Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente sowie ihrer Bestandteile nach § 18a Absatz 7 der Landeshaushaltsordnung (Konjunkturbereinigungsverfahrensverordnung - KBVV)
Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente sowie ihrer Bestandteile nach § 18a Absatz 7 der Landeshaushaltsordnung (Konjunkturbereinigungsverfahrensverordnung - KBVV) Vom 21. April 2020
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Auf Grund des
§ 18a Absatz 7 Satz 2, 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung
vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143 - 63-c-1), die zuletzt durch das Gesetz vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 355) geändert worden ist, verordnet der Senat:
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die für die Festlegung der Konjunkturkomponente sowie ihrer Bestandteile einschließlich der Basissteuern nach
§ 18a Absatz 7 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung
maßgeblichen Einzelheiten zur Bestimmung der Ex-ante-Konjunkturkomponente nach
§ 18a Absatz 5 der Landeshaushaltsordnung
, der Steuerabweichungskomponente nach
§ 18a Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung
sowie zur Überwachung der Symmetriewahrung des Konjunkturbereinigungsverfahrens. Sie trifft zudem Bestimmungen zur notwendigen Berücksichtigung der innerbremischen Finanzbeziehungen, insbesondere den Schlüsselzuweisungen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.
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§ 2 Ermittlung der Ex-ante-Konjunkturkomponente
(1) Die Ex-ante-Konjunkturkomponente nach
§ 18a Absatz 5 der Landeshaushaltsordnung
der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven wird auf Grundlage der für das Bundesgebiet nach § 5 Absatz 2 des Artikel 115-Gesetzes berechneten gesamtstaatlichen Produktionslücke errechnet. Ausgangspunkt bildet die Ex-ante-Konjunkturkomponente des Stadtstaates Bremen, der die drei Gebietskörperschaften Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven umfasst. Die Ex-ante-Konjunkturkomponente des Stadtstaates nach Satz 2 ergibt sich aus der Budgetsemielastizität der Ländergesamtheit, dem Anteil der Freien Hansestadt Bremen an den Steuereinnahmen der Ländergesamtheit und dem Anteil der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven an den Steuereinnahmen der Gemeindegesamtheit. Für den Anteil der Freien Hansestadt Bremen und den Anteil der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven nach Satz 3 sind die in der Regionalisierung der Frühjahrs-Steuerschätzung des Vorjahres ausgewiesenen prozentualen Werte maßgeblich.
(2) Die Ex-ante Konjunkturkomponente der jeweiligen Gebietskörperschaft wird grundsätzlich dadurch abgegolten, dass diese bei einer positiven Abweichung von der wirtschaftlichen Normallage (nominales Bruttoinlandsprodukt ist höher als das Produktionspotenzial) Zuführungen in eine Rücklage beziehungsweise bei einer negativen Abweichung von der wirtschaftlichen Normallage (nominales Bruttoinlandsprodukt ist geringer als das Produktionspotenzial) Entnahmen aus einer Rücklage vornimmt. Sollte die Rücklagenhöhe nicht ausreichen, um eine Entnahme vorzunehmen, oder sollte die symmetrische Wirkung der Ex-ante-Konjunkturkomponente durch exogene Vorgänge gestört sein, wird die Ex-ante-Konjunkturkomponente durch eine strukturelle Bereinigung abgegolten. Die Bereinigung der haushaltsmäßigen Nettokreditaufnahme beziehungsweise Nettokredittilgung wirkt strukturell haushaltsverschlechternd.
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§ 3 Definition und Festschreibung der Basissteuern
(1) Zu den Basissteuern im Sinne des
§ 18a Absatz 4 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung
gehören die Sanierungshilfen, die mit der Veranschlagung festgeschrieben werden, und die steuerabhängigen Einnahmen.
(2) Zu den steuerabhängigen Einnahmen nach Absatz 1, die zum Zeitpunkt der Frühjahrs-Steuerschätzung des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres für die bremischen Haushalte festgeschrieben werden, gehören
1.
die Steuereinnahmen gemäß der bremischen Steuerschätzung,
2.
die Bundesergänzungszuweisungen gemäß der bremischen Steuerschätzung,
3.
die Schlüsselzuweisungen (für die Freie Hansestadt Bremen reduzierend) gemäß der bremischen Steuerschätzung und
4.
ein möglicher Differenzwert zu dem Ergebnis der Steuerschätzung für den Stadtstaat Bremen nach Absatz 3.
(3) Ein Differenzwert nach Absatz 2 Nummer 4 kann sich aus einer Abweichung der Ergebnisse nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 von dem Ergebnis der Steuerschätzung für den Stadtstaat Bremen aufgrund der Regionalisierung der Frühjahrs-Steuerschätzung ergeben. Die Aufteilung auf die drei Gebietskörperschaften erfolgt gemäß
§ 5
Absatz 2.
(4) Für die bremische Steuerschätzung nach
§ 3
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bilden die Ergebnisse der Regionalisierung der Steuerschätzung für den Stadtstaat Bremen die Grundlage.
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§ 4 Definition und Wirkung der Steuerabweichungskomponente
(1) Die Steuerabweichungskomponente ist nach
§ 18a Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung
der Differenzbetrag zwischen den Basissteuern und der veranschlagten, bei Soll-Jahren, oder realisierten, bei Ist-Jahren, Höhe dieser Einnahmen. Sie ist um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Einnahmen zu bereinigen, die in der maßgeblichen Steuerschätzung noch nicht berücksichtigt waren und bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres kassenwirksam werden.
(2) Ist die Steuerabweichungskomponente positiv, das heißt erzielte oder geplante Basissteuern sind niedriger als die festgeschriebenen Basissteuereinnahmen, wirkt die Bereinigung der haushaltsmäßigen Nettokreditaufnahme beziehungsweise Nettokredittilgung strukturell haushaltsverbessernd. Ist die Steuerabweichungskomponente negativ, das heißt erzielte oder geplante Basissteuern sind höher als die festgeschriebenen Basissteuereinnahmen, wirkt die Bereinigung der haushaltsmäßigen Nettokreditaufnahme beziehungsweise Nettokredittilgung strukturell haushaltsverschlechternd.
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§ 5 Berechnung für die bremischen Einzelhaushalte
(1) Eine Berechnung des für den einzelnen Haushalt der Freie Hansestadt Bremen, der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven maßgeblichen Wertes nach Absatz 2 erfolgt bei
1.
der Berechnung der Ex-ante-Konjunkturkomponente nach
§ 2
,
2.
der Aufteilung des möglichen Differenzwertes nach
§ 3
Absatz 2 Nummer 4
3.
der Steuerabweichungskomponente zum Abschluss des Haushaltes nach
§ 18a Absatz 6 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung
sowie
4.
der Bereinigung aufgrund von Steuerrechtsänderungen nach
§ 18a Absatz 6 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung
.
(2) Der für den Haushalt einer Gebietskörperschaft maßgebliche Wert nach Absatz 1 wird rechnerisch anhand des jeweiligen Anteils der Steuereinnahmen, der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und der Schlüsselzuweisungen (für die Freie Hansestadt Bremen reduzierend) an den gesamten Einnahmen aus Steuern und den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen des Stadtstaates ermittelt.
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§ 6 Überwachung der Symmetriewahrung des Konjunkturbereinigungsverfahrens
Die Konjunkturkomponente wird jährlich statistisch erfasst und nach spätestens fünfzehn Jahren (zwei Konjunkturzyklen) dahingehend evaluiert, ob das Konjunkturbereinigungsverfahren der Symmetrievorgabe von Artikel 131a Absatz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen entspricht.
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§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 21. April 2020
Der Senat
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