Zeichnungsrichtlinie Performa Nord - Eigenbetrieb des Landes Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Zeichnungsrichtlinie Performa Nord - Eigenbetrieb des Landes Bremen

Zeichnungsrichtlinie Performa Nord - Eigenbetrieb des Landes Bremen

Zeichnungsrichtlinie Performa Nord – Eigenbetrieb des Landes Bremen

Vorbemerkung

Gemäß

§ 6 Absatz 2 Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG)

ist die Vertretung der Betriebsleitung durch eine Zeichnungsrichtlinie zu regeln. Diese ist nach

§ 6 Absatz 3 BremSVG

im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Bremen, den 1. Dezember 2023
Der Senator für Finanzen

Zeichnungsrichtlinie Performa Nord – Eigenbetrieb des Landes Bremen - Eigenbetrieb des Landes Bremen - gemäß

§ 6 Absatz 2 BremSVG

1.
Übertragung der Vertretungsmacht auf die stellvertretende Geschäftsführerin Frau Marie-Jo Fasse zusammen mit einer der in den folgenden Ziffern genannten Personen.
2.
Übertragung der Vertretungsmacht auf die Leitungen von Geschäftsbereichen Herrn Jens-Uwe Nindel (A), Herrn Thomas Elsner (B), Herrn Dr. Peer Koch (P) und Herrn Franz-Josef Pape (D) sowie die in der Geschäftsbereichskoordination F rollierenden Referatsleitungen Herrn Dr. Jan Neumann (F1), Frau Christiane Behr-Meenen (F2) und Frau Brigit Sprecher (F3) jeweils für sich, zusammen mit
a)
der Leitung des Personalreferats, Frau Janine Gronau (Z3), oder
b)
der Leitung des Rechnungswesens, Frau Susanne Utikal (Z2), oder
c)
der Leitung eines anderen Geschäftsbereichs.
Die Vertretungsmacht zu Nummer 1 gilt uneingeschränkt für den Fall der Abwesenheit oder Verhinderung der Geschäftsleitung.
Die Vertretungsmacht zu Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 gilt jeweils in der Reihenfolge der jeweiligen Aufzählung eingeschränkt während in der Regel unvorhersehbarer Abwesenheiten der Geschäftsleitung und der stellvertretenden Geschäftsführerin nur für zwingend in diesem Zeitraum zu zeichnende Vorgänge und für unaufschiebbare Entscheidungen. Die getroffenen Entscheidungen und das Vertretungserfordernis sind von den jeweils Handelnden zu dokumentieren.
3.
Die unter der Vertretungsmacht zu Nummer 2 aufgeführten Personen sowie die stellvertretende Geschäftsführerin werden darüber hinaus ermächtigt für Ihren Geschäftsbereich jeweils Ausgaben und Verträge im Rahmen des beschlossenen Wirtschaftsplans und der Kostenstellenverantwortung in Einzelfällen von bis zu 10 000 € zu zeichnen und diese Befugnis auf Kostenstellverantwortliche innerhalb ihres Geschäftsbereichs zu delegieren. Näheres regelt eine Dienstanweisung.
4.
Der Geschäftsbereich D – Bundesbau Bremen – erhält aufgrund der Vergabe von Bauaufträgen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und Aufträgen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) weiterführende Zeichnungsbefugnisse. Diese sind in der Anlage – Zeichnungsbefugnisse im Geschäftsbereich D - geregelt.
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