Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb eines Karossenbahnhofs in Halle 2 des Südwerkes -
DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb eines Karossenbahnhofs in Halle 2 des Südwerkes -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb eines Karossenbahnhofs in Halle 2 des Südwerkes -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb eines Karossenbahnhofs in Halle 2 des Südwerkes -

Die Daimler AG, Mercedesstr. 1, 28309 Bremen, hat nach § 16 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im Südwerk des Werkes Bremen auf dem Grundstück Mercedesstraße 1, 28309 Bremen, die Errichtung und den Betrieb eines Karossenbahnhofs in Halle 2 beantragt. Es handelt sich um eine genehmigungs- bedürftige Anlage nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nummer 3.24 G des Anhangs zur Vierten Verordnung nach dem BImSchG.
Da es sich um ein Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Bremen, den 12. Oktober 2015
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Dienstort Bremen
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