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
Pol-Ar-Wi-FD4 | Unterrichtspraxis: Politik-Arbeit-Wirtschaft | Teaching Practice: Politics-Labour-Economics | P | 3 | MP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.10
Anlage 1.10 für das Studienfach „Geographie“ im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) am 6. Dezember 2023
Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt (im Folgenden: zentraler Teil).
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Fach „Geographie“ ist ein Studienfach im M.Ed. GyOS.
(2) Studierende gemäß
§ 2
Absatz 2 des zentralen Teils absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:
-
ggf. Masterarbeit, 21 CP,
-
Fachwissenschaft, 12 CP und
-
Fachdidaktik, 12 CP.
(4)
Anhang 1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- oder Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt. Innerhalb eines Moduls kann eine Auswahl an deutsch- und englischsprachigen Lehrveranstaltungen angeboten werden, sofern ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden
.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweiligen Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT MPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)
(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Geographie“ geschrieben werden.
(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die Anlage 1.10 für das Studienfach „Geographie“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Geographie“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, und das Modul GEO-WR „Regionale Geographie mit großer Exkursion“ sowie das Modul Masterarbeit weder absolviert noch das Prüfungsverfahren in diesen Modulen eröffnet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt.
(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, und das Modul GEO-WR „Regionale Geographie mit großer Exkursion“ absolviert oder das Prüfungsverfahren eröffnet haben, jedoch das Modul Masterarbeit weder absolviert noch in diesem das Prüfungsverfahren eröffnet haben, verbleiben in der
Anlage 1-10
„Regelungen für das Fach Geographie“ vom 26. Juni 2013, geändert am 17. Oktober 2018. Sie absolvieren das Modul Masterarbeit jedoch entsprechend den Regelungen der vorliegenden Prüfungsordnung.
(4) Die Anlage 1-10 „Regelungen für das Fach Geographie“ vom 26. Juni 2013, geändert am 17. Oktober 2018, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: | Studienverlaufsplan für das Studienfach „Geographie“ |
Anhang 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 3: | Weitere Prüfungsformen (entfällt) |
Anhang 1
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Geographie“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft, 12 CP | Fachdidaktik, 12 CP | Masterarbeit, 21 CP | ∑ 24 CP Verlauf Studienjahr | ||||||
Pflichtmodule | Wahlpflichtmodul | ||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | GEO-FD3, Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext, 9 CP | 12 CP (+ 15 CP) | ||||||
2. Sem. | GEO-FD4, Fachspezifischer Anteil des Praxissemesters, 3 CP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | |||||||
2. Jahr | 3. Sem. | GEO-LaR, Regionale Geographie, 9 CP | GEO-WEF, Wahlbereich erweitertes Fachstudium, 3 CP | ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP | 12 CP (ggf. + 21 CP) | ||||
4. Sem. |
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive
Anhang 2
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
GEO-FD5a | Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) | Module Master Thesis (including Colloquium) | WP | 21 | TP | Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP | PL: 2 SL: 0 |
Begleitseminare, 6 CP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Fachwissenschaft (Subject-content Knowledge), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
GEO-LaR | Regionale Geographie | Regional Geography | P | 9 | KP | PL: 2 SL: 3 | |
GEO-WEF | Wahlbereich erweitertes Fachstudium | Advanced Subjective Specific Module | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Fachdidaktik (Geography Education), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
GEO-FD3 | Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext | Social Science and Teaching Geography | P | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
GEO-FD4 | Fachspezifischer Anteil des Praxissemesters | School Internship and Geography Education | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.11
Anlage 1.11 für das Studienfach „Geschichte“ im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) am 6. Dezember 2023
Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Fach „Geschichte“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.
(2) Studierende gemäß
§ 2
Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:
-
ggf. Masterarbeit, 21 CP,
-
Fachwissenschaft, 12 CP und
-
Fachdidaktik, 12 CP.
(4)
Anhang 1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweiligen Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT MPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)
(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Geschichte“ geschrieben werden.
(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die Anlage 1.11 für das Studienfach „Geschichte“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Geschichte“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, beenden ihr Studium nach der
Anlage 1-11
„Regelungen für das Fach Geschichte“ vom 23. Mai 2013, berichtigt am 22. Mai 2023. Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.
(3) Die Anlage 1-11 „Regelungen für das Fach Geschichte“ vom 23. Mai 2013, berichtigt am 22. Mai 2023, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: | Studienverlaufsplan für das Studienfach „Geschichte“ |
Anhang 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 3: | Weitere Prüfungsformen (entfällt) |
Anhang 1
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Geschichte“ (M.Ed. GyOS)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft, 12 CP | Fachdidaktik, 12 CP | Masterarbeit, 21 CP | ∑ 24 CP Verlauf Studienjahr | ||||
Pflichtmodule | Wahlpflichtmodul | ||||||
1. Jahr | 1. Sem. | HIS-FD 3a, Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext, 9 CP | 12 CP (+ 15 CP) | ||||
2. Sem. | HIS-FD 4a, Fachdidaktische Praxisreflexion, 3 CP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | |||||
2. Jahr | 3. Sem. | Disko, Diskontinuitäten und Kontinuitäten, 6 CP | ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP | 12 CP (ggf. + 21 CP) | |||
GÖff, Geschichte und Öffentlichkeit, 6 CP | |||||||
4. Sem. |
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive
Anhang 2
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
HIS-FD5 | Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) | Module Master Thesis (including colloquium) | WP | 21 | TP | Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP | PL: 2 SL: 0 |
Begleitveranstaltungen, 6 CP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Fachwissenschaft (Subject Science), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Disko | Diskontinuitäten und Kontinuitäten | Discontinuities and Continuities | P | 6 | TP | Prüfungsleistung, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
Studienleistung, 3 CP | PL: 0 SL: 1 | ||||||
GÖff | Geschichte und Öffentlichkeit | History and Public Sphere | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Fachdidaktik (Subject-specific Didactics), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
HIS-FD 3a | Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext | Subject Specific Didactic in Social Science Context | P | 9 | KP | PL: 1 SL: 3 | |
HIS-FD 4a | Fachdidaktische Praxisreflexion | Didactic Reflection on Practice | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.12
Anlage 1.12 für das Studienfach „Musikpädagogik“ im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 20. Dezember 2023
Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Fach „Musikpädagogik“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.
(2) Studierende gemäß
§ 2
Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:
-
ggf. Masterarbeit, 21 CP,
-
Fachwissenschaft, 12 CP und
-
Fachdidaktik, 12 CP.
In den fachwissenschaftlichen Modulen „Musikwissenschaft I“ und „Musikwissenschaft II“, die beide die Teildisziplinen historische und systematische Musikwissenschaft anbieten, ist in einem Modul die historische, in dem anderen die systematische Musikwissenschaft zu studieren. Im Modul „Musikwissenschaft I“ muss in jedem Fall eine Prüfungsleistung erbracht werden, im Modul „Musikwissenschaft II“ eine Studienleistung in der anderen Teildisziplin.
(4)
Anhang 1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden
.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anhang 3
aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT MPO
wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT MPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)
(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Musikpädagogik“ geschrieben werden.
(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die Anlage 1.12 für das Studienfach „Musikpädagogik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Musikpädagogik“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, verbleiben in der
Anlage 1-12
„Regelungen für das Fach Musikpädagogik“ vom 18. Juni 2013, zuletzt geändert am 29. Mai 2019. Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.
(3) Die Anlage 1-12 „Regelungen für das Fach Musikpädagogik“ vom 18. Juni 2013, zuletzt geändert am 29. Mai 2019, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: | Studienverlaufsplan für das Studienfach „Musikpädagogik“ |
Anhang 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 3: | Weitere Prüfungsformen |
Anhang 1
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Musikpädagogik“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft, 12 CP | Fachdidaktik, 12 CP | Masterarbeit, 21 CP | ∑ 24 CP Verlauf Studienjahr | ||||||
Pflichtmodule | Wahlpflichtmodul | ||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | MM Os/Gy 1, Schulbezogene Musikpraxis I, 3 CP | MM Os/Gy 3, Musikwissenschaft I, 3 CP | MM Os/Gy 2, Musikdidaktik I, 3 CP | 12 CP (+ 15 CP) | ||||
2. Sem. | MM Os/Gy 4, Musikdidaktik II, 3 CP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | |||||||
2. Jahr | 3. Sem. | MM Os/Gy 6, Schulbezogene Musikpraxis II, 3 CP | MM Os/Gy 5 Musikwissenschaft II, 3 CP | MM Os/Gy 9, Musikpädagogik I, 3 CP | 12 CP (ggf. + 21 CP) | ||||
4. Sem. | MM Os/Gy 10, Musikpädagogik II, 3 CP | ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP |
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive
Anhang 2
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MM Os/Gy 11 | Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) | Module Master Thesis (including colloquium) | WP | 21 | TP | Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP | PL: 2 SL: 0 |
Begleitveranstaltungen, 6 CP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Fachwissenschaft (Musicology), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MM Os/Gy 1 | Schulbezogene Musikpraxis I | Musical Practice in School Settings I | P | 3 | KP | PL: 2 SL: 0 | |
MM Os/Gy 6 | Schulbezogene Musikpraxis II | Musical Practice in School Settings II | P | 3 | KP | PL: 2 SL: 0 | |
MM Os/Gy 3 | Musikwissenschaft I | Musicology I | P | 3 | MP | Bitte § 2 Absatz 3 beachten. | PL: 1 SL: 0 |
MM Os/Gy 5 | Musikwissenschaft II | Musicology II | P | 3 | MP | Bitte § 2 Absatz 3 beachten. | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Fachdidaktik (Subject-specific Didactics), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MM Os/Gy 2 | Musikdidaktik I | Music Didactics I | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
MM Os/Gy 4 | Musikdidaktik II | Music Didactics II | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
MM Os/Gy 9 | Musikpädagogik I | Music Education I | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
MM Os/Gy 10 | Musikpädagogik II | Music Education II | P | 3 | MP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anhang 3
Anhang 3: Weitere Prüfungsformen
Prüfungen können auch in den folgenden Formen erfolgen:
-
Künstlerisch-praktische Prüfung als Einzelprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen, aber auch als mündliche Prüfung in den musiktheoretischen Modulen oder im Ensemblespiel oder der Ensembleleitung.
-
Künstlerisch-praktische Prüfung als Kleingruppenprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen.
Anlage 1.13
Anlage 1.13 für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 20. Dezember 2023
Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Fach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.
(2) Studierende gemäß
§ 2
Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:
-
ggf. Masterarbeit, 21 CP,
-
Fachwissenschaft, 12 CP und
-
Fachdidaktik, 12 CP.
Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Anteile können in einem Modul integriert angeboten werden.
(4)
Anhang 1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anhang 3
aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT MPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)
(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ geschrieben werden.
(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die Anlage 1.13 für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, verbleiben in der
Anlage 1-13
„Regelungen für das Fach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ vom 18. Juni 2013. Wurde das Prüfungsverfahren im Modul Masterarbeit weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.
(3) Die Anlage 1-13 „Regelungen für das Fach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ vom 18. Juni 2013 tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: | Studienverlaufsplan für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ |
Anhang 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 3: | Weitere Prüfungsformen |
Anhang 1
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft, 12 CP | Fachdidaktik, 12 CP | Masterarbeit, 21 CP | ∑ 24 CP Verlauf Studienjahr | ||||
Pflichtmodule | Wahlpflichtmodul | ||||||
1. Jahr | 1. Sem. | M12b, Vertiefung I, 6 CP | M 12 c, Fachdidaktik/Fachpraxis, 3 CP | 12 CP (+ 15 CP) | |||
2. Sem. | M15, Begleitveranstaltung zum schulpraktischen Teil, 3 CP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | |||||
2. Jahr | 3. Sem. | M13, Vertiefung II, 6 CP | M16, Fachdidaktik, 6 CP | ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP | 12 CP (ggf. + 21 CP) | ||
4. Sem. |
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive
Anhang 2
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
M17 | Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) | Module Master Thesis (including colloquium) | WP | 21 | TP | Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP | PL: 2 SL: 0 |
Begleitveranstaltungen, 6 CP | PL: 0 SL: 2 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Fachwissenschaft (Subject Area), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
M12b | Vertiefung I | Specialization I | P | 6 | KP | PL: 1 SL:1 | |
M13 | Vertiefung II | Specialization II | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Fachdidaktik (Subject-specific Didactics), 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
M12c | Fachdidaktik/Fachpraxis | Subject-specific Didactics/Subject Discipline | P | 3 | MP | PL: 0 SL: 1 | |
M15 | Begleitveranstaltung zum schulpraktischen Teil | Seminar Supporting Practical Training | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
M16 | Fachdidaktik | Subject-specific Didactics | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anhang 3
Anhang 3: Weitere Prüfungsformen
Prüfungen können auch in den folgenden Formen erfolgen:
-
Eine praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung.
-
Eine künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung.
Anlage 1.14
Anlage 1.14 für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 20. Dezember 2023
Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ ist ein Studienfach im Masterstudiengang M.Ed. GyOS.
(2) Studierende gemäß
§ 2
Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung weitere fachwissenschaftliche Module im Umfang von maximal 12 CP.
(3) Das Studium des Studienfaches gliedert sich wie folgt:
-
ggf. Masterarbeit, 21 CP,
-
Fachwissenschaft, 12 CP und
-
Fachdidaktik, 12 CP.
(4)
Anhang 1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anhang 3
aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT MPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)
(1) Die Masterarbeit kann im Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ geschrieben werden.
(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die Anlage 1.14 für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, beenden ihr Studium nach der
Anlage 1-14
„Regelungen für das Fach Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ vom 18. Juni 2013, geändert am 29. Mai 2019. Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.
(3) Die Anlage 1-14 „Regelungen für das Fach Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ vom 18. Juni 2013, geändert am 29. Mai 2019, tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: | Studienverlaufsplan für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ |
Anhang 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 3: | Weitere Prüfungsformen |
Anhang 1
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Religionswissenschaft/ Religionspädagogik“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft, 12 CP | Fachdidaktik, 12 CP | Masterarbeit, 21 CP | ∑ 24 CP Verlauf Studienjahr | ||||
Pflichtmodule | Wahlpflichtmodul | ||||||
1. Jahr | 1. Sem. | Rel 13.1, Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsvergleichende Unterrichtsthemen, 6 CP | Rel FD 3.1, Religionspädagogische Planungen und Analysen - Gymnasium/Oberschule, 6 CP | 12 CP (+ 15 CP) | |||
2. Sem. | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | ||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Rel 13.2, Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsgeschichtliche Unterrichtsthemen, 6 CP | Rel FD 4.1, Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität, 6 CP | ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP | 12 CP (ggf. + 21 CP) | ||
4. Sem. |
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive
Anhang 2
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Rel 14.1-a | Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) | Module Master Thesis (including colloquium) | WP | 21 | TP | Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP | PL: 2 SL: 0 |
Begleitveranstaltungen, 6 CP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Fachwissenschaft (Religious Studies), 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Rel 13.1 | Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsvergleichende Unterrichtsthemen | Perspectives on Comparative Studies on Religion in School | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
Rel 13.2 | Fachwissenschaftliche Perspektiven auf religionsgeschichtliche Unterrichtsthemen | Perspectives on Religious-historical Studies in School | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Fachdidaktik (Religious Related Didactics), 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Rel FD 3.1 | Religionspädagogische Planungen und Analysen - Gymnasium/Oberschule | Planning and Analysis of Teaching about Religion - Secondary School | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
Rel FD 4.1 | Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität | Didactical Concepts for Dealing with Religious and Ethic Plurality | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anhang 3
Anhang 3: Weitere Prüfungsformen
Prüfungen können auch in der folgenden Form erfolgen:
-
Essay: Ein Essay ist eine kurze Abhandlung über ein wissenschaftliches (oder auch literarisches) Thema oder einen ausgewählten Forschungs- oder Primärquellentext. Ein Essay wird als kritische Reflexion verfasst.
-
Portfolio gemäß
§ 8 Absatz 8 AT MPO
.
Anlage 2
Anlage 2 für den Bereich Erziehungswissenschaft im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.), beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 6. Dezember 2023
Diese Anlage gilt in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: M.Ed. GyOS) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: zentraler Teil) geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Studium des Bereichs Erziehungswissenschaft im Masterstudiengang M.Ed. GyOS gliedert sich wie folgt:
-
ggf. Masterarbeit, 21 CP;
-
Umgang mit Heterogenität, 9 CP;
-
Erziehungswissenschaften, 27 CP.
(2) Studierende gemäß
§ 2
Absatz 2 im zentralen Teil absolvieren den Bereich Erziehungswissenschaft entsprechend der dokumentierten Empfehlungen aus der verpflichtenden Studienverlaufsberatung.
(3)
Anhang 1
stellt den empfohlenen Studienverlauf dar,
Anhang 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt, solange ein ausreichendes deutschsprachiges Lehrangebot wählbar ist.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)
(1) Die Masterarbeit kann im Bereich Erziehungswissenschaft geschrieben werden.
(2) Es gibt keine Abweichungen zu den Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil.
§ 7 Note für den Bereich Erziehungswissenschaft
Die Note für den Bereich Erziehungswissenschaft wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die Anlage 2 für den Bereich Erziehungswissenschaft zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, verbleiben in der Anlage 2 „Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft“ vom 25. Juni 2013. Wurde im Modul Masterarbeit das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen, absolvieren diese Studierenden das Modul Masterarbeit gemäß der vorliegenden Prüfungsordnung.
(3) Die Anlage 2 „Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft“ vom 25. Juni 2013 tritt zum 30. September 2026 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2026 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anhang 1: | Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft |
Anhang 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 3: | Weitere Prüfungsformen (entfällt) |
Anhang 1
Anhang 1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Umgang mit Heterogenität, 9 CP | Erziehungswissenschaften, 27 CP | Masterarbeit, 21 CP | ∑ 36 CP Verlauf Semester | ||||||
Pflichtmodule | Wahlpflichtmodul | ||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | Beginn: MA-UM-HET, Umgang mit Heterogenität in der Schule | EW-L GO3, Schule und Unterricht gestalten, 12 CP | 15 CP | |||||
2. Sem. | EW-L GO3P, LehrerInnenhandeln analysieren und erproben, 3 CP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | 6 CP (+ 15 CP) | ||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Fortsetzung: MA-UM-HET, Umgang mit Heterogenität in der Schule, 9 CP | EW-L GO4, Bildung in Gesellschaft reflektieren, 12 CP | 9 CP | |||||
4. Sem. | ggf. Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium), 21 CP | 6 CP (ggf. + 21 CP) |
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls, inkl.: inklusive
Anhang 2
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
2.1
Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MA-GyOS | Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) | Module Master Thesis (including colloquium) | WP | 21 | TP | Masterarbeit und Kolloquium, 15 CP | PL: 2 SL: 0 |
Forschungstätigkeit und Begleitseminare, 6 CP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2
Umgang mit Heterogenität (Addressing Heterogeneity), 9 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MA-UM-HET | Umgang mit Heterogenität in der Schule | Addressing Heterogeneity in School | P | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3
Erziehungswissenschaften (Educational Studies), 27 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MPTP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
EW-L GO3 | Schule und Unterricht gestalten | Creating Learning Environment | P | 12 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
EW-L GO3P | LehrerInnenhandeln analysieren und erproben | Analysing and Practicing how to Act as a Teacher | P | 3 | MP | PL: 0 SL: 1 | |
EW-L GO4 | Bildung in Gesellschaft reflektieren | Education and Society | P | 12 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
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