Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Management - Digitalisierung und Transformation (Fachspezifischer Teil)
DE - Landesrecht Bremen

Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Management - Digitalisierung und Transformation (Fachspezifischer Teil)

Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Management - Digitalisierung und Transformation (Fachspezifischer Teil) Vom 15. Februar 2024
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Rektor der Hochschule Bremen hat am 7. März 2024 gemäß

§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), die vom Fakultätsrat der Fakultät 1 auf der Grundlage von

§ 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG

in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 17. November 2020 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2022) geändert wurde, sowie

§ 62 Absatz 1 BremHG

beschlossene Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Management - Digitalisierung und Transformation (Fachspezifischer Teil) in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 27. Juni 2023 (Brem.ABl. S. 800) (AT-MPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt fünf Semester im Teilzeitstudium oder drei Semester im Vollzeitstudium. Sie beinhaltet die Masterthesis und das Kolloquium.
(2) Die Studienvariante „Vollzeitstudium“ muss in englischer Sprache absolviert werden.
(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte.

§ 2 Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt die
Anlage
.
(2) Die Prüfungsleistungen werden in den in

§ 7 Absatz 2 AT-MPO

genannten Formen erbracht.
(3) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren, Referate und mündliche Prüfungen Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).
(4) Studienleistungen werden im Rahmen bestimmter, in der
Anlage 1
näher bezeichneter Module erbracht. Die Form der Studienleistung wird durch die lehrende Person zu Beginn einer Veranstaltung bekanntgegeben.

§ 3 Masterthesis und Kolloquium

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß der
Anlage
, der Masterthesis und dem Kolloquium, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nur stattgegeben werden, wenn mindestens 60 Leistungspunkte erreicht wurden.
(3) Die Masterthesis ist in mindestens drei gedruckten, gebundenen Exemplaren sowie als digitale Version abzuliefern.
(4) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 13,5 Wochen.

§ 4 Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 20 % aus der Note der Masterthesis, zu 5 % aus der Note des Kolloquiums und zu 75 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach der
Anlage
.

§ 5 Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Arts“ („M. A.“).

§ 6 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Anlage

Anlage, Teil A: Prüfungsleistungen der Masterprüfung (fünfsemestrig)

Modulkennz. Modultitel SWS Credits PL/SL
1.1 Geschäftsmodellentwicklung und Innovation im digitalen Wettbewerb 4 6 PR, KL, EP oder PF
1.2 Digitale Vertriebs- und Marketingstrategien 4 6 HA, KL, EP oder PF
1.3 Data Science und Methods 4 6 EP oder PF
2.1 Business Information Management und Steuern 4 6
2.1.1 Business Information Management 2 HA, MP, EP oder PF
2.1.2 Steuern 2 HA, MP, EP oder PF
2.2 Transformation im Personalmanagement 4 6 KL, R, HA, EP oder PF
2.3 Unternehmensfinanzierung und Investition im Transformationsprozess 4 6
2.3.1 Wachstum und Finanzierung 2 EP, HA oder PF
2.3.2 Wirtschaftsförderung national und international 2 EP, HA oder PF
3.1 Cyberrisiken und Datenschutz 4 6 KL, EP oder PF
3.2 Supply Chain Management und digitale Transformation 4 6 KL, EP oder PF
3.3 Transformationsmanagement International 4 6 PR, EP oder PF, SL¹
4.1 Change- und Prozessmanagement 4 6 EP oder PF
4.2 Unternehmensrestrukturierung 4 6 EP, HA oder PF
4.3 Transformationsprojekt mit individuellem Schwerpunkt 4 6 HA, EP oder PF
5. Masterthesis 4 18 Masterthesis/Kolloquium
Gesamt 52 90

Anlage, Teil B: Prüfungsleistungen der Masterprüfung (dreisemestrig)

Modulkennz. Modultitel SWS Credits PL/SL
1.1 [DE 1.1.] Business Models and Innovation 4 6 PR, KL, EP oder PF
1.2 [DE 1.2] Digital Sales and Marketing Strategies 4 6 HA, KL, EP oder PF
1.3 [DE 1.3] Data Science and Methods 4 6 EP oder PF
1.4 [DE 3.1] Cyber Risks and Data Protection 4 6 KL, EP oder PF
1.5 [DE 3.2.] Supply Chain Management and digital Transformation 4 6 KL, EP oder PF
2.1 [DE 2.1] Business Information, Management and Taxes 4 6
2.1.1 [DE 2.1.1] Business Information Management 2 HA, MP, EP oder PF
2.1.2 [DE 2.1.2] Taxes 2 HA, MP, EP oder PF
2.2 [DE 2.2] Transformations in Human Resource Management 4 6 KL, R, HA, EP oder PF
2.3 [DE 2.3] Corporate Finance and Investment in Transformation Process 4 6
2.3.1 [DE 2.3.1] Expansion and financing 2 EP, HA oder PF
2.3.2 [DE 2.3.2] Business development national and international 2 EP, HA oder PF
2.4 [DE 4.1] Change- und Prozessmanagement 4 6 EP oder PF
2.5 [DE 3.3] International Transformation Management 4 6 PR, EP oder PF, SL¹
3.1 [DE 4.2] Corporate Restructuring 4 6 EP, HA oder PF
3.2 [DE 4.3] Individual Transformation Project 4 6 HA, EP oder PF
3.3 [DE 5.] Masterthesis 4 18 Masterthesis/Kolloquium
Gesamt 52 90

Fußnoten

¹
Studienleistung in Form einer Gruppenpräsentation: ca. 20-minütige mediengestützte Vorstellung in Gruppen zu je drei oder vier Studierenden. Die Präsentation erfolgt im Rahmen des Aufenthaltes an einer der Partnerinstitutionen. Die Bewertung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ erfolgt durch die begleitende lehrende Person. Die Teilnehmenden erhalten in der Regel von der Partnerinstitution ein Certificate of Attendance.
¹
Studienleistung in Form einer Gruppenpräsentation: ca. 20-minütige mediengestützte Vorstellung in Gruppen zu je drei oder vier Studierenden. Die Präsentation erfolgt im Rahmen des Aufenthaltes an einer der Partnerinstitutionen. Die Bewertung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ erfolgt durch die begleitende lehrende Person. Die Teilnehmenden erhalten in der Regel von der Partnerinstitution ein Certificate of Attendance.
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