Bekanntmachung über die Erhöhung der Corona-Prämie im Land Bremen nach § 150 a Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung über die Erhöhung der Corona-Prämie im Land Bremen nach § 150 a Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Bekanntmachung über die Erhöhung der Corona-Prämie im Land Bremen nach § 150 a Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Vom 23. Juni 2020
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Einzelansicht
Seitenanfang
Der Senat bestimmt:
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 1 Erhöhung der Corona-Prämie für Beschäftigte, Freiwilligenkräfte und Auszubildende in zugelassenen Pflegeeinrichtungen

Die Corona-Prämie wird nach § 150a Absatz 9 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf folgende Beträge erhöht:
1.
auf 1 500 Euro für Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftigte, die die in § 150a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
auf 1 000 Euro für Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftigte, die die in § 150a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllen,
3.
auf 500 Euro für alle übrigen Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftigten einer zugelassenen Pflegeeinrichtung,
4.
auf 150 Euro für die in § 150a Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen sowie
5.
auf 900 Euro für die in nach § 150a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Auszubildenden.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 2 Erhöhung der Corona-Prämie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung oder von Werk- oder Dienstleistungsverträgen eingesetzt werden

§ 1

Nummer 1 bis 3 gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von § 150a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach § 150a Absatz 9 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 3 Verfahren

Das Verfahren nach § 150a Absatz 9 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelt die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport; nach Möglichkeit soll dies im Rahmen von Vereinbarungen mit den Pflegekassen unter Anlehnung an die von § 150a des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgegebenen Verfahrensregelungen erfolgen.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 4 Inkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Einzelansicht
Seitenanfang
Markierungen
Leseansicht