Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Errichtung und Betrieb eines dritten Schnellbrandofens -
DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Errichtung und Betrieb eines dritten Schnellbrandofens -

Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Errichtung und Betrieb eines dritten Schnellbrandofens -

Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Errichtung und Betrieb eines

dritten Schnellbrandofens –

Die NORD CERAM Fliesenproduktions- und Vertriebs GmbH & Co. KG, Neufundlandstr. 1, 27572 Bremerhaven, hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt, die Anlage nach Ziffer 2.10, Spalte 2,
des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) durch Errichtung und
Betrieb eines dritten Schnellbrandofens wesentlich zu
ändern.
Da es sich um ein Vorhaben nach der Anlage 1 zum
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
handelt, wurde eine standortbezogene Vorprüfung
des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 und 3 UVPG
durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.
Bremerhaven, den 24. Oktober 2006
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Dienstort Bremerhaven
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