Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach § 55 Absatz 3a Satz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes und zur prüfungsrechtlichen Berücksichtigung von Studienzeit unter Corona-Bedingungen (Regelstudienzeitverordnung)
Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach § 55 Absatz 3a Satz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes und zur prüfungsrechtlichen Berücksichtigung von Studienzeit unter Corona-Bedingungen (Regelstudienzeitverordnung) Vom 22. März 2021
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 29.03.2022 (Brem.GBl. S. 160) |
Aufgrund des
§ 55 Absatz 3a Satz 4
und des
§ 62 Absatz 4 Satz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 - 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit um das Sommersemester 2021
Die in
§ 55 Absatz 3a Satz 1 und 2 des Bremischen Hochschulgesetzes
jeweils vorgesehene Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit wird für alle Studierenden, die im Sommersemester 2021 immatrikuliert oder nach
§ 40 des Bremischen Hochschulgesetzes
beurlaubt sind, um jeweils ein weiteres Semester verlängert. Für Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Sommersemester 2021 gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Wintersemester 2021/2022.
§ 2 Prüfungsrechtliche Berücksichtigung von Studienzeit unter Corona-Bedingungen
Die nach
§ 62 Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes
vorgesehene Berechnung der Semesteranzahl ohne das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/2021 wird auf das Sommersemester 2021 erweitert.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
Bremen, den 22. März 2021
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
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